{"id":"bgbl2-1980-36-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":36,"date":"1980-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/36#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_36.pdf#page=54","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-11T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["1146                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltgesundheltsorganisatlon\nVom 9. August 1980\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 1975 II S.1103; 1977\nII S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nSan Marino                          am 12. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBI. II S. 851 ).\nBonn, den 9. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. August 1980\nIn Managua ist am 3. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 3. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1980                                    1147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Repu-\nblik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nund\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus                  lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nder Republik Nicaragua -                        des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,                                                                                      Artikel 3\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Nicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\ngen und zu vertiefen,                                                Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel\n2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben wer-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         den.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nin der Republik Nicaragua beizutragen -\nNicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nsind wie folgt übereingekommen:\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1                               welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nlicht es der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Re-          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\npublik Nicaragua oder einem anderen von beiden Regierungen           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kre-               Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nArtikel 5\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\ncherung und Montage, ein Darlehen bis zu 15 000 000,00 DM            chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.           den.\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-                                    Artikel 6\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach der        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nUnterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Darlehens-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nverträge abgeschlossen worden sind.                                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 2                               krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           gibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nArtikel 7\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Managua am dritten Juli neunzehnhundert-\nachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nMiguel d'Escoto","1148                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela dleaer Ausgabe: 5,80 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM. Im Bezugspreis                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                     Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. Juli 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Nicara-\ngua von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}