{"id":"bgbl2-1980-4-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":4,"date":"1980-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_4.pdf#page=4","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-02T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["48                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 1980\nIn Lissabon ist am 4. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980                                         49\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-\nund                                 ren.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,                                           Artikel 3\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-             stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nsischen Republik,                                                     Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in Portugal erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,                          rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 1                                Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder                                        Artikel 5\neinem von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,              lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung von Ausrü-            schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstungen für das portugiesische Fernsehen (Radiotelevisäo             gelegt wird.\nPortuguesa)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 25 000 000 DM (in                                  Artikel 6\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmen.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik           den.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem            land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-                                    Artikel 8\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-        Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Dezember 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkamer\nFür die Regieru~g der Portugiesischen Republik\nF.Cruz"]}