{"id":"bgbl2-1980-37-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestbetrages für die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit","law_date":"1980-08-12T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1170                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Festsetzung\neines Mindestbetrages für die Einziehung und Beitreibung\nvon Beiträgen der Sozialen Sicherheit\nVom 12. August 1980\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n7. Mai 1980 zu der Vereinbarung vom 11. Oktober 1979\nzwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nfür soziale Angelegenheiten der Niederlande über die\nFestsetzung eines Mindestbetrages für die Einziehung\nund Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit\n(BGBI. 1980 II S. 661) wird bekanntgemacht, daß die\nVerordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 9. Juli 1980\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist nach ihrem Artikel 4 die deutsch-\nniederländische Vereinbarung vom 11. Oktober 1979 in\nKraft getreten.\nBonn, den 1 2. August 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Strehlke\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Simbabwes\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1980\nIn Salisbury ist am 16. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Simbabwes über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 16. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                     1171\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Simbabwes\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung Simbabwes -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Simbabwe,                     Die Regierung Simbabwes stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbabwe erho-\ngen und zu vertiefen,                                                   ben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                       Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung Simbabwes überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin Simbabwe beizutragen -                                               und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                      keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 1\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             men erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung Simbabwes, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu insgesamt 50\nMillionen DM (in Worten: fünzig Millionen Deutsche Mark) auf-                                      Artikel 5\nzunehmen, davon:                                                          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\na) bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-         lehen gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a finanziert wer-\nsche Mark) für das Vorhaben „Wiederaufbauarbeiten in              den, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nländlichen Gebieten\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nb) bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche                                      Artikel 6\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nlandskosten für Transport, Versicherung und Montage.               chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß             den.\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach                                   Artikel 7\ndem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden sind.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-              land gegenüber der Regierung Simbabwes innerhalb von drei\npublik Deutschland und der Regierung Simbabwes durch an-                Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                           Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                             Artikel 8\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-               Kraft.\nGeschehen zu Salisbury am 16. Juli 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainer Offergeld\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung Simbabwes\nEnos Nkala\nFinanzminister"]}