{"id":"bgbl2-1980-37-17","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=28","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-14T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1176                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 14. August 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nGabun                             am 30. März 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBl.11 S. 121 ).\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 1980\nIn Nairobi ist am 15. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                     1177\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-\nund\nhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nKenia,                                                               nen und GLitern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nfestigen und zu vertiefen,                                           Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Republik Kenia beizutragen -                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 6\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Thika und Nyahururu\"              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nein Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen        den.\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}