{"id":"bgbl2-1980-39-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":39,"date":"1980-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/39#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_39.pdf#page=28","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)","law_date":"1980-08-25T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1248                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 25. August 1980\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über in-\nternationale Beförderungen leicht verderblicher Le-\nbensmittel und über die besonderen Beförderungsmit-\ntel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind\n(ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel\n11 Abs. 2 für\nFinnland                            am 15. Mai 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980\nII S. 26).\nBonn, den 25. AugUst 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1980\nIn Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980                                      1249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nund                                  ten Finanzierungsvertrages in der Jemenitischen Arabischen\nRepublik erhoben werden.\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti-              Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-\nschen Arabischen Republik,                                          läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütem im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngen und zu vertiefen,                                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -                                          Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 1                                öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von\nArtikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb\" einen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zuschuß bis zu          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nsche Mark) zu erhalten.                                              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nJemenitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-         land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLauten schlager\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nMohammed Al Wazir"]}