{"id":"bgbl2-1980-39-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":39,"date":"1980-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/39#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_39.pdf#page=24","order":9,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten","law_date":"1980-09-05T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979\nzur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-\nund Monopolangelegenheiten\nVom 5. September 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            Artikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 12. Dezember 1979 unterzeichneten                              Artikel 3\nVertr~g zur Änderung des Vertrages vom 11. Septem-\nber 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe   dung in Kraft.\nin Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenhei-        (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-\nten (BGBI. 1971 II S. 1001) wird zugestimmt. Der Ver-    kel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\ntrag wird nachstehend veröffentlicht.                    bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980                                      1245\nVertrag\nzur Änderung des Vertrages vom 11. September 197,9\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-\nund Monopolangelegenheiten\nDie Bundesrepublik Deutschland                     3. Nach Artikel 10 des Vertrages wird folgender Artikel 10 a\nund                                     eingefügt:\n„Unmittelbare Zustellungen/Bekanntgaben\ndie Republik Österreich -\nBescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke\nin der Absicht, die Zusammenarbeit in Zoll-, Verbrauch-            der Finanz-(Zoll-)behörden in Verfahren nach Artikel 2\nsteuer- und Monopolangelegenheiten zu erleichtern und den             Absatz 1 lit. a) oder b) können an Personen im anderen\nVertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepu-               Vertragstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen\nblik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts-             Finanz-(Zoll-)behörden des anderen Vertragstaates unmit-\nund Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangele-           telbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden,\ngenheiten den veränderten Bedürfnissen anzupassen -                   wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweck-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    mäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung\nder zuständigen Finanz-(Zoll-)behörde des anderen Ver-\ntragstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen.\"\nArtikel 1\n1. Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n„Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind die von\nden Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften          Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nüber die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die sich auf       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nZölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschrän-          Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei\nkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Waren-          Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige\nverkehrs beziehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften         Erklärung abgibt.\nder landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen\nAbschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr\nvorgenommen werden.\"                                                                      Artikel 3\n2. Artikel 10 des Vertrages erhält folgende Fassung:                  (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\n,,Zustellungen/Bekanntgaben                     urkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht\nwerden.\n(1) In einem Zustellungs-(Bekanntgabe-)ersuchen ist\nabweichend von Artikel 5 Absatz 2 keine Sachverhaltsdar-          (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Aus-\nstellung erforderlich.                                         tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats\nin Kraft.\n(2) Die Zustellung/Bekanntgabe eines Schriftstückes\nwird durch eine mit der Angabe des Zustellungs-(Bekannt-          (3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom\ngabe-)tages versehene Empfangsbestätigung des Emp-             11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten            land und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe\nBehörde über die Form und die Zeit der Zustel-                 in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten\nlung/Bekanntgabe nachgewiesen.\"                                außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschrif-\nten.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nMax v. Podewils\nHans Hutter\nFür die Republik Österreich\nDr. Perrelli"]}