{"id":"bgbl2-1980-37-16","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=26","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-14T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1174                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n· Bekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Einführung eines Elnheitllchen Gesetzes über den Abschluß\nvon internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen\nVom 14. August 1980\nDas Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung\neines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von in-\nternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen\n(BGBI. 1973 II S. 885, 919) wird nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nIsrael                          am 30. November 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mai 1979 (BGBI. II S. 647).\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 1980\nIn Banjul ist am 25. Juli 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Gambia über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 25. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                      1175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund                                   und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Gambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Gambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGambia,                                                                Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen und zu vertiefen,                                                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     gungen.\nin der Republik Gambia beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1                                nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-        weichendes festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Kleingießerei\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                      Artikel 6\n2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch              vorzugt genutzt werden.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-         land gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb\npublik Gambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nin der Bundesrepublik Oeutschland geltenden Rechtsvor-               genteilige Erklärung abgibt.\nschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-            Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 25. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nL. K. Ja bang"]}