{"id":"bgbl2-1980-39-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":39,"date":"1980-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/39#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_39.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-26T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["1248                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 25. August 1980\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über in-\nternationale Beförderungen leicht verderblicher Le-\nbensmittel und über die besonderen Beförderungsmit-\ntel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind\n(ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel\n11 Abs. 2 für\nFinnland                            am 15. Mai 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980\nII S. 26).\nBonn, den 25. AugUst 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 1980\nIn Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980                                      1249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nund                                  ten Finanzierungsvertrages in der Jemenitischen Arabischen\nRepublik erhoben werden.\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti-              Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-\nschen Arabischen Republik,                                          läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütem im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngen und zu vertiefen,                                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -                                          Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 1                                öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von\nArtikel 6\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb\" einen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zuschuß bis zu          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nsche Mark) zu erhalten.                                              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nJemenitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-         land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLauten schlager\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nMohammed Al Wazir","1250                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Abkommen vom 17. April 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern\nVom 27. August 1980\nNach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni\n1980 zum Protokoll vom 22. September 1978 zu dem\nAbkommen vom 17. April 1959 zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nverschiedener anderer Steuern (BGBI. 1980 II S. 747)\nwird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nArtikel III Abs. 2\nam 19. September 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 19. August 1980 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 27. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich -des Protokolls\nOber den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nOber gegenseitige Unterstützung Ihrer Zollverwaltungen\nVom 27. August 1980\nDas Vereinigte Königreich hat die Anwendung\ndes Protokolls vom 7. September 1967 über den Beitritt\nGriechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollver-\nwaltungen (BGBI. 1969 II S. 65, 80) mit Wirkung vom\n21. Juni 1976, dem Tag des lnkrafttretens des Proto-\nkolls für das Vereinigte Königreich, auf Jersey, Guern-\nsey und die Insel Man erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. November 1976 (BGBI. II\nS. 1935), die hiermit insoweit ergänzt wird.\nBonn, den 27. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980                 1251\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation\nVom 28. August 1980\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwischenstaatliche Bera-\ntende Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert\ndurch Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist nach seinem\nArtikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe c für\nGuyana                                                   am 13. Mai 1980\nJemen, Demokratischer                                    am 2. Juni 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).\nBonn, den 28. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 28. August 1980\nDas Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\n(BGBI. 1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2, das Fakultativ-\nProtokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener\nÜbereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI.\n1964 II S. 957, 1018) nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nMalawi                                                    am 29. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 23. August 1965 (BGBI. II S. 1168) und vom 5. Mai 1980 (BGBI. II S. 668).\nBonn, den 28. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","1252                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgeaetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, VertrAge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Ver1ag vor1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dl...r Auegabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\n(Berichtigung der deutschen Übersetzung der Charta)\nVom 28. August 1980\nDie deutsche Übersetzung des Artikels 40 und des\nAbsatzes 2 des Artikels 62 der Charta der Vereinten Na-\ntionen (BGBI. 1973 II S. 430; 1974 II S. 769) wird wie\nfolgt berichtigt:\nArtikel 40:\n„Artikel 40\nUm einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Si-\ncherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt\noder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffor-\ndern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten\nvorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen\nMaßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stel-\nlung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen\nMaßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat\ndiesem Versagen gebührend Rechnung.            11\nAbsatz 2 des Artikels 62:\n.,(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und\nVerwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für\nalle zu fördern.    11\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 666).\nBonn, den 28. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}