{"id":"bgbl2-1980-4-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_4.pdf#page=6","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes","law_date":"1980-01-09T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["50                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 8. Januar 1980\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-\nden weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:\nAngola                             am 1 7. Oktober 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1978 (BGBI. II\ns. 1488).\nBonn, den 8. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes\nVom 9. Januar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-\nrechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für\nHaiti                                                               am 5. Juni 1980\nin Kraft treten.\nDie Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem Generaldirektor des Inter-\nnationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen\ngebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nUnter Abänderung einer am 15. Oktober 1963 registrierten Erklärung über\ndie Anwendung auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich dieses\nÜbereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 4. Juni 1979 nach Maßgabe\nfolgender, am 4. Juni 1979 registrierter Abänderungen an:\n(Übersetzung)\n\"Article 3                                    „Artikel 3\n1 . All officers of a trade union are re-     1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft\nquired tobe or have been engaged or em-        müssen in dem Gewerbe, der Industrie\nployed in the trade, industry or occupation    oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein\nwith which the trade union is directly con-    oder gewesen sein, mit denen sich die\ncerned but this requirement may be modi-       Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch\nfied at the discretion of the public author-   kann dieses Erfordernis nach freiem\nity.                                           Ermessen der Behörde geändert werden.\n2. The funds of a trade union may be          2 .. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für\nexpended only for objects specified in         die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nnational laws or approved by the public       angeführten oder behördlich genehmig-\nauthority.                                    ten Zwecke verwendet werden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980                          51\n3. Amalgamation of registered trade             3. Der Zusammenschluß eingetragener\nunions is subject to the consent of the         Gewerkschaften bedarf der Zustimmung\npublic authority where either of the trade      der Behörde, wenn eine der Gewerk-\nunions is a member of an organisation           schaften Mitglied einer außerhalb des\nestablished outside the territory.              Hoheitsgebiets bestehenden Organisa-\ntion ist.\n4. The public authority may in certain          4. Die Behörde kann unter bestimmten\ncircumstances intervene for the purpose         Umständen eingreifen, um die Konten\nof supervising the accounts of trade            einer Gewerkschaft zu prüfen und die\nunions and ensuring the application of          Anwendung ihrer Geschäftsordnung\ntheir rules.                                    sicherzustellen.\nArticle 5                                      Artikel 5\n1. The consent of the public authority is       1. Der Anschluß einer Gewerkschaft an\nrequired for affiliation of trade unions with  eine internationale Organisation bedarf\ninternational organisations.                   der Zustimmung der Behörde.\n2. Federations of trade unions may be           2. Gewerkschaftsverbände können nur\nestablished only by registered trade           von      eingetragenen     Gewerkschaften\nunions engaged in the same trade, occu-        gegründet werden, die auf das gleiche\npation or industry, and membership of          Gewerbe, den gleichen Beruf oder die\nfederations of trade unions is restricted to   gleiche Industrie gerichtet sind, und die\nregistered trade unions engaged in the         Zugehörigkeit zu Gewerkschaftsverbän-\nsame trade, occupation or industry as the      den ist auf eingetragene Gewerkschaften\ncomponent trade unions comprising such         beschränkt, die auf das gleiche Gewerbe,\ntrade union federations.                       den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-\nstrie gerichtet sind wie die einzelnen\nGewerkschaften, welche die Gewerk-\nschaftsverbände bilden.\nArticle 6                                      Artikel 6\nThe modifications on Article 3 relating         Die Änderungen zu Artikel 3, die sich\nto primary trade unions apply also to fede-    auf einfache Gewerkschaften beziehen,\nrations of trade unions, exept that no per-    gelten auch für Gewerkschaftsverbände;\nson who is not or has not been engaged         jedoch darf niemand, der nicht in einem\nin a trade, industry or occupation with        Gewerbe, einer Industrie oder einem\nwhich the primary union is directly con-       Beruf tätig ist oder tätig gewesen ist, mit\ncerned may be an officer of a federation of    denen sich die einfache Gewerkschaft\ntrade unions.\"                                 unmittelbar befaßt, Funktionär eines\nGewerkschaftsverbands sein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 12. August 1964 (BGBI. II S. 1251) und vom 16. Mai 1979 (BGBl.11\nS. 582).\nBonn, den 9. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer","52                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 10. Januar 1980\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nJordanien                                                     am 13. f ebruar 1980\nin Kraft treten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 14. November 1979 die Erstreckung des Übereinkommens auf\nBermuda nach Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\". . . The Government of Bermuda will          ..... Die Regierung von Bermuda wird das\napply the Convention, in accordance with       Übereinkommen in Übereinstimmung mit\narticle 1, paragraph 3 thereof, only to the    dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die\nrecognition and enforcement of awards          Anerkennung und Vollstreckung solcher\nmade in the territory of another Contrac-      Schiedssprüche anwenden, die im\nting State.\"                                   Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-\nstaats ergangen sind.\"\nDie Erstreckung auf Bermuda wird nach Artikel X Abs. 2 des Übereinkom-\nmens am 12. Februar 1980 in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung erge_ht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1 2. November 1979 (BGBI. II S. 1 206).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\nVom 10. Januar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in\nSeeschiffe (BGBI. 197211 S. 653, 655) wird nach seinem\nArtikel 14 Buchstabe b für\nItalien                                   am 9. Mai 1980\nin Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde erklärt, daß es sich die nach Artikel 10\nBuchstaben a und b des Übereinkommens vorgesehe-\nnen Rechte vorbehält.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1979\nII S. 20).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980        53\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nVom 10. Januar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtli-\nche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.\n1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 12 Buch-\nstabe b für\nItalien                                 am 9. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. September 1979 (BGBI. II\ns. 1055).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen\nVom 10. Januar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgericht-\nliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und\nanderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammen-\nhängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) wird\nnach seinem Artikel 8 Buchstabe b für\nItalien                                 am 9. Mai 1980\nin Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde erklärt, daß es sich das nach Artikel 4\nAbs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Recht vorbe-\nhält.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II\ns. 1075).\nBonn, den 10. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","54                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1980\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 3./4. Dezember 1979 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMalawi - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 (BGBI. II\nS. 1006) und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979 (BGBl.11\nS. 1045) - eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-\nden. Die Vereinbarung ist\nam 4. Dezember 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                         Lilongwe, den 3. Dezember 1979\nWi 444.00/2\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Kapitalhilfe und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979\nfolgende Vereinbarung über den „Neubau der Straße' Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-\nKacheche\" vorzuschlagen:\n1. Für das Vorhaben „Neubau der Straße Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-Kacheche\"\nwird der bereitgestellte Betrag von 31 627 000,-DM (in Worten: einunddreißig Mil-\nlionen sechshundertsiebenundzwanzigtausend Deutsche Mark) um einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\nauf 37 627 000 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen sechshundertsieben-\nundzwanzigtausend Deutsche Mark) erhöht. Dieser Finanzierungsbeitrag dient\nauch der Finanzierung zusätzlicher Bauüberwachungsmaßnahmen.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n1. April 1976 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 2\nAbsatz 2, auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in Nummer 1 und 2 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Anwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Karl Wand\nDem Finanzminister der Republik Malawi\nHerrn E. Bwanali, M. P.\nlilongwe"]}