{"id":"bgbl2-1980-39-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":39,"date":"1980-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/39#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_39.pdf#page=26","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1980-08-12T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1246                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 12. August 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nPeru                                am 4. September 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1980 (BGBl.11 S. 831 ).\nBonn, den 1 2. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 22. August 1980\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli\n1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1 513)\n1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,\n2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,\n3. der Weltpostvertrag,\n4. das Wertbriefabkommen,\n5. das Postpaketabkommen,\n6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n7. das Postscheckabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nMexiko                                                 am 16. April 1980        1-3, 6\nParaguay                                               am      5. Mai 1980      5\nSt. Lucia                                              am 10. Juli 1980         1-5, 7\nmit folgender Erklärung:\nSt. Lucia möchte die Vorbehalte in Anspruch nehmen, die bisher auf St. lucia als\nBestandteil der Überseegebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland anwendbar waren, nämlich die Vorbehalte\nin den Artikeln I und X des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag (BGBI. 1975 II\nS. 1590), in Artikel II Tabelle 1 Lfd. Nr. 41 und Tabelle 2 Lfd. Nr. 22 sowie in den\nArtikeln IV und X des Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen (BGBI. 1975 II\ns. 1638).\nDie Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II S. 1633)\nist für\nSt. Lucia                                              am     10. Juli 1980\nin Kraft getreten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980                      1247\nDas Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-\nvereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist für\nSt. Lucia                                           am    10. Juli 1980\nin Kraft getreten.\nAuf die von Argentinien bei der Ratifikation der Verträge des Weltpost-\nvereins abgegebene Erklärung (BGBI. 1980 II S. 679) haben notifiziert\n1. cfte Sowjetunion am 23. Mai 1980:                                      (Übersetzung)\n„Wie die sowjetische Regierung bereits mehrfach in bezug auf die Frage der von\neinigen Staaten erhobenen Gebietsansprüche auf die Antarktis erklärt hat, hat sie\neine getrennte Lösung des Problems der staatlichen Zugehörigkeit der Antarktis\nnoch nie als rechtmäßig anerkannt, und sie kann das auch jetzt nicht tun.\"\n2. das Vereinigte Königreich am 5. März 1980:                              (Übersetzung)\n„Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland hat\nkeinen Zweifel hinsichtlich der Souveränität des Vereinigten Königreichs über die\nFalklandinseln, die Nebengebiete der Falklandinseln und das Britische Antarktis-\nTerritorium. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel IV des Antarktis-Vertrages\nhingewiesen, dessen Vertragsparteien sowohl das Vereinigte Königreich als auch\nArgentinien sind und der Gebietsansprüche in der Antarktis einfriert. Die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs nimmt daher die Erklärung der Argentinischen Repu-\nblik, in der behauptet wird, die Falklandinseln, Südgeorgien, die Südlichen Sand-\nwichinseln und die „Argentinische Antarktis\" seien Bestandteil des argentinischen\nHoheitsgebietes, sowie die Erklärung der Argentinischen Republik zu Artikel 25 Ab-\nsatz 1 des Weltpostvertrages nicht an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 1980 (BGBI. II S. 852).\nBonn, den 22. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}