{"id":"bgbl2-1980-38-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":38,"date":"1980-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/38#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_38.pdf#page=31","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung vom 12. Juni 1973 über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen","law_date":"1980-08-15T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                1211\n19. Zu Artikel 30 des Abkommens:                              19. Sopimuksen 30 artiklan osalta:\nSonstige Forderungen im Sinne des Artikels 30 Ab-              Muita vaatimuksia, joita 30 artiklan 1 kappaleessa\nsatz 1 sind auch die in Artikel 37 bezeichneten Er-            tarkoitetaan, ovat myös 37 artiklassa tarkoitetut kor-\nsatzansprüche.                                                 vausvaateet.\n20. Bei der Anwendung des Abkommens werden Rechts-            20. Sopimusta sovellettaessa ei puututa Saksan Liittota-\nvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit            savallan lainsäädäntöön, mikäli se sisältää edullisem-\nsie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung          pia järjestelyjä henkilöiden kohdalla, jotka ovat kär-\noder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der              sineet vahinkoa poliittisen mielipiteen tai rodun, us-\nWeltanschauung geschädigt worden sind, günstigere              konnon tai maailmankatsomuksen vuoksi.\nRegelungen enthalten, nicht berührt.\nGESCHEHEN zu Helsinki am 23. April 1979 in zwei Ur-           TEHTY Helsingissä 23 päivänä huhtikuuta 1979 kah-\nschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache,          tena alkuperäiskappaleena, kumpikin saksan ja suomen\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.           kielellä, molempien tekstien ollessa yhtä todistusvoimai-\nset.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSaksan Liittolasavallan puolesta\nSimon\nFür die Republik Finnland\nSuomen Tasavallan puolesta\nMatti Tuovinen\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung vom 12. Juni 1973\nüber Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen\nVom 15. August 1980\nIn Washington, D.C., und Bonn ist am 12. Juli und\n30. August 1978 eine Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesminister für Forschung und Technologie und dem\nBundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland einerseits und dem Verkehrsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika andererseits über\ndie Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung\nvom 12. Juni 1973 über Zusammenarbeit bei der Ent-\nwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen\n(BGBI. 1973 II S. 1029) unterzeichnet worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Nummer 7\nam 30. August 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1980\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","1212                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nund dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\neinerseits\nund dem Verkehrsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nandererseits\nüber die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung vom 12. Juni 1973\nüber Zusammenarbeit bei der Entwicklung\nvon fortgeschrittenen Landverkehrssystemen\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT)           2. Die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrit-\nund der Bundesminister für Verkehr (BMV)                      tenen Landverkehrssystemen ist nicht auf spurgebundene\nder Bundesrepublik Deutschland                          Schnellverkehrssysteme mit berührungsfreier Fahrtechnik\neinerseits                                  beschränkt, sondern schließt Verbesserungen der her-\nkömmlichen Eisenbahntechnik sowohl beim rollenden Ma-\nund das Verkehrsministerium                           terial als auch bei den Antriebssystemen ein.\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nandererseits,                             3. Die Zusammenarbeit umfaßt die Technologien für den öf-\nfentlichen Nahverkehr.\nim folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,\n4. Die Zusammenarbeit kann sich auf Technologien für Kraft-\n- von dem Wunsch geleitet, die fruchtbare Zusammenarbeit               fahrzeuge und für den Straßenverkehr erstrecken.\nder Vertragsparteien Im Rahmen der Vereinbarung vom\n12. Juni 1973 über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von        5. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung\nfortgeschrittenen Landverkehrssystemen, insbesondere                 vom 3. September 1975 zwischen DOT und BMV über Zu-\nspurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berüh-                     sammenarbeit auf dem Gebiet des Verkehrs sowie der Ver-\nrungsfreier Fahrtechnik. fortzusetzen,                               einbarung vom 5. November 1970 zwischen DOT und BMV\nüber die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Experi-\n- in der Erwägung, daß eine Ausdehnung ihrer Zusammenar-               mentiersicherheitsfahrzeugen.\nbeit auf weitere Gebiete im Bereich der fortgeschrittenen\nLandverkehrssysteme von Nutzen ist,                              6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         genüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\n1. Die Vereinbarung vom 12. Juni 1973 wird hiermit auf unbe-            rika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-\nstimmte Zeit verlängert. Jede Vertragspartei hat das Recht,         einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Zusammenarbeit mit einer Frist von drei Monaten ge-\ngenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich zu kündi-      7. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\ngen.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Washington, O.C., und Bonn am 12. Juli und\n30. August1978 in drei Urschriften, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nV. Hauff\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nK. Gscheidle\nDer Verkehrsminister\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nBrock Adams"]}