{"id":"bgbl2-1980-37-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=19","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-12T00:00:00Z","page":1167,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980   1167\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nOber konsularische Beziehungen\nVom 10. August 1980\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist\nnach seinem Artikel 77 Abs. 2 für\nMalawi                             am 29. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 10. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1980\nIn Amman ist am 12. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1168                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nund\nVerträge garantieren.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nmitischen Königreich Jordanien,\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nerhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                     Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nim Haschemitischen Königreich beizutragen -                         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 1                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          chen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für                                       Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\na) Entwicklung des Jordantals, Phase 11,                             lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nb) lndustrial Development Bank,                                      gelegt wird.\nc) Agricultural Credit Corporation,\nd) Jordan Cooperative Organization,                                                              Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM (in Worten:      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         den.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-           land gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen            reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-           ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in       Kraft.\nGeschehen zu Amman am 12. Juni 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980                                     1169\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 12. August 1980\nGemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni                Polen                             am 22. November 1978\n1979 zu dem Übereinkommen vom 14. Januar 1975                    Schweden                          am 15. September 1976\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten                                             am    15. Februar 1978\nSchweiz\nGegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) wird hiermit be-\nkanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem                  Seschellen                        am 28.Dezember1977\nArtikel VIII Abs. 4 für die                                      Sowjetunion                       am     1aJanuar1978\nUkraine                         am 14. September 1977\nBundesrepublik Deutschland am 16. Oktober 1979\nWeißrußland                     am     26.Januar 1978\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde der Bun-         Spanien                           am 20.Dezember1978\ndesrepublik Deutschland ist am 16. Oktober 1979 beim             Tschechoslowakei                  am         26. Juli 1977\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen in New York\nhinterlegt worden.                                               Ungarn                            am    26. Oktober 1977\nUruguay                           am     18. August 1977\nDas Übereinkommen ist für die                                 Vereinigtes Königreich            am       30. März 1978\nDeutsche Demokratische Republik am 1 2. Mai 1977              - mit der Anmerkung, daß das Übereinkommen für\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und\nin Kraft getreten.                                                 Nordirland, die Assoziierten Staaten (Antigua, Do-\nminica, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in             St. Vincent), die der Hoheitsgewalt des Vereinigten\nKraft getreten:                                                    Königreichs unterstehen, die Salomonen und den\nBelgien                        am     24. Februar   1977         Staat Brunei ratifiziert wird -\nBulgarien                      am  15. September    1976       Vereinigte Staaten                am 15. September 1976\nDänemark                       am          1. April 1977       Zypern                            am           6. Juli 1978\nFrankreich                     am  15. September    1976       Europäische\nJugoslawien                    am     24. Februar   1978         Weltraumorganisation            am       2. Januar 1979\nKanada                         am  15. September    1976          mit folgender Erklärung:\nKuba                           am        10. April  1978          ,,In Ausführung des Artikels VII Abs. 1 des Überein-\nMexiko                         am         1. März   1977          kommens gelten Bezugnahmen auf die Vertrags-\nstaaten dieses Übereinkommens mit Ausnahme\nNiger                          am   22. Dezember    1976\nder Artikel VIII bis XII mit dem Tag der Abgabe dieser\nÖsterreich                     am         6. März   1980          Erklärung als Bezugnahme auf die Europäische\nPeru                           am        21. März   1979          Weltraumorganisation.\"\nBonn,den 12.Augu~ 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg"]}