{"id":"bgbl2-1980-37-18","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=30","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-15T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1980\nIn Nairobi ist am 15. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) Altmittel aus\nund                                 dem Jahre 1974 sind. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens ge-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    tätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nKenia,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\ngen und zu vertiefen,                                               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Kenia beizutragen -                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Devisen-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-        Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ntage, eine Darlehen bis zu insgesamt 18,6 Millionen DM (in         reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nWorten: achtzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nMark) aufzunehmen, wovon 3,6 Millionen DM (in Worten: drei          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                   1179\nArtikel 5                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-         genteilige Erklärung abgibt.\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\nArtikel 6                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-         Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 15. Juli 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-\nner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","1180                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber die Aufhebung von Abschnitt V der Anlage III\ndes Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag\nVom 18. August 1980\nNach Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungs-\nkontrolle zu dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive\nSelbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fassung\ndes am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Pro-\ntokolls und der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in\nParis unterzeichneten Protokolle und Anlagen (BGBI.\n1955 II S. 256), zuletzt geändert durch den Beschluß\nvom 26. September 1973 (BGBI. 197 4 II S. 671), hat der\nRat der Westeuropäischen Union am 21. Juli 1980 be-\nschlossen, Abschnitt V der Anlage III des Protokolls\nNr. III - ,,Kriegsschiffe mit Ausnahme kleinerer Schiffe\nfür Verteidigungszwecke\" - aufzuheben.\nBonn, den 18. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\n·\"\nDr. Fleischhauer"]}