{"id":"bgbl2-1980-38-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":38,"date":"1980-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/38#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_38.pdf#page=35","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-19T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                    1215\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. August 1980\nIn Kigali ist am 5. November 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nund                                  vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\ndie Regierung der Republik Ruanda~-                     andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nRuanda,                                                                 Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge,\ngen und zu vertiefen,                                                die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\nin Ruanda beizutragen -                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ruan-\nda erhoben werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\n- ,,Ausbau einer dritten Spur der Flughafenstraße in Kigali\"         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsowie                                                            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\n- ,,Lieferung von Elektromaterial für Gisenyi, Kibuye und Nya-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nbisindu\" (Warenhilfe)\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nFinanzierungsbeiträge bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nMillionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.           gungen.","1216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 bezeichneten       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVorhaben sind international öffentlich auszuschreiben, soweit     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnicht etwas Abweichendes festgelegt wird.                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nArtikel 6                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nArtikel 8\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be~or-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Kigali, am 5. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Flender\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgarukiyintwali Francois\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. August 1980\nIn Bonn ist am 19. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Tonga über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1980                                    1217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Tanga\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-\nund                                 deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ndie Regierung des Königreiches Tonga,                   gen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Tonga,                                                           Die Regierung des Königreiches Tonga stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Tonga erho-\ngen und zu vertiefen,                                               ben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist und\nDie Regierung des Königreiches Tonga überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nim Königreich Tonga beizutragen,                                    Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 1\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung des Königreiches Tonga, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n„Fährschiff für interinsulare Schiffahrt\", wenn nach Prüfung                                  Artikel 5\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen         Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nvon bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut- ·       lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nsehe Mark) aufzunehmen.                                            Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\n(2) Zusammen mit dem Darlehen in Höhe von bis zu                ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), das        wird.\nmit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreiches Tonga                                     Artikel 6\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vom 1. Dezember 1978 für\ndas Vorhaben „lnterinsulare Schiffahrt\" zur Verfügung gestellt         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nworden ist, beläuft sich das Darlehen im Rahmen der Finan-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nziellen Zusammenarbeit für das in Absatz 1 genannte Vor-            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nhaben auf insgesamt bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben       chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nMillionen Deutsche Mark).                                           den.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nArtikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreiches Tonga                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                              Deutschland gegenüber der Regierung des Königreiches Ton-\nga innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\n(1) Das Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird ausnahms-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nweise mit jährlich 1,0 vom Hundert verzinst. Es hat eine Lauf-\nzeit von dreißig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier\nJahre.                                                                                        Artikel 8\n(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übrigen Be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung des Königreiches Tonga\nVaea"]}