{"id":"bgbl2-1980-4-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_4.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen","law_date":"1980-01-10T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980        53\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nVom 10. Januar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtli-\nche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.\n1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 12 Buch-\nstabe b für\nItalien                                 am 9. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. September 1979 (BGBI. II\ns. 1055).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen\nVom 10. Januar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgericht-\nliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und\nanderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammen-\nhängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) wird\nnach seinem Artikel 8 Buchstabe b für\nItalien                                 am 9. Mai 1980\nin Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde erklärt, daß es sich das nach Artikel 4\nAbs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Recht vorbe-\nhält.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II\ns. 1075).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}