{"id":"bgbl2-1980-36-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":36,"date":"1980-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/36#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_36.pdf#page=52","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden","law_date":"1980-08-08T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1144                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 8. August 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV für\nPapua-Neuguinea                   am 10. Juni 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juni 1980 (BGBl.11 S. 823).\nBonn, den 8. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1980\nIn Managua ist am 3. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Akommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 3. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1980                                    1145\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Arti-\nkel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in der Republik Nicara-\nund\ngua erhoben werden.\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua -                                                    Artikel 4\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Nicaragua überläßt bei den sich aus der Gewährung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-\nNicaragua,                                                            nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\ngen und zu vertiefen,                                                 ses Abkommens aussct,ließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nin der Republik Nicaragua beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nNicaragua, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, für das Vorhaben „Gesundheitswesen Esteli\" einen             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten:              Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Na-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntionalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua zu schließen-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nde Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik                land gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                  der Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nNicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im        Kraft.\nGeschehen zu Managua am dritten Juli neunzehnhundert-\nachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nMiguel d'Escoto"]}