{"id":"bgbl2-1980-37-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1980-08-14T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1176                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 14. August 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nGabun                             am 30. März 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBl.11 S. 121 ).\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 1980\nIn Nairobi ist am 15. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                     1177\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-\nund\nhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nKenia,                                                               nen und GLitern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nfestigen und zu vertiefen,                                           Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Republik Kenia beizutragen -                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 6\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Thika und Nyahururu\"              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nein Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen        den.\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki","1178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1980\nIn Nairobi ist am 15. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) Altmittel aus\nund                                 dem Jahre 1974 sind. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens ge-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    tätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nKenia,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\ngen und zu vertiefen,                                               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Kenia beizutragen -                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Devisen-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-        Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ntage, eine Darlehen bis zu insgesamt 18,6 Millionen DM (in         reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nWorten: achtzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nMark) aufzunehmen, wovon 3,6 Millionen DM (in Worten: drei          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                   1179\nArtikel 5                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-         genteilige Erklärung abgibt.\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\nArtikel 6                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-         Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 15. Juli 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-\nner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}