{"id":"bgbl2-1980-38-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":38,"date":"1980-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/38#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-38-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_38.pdf#page=33","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-australischen Memorandums über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit dem Amt für mineralische Rohstoffe, Geologie und Geophysik","law_date":"1980-08-18T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                   1213\nBekanntmachung\ndes deutsch-australischen Memorandums\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nmit dem Amt für mineralische Rohstoffe, Geologie und Geophysik\nVom 18. August 1980\nIn Paris ist am 15. Juli 1980 ein Memorandum des Ein-\nvernehmens zwischen dem Bundesminister für Wirt-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-\nsterium für Nationale Entwicklung und Energie von\nAustralien über die Zusammenarbeit zwischen der Bun-\ndesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und\ndem Amt für·mineralische Rohstoffe, Geologie und Geo-\nphysik unterzeichnet worden. Das Memorandum ist\nnach seiner Nummer 3\nam 15. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Engelmann\nMemorandum des Einvernehmens\nzwischen dem Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nvertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe\nund dem Minister für Nationale Entwicklung und Energie\nvon Australien\nvertreten durch den Direktor des Amtes\nfür mineralische Rohstoffe, Geologie und Geophysik\n'\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe\nund dem Amt für mineralische Rohstoffe,\nGeologie und Geophysik\nDer Bundesminister für Wirtschaft                      nehmen ihr Einvernehmen und ihre Absichten wie folgt zu\nder Bundesrepublik Deutschland                     Protokoll:\nund\nDie Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,\nder Minister für Nationale Entwicklung und Energie          als die staatliche geowissenschaftliche Organisation der Bun-\nvon Australien                           desrepublik Deutschland (nachfolgend BGR genannt) und das\nAmt für mineralische Rohstoffe, Geologie und Geophysik, als\nin dem Wunsch,                                                 die staatliche geowissenschaftliche Organisation Australiens\n(nachfolgend AMR genannt), sind als Ergebnis der Gespräche\nbei gemeinsamen Untersuchungen und in Fragen des wis-          vom August 1978 zu der Überzeugung gekommen, daß zum\nsenschaftlichen Austauschs in Bereichen von gemeinsamem          Nutzen des nationalen und internationalen Programms beider\nInteresse zusammenzuarbeiten,                                    Institutionen Zusammenarbeit durch Austausch von Informa-\ntionen, wissenschaftlichem und technischem Personal und\ndie Grundlage für engere wirtschaftliche Zusammenarbeit        durch gemeinsame Untersuchungen über beiderseitig interes-\nzu schaffen,                                                     sierende Themen erfolgen soll.","1214                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n1.    Ziel der Zusammenarbeit, Durchführung der Zusam-              1.1.4 Auswertung von multispektralen Satellitenaufnahmen\nmenarbeit                                                           für die Erzexploration auf mineralische Lagerstätten\nund für die Landnutzung,\nProjekte der Zusammenarbeit werden normalerweise\nentsprechend der Vereinbarung zwischen der Regie-             1.1.5 geologische Forschung in antarktischen Gewässern\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                   (besonders Heard-Kerguelen Plateau).\nrung Australlens über wissenschaftliche und techni-           1.2   Die folgenden Themen sind als einige derjenigen be-\nsehe Zusammenarbeit, vom 24. August 1976, gesche-                   zeichnet worden, bei denen der Austausch von lnforma-\nhen zu Canberra, durchgeführt.\ntionen und Erfahrungen zwischen den zwei Institutionen\nDie einzelnen Projekte der Zusammenarbeit werden                    nützlich sein würde.\nvon Zeit zu Zeit wechseln und sollen - soweit möglich -       1.2.1 Schätzung unentdeckter Kohlenwasserstoff-Reserven,\nauf den Treffen der Vertreter von BGR und AMR verein-\nbart werden.                                                  1.2.2 umfassende, quantitative Becken-Untersuchungen im\nHinblick auf Kohlenwasserstoffe,\nDie Projekte, über die Einvernehmen erzielt wurde, sol-\nlen in Form eines Briefwechsels zwischen BGR und              1.2.3 Bestimmung des Reifegrades von Erdölmuttergestei-\nAMR festgeschrieben werden. Durchführungsprogram-                   nen,\nme von Einzelprojekten, über die in vorbezeichneter Art       1.2.4 Verwendung von lsotopenverhältnissen als ein neues\nEinverständnis erzielt wurde, sowie die regelmäßige                 Instrument bei der Exploration auf Kohlenwasserstoffe,\nÜberprüfung der Projektfortschritte, sollen als Anlage\n1.2.5 geobiologische Forschung bezüglich der Erdölgenese,\ndiesem Memorandum des Einvernehmens beigelegt\nwerden.                                                       1.2.6 Ölschiefer-Höffigkeit, -Bewertung und -Nutzung,\nJede Institution wird die ihr bei Durchführung von Ge-        1.2.7 Methoden der Explorations-Geophysik, besonders von\nmeinschaftsprojekten entstandenen Kosten tragen,                   Air-borne-Geophysik.\nwenn nicht für ausgesuchte Projekte von gemeinsa-            1.2.8 seismologische Forschung bezüglich der Bestimmung\nmem Interesse eine besondere Finanzierung möglich                  von nuklearen Explosionen und künstlichen Erdbeben.\nist. Vor Aufnahme eines jeden Projekts sind die Einzel-\nheiten der Finanzierung gemeinsam zu vereinbaren. Die\nvorzunehmenden Tätigkeiten jeder Institution stehen           2.    Berlin-Klausel\nimmer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von finan-              Dieses Memorandum des Einvernehmens findet auch\nziellen Mitteln und von Personal.                                   auf das Land Berlin Anwendung, vorausgesetzt, daß die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nDie Zusammenarbeit nach diesem Memorandum des                      rung von Australien gegenüber nicht innerhalb von drei\nEinvernehmens richtet sich nach den geltenden Geset-               Monaten vom Datum des lnkrafttretens dieses Memo-\nzen und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutsch-                   randums des Einvernehmens eine gegenteilige Erklä-\nland und Australiens.                                              rung abgibt.\n1.1   Die für die Programmgestaltung zuerst als Koopera-\ntionsprojekte identifizierten Tätigkeiten sind:               3.    Ablauf des Memorandums\n3.1   Dieses Memorandum des Einvernehmens wird mit dem\n1.1.1 geophysikalische und geologische Offshore-Untersu-                  Datum der Unterzeichnung in Kraft treten und für drei\nchungen im Gebiet des Lord Howe Rise, des Korallen-                 Jahre in Kraft bleiben, wenn es nicht durch eine gemein-\nMeeres und des Exmouth Plateaus,                                    same Vereinbarung verlängert wird. Dieses Memoran-\ndum des Einvernehmens kann früher beendet werden,\n1.1.2 geologische und geophysikalische Forschung zur Be-\nwenn die Kündigung neunzig (90) Tage vorher an die\nstimmung von Schwermineralreserven in Schelf-Gebie-\nandere Institution erfolgt ist.\nten an der Ostküste Australiens,\n3.2   Im Falle der Beendigung dieses Memorandums des Ein-\n1.1.3 Forschungsarbeit zur Bestimmung von Parametern, die                 vernehmens sollen alle Kooperationsprojekte, die nicht\ndie Bildung schichtgebundener Blei-, Zink- und Kupfer-              abgeschlossen sind, gemäß den Bestimmungen dieses\nerzlagerstätten kontrollieren,                                      Memorandums des Einvernehmens beendet werden.\nGeschehen zu Paris am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Präsident der Bundesanstalt\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe\nF. Bender\nFür den Minister für Nationale Entwicklung und Energie\nvon Australien\nDer Direktor des Amtes\nfür mineralische Rohstoffe, Geologie und Geophysik\nR. W. R. Rutland","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                    1215\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. August 1980\nIn Kigali ist am 5. November 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nund                                  vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\ndie Regierung der Republik Ruanda~-                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nRuanda,                                                                 Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge,\ngen und zu vertiefen,                                                die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\nin Ruanda beizutragen -                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ruan-\nda erhoben werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\n- ,,Ausbau einer dritten Spur der Flughafenstraße in Kigali\"         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsowie                                                            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\n- ,,Lieferung von Elektromaterial für Gisenyi, Kibuye und Nya-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nbisindu\" (Warenhilfe)\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nFinanzierungsbeiträge bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nMillionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.           gungen."]}