{"id":"bgbl2-1980-37-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":37,"date":"1980-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_37.pdf#page=19","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen","law_date":"1980-08-10T00:00:00Z","page":1167,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1980   1167\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nOber konsularische Beziehungen\nVom 10. August 1980\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist\nnach seinem Artikel 77 Abs. 2 für\nMalawi                             am 29. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. April 1980 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 10. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1980\nIn Amman ist am 12. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1168                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nund\nVerträge garantieren.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nmitischen Königreich Jordanien,\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nerhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                     Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nim Haschemitischen Königreich beizutragen -                         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 1                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          chen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für                                       Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\na) Entwicklung des Jordantals, Phase 11,                             lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nb) lndustrial Development Bank,                                      gelegt wird.\nc) Agricultural Credit Corporation,\nd) Jordan Cooperative Organization,                                                              Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM (in Worten:      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsiebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         den.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-           land gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen            reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-           ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in       Kraft.\nGeschehen zu Amman am 12. Juni 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh"]}