{"id":"bgbl2-1980-38-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":38,"date":"1980-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/38#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_38.pdf#page=36","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-20T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["1216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 bezeichneten       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVorhaben sind international öffentlich auszuschreiben, soweit     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnicht etwas Abweichendes festgelegt wird.                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nArtikel 6                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nArtikel 8\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be~or-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Kigali, am 5. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Flender\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgarukiyintwali Francois\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. August 1980\nIn Bonn ist am 19. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Tonga über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                    1217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Tanga\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\nund                                 deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ndie Regierung des Königreiches Tonga,                   gen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Tonga,                                                           Die Regierung des Königreiches Tonga stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Tonga erho-\ngen und zu vertiefen,                                               ben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist und\nDie Regierung des Königreiches Tonga überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nim Königreich Tonga beizutragen,                                    Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 1\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung des Königreiches Tonga, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n„Fährschiff für interinsulare Schiffahrt\", wenn nach Prüfung                                  Artikel 5\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen         Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nvon bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut- ·       lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nsehe Mark) aufzunehmen.                                            Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\n(2) Zusammen mit dem Darlehen in Höhe von bis zu                ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), das        wird.\nmit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreiches Tonga                                     Artikel 6\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vom 1. Dezember 1978 für\ndas Vorhaben „lnterinsulare Schiffahrt\" zur Verfügung gestellt         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nworden ist, beläuft sich das Darlehen im Rahmen der Finan-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nziellen Zusammenarbeit für das in Absatz 1 genannte Vor-            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nhaben auf insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben       chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nMillionen Deutsche Mark).                                           den.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nArtikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreiches Tonga                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                              Deutschland gegenüber der Regierung des Königreiches Ton-\nga innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\n(1) Das Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird ausnahms-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nweise mit jährlich 1,0 vom Hundert verzinst. Es hat eine Lauf-\nzeit von dreißig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier\nJahre.                                                                                        Artikel 8\n(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übrigen Be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung des Königreiches Tonga\nVaea","1218                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachul'!s\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 21.August 1980\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-\ngung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)\nist nach seinem Artikel 33 für\nChile                               am 20. Mai 1980\nSeschellen                          am 9. Juli 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Mai 1980 (BGBl.11 S. 688).\nBonn, den 21. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 22. August 1980\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nII S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für folgende weitere\nStaaten am 25. Mai 1980 in Kraft getreten:\nBrasilien\nDominikanische Republik\nGriechenland\nJapan\nSüdafrika\nEs wird ferner für\nItalien                        am 11. September 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1980 (BGBI. II S. 717).\nBonn, den 22. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980     1219\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den zwischenstaatlichen Austausch\nvon amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten\nVom 22. August 1980\nDas Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den\nzwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröf-\nfentlichungen und Regierungsdokumenten (BGBI. 1969\nII S. 997) wird nach seinem Artikel 17 Satz 2 für\nSchweden                          am 10. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1976 (BGBl.11 S. 446).\nBonn, den 22. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachUf'!9\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber den internationalen Austausch von Veröffentlichungen\nVom 22. August 1980\nDas Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über\nden internationalen Austausch von Veröffentlichungen\n(BGBI. 1969 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 16\nSatz 2 für\nSchweden                          am 10. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1976 (BGBl.11 S. 446).\nBonn, den 22. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1220                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RechtsVOf-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis &patestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versan(l(osten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis d...., Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -.60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 AX • Geblltir bezahlt\nBekanntmachung\nOber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Veterlnlrweaena\nVom 27. August 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1980\nzu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik auf\ndem Gebiet des Veterinärwesens (BGBI. 1980 II S. 845)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2\nam 14. August 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 27. August 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}