{"id":"bgbl2-1980-4-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-4-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_4.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-14T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980                        55\n(Übersetzung)\nLilongwe 3\n4. Dezember 1979\nExzellenz,\nich möchte den Empfang Ihres Briefes vom 3. Dezember 1979 bestätigen, der wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)\nIch beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung von Malawi mit dem Inhalt Ihres\nBriefes einverstanden ist und daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in\nKraft tritt.\nIhr ergebener\nE. C. 1. Bwanali\nFinanzminister\nSeiner Exzellenz dem Botschafter\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nP. 0. Box 30046\nLilongwe 3\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1980\nIn Santo Domingo ist am 21. November 1979 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","56                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-\nnischen Republik,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kre-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ngen und zu vertiefen,                                                  stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          träge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                  Artikel 4\nin der Dominikanischen Republik beizutragen -                             Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 1                                  unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nlicht es der Regierung der Dominikanischen Republik, bei der           dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                     schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\na) für das Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für den              Genehmigungen.\nEnergiesektor'', wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-                                     Artikel 5\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 Millionen\nDM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) und                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen gemäß Artikel 1 Buchstabe a finanziert werden, sind\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von                international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-            fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage                                        Artikel 6\nein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark)                                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\naufzunehmen.                                                           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(2) Es muß sich sowohl bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1             den.\nBuchstabe a als auch bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1                                              Artikel 7\nBuchstabe b um Lieferungen und Leistungen handeln, für die\ndie Liefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n31. August 1979 abgeschlossen worden sind.                            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\n(3) Für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben              Deutschland gegenüber der Regierung der Dominikanischen\nmuß es sich um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-              Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln.                    Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                              Artikel 8\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen Repu-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nblik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                            Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 21. November 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainer Offergeld\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nDon Antonio Guzman\nPräsident der Republik","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980                         57\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 21. November 1979 aus dem Darlehen finanziert wer-\nden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Dominikanischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","58                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Verlängerung\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 14. Januar 1980\nGemäß Artikel 68 Abs. 2 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von\n1976 (BGBI. 1976 II S. 1389) haben bis zum 30. September 1979 folgende\nStaaten erklärt, an dem Übereinkommen während der verbleibenden drei\nJahre weiterhin teilnehmen zu wollen:\nBundesrepublik Deutschland               Luxemburg\nAngola                                   Madagaskar\nÄthiopien                                Malawi\nAustralien                               Mexiko\nBelgien                                  Neuseeland\nDurch Notifizierung vom 13. Septem-\nBenin\nber 1979 ist das Übereinkommen auf\nBolivien                                   die Insel Niue erstreckt worden.\nBrasilien                                Nicaragua\nBurundi                                  Niederlande\nCosta Rica                              Nigeria\nDänemark                                 Norwegen\nDominikanische Republik                 Österreich\nEcuador                                  Panama\nElfenbeinküste                           Papua-Neuguinea\nEI Salvador                             Paraguay\nFinnland                                 Peru\nFrankreich                               Portugal\nGabun                                    Ruanda\nGhana                                   Schweden\nGuatemala                               Schweiz\nGuinea                                  Sierra Leone\nHaiti                                    Spanien\nHonduras                                Tansania\nIndien                                  Togo\nIndonesien                              Trinidad und Tobago\nIrland                                   Uganda\nIsrael                                   Ungarn\nItalien                                 Venezuela\nJamaika                                   Vereinigtes Königreich\nJapan                                     Durch Notifizierung vom 17. Septem-\nber 1979 ist das Übereinkommen auf\nJugoslawien                                den Amtsbezirk Guernsey und Jersey\nKamerun                                   und auf Hongkong erstreckt worden.\n(Vereinigte Republik)                 Vereinigte Staaten\nKanada                                   Zaire\nKenia                                    Zentralafrikanische Republik\nKolumbien                                Zypern\nKongo                                    Europäische\nLiberia                                    Wirtschaftsgemeinschaft\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 1980 (BGB!. II S. 50).\nBonn, den 14. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}