{"id":"bgbl2-1980-35-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":35,"date":"1980-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_35.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen","law_date":"1980-08-22T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":1,"num_pages":126,"content":["965\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n.   1980                      Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1980                                                                                                Nr. 35\nTag                                                     Inhalt                                                                                            Seite\n22. 8. 80   Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den\nmit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        965\n25. 7.80    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt                                                     1089\n1. 8. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-\ngen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1089\n1. 8. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-\norganisation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1090\n5. 8.80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . .                                                            1091\nGesetz\nzu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 19 79\nsowie zu den mit diesem Abkommen\nin Zusammenhang stehenden Abkommen\nVom 22. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             (2) Der Tag, an dem\ndas folgende Gesetz beschlos~en:\n-     das Zweite AKP-EWG-Abkommen nach seinem Arti-\nkel 183 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführ-\nArtikel 1\nten Zusatzdokumente,\nDem in Lome am 31 . Oktober 1979 von der Bundes-                        -     das Abkommen über die Waren, die unter die Zustän-\nrepublik Deutschland unterzeichneten                                             digkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nZweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den                                   und Stahl fallen, nach seinem Artikel 7,\nin der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten,                       -     das Interne Durchführungsabkommen nach seinem\n-   Abkommen über die Waren, die unter die Zuständig-                             Artikel 7,\nkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                        -     das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 31\nStahl fallen,\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im\nund dem in Brüssel am 20. November 1979 von der Bun-                       Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten\nInternen Abkommen über die zur Durchführung des\nZweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu tref-\nfenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nVerfahren,                                                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n-   Internen Abkommen über die Finanzierung und Ver-\nBonn, den 22. August 1980\nwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nwird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte                                                        Der Bundespräsident\nzum zweiten AKP-EWG-Abkommen werden nachste-                                                                            Carstens\nhend veröffentlicht.\nFür den Bundeskanzler\nArtikel 2                                                         Der Bundesminister der Justiz\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                                    Dr. Vogel\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-                                  Der Bundesminister für Wirtschaft\ndung in Kraft.                                                                                                        Lambsdorff","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nzweites AKP-EWG-Abkommen\nvon Lome\nSeine Majestät der König der Belgier,                         der Präsident der Republik Kiribati,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                        Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                  der Präsident der Republik Liberia,\nder Präsident der Französischen Republik,                     der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,\nder Präsident Irlands,                                         der Präsident der Republik Malawi,\nder Präsident der Italienischen Republik,                      der Präsident der Republik Mali,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,          der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                     Ihre Majestät die Königin von Mauritius,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs          der Präsident der Republik Niger,\nGroßbritannien und Nordirland,\nder Chef der Bundesregierung von Nigeria,\nVertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom unter-       der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,\nzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, nachstehend die „Gemein-         der Präsident der Republik Ruanda,\nschaft\" genannt, deren Staaten im folgenden als „Mit-     der Präsident der Republik Santa Lucia,\ngliedstaaten\" bezeichnet werden,\ndas Staatsoberhaupt von Westsamoa,\nund                                                            der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome\nund Principe,\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits  der Präsident der Republik Senegal,\nund                              der Präsident der Republik Seschellen,\ndas Staatsoberhaupt der Bahamas,                              der Präsident der Republik Sierra Leone,\ndas Staatsoberhaupt von Barbados,                             der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen,\nder Präsident der Volksrepublik Benin,                        der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nPräsident des Obersten Revolutionsrates,\nder Präsident der Republik Botsuana,\nder Präsident der Demokratischen Republik Sudan,\nder Präsident der Republik Burundi,\nder Präsident der Republik Suriname,\nder Präsident der Vereinigten Republik Kamerun,\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nder Präsident der Republik Kap Verde,\nder Präsident der _vereinigten Republik Tansania,\nder Präsident der Zentralafrikanischen Republik,\nder Präsident der Republik Tschad,\nder Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,\nder Präsident der Republik Togo,\nder Präsident der Volksrepublik Kongo,\nSeine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,\nder Präsident der Republik Elfenbeinküste,\nder Präsident der Republik Trinidad und Tobago,\nder Präsident der Republik Dschibuti,\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu,\nder Premierminister und Minister für Auswärtiges\ndes Unabhängigen Staates Dominica,                            der Präsident der Republik Uganda,\nder Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und  der Präsident der Republik Zaire,\ndes Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutions-       der Präsident der Republik Sambia,\narmee von Äthiopien,\nderen Staaten im folgenden als „AKP-Staaten\" bezeich-\nIhre Majestät die Königin von Fidschi,\nnet werden,\nder Präsident der Gabunischen Republik,\nandererseits -\nder Präsident der Republik Gambia,\nder Präsident der Republik Ghana,                                gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, im folgenden der „Vertrag\" genannt,\ndas Staatsoberhaupt von Grenada,                              und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe\nder Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea,        der AKP-Staaten,\nder Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,                 in dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberech-\nder Präsident der Republik Äquatorialguinea,                  tigung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Interes-\nse eine enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste in-\nder Präsident der Republik Guyana,                            ternationaler Solidarität herzustellen,\nder Präsident der Republik Obervolta,\nin dem festen Willen ihre Bemühungen im Hinblick auf die\ndas Staatsoberhaupt von Jamaika,\nwirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der\nder Präsident der Republik Kenia,                              AKP-Staaten gemeinsam zu verstärken,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                967\nin dem Wunsch, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu              der Präsident der Französischen Republik:\nbringen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen ihren Ländern gemäß den Grundsätzen der Charta                                  Robert Gai I ey,\nder Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken,                     Minister für Zusammenarbeit,\nin dem festen Willen, ihre Bemühungen um die Schaffung ei-                   Pierre Bern a rd-Reymond,\nnes Modells für die Beziehungen zwischen entwickelten Staa-     Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;\nten und Entwicklungsstaaten, das mit dem Streben der inter-\nnationalen Gemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und\nder Präsident Irlands:\nausgewogeneren Weltwirtschaftsordnung vereinbar ist, fort-\nzusetzen und zu verstärken,                                                          Michael O' Kennedy,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten Irlands;\nentschlossen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ent-\nwicklungsstands ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen\nden AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet des                   der Präsident der Italienischen Republik:\nHandels zu fördern und dafür eine sichere Grundlage im Ein-\nklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährlei-                      Giuseppe Zamberletti,\nsten,                                                                                    Staatssekretär,\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;\nin dem Bewußtsein der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit\nund den Handel zwischen den AKP-Staaten im allgemeinen zu        Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nentwickeln, sowie der besonderen Notwendigkeit, die wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung in den AKP-                           Jean Dondelinger,\nStaaten und auf interregionaler Ebene zu beschleunigen,\nBotschafter,\nStändiger Vertreter Luxemburgs\neingedenk der besonderen Bedeutung der landwirtschaftli-\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nchen und ländlichen Entwicklung der AKP-Staaten und der\nNotwendigkeit, die diesem Zweck dienenden Bemühungen zu\nverstärken,                                                               Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nin dem Wunsch, die Interessen der AKP-Staaten, deren                              D. F. van der Mei,\nWirtschaft in erheblichem Ausmaß von der Ausfuhr von Grund-                               Staatssekretär,\nstoffen abhängig ist, zu wahren und die Ressourcen dieser               Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;\nLänder zu erschließen,\nin dem Bestreben, die industrielle Entwicklung der AKP-                          Ihre Majestät die Königin\nStaaten durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwi-                   des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nschen diesen Staaten und den Mitgliedstaaten zu fördern,                                  und Nordirland:\nin der Erkenntnis der Notwendigkeit, den am wenigsten ent-               The Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,\nwickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung zu ge-                               Mitglied des Parlaments,\nwähren und besondere·Maßnahmen für die AKP-Binnenstaa-                                    Staatssekretär,\nten und -Inselstaaten vorzusehen, um ihnen bei der Überwin-                          Minister für auswärtige\ndung ihrer spezifischen Schwierigkeiten zu helfen,                           und Commonwealth-Angelegenheiten;\nin dem Bewußtsein der Notwendigkeit, einen geeigneten\nMechanismus für möglichst umfassende Konsultationen zur                  der Rat der Europäischen Gemeinschfl.ften:\nEntwicklung der AKP-EWG-Zusammenarbeit zu schaffen -\nMichael O' Kennedy,\nAmtierender Präsident des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie ha-           Minister_ für auswärtige Angelegenheiten Irlands;\nben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nClaude Cheysson,\nMitglied der Kommission\nSeine Majestät der König der Belgier:                         der Europäischen Gemeinschaften;\nPaul Noterdaeme,\ndas Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:\nBotschafter,\nStändiger Vertreter Belgiens                                    R. F. Anthony Roberts,\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nHochko~missa-r des Bundes der Bahamas in London;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:                        das Staatsoberhaupt von Barbados:\nNiels Ersb!lf II,                            The Hon. Harold Bernard St. John, QC, MP,\nStaatssekretär, Botschafter,                              Stellvertretender Premierminister\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;            und Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                  · der Präsident ·der Volksrepublik Benin:\nKlaus von Dohnanyi,                                              Andre Atchade,\nStaatsminister, Auswärtiges Amt;                        Minister für Handel und Fremdenverkehr;","968                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nder Präsident der\"Republik Botsuana:                                 Ihre Majestät die Königin von Fidschi:\nArchibald Mooketsa Mogwe,                                                 Satya Nand Nandan,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                       Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nLeiter der Missiqn Fidschis\n..          bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Republik Burundi:\nDonatien Bi h u t e,                                  der Präsident der Gabunischen Republik:\nMinister für Planung;\nMichel Anchouey,\nMinister für Planung, Entwicklung,\nder Präsident der Vereinigten Republik Kamerun:                             Raumordnung und Fremdenverkehr;\nRobert Naah,\nStellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung;                         der Präsident der Republik Gambia:\nMohamadu Cadi Cham,\nder Präsident der Republik Kap Verde:                                   Minister für Finanzen und Handel;\nAbilio Augusto Montero Du arte,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                                der Präsident der Republik Ghana:\nDr. Amon Nikoi,\nder Präsident der Zentralafrikanischen Republik:                     Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung;\nJean-Pierre Le Bouder,\ndas Staatsoberhaupt von Grenada:\nMinister für Zusammenarbeit, Planung\nund allgemeine Statistik,                                             Fennis Augustine,\nzuständig für die Gesellschaften und Unternehmen\nHochkommissar Grenadas in London;\nzur Prüfung der Vorhaben\nbetreffend insbesondere die Organisation\nund Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet                      der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea:\nder Agro-Nahrungsmittelindustrie;\nN'Faly Sangare,\nder Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren:                 Gesandter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nAli Mroudjae,                                  der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                        Dr. Vasco Cabral,\nund Zusammenarbeit;\nStaatskommissar\nfür Wirtschaftskoordinierung und Planung;\nder Präsident der Volksrepublik Kongo:\nElenga Ngaporo,                                    der Präsident der Republik Äquatorialguinea:\n- Minister für Handel;                                      Christino Seriche Malabo Bioco,\nOberleutnant des Heeres,\nder Präsident der Republik Elfenbeinküste:                              Mitglied des Obersten Militärrates;\nAbdoulaye K o n e,\nder Präsident der Republik Guyana:\nMinister für Wirtschaft, Finanzen und Planung;\n.Samuel Rudolph lnsanally,\nder Präsident der Republik Dschibuti:                                    Ständiger Vertreter Guyanas\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nAhmed lbrahim Ab d i,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter                         der Präsident der Republik Obervolta:\nder Republik Dschibuti bei der französischen Regierung\nund bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;                                    Georges Sanogoh,\nMinister für Planung und Zusammenarbeit;\nder Premierminister und Minister für Auswärtiges\ndes Dominicanischen Bundes:                                     -0as Staatsoberhaupt von Jamaika:\nArden Shi 11 i ngford,                                              _Donald Rainfordl\nHochkommissar Dominicas in London;                    Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nder Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates\nund des Ministerrates und Oberbefehlshaber                                der Präsident der Republik Kenia:\nder Revolutionsarmee von Äthiopien:\nJoseph Muliro,\nTeferra Wolde-Semait,\nStändiger Sekretär,\nMinister der Finanzen;                                        Ministerium für Landwirtschaft;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      969\nder Präsident der Republik Kiribati:                             der Präsident der Republik Santa Lucia:\nThe Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,                                       George William Odium,\nMitglied des Parlaments,                                      Stellvertretender Premierminister,\nStaatsminister für auswärtige\nund Commonwealth-Angelegenheiten\n.. ,\n,Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;                    das Staatsoberhaupt von Westsamoa:\nThe Hon. Filipo Vaovasamanaia,\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho:\nMinister der Finanzen;\nThe Hon. Morena Makhaola Lerotholi;\nder Präsident\nder Präsident der Republik Liberia:                    cler Demokratischen Republik Säo Tome und Principe:\nThe Hon. D. Franklin Ne a 1,                                          Maria de Amorim,\nMinister für Planung und Wirtschaft;                            Minister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit;\nder Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar:\nder Präsident der Republik Senegal:\nJustin Rarivoson,\nMinister für Wirtschaft und Handel;                                         Ousmane Seck,\nMinister für Finanzen und Wirtschaft;\nder Präsident der Republik Malawi:\n.der Präsident der Republik Seschellen:\nThe Hon. Stott Zondwayo Je r e,\nMitglied des Parlaments,                                            Dr. Maxime Ferrari,\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;                        Minister für Planung und Entwicklung;\nder Präsident der Republik Mali:                              der Präsident der Republik Sierra Leone:\nMaitre Alioune Blondin Beye,                                        The Hon. Dr. 1. M. Fofana,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                Minister für Handel und Industrie;\nund internationale Zusammenarbeit;\nder Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen:\nder Präsident der Islamischen.Republik Mauretanien:\nThe Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,\nAbdellah Ould Daddah,\nMitglied des Parlaments,\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nStaatsminister für auswärtige\nVertreter der lslami~chen Republik Mauretanien\nund Commonwealth-Angelegenheiten\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;\nIhre Majestät die Königin von Mauritius:                   der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nPräsident des Obersten Revolutionsrates:\nThe Hon. Sir Sateam Boolell,\nMinister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen                                Omar Salah Ahmed,\nund Umwelt;                                 Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nVertreter der Demokratischen Republik Somalia\nder Präsident der Republik Niger:                         bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nMai Maigena,\n•• der Präsident der Demokratischen Republik Sudan:\nMinister für Wirtschaft, Handel und lndÜstrie;\nlzz EI Din Hamid,\nder Chef der Bundesregierung von Nigeria:                     Staatsminister für Ministerratsangelegenheiten;\nP. Ayodele Afolabi,                                     der Präsident der Republik Suriname:\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,                              Ludwig C. ZuiverlQon,\nLeiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;                           _ _ Minister für Wirtschaft;\nSeine Majestät der König des Köniqrei~h·s Swasiland:\nder Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea:\nDzabulumjiva H.S. Nhlabatsi,\nFrederick Bernard Carl Reiher,\nStellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten,\nBotschafter bei den Europäischen Gemeinschaften;                   Energie und Nachrichten- und Verkehrswesen;\nder Präsident der Republik Ruanda:                       der Präsident der Vereinigten Republik Tansania:\nAmbroise Mulindangabo,                                            Alphonce M. Rulegura,\nMinister für Planung;                                            Minister für Handel;","970                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nder Präsident der Republik Tschad:                                               Kapitel 1\nHandelsregelung\nlssaka Ramat Al Hamdou,\nGeschäftsträger a. i.,\nArtikel 2\nBotschaft der Republik Tschad in Brüssel;\n(1) Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von Zöl-\nder Präsident der Republik Togo:                 len und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemein-\nschaft zugelassen.\nKoudjolou D o g o,\n(2)- a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,\nMinister für Planung,\n- die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufgeführt sind\nindustrielle Entwicklung und Verwaltungsreform;\nund einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40\nSeine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga:             des Vertrags unterliegen,\n- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der\nSeine Königliche Hoheit Kronprinz Tu p out o · a;\nDurchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder-\nregelung unterliegen,\nder Präsident der Republik Trinidad und Tobago:\ngelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der\nEustache Sei g noret,                       allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwen-\nHochkommissar in London;                      dung findet, folgende Bestimmungen:\ni) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr gelten-\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu:                     den gemeinschaftlichen Bestimmungen außer Zöllen keine\nSatya Nand Na n da n,                             andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zoll-\nfrei zur Einfuhr zugelassen;\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nLeiter der Mission Fidschis                   ii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren ergreift die\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                       Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine gün-\nstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die\ngleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu\nder Präsident der Republik Uganda:\ngewährleisten.\nThe Hon. Ateker Ej a I u,                              b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh-\nMinister für regionale Zusammenarbeit;               rung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen\noder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht vom Inkraft-\nder Präsident der Republik Zaire:                 treten des Abkommens an unter eine Sonderregelung fallen,\neine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemein-\nKiakwama Kia Kiziki,                          schaft diese. Anträge in Konsultationen mit den AKP-Staaten.\nStaatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel;                  c) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt gleich-\nzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während der ge-\nder Präsident der Republik Sambia:                 samten Laufzeit des Abkommens.\nRemi Chisupa,                                Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung\ndieses Abkommens\nMitglied des Parlaments,\nMinister für Handel und Industrie;                - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani-\nsation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen\nAgrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun-         vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den\ndenen Vollmachten\nAKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen.\nIn diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;\nwie folgt übereingekommen:\n- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen\nTitel 1                               der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte\nSonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für\nHandelspolitische Zusammenarbeit                        die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-\nlion im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich\nArtikel 1                                die Gemeinschaft, zugunsten der Waren mit Ursprung in den\nAuf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist           AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der\nes das Ziel dieses Abkommens, den Handel sowohl zwischen            Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber\nden AKP-Staaten und der Gemeinschaft unter Berücksichti-            den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegün:-.\ngung des jeweiligen Entwicklungsstands als auch zwischen             stigung eingeräumt ist, gewährt wurde.\nden AKP-Staaten untereinander zu fördern.                             . d) Erwägt die Gemeinschaft der, Abschluß eines Präfe-\nBei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders beachtet,      renzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die\nAKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden\ndaß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der Gemein-\nschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt          Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt.\n,\nwerden müssen, um das Wachstumstempo ihres Handels und                                                                                  i\ninsbesondere des Stroms ihrer Ausfuhren nach der Gemein-                                                                                !\nArtikel 3                                 i\nschaft zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang\nihrer Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern, damit          (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-       J\nein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertragspar-\nteien gewährleistet wird.\nwaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkun-\ngen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.\n~:1\nZu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestim-           (2) Absatz 1 präjudiziert jedoch nicht die Einfuhrregelung,\nmungen dieses Titels ebenso wie die geeigneten Maßnahmen         die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedanken-\ndurch, die in den Titeln V, VI und VII vorgesehen sind.          strich genannten Waren vorbehalten ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                   971\nDie Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf-                              Artikel 9\nhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für\n(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen\ndiese Waren.\nEntwicklungsertordernisse nicht gehalten, während der Gel-\ntungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von\nArtikel 4                            Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen entspre-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Verpflichtun-    chend den Verpflichtungen einzugehen, die die Gemeinschaft\ngen nicht entgegen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls     aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ur-\nim Rahmen internationaler Grundstoffübereinkommen einge-        sprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist.\nhen könnten.                                                        (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemein-\nBeabsichtigen die Vertragsparteien, derartige Übereinkom-    schaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-\nmen zu schließen, so finden Konsultationen über diese Frage     schen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine\nstatt, damit die jeweiligen Interessen aller Vertragsparteien   Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbe-\nberücksichtigt werden.                                          günstlgung.\nb) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a gilt\nArtikel 5                           nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Bezie-\nhungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder\n(1) Artikel 3 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern.\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und                                       Artikel 10\nPflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge-          Sofern dies noch nicht in Anwendung des AKP-EWG-Ab-\nschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerbli-       kommens von Lome geschehen ist, teilt jede Vertragspartei\nchen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.            dem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\n(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen      Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch jeweils spä-\nFall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine ver- tere Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.\nschleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstel-\nlen.                                                                                         Artikel 11\n(3) Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genann-         ( 1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\" zur\nten Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-            Durchführung dieses Kapitels sowie die entsprechenden Me-\nStaaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick   thoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Pro-\nauf eine befriedigende Lösung statt.                             tokoll Nr. 1 definiert.\n(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 er-\nlassen.\nArtikel 6\n(3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren\" für eine bestimmte\nDie Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei\nWare noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2\nder Einfuhr dart nicht günstiger sein als diejenige, die für den\ndefiniert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene\nHandel zwischen den Mitgliedstaaten gilt.\nRegelung an.\nArtikel 12\nArtikel 7                               ( 1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen\nBesteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnah-          für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines\nmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Ver-          oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äuße-\nbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur          re finanzielle Stabilität gefährdet, oder wenn Schwierigkeiten\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorge-        auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs\nsehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten       der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen\nbeeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß       könnten, so kann die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen\ndieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat da-        oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese\nvon.                                                              Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelheiten ihrer Durchfüh-\nrung werden dem Ministerrat unverzüglich bekanntgegeben.\nDamit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden\nAKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag            (2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten\nKonsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung          sich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektio-\nstatt.                                                            nistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen\nEntwicklung einzusetzen.\nArtikel 8                               (3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnah-\nmen beschränken, die die geringsten Störungen für den Han-\n(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleicherung des Wa-\ndel zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der\nrenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft, ihre\nZiele dieses Abkommens mit sich bringen und dürfen nicht\nAuslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchführung die Inter-\nüber das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten un-\nessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren\nbedingt ertorderliche Maß hinausgehen.\nAntrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lö-\nsung statt.                                                          (4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer\nAnwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-\n(2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat ebenfalls ande-\nStaaten nach der Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential\nre Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den\nberücksichtigt.\nMitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen\nergeben, im Hinblick auf eine befriedigende Lösung zur Spra-                                 Artikel 13\nche bringen.\n(1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhän-\n(3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten      gig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung\nden Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über derartige        dieser Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt.\nMaßnahmen.                                                       Die Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Kon-","972                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nsultationen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten         Antrag der betreffenden Vertragsparteien über diese Maß-\nzur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in wel-        nahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel stattfin-\nchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem              den, die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 3 sicherzustellen.\noder mehreren AKP-Staaten die in Artikel 1 2 Absatz 1 ge-\nnannten Wirkungen hervorgerufen haben.\n(2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die                                    Kapitel 2\nSchutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffend,m\nAKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinba-                            Besondere Verpflichtungen\nrung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft.                                betreffend Rum und Bananen\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen\nArtikel 17\nKonsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht\nentgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten ge-       Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation\nmäß Artikel 1 2 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Um-     für Alkohol wird die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 22.09 C 1\nstände dies erfordern.                                          - Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die\nGemeinschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 durch das\n(4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen\nProtokoll Nr. 5 geregelt.\nhervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die\nstatistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-\nStaaten nach der Gemeinschaft gewährleisten soll.                                          Artikel 18\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Kon-    Damit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für\nsultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die    Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden\nProbleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel füh-    können, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 4\nren könnten.                                                    festgelegten Zielsetzungen.\nArtikel 14\nArtikel 19\nDer Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Ver-\ntragspartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen         Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 4 und Nr. 5 gelten\nder Anwendung der Schutzklausel.                                nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den\nfranzösischen Überseedepartements.\nArtikel 15\nBei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz-                                     Kapitel 3\nmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickel-\nten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaa-                                Absatzförderung\nten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\nArtikel 20\nArtikel 16                              Die Vertragsparteien führen zur Erreichung der in Artikel 1\nUm eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses           genannten Ziele Absatzförderungsmaßnahmen von der Pro-\nAbkommens im Bereich der handelspolitischen Zusammenar-         duktionsstufe bis zur Endstufe der Verteilung durch. Damit soll\nbeit zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich   gewährleistet werden, daß die AKP-Staaten einerseits den\ngegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren.                größtmöglichen Nutzen aus den Bestimmungen dieses Ab-\nkommens über die handelspolitische, landwirtschaftliche und\nAbgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den      industrielle Zusammenarbeit ziehen und daß sie andererseits\nArtikeln 1 bis 15 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul-  durch Diversifizierung des Angebots und Steigerung von Wert\ntationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten        und Umfang ihrer Ausfuhren unter den günstigsten Bedingun-\nnach Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 168 insbe-       gen an den Märkten der Gemeinschaft sowie an den inländi-\nsondere in folgenden Fällen statt:                               schen, den regionalen und den internationalen Märkten teil-\n1. Beabsichtigen die Vertragsparteien handelspolitische          nehmen können.\nMaßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder meh-\nrerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens be-                                  Artikel 21\neinträchtigen, so haben sie den Ministerrat hiervon zu un-\nterrichten. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien       Die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen zur Absatzför-\nfinden Konsultationen statt, um deren jeweilige Interessen  derung umfassen eine technische und finanzielle Hilfe zur Er-\nzu berücksichtigen.                                         reichung der folgenden Ziele:\n2. Gelangen die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses         a) Schaffung und/oder Verbesserung der Struktur von Orga-\nAbkommens zu der Auffassung, daß die unter Artikel 2 Ab-        nisationen, Zentren oder Unternehmen, die an der Entwick-\nsatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen Erzeug-       lung des Handels der AKP-Staaten mitwirken, sowie Beur-\nnisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewährung ei-     teilung von Personalbedarf, Finanzgebaren und Arbeitsme-\nner solchen Regelung rechtfertigen, so können im Minister-      thoden;\nrat Konsultationen stattfinden.                             b) Grundausbildung, Ausbildung von Führungskräften und be-\n3. Eine Vertragspartei gelangt zu der Auffassung, daß auf-          rufliche Bildung für Fachkräfte in Bereichen der Entwick-\ngrund einer Regelung in einer anderen Vertragspartei, ihrer     lung und der nationalen und internationalen Absatzförde-\nAuslegung, ihrer Anwendung oder ihrer Durchführung der          rung;\nWarenverkehr behindert wird.                                c) Produktpolitik, einsch!ießlich Forschung, Verarbeitung,\n4. Beabsichtigt die Gemeinschaft, mit dritten Staaten ein Prä-      Qualitätsgarantie und -kontrolle, Verpackung und Aufma-\nferenzabkommen zu schließen, so unterrichtet sie hiervon        chung;\ndie AKP-Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden zur      d) Schaffung ergänzender Infrastrukturen, unter anderem\nWahrung ihrer Interessen Konsultationen statt.                  Transport- und Lagereinrichtungen, um den Fluß der Aus-\n5. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutz-        fuhren der AKP-Staaten zu erleichtern;\nmaßnahmen gemäß Artikel 12, so können im Ministerrat auf    e) Werbung;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                     973\nf)   Einführung, Förderung und Verbesserung der Zusammen-                                     Artikel 24\narbeit zwischen den Unternehmern der AKP-Staaten sowie\nDie Ausfuhrerlöse, auf die das Stabilisierungssystem An•\nzwischen diesen und den Unternehmern der Mitgliedstaa-\nwendung findet, sind die Erlöse aus der Ausfuhr des einzelnen\nten der Gemeinschaft und in Drittländern und Schaffung\nAKP·Staates nach der Gemeinschaft jeder Ware der nachste-\ngeeigneter Mechanismen zur Förderung einer solchen Zu-\nhenden Liste, die unter Berücksichtigung von Faktoren wie Be-\nsammenarbeit;\nschäftigungslage, Verschlechterung der Austauschrelationen\ng) Durchführung und Auswertung von Markt- und Marketing-         zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP•Staat\nstudien und -erhebungen:                                    und Entwicklungsstand des betreffenden AKP-Staates aufge-\nh) Erfassung, Prüfung urid Verbreitung von quantitativen und     stellt worden ist.\nqualitativen Daten über den Handel und Erleichterung des                                 Artikel 25\nfreien Zugangs zu den in der Gemeinschaft und in den AKP-\nStaaten bestehenden oder zu schaffenden lnforma-                (1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:\ntionssystemen/-einrichtungen;                                                                      NIMEXE-Kennziffer\n1 . Erdnüsse, in Schalen oder\ni)   Beteiligung der AKP-Staaten an Messen, Ausstellungen\nohne Schalen                   12.01·31 bis 12.01·35\nund insbesondere an internationalen Fachausstellungen,\ndie in einer in Konsultation mit den AKP-Staaten aufzustel-    2. Erdnußöl                         15.07. 7 4 und 15.07 •87\nlenden Liste aufgeführt werden, sowie an der Organisation      3. Kakaobohnen                      18.01-00\nvon Handelsveranstaltungen;                                    4. Kakaomasse                       18.03-10 bis 18.03-30\nj)   besondere Hilfen für Klein- und Mittelbetriebe bei der Aus-    5. Kakaobutter                      18.04-00\nwahl und Entwicklung von Waren, sowie in bezug auf Ab-         6. Kaffee, roh oder geröstet       09.01-11 bis 09.01 -17\nsatzmöglichkeiten und gemeinsame Vermarktungsunter-           7. Kaffeeauszüge\nnehmungen;                                                          oder-essenzen                 21.02· 11 bis 21.02-15\nk) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staa-          8. Baumwolle, weder gekrem•\nten an den geplanten Absatzföderungsmaßnahmen wird                  pelt noch gekämmt              55.01·10 bis 55.01 ·90\ndurch besondere Regelungen gefördert, die insbesondere         9. Baumwoll-Linters                55.02· 10 bis 55.02-90\ndie Übernahme der Reisekosten des Personals und der Ko-\nsten für den Transport der auszustellenden Gegenstände      10. Kokosnüsse                       08.01-71 bis 08.01-75\nund Waren bei der Teilnahme an Messen und Ausstellun-        11. Kopra                             12.01·42\ngen betreffen.                                               12. Kokosnußöl                        15.07 •29, 15.07 • 77 und\n15.07-92\nArtikel 22                            13. Palmöl                            15.07•19, 15.07-61 und\n15.07•63\nAußer den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 109 vorge-\nsehenen nationalen Richtprogramme von jedem AKP-Staat             14. Palmkernöl                       15.07•31, 15.07•78 und\nzur Finanzierung von Absatzförderungsmaßnahmen entspre-                                                15.07·93\nchend ihren Entwicklungsprioritäten und -leitlinien eingesetzt    15. Palmnüsse und Palmkerne          12.01•44\nwerden können, können die Beiträge der Gemeinschaft zur Fi-       16.   Rohe Häute und Felle           41.01·11 bis 41 .01 -95\nnanzierung derartiger Maßnahmen mit regionalem Charakter -\n1 7.  Rind- und Kai bieder           41 .02·05   bis 41 .02·98\nim Rahmen der in Artikel 133 vorgesehenen Programme für die\nregionale Zusammenarbeit - 40 Millionen Europäische Rech-         18.    Schaf- und Lammleder          41.03·10    bis 41.03·99\nnungseinheiten - im folgenden „ERE\" genannt - erreichen.          19.   Ziegen• und Zickelleder        41.04-10    bis 41.04-99\n20.    Rohholz                       44.03-20    bis 44.03-99\n21.    Holz, vierseitig oder zwei-\nTitel II                                  seitig grob zugerichtet, aber\nErlöse aus der Ausfuhr von Grundstoffen                        nicht weiterbearbeitet        44.04-20 bis 44.04-98\n22.    Holz, in der Längsrichtung\nKapitel 1                                  gesägt                        44.05·10 bis 44.05-79\n23.    Bananen. frisch               08.01-31\nStabilisierung der Ausfuhrerlöse\n24.   Tee                            09.02-10 bis 09.02-90\nArtikel 23                            25.   Rohsisal                       57.04-10\n26.   Vanille                        09.05-00\n( 1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen\nder Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP•Staaten zu helfen,       27.    Gewürznelken, Mutternei•\neines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität         ken und Nelkenstiele           09.07-00\nund das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwin•         28. Wolle, weder gekrempelt\nden, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und              noch gekämmt                   53.01-10 bis 53.01-40\nihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirt•        29. Feine Angoraziegenhaare           53.02-95\nschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu si-   30. Gummi arabicum                    13.02-91\nchern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen, wird ein\nSystem angewandt, das die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse      31. Pyrethrum (Blüten, Blätter,\nfür die von den AKP·Staaten nach der Gemeinschaft ausge-                Stiele, Rinde, Wurzeln) so-\nführten Waren, von denen ihre Wirtschaft abhängig ist und die           wie Säfte und Auszüge von\nPreis- oder Mengenschwankungen oder gleichzeitigen                     Pyrethrum                      12.07-10 und 13.03-15\nSchwankungen dieser beiden Faktoren unterliegen, gewähr-        32. Aetherische, nicht terpen•\nleisten soll.                                                          frei gemachte Öle von Ge•\nwürznelken, Niaouli und\n(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferier•\nYlang-Ylang                    33.01·23\nten Mittel für die Erhaltung der Finanzströme in dem betreffen-\nden Sektor verwendet oder zwecks Diversifizierung in andere     33. Sesamsamen                        12.01-68\ngeeignete Sektoren geleitet werden und der wirtschaftlichen     34. Kaschunüsse\nund sozialen Entwicklung dienen.                                       und Kaschukeme                 08.01-77","974                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n35.    Pfeffer                        09.04-11 und 09.04- 70                                  Artikel 30\n36.    Garnelen                       03.03-43                        ( 1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 25\n37.    Kalmare                        03.03-68                     aufgeführten Waren,\n38.    Baumwollsamen                  12.01 -66                    a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht wer-\n39. Ölkuchen                          23.04-01 bis 23.04-99             den oder\n40. Kautschuk                         40.01-20 bis 40.01 -60       b) dort dem aktiven Veredelungsverkehr im Hinblick auf ihre\n41. Erbsen                            07 .01 -41 und 07 .01 -43         Verarbeitung unterworfen sind.\n07.05-21 und 07.05-61\n(2) Die Statistiken, die zur Durchführung des Systems her-\n42. Bohnen                            07 .01 -45 und 07 .01-47     angezogen werden, ergeben sich\n07.05-25 und 07.05-65\na) entweder aus dem Vergleich der Statistiken der Gemein-\n43. Linsen                            07 .05-30 und 07 .05- 70\nschaft und der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der\n44. Eisenerz (Erze, Konzentra-                                          tob-Werte\nte, Schwefelkiesabbrände)       26.01-12 bis 26.01 -18\nb) oder aus der Multiplikation der aus den Statistiken des be-\n(2) Die Ausfuhren von Eisenerz (Erze, Konzentrate, Schwe-           treffenden AKP-Staates ermittelten Einheitswerte der Aus-\nfelkiesabbrände) aus Lagerstätten, die zur Zeit der Unter-              fuhren dieses Staates mit den von der Gemeinschaft einge-\nzeichnung dieses Abkommens abgebaut werden, fallen wäh-                 führten Mengen, die aus den Gemeinschaftsstatistiken\nrend eines auf die ersten fünf Anwendungsjahre dieses                   hervorgehen.\nSystems beschränkten Zeitraums unter die Artikel 23 bis 47.           (3) Bei Einreichung des Transferantrags für die einzelnen\nNach Ablauf dieses Zeitraums fällt Eisenerz vollständig un-    Waren entscheidet sich der antragstellende AKP-Staat für ei-\nter die Artikel 49 bis 59.                                         nes der beiden oben beschriebenen Systeme.\n(3) Bei der Vorlage jedes Transferantrags wählt der AKP-                                  Artikel 31\nStaat zwischen folgenden Systemen:\nFür die in Artikel 23 genannten Zwecke stellt die Gemein-\na) jede in Artikel 25 Absatz 1 aufgeführte Ware stellt eine        schaft für die Laufzeit dieses Abkommens für das System ei-\nWare im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38, 39, 42, 43      nen Betrag von 550 Millionen ERE bereit, der zur Erfüllung ihrer\nund 44 dar;                                                  gesamten Verpflichtungen im Rahmen des Systems bestimmt\nb) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 5, 6 und 7, 8 und 9, 10 bis     ist. Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet.\n12, 13 bis 15, 16 bis 19 und 20 bis 22 stellen Jeweils eine\nWare im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38, 39, 42, 43 und                            Artikel 32\n44 dar.                                                          (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 31 wird entsprechend\nder Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen\nArtikel 26                             geteilt.\nTreten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens            (2) Restbeträge am Ende eines jeden der ersten vier Anwen-\nfür eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 25 aufgeführt    dungsjahre dieses Abkommens werden automatisch auf das\nsind, von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-      folgende Jahr übertragen.\nStaaten in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwan-\nkungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs                                    Artikel 33\nMonate, nachdem der oder die betreffenden AKP-Staaten ei-\nnen Antrag gestellt haben. zur Aufnahme dieser Ware oder              Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen\nWaren in die Liste.                                                 aus der Summe\n1. der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls auf-\nArtikel 27                                   grund von Artikel 34 Nummer 1 verwendeten Beträge;\nAuf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend          2. der gemäß Artikel 32 Absatz 2 übertragenen Mittel;\neine oder mehrere der in Artikel 25 genannten Waren kann der       3. der gemäß der Artikel 42 und 43 zur Auffüllung gezahlten\nMinisterrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kommis-           Beträge;\nsion der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden die\n4. der gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Nummer 1 freigege-\n,,Kommission\" genannt - in Verbindung mit dem oder den an-\ntragstellenden AKP-Staaten erstellt, beschließen, daß das               benen Beträge.\nSystem auf die Ausfuhren der betreffenden Waren durch die-                                    Artikel 34\nsen bzw. diese AKP-Staaten nach anderen AKP-Staaten An-\nwendung findet.                                                        Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so\nkann der Ministerrat auf der Grundlage des ihm von der Kom-\nmission vorgelegten Berichts\nArtikel 28\n1. für jedes Jahr, außer dem letzten, einen Vorgriff von höch-\nDer betreffende AKP-Staat bescheinigt, daß die Waren, auf\nstens 20% auf die Tranche des folgenden Jahres genehmi-\ndie das System Anwendung findet, im Sinne von Artikel 2 des\ngen;\nProtokolls Nr. 1 ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet ha-\nben.                                                                2. den Betrag der zu tätigenden Transfers kürzen.\nArtikel 29                                                        Artikel 35\nDas System findet auf die Erlöse eines AKP-Staates aus der         Vor Ablauf des in Artikel 31 vorgesehenen Zeitraums be-\nAusfuhr der in Artikel 25 aufgeführten Waren Anwendung,            schließt der Ministerrat über die Verwendung etwaiger Rest-\nwenn die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach al-       bestände des in Artikel 31 genannten Gesamtbetrags sowie\nlen Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr minde-             über die Bedingungen der weiteren Verwendung der Beträge,\nstens 6,5 % seiner Gesamterlöse aus der Warenausfuhr, nach        die von den AKP-Staaten nach Ablauf des in Artikel 31 ge-\nAbzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz           nannten Zeitraums aufgrund der Artikel 42 und 43 noch zur\nbeträgt für Sisal 5 %.                                             Auffüllung zu zahlen sind.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       975\nArtikel 36                                  (3) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen\nalle zweckdienlichen Maßnahmen, um einen raschen Transfer\n( 1) Zur Durchführung des Stabilisierungssystems wird für je-   sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere Vor-\nden AKP-Staat und für jede Ware ein Bezugsniveau errechnet.         auszahlungen geleistet werden.\n(2) Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der            (4) Die Transferbeträge werden nicht verzinst.\nAusfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwendungs-\njahr.\nArtikel 41\n(3) Wenn jedoch ein AKP-Staat\n( 1) Über die Verwendung der transferierten Mittel beschließt\n- die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausge-          der begünstigte AKP-Staat unter Beachtung der in Artikel 23\nführten Ware aufnimmt oder                                      festgelegten Ziele.\n- mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware be-           (2) Während der Prüfung des Antrags, in jedem Fall aber vor\nginnt,                                                          Unterzeichnung des Transferabkommens, übermittelt der an-\nso kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus            tragstellende AKP-Staat der Kommission Angaben über die\nangewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungs-            wahrscheinliche Verwendung des Transfers.\njahr vorangegangenen Jahre berechnet wird.                             (3) Der begünstigte AKP-Staat teilt der Kommission inner-\nhalb von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Trans-\nArtikel 37                              ferabkommens mit, wofür er die Transferbeträge verwendet\nhat.\nEin AKP-Staat hat das Recht, einen Transfer zu beantragen,\nwenn aufgrund der Ergebnisse eines Kalenderjahres seine tat-                                     Artikel 42\nsächlichen Erlöse - im Sinne von Artikel 30 - aus der Ausfuhr\nvorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c tragen\nder einzelnen Waren nach der Gemeinschaft oder - in den in\ndie AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben, während eines\nArtikel 27 genannten Fällen - nach anderen AKP-Staaten oder\nZeitraums von sieben Jahren nach dem Jahr, in dem der Trans-\n- in den in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Fällen - nach al-\nferbetrag ausgezahlt worden ist, gemäß Artikel 43 zur Auffül-\nlen Bestimmungen mindestens 6,5 % unter dem Bezugsniveau\nlung der von der Gemeinschaft für das System bereitgestellten\nliegen.\nMittel bei.\nArtikel 38\nArtikel 43\n(1) Transferanträge sind nicht zulässig, wenn\n( 1) Soweit die Entwicklung der Erlöse aus der Ausfuhr einer\na) der Antrag nach dem 31. März des auf das Anwendungs-            Ware, die aufgrund eines Ausfuhrerlösrückgangs zu einem\njahr folgenden Jahres gestellt wird;                         Transfer zugunsten des betreffenden AKP-Staates Anlaß ge-\nb) es sich bei der Prüfung des Antrags, die die Kommission in      geben hat, dies gestattet, trägt dieser AKP-Staat zur Auffül-\nVerbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vornimmt,          lung der Mittel des Systems bei.\nzeigt, daß der Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr nach          (2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 ermittelt die\nder Gemeinschaft die Folge einer Handelspolitik dieses        Kommission\nAKP-Staates ist, die besonders die Ausfuhren nach der\nGemeinschaft ungünstig beeinflußt.                           -      zu Beginn jedes Jahres während der sieben Jahre, die dem\nJahr folgen, in dem der Transfer gezahlt worden ist.\n(2) Transfaranträge können ferner für unzulässig erklärt\nwerden, wenn nach Konsultationen aus den Antragsunterla-            -     solange nicht der gesamte Transferbetrag dem System er-\ngen ersichtlich ist, daß der antragstellende AKP-Staat im An-             stattet worden ist,\nwendungsjahr bei seinen Ausfuhren nach allen Bestimmungen           -     nach Maßgabe des Artikels 30,\nfür jede der Waren, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich\nob für das Vorjahr,\nzum Durchschnitt seiner Ausfuhrerlöse nach allen Bestimmun-\ngen in den vier Jahren vor cem Anwendungsjahr einen Über-           a) der Einheitswert der betreffenden nach der Gemeinschaft\nschuß erzielt hat.                                                        ausgeführten Ware höher ist als der durchschnittliche Ein-\nheitswert während der vier dem Vorjahr vorangegangenen\nArtikel 39                                   Jahre,\n(1) Alle Transferanträge sind an die Kommission zu richten,    b) die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte Menge\ndie sie in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft.              dieser Ware mindestens gleich dem Durchschnitt der Men-\ngen ist, die in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jah-\n(2) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tat-\nren nach der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,\nsächlichen Erlösen, zuzüglich 1 % für statistische Irrtümer und\nAuslassungen, bildet die Transfergrundlage.                       c) die Erlöse des betreffenden Jahres für die betreffende\nWare mindestens 106,5 % der durchschnittlichen Erlöse\n(3) Werden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr\naus der Ausfuhr nach der Gemeinschaft während der vier\nnach allen Bestimmungen und der Produktion der betreffenden\ndem Vorjahr vorangegangenen Jahre erreichen.\nWare durch den antragstellenden AKP-Staat sowie der Nach-\nfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen festge-            (3) Sind die drei in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen\nstellt, so finden zwischen der Kommission und dem antragstel-      gleichzeitig erfüllt, so entrichtet der AKP-Staat an das System\nlenden AKP-Staat Konsultationen statt, um zu ermitteln, ob         einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den im Vorjahr\nund inwieweit sich diese Veränderungen auf den Transfer-           tatsächlich erzielten Erlösen aus den Ausfuhren nach der Ge-\nbetrag auswirken können.                                           meinschaft und den durchschnittlichen Erlösen aus den Aus-\nfuhren nach der Gemeinschaft in den vier dem Vorjahr voran-\ngegangenen Jahren, wobei der Beitrag zur Auffüllung der Mit-\nArtikel 40\ntel des Systems auf den betreff enden Transferbetrag begrenzt\n(1) Nach Abschluß der in Verbindung mit dem antragstel!en-      ist.\nden AKP-Staat vorgenommenen Prüfung faßt die Kommission\n(4) Nach einem Zahlungsaufschub von zv,ei Jahren, der in\neinen Transferbeschluß.\ndem Jahr wirksam wird, in dem die Verpflichtung zur Beteili-\n(2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und        gung an der Auffüllung festgestellt worden ist, wird dieser Be-\ndem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen ge-                 trag in jährlichen Raten von einem Fünftel als Beitrag an das\nschlossen.                                                          System entrichtet.","976                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(5) Läßt die Prüfung der Entwicklung der Ausfuhren nach al-       (2) Bei der Anwendung des Artikels 24 werden die besonde-\nlen Bestimmungen und der Produktion der betreffenden Ware          ren Schwierigkeiten dieser AKP-Staaten berücksichtigt.\nin dem betreffenden AKP-Staat sowie der Entwicklung der\nNachfrage in der Gemeinschaft bedeutende Veränderungen\nerkennen, so finden zwischen der Kommission und dem betref-                                     Kapitel 2\nfenden Staat Konsultationen statt, um festzustellen, ob und\nBesondere Verpflichtungen betreffend Zucker\nbejahendenfalls in welchem Maße diese Veränderungen einen\nBeitrag zur Auffüllung der Mittel des Systems rechtfertigen.\nArtikel 48\nIst diese Rechtfertigung gegeben, so entrichtet der betref-\nfende AKP-Staat nach Maßgabe von Absatz 4 den bei den                (1) Gemäß Artikel 25 des AKP-EWG.,.Abkommens von Lome\nKonsultationen festgelegten Beitrag an das System.                und dem Protokoll Nummer 3 im Anhang zu dem genannten\nAbkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unbescha-\n(6) Auf der Grundlage der vom Ministerrat gemäß Artikel 27    det der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens\ngefaßten Beschlüsse werden die in diesem Artikel genannten        für unbestimmte Zeit bestimmte Mengen rohen oder weißen\nAusfuhren nach der Gemeinschaft um die Ausfuhren nach an-         Rohrzucker mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -\nderen AKP-Staaten erhöht.                                         ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese\nStaaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und\nArtikel 44                          einzuführen.\nSind die Mittel nach Ablauf der in Artikel 42 genannten Frist    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 des AKP-\nvon sieben Jahren nicht vollständig aufgefüllt, so kann der Mi-   EWG-Abkommens von Lome sind in dem in Absatz 1 genann-\nnisterrat unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und        ten Protokoll Nummer 3 festgelegt. Der Wortlaut dieses Proto-\nder voraussichtlichen Entwicklung der Zahlungsbilanz, der         kolls wird als Protokoll Nummer 7 in das vorliegende Abkom-\nWährungsreserven und der Außenverschuldung des betref-           men übernommen.\nfenden AKP-Staates folgendes beschließen:\n(3) Artikel 12 des vorliegenden Abkommens ist im Rahmen\n- die vollständige oder teilweise, sofortige oder zeitlich ge-    des genannten Protokolls nicht anwendbar.\nstaffelte Einzahlung der Forderungen oder\n(4) Zwecks Durchführung des Artikel 8 des genannten Pro-\n- den Verzicht auf die Forderung.                                 tokolls können während des Anwendungszeitraums des vor-\nliegenden Abkommens die mit dem Abkommen geschaffenen\nArtikel 45                          Organe in Anspruch genommen werden.\n(1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabi-        (5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls ist anwend-\nlisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen jedem           bar, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft tritt.\nAKP-Staat und der Kommission eine Zusammenarbeit auf dem\n(6) Die Erklärungen in den Anhängen XIII, XXI und XXII zur\nGebiet der Statistik und des Zollwesens eingeführt.\nSchlußakte des AKP-EW~-Abkommens von Lome werden be-\n(2) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen im         stätigt und bleiben anwendbar. Diese Erklärungen sind dem\ngegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maßnahmen,            vorliegenden Abkommen als solche beigefügt.\num insbesondere den Austausch der erforderlichen Informa-\n(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll\ntionen, die Vortage der Transferanträge, die Angaben über die\nNummer 3 sind nicht auf die Beziehungen zwischen ·den AKP-\nVerwendung der Transfers, die Durchführung der Bestimmun-\nStaaten und den französischen überseeischen Departements\ngen über die Auffüllung und alle sonstigen Einzelheiten des\nanwendbar.\nSystems durch möglichst weitgehende Verwendung einheitli-\ncher Formblätter zu erleichtern.\nTitel III\nArtikel 46\nBergbauerzeugnisse\n( 1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten\nAKP-Staaten\nKapitel 1\na) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %;\nHilfe für Vorhaben und Programme\nb) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %;\nc) finden die Bestimmungen über den Beitrag zur Auffüllung                                     Artikel 49\nder dem System zur Verfügung gestellten Mittel keine An-\nUm zur Schaffung einer stabileren Grundlage für die Ent-\nwendung.\nwicklung der AKP-Staaten beizutragen, deren Wirtschaft in\n(2) Bei der Anwendung der Artikel 24, 34 und 37 werden die   hohem Maße vom Bergbau abhängt, und um insbesondere die-\nbesonderen Schwierigkeiten der in Absatz 1 genannten AKP-        sen Staaten zu helfen, der Verringerung ihrer Kapazität zur\nStaaten berücksichtigt.                                          Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen nach der Gemeinschaft\n(3) Für einige AKP-Staaten, deren Ausfuhren zum größten      und der entsprechenden Verringerung ihrer Ausfuhrerlöse\nTeil nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind, kann der Mini-    entgegenzuwirken, wird ein System eingeführt, das diese\nsterrat beschließen, daß das System abweichend von den Ar-        Staaten bei ihren Bemühungen um die Behebung der nachtei-\ntikeln 24 und 30 auf alle Ausfuhren der betreffenden Waren       ligen Auswirkungen unterstützen soll, die die vorübergehen-\nohne Rücksicht auf ihre Bestimmung Anwendung findet. Es          den und von dem Willen der betroffenen AKP-Staaten unab-\nwird dann auf der Grundlage der Ausfuhrstatistiken des betref-   hängigen schweren Störungen im Bereich des Bergbaus auf\nfenden AKP-Staates durchgeführt.                                  ihre Einnahmen haben.\nArtikel 50\nArtikel 47\n(1) Das in Artikel 49 vorgesehene System findet auf tolgende\n(1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstabenbund c auf-     Bergbauerzeugnisse Anwendung:\ngeführten AKP-Staaten\n- Kupfer, einschließlich der damit verbundenen Kobalt-\na) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %;                  produktion;\nb) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %.              - Phosphate;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       977\n- Mangan;                                                                                      Artikel 53\n- Bauxit und Aluminiumoxyd;                                           ( 1) Ein AKP-Staat, der während der vier vorangegangenen\n- Zinn;                                                            Jahre in der Regel mindestens 15 % seiner Einnahmen aus der\nAusfuhr einer von Artikel 50 erfaßten Ware bezogen hat, kann\n- Schwefelkiesabbrände und Eisenerze, auch agglomeriert\neine Finanzhilfe aus den Mitteln der besonderen Fir.anzie-\n(einschließlich Pellets), ausgenommen die in Artikel 25 Ab-\nrungsfazilität beantragen, wenn die Bedingungen nach Arti-\nsatz 2 genannten Fälle während des in diesem Artikel ge-\nkel 52 erfüllt sind.\nnannten Zeitraums.\n(2) Im Falle der in Artikel 155 Absatz 3 genannten Staaten\n(2) Treten für eine oder mehrere Waren, die in dieser Liste\nbeträgt der im vorstehenden Absatz vorgesehene Satz 10 %.\nnicht erfaßt sind, von denen die Volkswirtschaft eines oder\nmehrerer AKP-Staaten jedoch weitgehend abhängig ist, frühe-          (3) Der Antrag auf Finanzhilfe wird an die Kommission\nstens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens            gerichtet, die ihn in Verbindung mit dem betreffenden AKP-\nschwerwiegende Störungen auf, so äußert sich der Ministerrat       Staat prüft. Die Erfüllung der Bedingungen wird von der Kom-\nspätestens sechs Monate, nachdem die betreffenden AKP-           mission und dem AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen\nStaaten einen entsprechenden Antrag gestellt haben, zur Auf-     festgestellt. Die von der Kommission dem AKP-Staat notifi-\nnahme dieser Ware oder Waren in die Liste.                        zierte Feststellung gibt letzterem einen Anspruch auf die Fi-\nnanzhilfe der Gemeinschaft aus den Mitteln der besonderen\nArtikel 51                            Finanzierungsfazilität.\n(1) Für die in Artikel 49 genannten Zwecke wird für die Lauf-\nzeit dieses Abkommens eine besondere Finanzierungsfazilität                                   Artikel 54\ngeschaffen, für die die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer ge-          (1) Die in Artikel 53 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei-\nsamten Verpflichtungen im Rahmen dieses Systems einen Ge-         chung der in Artikel 49 festgelegten Ziele verwendet.\nsamtbetrag von 280 Millionen ERE bereitstellt:\n(2) Der Betrag der Finanzhilfe zur Finanzierung von Vorha-\na) Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet.               ben oder Programmen wird von der Kommission nach Maßga-\nb) Dieser Gesamtbetrag wird entsprechend der Zahl der An-         be der für die besondere Finanzierungsfazilität verfügbaren\nwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Je-   Mittel, der Art der von dem betreffenden AKP-St3at vorge-\ndes Jahr, außer im letzten Jahr, kann der Ministerrat auf der schlagenen Vorhaben oder Programme und der Möglichkeiten\nGrundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Be-        einer Mitfinanzierung festgesetzt. Bei der Festsetzung dieses\nrichts, sofern erforder1ich, einen Vorgriff von höchstens     Betrags werden der Umfang des Rückgangs der Produktions-\n50 % auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen.         und Ausfuhrkapazitäten und der von den AKP-Staaten erlitte-\nnen Einahmeverluste im Sinne von Artikel 52 berücksichtigt.\nc) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres die-\nses Abkommens - mit Ausnahme des letzten Jahres - wer-            (3) In keinem Fall können einem einzigen AKP-Staat mehr\nden automatisch auf das folgende Jahr übertragen.             als 50 % der im Rahmen der jährlichen Tranche verfügbaren\nd) Reichen die Mittel für ein Anw~ndungsjahr nicht aus, so        Mittel gewährt werden.\nwerden die fälligen Beträge entsprechend gekürzt.                 (4) Die Verfahren für die Gewährung einer Hilfe unter den\ne) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen        obengenannten Bedingungen und die Durchführungsmodali-\naus der Summe                                                  täten dazu sind in Titel VII festgelegt; sie tragen der Notwen-\ndigkeit einer raschen Abwicklung der Hilfe Rechnung.\n- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls\naufgrund von Buchstabe b verwendeten Beträge;\n- der gemäß Buchstabe c übertragenen Mittel.                                               Artikel 55\n(2) Der Ministerrat beschließt vor Ablauf des in Artikel 188       (1) Um vorsorgliche Maßnahmen zu ermöglichen, durch die\nvorgesehenen Zeitraums über die Verwendung etwaiger Rest-          sich Schäden an Produktionsanlagen währenrl der Prüfung\nbestände des Gesamtbetrags.                                        oder Durchführung dieser Vorhaben oder Programme verhin-\ndern lassen, kann die Gemeinschaft einem AKP-Staat auf An-\ntrag eine Vorauszahlung gewähren. Diese Möglichkeit schließt\nArtikel 52                             nicht aus, daß der AKP-Staat die Soforthilfen gemäß Arti-\nkel 137 in Anspruch nimmt.\n(1) Die Finanzmittel der besonderen Fazilität nach Artikel 51\nkönnen von den gemäß Artikel 53 in Betracht kommenden                (2) Da die Vorauszahlung zur Vorfinanzierung der Vorhaben\nLändern in Anspruch genommen werden, wenn festgestellt            oder Programme gewährt wird, die mit ihr vorbereitet werden,\nwird oder in den folgenden Monaten damit gerechnet werden         werden bei der Festsetzung ihrer Höhe Bedeutung und Art die-\nkann, daß ihre Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten oder ihre     ser Vorhaben oder Programme berücksichtigt.\nAusfuhrerlöse für eine von Artikel 50 erfaßte und nach der Ge-\nmeinschaft ausgeführte Ware so stark zurückgehen, daß                 (3) Die Vorauszahlung wird in Form von Lieferungen, Dienst-\ndurch die ernste Gefährdung der Rentabilität einer im übrigen     leistungen oder auch als Barzahlung gewährt, wenn letztere\nlebensfähigen und wirtschaftlichen Produktion die Entwick-        für geeigneter gehalten wird.\nlungspolitik des betreffenden AKP-Staates ernstlich in Frage\ngestellt ist und es dieser dadurch unmöglich wird, die Produk-       (4) Die Vorauszahlung wird in den Betrag der Hilfen der Ge-\ntionsanlagen oder die Ausfuhrkapazität normal zu erneuern         meinschaft in Form von Vorhaben oder Programmen bei der\noder zu erhalten.                                                 Unterzeichnung des diesbezüglichen Finanzierungsabkom-\nmens einbezogen.\n(2) Die vorstehend genannte Möglichkeit zur Inanspruch-\nnahme des Systems ist ebenfalls gegeben, wenn infolge ern-\nster technischer Zwischenfälle oder Störungen oder infolge                                    Artikel 56\nschwerwiegender interner oder externer politischer Ereignisse        Die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität\nein wesentlicher Rückgang der Produktions- oder Ausfuhrka-        gewährten Hilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die\npazitäten eintritt oder vorherzusehen ist.                        Sonderdarlehen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen zu-\n(3) Als wesentlichen Rückgang der Produktions- und Aus-        gunsten der in Artikel 155 Absatz 3 aufgeführten Staaten be-\nfuhrkapazitäten gilt ein Absinken um 10 %.                        rücksichtigt werden.","978                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nKapitel 2                                                          Artikel 63\nEntwicklung des Bergbau- und Energiepotentials                 Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung von Investitio-\nder AKP-Staaten                            nen für die Förderung ihrer Zusammenarbeit in Entwicklungs-\nfragen bewußt und erkennen in diesem Zusammenhang die\nArtikel 57                              Notwendigkeit an, geeignete Maßnahmen zur Förderung sol-\ncher Investitionen in den im beiderseitigen Interesse liegenden\nDie Gemeinschaft ist bereit, ihre technische und finanzielle    Bereichen zu treffen.\nUnterstützung zu gewähren, um entsprechend den Modalitä-\nten der einzelnen Instrumente, die ihr zur Verfügung stehen,\nund nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Erschließung                                         Artikel 64\ndes Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten zu hel-            Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Behandlung\nfen.                                                               von Investitionen aus den Mitgliedstaaten in den AKP-Staaten\nnach der gemeinsamen Erklärung in Anhang IX geregelt wird.\nArtikel 58\nAuf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten führt die Ge-\nmeinschaft im Rahmen der tech ni sehen Hilfe Maßnahmen\nzur Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Kapazi-                                      Titel V\ntät dieser Staaten auf dem Gebiet der Geologie und des Berg-\nbaus durch, damit sie die verfügbaren Kenntnisse besser nut-\nIndustrielle Zusammenarbeit\nzen und ihre Forschungs- und Explorationsprogramme ent-\nsprechend ausrichten können.                                                                  Artikel 65\nGegebenenfalls gewährt die Gemeinschaft ihre technische           In Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit, die industrielle\nund finanzielle Hilfe auch für die Einrichtung nationaler und re- Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern, kommen die Ge-\ngionaler Fonds für die Exploration in den AKP-Staaten.            meinschaft und die AKP-Staaten überein, alle erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen, um eine wirksame industrielle Zusam-\nBei Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung\nmenarbeit herbeizuführen.\nder Inbetriebnahme von Bergbau- und Energievorhaben kann\ndie Gemeinschaft eine Hilfe in Form von haftendem Kapital\nnach den in Artikel 105 genannten Modalitäten leisten, gege-                                  Artikel 66\nbenenfalls in Verbindung mit Kapitalbeteiligungen aus den be-\nDie industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein-\ntreffenden AKP-Staaten und zusammen mit anderen Geldge-\nbern.                                                             schaft und den AKP-Staaten ist auf folgende Ziele gerichtet:\na) Förderung neuer, dynamisch-komplementärer Beziehun-\nArtikel 59                                  gen im industriellen Bereich zwischen der Gemeinschaft\nDie Europäische Investitionsbank - im folgenden die „Bank\"         und den AKP-Staaten, insbesondere durch die Herstellung\ngenannt - kann ihre eigenen Mittel gemäß ihrer Satzung fall-           neuer Industrie- und Handelsverbindungen zwischen den\nweise über den in Artikel 95 festgesetzten Betrag hinaus für           Industrien der Gemeinschaft und den Industrien der AKP-\nInvestitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft           Staaten;\neinsetzen, die von dem betreffenden AKP-Staat und der Ge-          b) Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung von In-\nmeinschaft als im beiderseitigen Interesse liegend anerkannt           dustrien aller Art in den AKP-Staaten und zu diesem Zweck\nwerden.                                                                Begünstigung der Zusammenarbeit auf regionaler und in-\nterregionaler Ebene;\nc) Förderung des Aufbaus von Industrien mit integrierender\nTitel IV                                  Funktion, die Verbindungen zwischen den verschiedenen\nIndustriezweigen der AKP-Staaten herstellen und dies~n\n1nvestitionen\nStaaten so die wesentliche Grundlage für die Entwicklung\nihrer Technologie liefern können;\nArtikel 60\nd) Begünstigung der Komplementarität zwischen der Indu-\nDie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind bestrebt,            strie und anderen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der\nMaßnahmen zu treffen, die den Unternehmern einen Anreiz               Landwirtschaft, durch die Entwicklung von Zweigindustrien\nbieten, sich an den Bemühungen der AKP-Staaten um ihre in-            der Landwirtschaft, damit die Landflucht eingedämmt, die\ndustrielle Entwicklung zu beteiligen. und empfehlen den Unter-        Nahrungsmittelproduktion und andere Produktionszweige\nnehmern. sich dabei nach den Entwicklungszielen und -priori-          angekurbelt und der Aufbau weiterer Industrien zur Nut-\ntäten sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften und Rege-            zung der natürlichen Ressourcen gefördert wird;\nlungen der AKP-Staaten zu richten.\ne) Erleichterung des Technologietransfers, Förderung der An-\npassung der Technologien an die spezifischen Verhältnis-\nArtikel 61                                 se und Bedürfnisse der AKP-Staaten und Unterstützung\ndieser Staaten bei der Bestimmung, Beurteilung und Aus-\nJeder AKP-Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im         wahl der für ihre Entwicklung erforderlichen Technologien\nRahmen dieses Titels eine wirksame Zusammenarbeit mit der             sowie bei ihren Bemühungen um die Erweiterung ihrer Ka-\nGemeinschaft und de'l Mitgliedstaaten oder mit den Unterneh-          pazitäten für angewandte Forschung zur Anpassung der\nmern oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu fördern,           Technologie und der Ausbildung von Industriefacharbeitern\ndie die Entwicklungsziele und -prioritäten des AKP-Aufnahme-          auf allen Stufen;\nstaates beachten.\nf)  Begünstigung der Beteiligung von Staatsangehörigen der\nAKP-Staaten an Industrien ·aller Art, die sich in ihren Län-\nArtikel 62                                 dern entwickeln;\nJeder AKP-Staat bemüht sich, seine prioritären Bereiche im     g) größtmöglicher Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen\nRahmen der industriellen Zusammenarbeit und die von ihm ge-           für Staatsangehörige der AKP-Staaten, zur Versorgung der\nwünschte Form dieser Zusammenarbeit möglichst deutlich an-            Inlands- und Auslandsmärkte sowie zur Beschaffung von\nzugeben.                                                              Deviseneinnahmen für diese Staaten;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      979\nh) Erleichterung der allgemeinen industriellen Entwicklung                                     Arti ke 1 69\nder AKP-Staaten, vor allem ihrer Fertigwarenproduktion,          Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Errichtung und\ndurch angemessene Berücksichtigung ihres spezifischen         Entwicklung aller Arten von kleinen und mittleren Industrie-\nBedarfs bei der Formulierung der Politik zur Anpassung der    betrieben, die die AKP-Staaten aufgrund ihrer Entwicklungs-\nIndustriestrukturen der Gemeinschaft an weltweite Verän-      ziele für wichtig halten, und zwar mit Maßnahmen der finanziel-\nderungen;                                                     len und technischen Zusammenarbeit, die den spezifischen\ni)   Unterstützung.der Gründung gemeinsamer AKP-EWG-ln-            Bedürinissen dieser Betriebe in diesen Staaten angepaßt sind,\ndustrieunternehmen in den AKP-Staaten;                        sowie durch Förderung des Transfers angemessener Res-\nsourcen von Privatunternehmen der Gemeinschaft mittels ge-\nj)   Unterstützung und Förderung der Gründung und Stärkung         eigneter Anreize, insbesondere in Form von gemeinsamen Un-\nvon Industrie- und Handelsverbänden in den AKP-Staaten,       ternehmungen von kleinen und mittleren Industriebetrieben\ndie zur vollen Nutzung der eigenen Ressourcen dieser          der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. Diese Maßnahmen\nStaaten im Hinblick auf die Entwicklung der einheimischen     betreffen insbesondere:\nIndustrien beitragen;\n1. die Beurteilung des Entwicklungspotentials des Sektors\nk) Hilfe bei der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen             der kleinen und mittleren Industriebetriebe;\nin den AKP-Staaten, die der Industrie Beratungsdienste in\nRechtsfragen und anderen Bereichen bieten;                    2. die Schaffung und Stärkung von Informations-, Förde-\nrungs-, Beratungs- und Überwachungseinrichtungen so-\n1)   Stärkung der bestehenden Finanzierungseinrichtungen                wie von Kreditinstituten und von Strukturen zur Förderung\nund Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Kredit-            des Absatzes im Ausland und im Inland;\naufnahme zur Förderung des Wachstums und der Entwick-\nlung von Industrien in den AKP-Staaten, einschließlich der    3. die Schaffung von geeigneten Infrastrukturen und Indu-\nFörderung der kleinen und mittleren arbeitsintensiven              strieparks;\nGrundindustrien auf dem lande.                                4. die berufliche Grundausbildung und Weiterbildung;\n5. die Bereitstellung angemessener Strukturen für den Trans-\nArtikel 67                                  fer, die Anpassung und die Innovation geeigneter Techno-\nZur Erreichung der in Artikel 66 genannten Ziele trägt die          logien;\nGemeinschaft mit allen in diesem Abkommen dafür vorgesehe-         6. die Ermittlung von Möglichkeiten für die Weitervergabe von\nnen Mitteln zur Durchführung von Programmen, Vorhaben und               Aufträgen und die Erleichterung der Durchführung;\nAktionen bei, die ihr im Bereich der Ausbildung in Industriebe-\nrufen, der kleinen und mittleren Industriebetriebe, der inländi-   7. die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der kleinen\nschen Verarbeitung von Rohstoffen der AKP-Staaten, der                  und mittleren Industriebetriebe.\ntechnologischen Zusammenarbeit, der Infrastrukturen für die\nIndustrie, der Absatzförderung, der Zusammenarbeit in der                                      Artikel 70\nEnergiewirtschaft, der Industrieinformation und Industrieförde-\nIm Rahmen der globalen Zusammenarbeit im Bereich der in-\nrung von den AKP-Staaten oder mit deren Zustimmung unter-\ndustriellen Entwicklung wird besonders auf die Verarbeitung\nbreitet werden.\nder Rohstoffe der AKP-Staaten im Inland geachtet, damit ver-\narbeitete Rohstoffe einen größeren und angemessenen Anteil\nArtikel 68                             an der Produktion und an den Ausfuhren der AKP-Staaten er-\nDie Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der fi- halten. In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls die\nnanziellen und technischen Zusammenarbeit die erforderliche       spezifischen Bedürinisse der einzelnen Sektoren berücksich-\nHilfe bei der Ausbildung in Industrieberufen, einschließlich der  tigt, wobei der Nahrungsmittelindustrie gebührende Aufmerk-\nAusbildung in den Industrieinvestitionstätigkeiten, insbeson-     samkeit zu widmen ist. Die Gemeinschaft leistet mit den ver-\ndere der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, damit die           schiedenen Mitteln der finanziellen und technischen Zusam-\nAKP-Staaten die technologischen Kenntnisse und Fähigkei-           menarbeit einen Beitrag\nten erwerben, entwickeln und anpassen können, die für ihr in-     1. zur Förderung, Entwicklung und Finanzierung von Verarbei-\ndustrielles Wachstum und die Verbesserung der Lebensqua-               tungsindustrien in den AKP-Staaten;\nlität ihrer Bevölkerung erforderlich sind.\n2. zu Durchführbarkeitsstudien;\nZu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft auf Antrag der\n3. zur Beurteilung der Verarbeitungsmöglichkeiten und zur\nAKP-Staaten eine wirksame Hilfe bei der Evaluierung des Be-\ndarfs und der Durchführung geeigneter Maßnahmen wie:                  Weitergabe von Informationen über Verarbeitungstechno-\nlogien;\na) Zulassung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten zu\nFachschuleinrichtungen und anderen geeigneten Hoch-          4. zur Förderung der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen\nschuleinrichtungen;                                               der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft und nach ande-\nren Märkten.\nb) Schaffung und Betrieb nationaler und regionaler Einrich-\ntungen oder Zentren der AKP-Staaten für Ausbildung und                                   Artikel 71\nForschung;                                                       Um den AKP-Staaten zu helfen, ihre eigene Kapazität auf\nc) Ausarbeitung und Durchführung von Programmen für die            dem Gebiet der wissenschaftlichen und technologischen Ent-\nindustrielle Fachausbildung von Staatsangehörigen der         wicklung zu stärken, und um den Erwerb, den Transfer und die\nAKP-Staaten auf allen Stufen und Veranstaltung von pra-       Anpassung von Technologien unter Bedingungen zu erleich-\nxisbezogenen Lehrgängen und Praktika in Unternehmen           tern, die den größtmöglichen Nutzen bei geringsten Kosten\nund Industrien der Gemeinschaft und der AKP-Staaten;          versprechen, ist die Gemeinschaft bereit, mit den Mitteln der fi-\nnanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag zu\nd) Konzeption und Förderung von Tätigkeiten zur Konsolidie-        leisten, insbesondere\nrung geeigneter einheimischer Technologien und zum Er-\nwerb angemessener ausländischer Technologien, insbe-          a) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wis-\nsondere aus anderen Entwicklungsländern;                           senschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den\nAKP-Staaten;\ne) Förderung des Austauschs und anderer Formen der Zu-\nsammenarbeit zwischen Universitäten und Fachinstituten        b) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und\nder Gemelnschaft und der AKP-Staaten.                              Entwicklungsprogrammen;","980                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nc) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine         übrigen Auslandsmärkten zu steigern und ferner den Handel\nZusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hoch-          mit Industrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten gemäß\nschuleinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten,          Artikel 93 anzukurbeln und auszuweiten.\nder Gemeinschaft. der Mitgliedstaaten und anderer Länder;\nd) zur Ermittlung, zur Beurteilung und zum Erwerb von Tech-\nArtikel 75\nnologien einschließlich der Aushandlung günstiger Bedin-\ngungen für ausländische Technologien, Patente und ande-          Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und Maß-\nres ausländisches gewerbliches Eigentum, insbesondere         nahmen der industriellen Zusammenarbeit, für die die Gemein-\ndurch Finanzierung und/oder andere geeignete Vereinba-        schaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist unter Berücksichtigung\nrungen mit Unternehmen und Einrichtungen in der Gemein-       der Besonderheiten der Maßnahmen im Industriebereich\nschaft;                                                       Titel VII maßgebend.\ne) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-Staa-\nten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschrif-                                Artikel 76\nten für den Technologietransfer und die Weitergabe verfüg-       (1) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die ge-\nbarer Informationen, insbesondere über die Bedingungen        genseitigen Vorteile der Zusammenarbeit im Energiebereich\nvon Technologieverträgen, die Technologiearten und            an. Mit dem Ziel der Entwicklung des herkömmlichen und des\n-quellen sowie die Ertahrung der AKP-Staaten und anderer      neuen Energiepotentials sowie der Autarkie der AKP-Staaten\nLänder mit der Verwendung bestimmter Technologien;            gewährt die Gemeinschaft insbesondere bei den folgenden\nf) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi-            Aufgaben ihre Unterstützung:\nschen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen         a) Erstellung von Inventaren der Energieressourcen und der\nEntwicklungsländern, um alle besonders geeigneten wis-             Energienachfrage, wobei der nichtkommerziellen Energie-\nsenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, über die            nachfrage gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird;\njene Staaten gegebenenfalls verfügen, optimal zu nutzen.\nb) Durchführung von Strategien für Alternativenergien in Pro-\ngrammen und Vorhaben, die der Erfahrung der AKP-Staa-\nArtikel 72                                 ten besonders Rechnung tragen und insbesondere Wind-\nenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie und\nDie Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der fi-\nHydroenergie betreffen;\nnanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag\nzum Aufbau und Ausbau der für die industrielle Entwicklung er-      c) Entwicklung des Investitionspotentials für die Exploration\nforderlichen Infrastruktur, insbesondere im Verkehrs- und                und Entwicklung nationaler und regionaler Energiequellen\nKommunikationswesen, im Bereich der Energiewirtschaft, der              sowie zur Erschliessung von Standorten mit außergewöhn-\nForschung und der technologischen Anpassung, der Ausbil-                lichen Energieproduktionskapazitäten, die die Ansiedlung\ndung in Industrieberufen und der Ansiedlung von Unterneh-                von energieintensiven Industrien gestatten;\nmen.\nd) In Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der AKP-\nStaaten stärkere Beteiligung dieser Staaten an der Bewirt-\nArtikel 73\nschaftung und Kontrolle ihrer Energieressourcen mit allen\n( 1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Aufbau und          in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln;\nAusbau in den AKP-Staaten von Industrien, insbesondere in\ne) Aufstellung eines Energieprogramms für die ländlichen Ge-\nfolgenden Bereichen:\nbiete mit besonderer Betonung der den Grundbedürfnissen\na) Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindungen             entsprechenden Energietechnologie und Energieplanung\nzwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen herstellen              für die ländlichen Gebiete;\nkönnen;\nf)   Förderung der Forschung, der Anpassung und der Verbrei-\nb) Industrien zur Verarbeitung der Naturschätze der AKP-                tung von geeigneten Technologien sowie der ertorderli-\nStaaten;                                                          chen Ausbildung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im\nEnergiebereich;\nc) Industrien, die mit der Entwicklung der Landwirtschaft und\nder Wertsteigerung der landwirtschaftlichen Produktion       g) Herstellung der erforderlichen Ausrüstungen für die Erzeu-\nverbunden sind;                                                   gung und die Verteilung von Energie in den AKP-Staaten\nsowie Anwendung energiesparender Verfahren;\nd) alle anderen Produktionszweige, die den im Inland erzielten\nMehrwert steigern, sich günstig auf die Beschäftigungslage   h) Durchführung von Maßnahmen, die die negativen Auswir-\nund die Handelsbilanz auswirken, die Diversifizierung und         kungen der Energieproduktion auf die Umwelt möglichst\ndas regionale Gleichgewicht der Industrien unterstützen           niedrig halten und umweltfreundliche Vorhaben fördern;\noder die industrielle und interregionale Zusammenarbeit\ni)   Erhaltung bestehender und künftiger Energieressourcen\nfördern.\nder AKP-Staaten sowohl herkömmlicher als auch neuer\n(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt vor-            Art.\nzugsweise durch Darlehen der Bank und haftendes Kapital,\nden spezifischen Finanzierungsformen für Industrieunterneh-           (2) Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und\nmen. Die Modalitäten für die Verwendung von haftendem Ka-          Maßnahmen der Zusammenarbeit im Energiebereich, für die\npital sind in Titel VII so festgelegt, daß eine Anpassung an die   die Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist Titel VII\nmit der Finanzierung von Industrieunternehmen in den AKP-\nmaßgebend.\nStaaten verbundenen besonderen Schwierigkeiten möglich\nist.                                                                 Bei Forschungs- ur.d Versuchsvorhaben sowie Vorhaben\nder Exploration und der Erschließung, die von gemeinsamem\nInteresse sind, können die unter Titel VII vorgesehenen Res-\nArtikel 74\nsourcen ergänzt werden durch\nDamit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den          a) andere finanzielle und technische Ressourcen der Gemein-\nanderen Bestimmungen dieses Abkommens vollen Nutzen zie-\nschaft,\nhen können, werden Maßnahmen zur Absatzförderung durch-\ngeführt, um die Vermarktung der Industrieerzeugnisse der           b) Maßnahmen zur Bereitstellung von öffentlichem und priva-\nAKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt wie auch auf den                 tem Kapital, insbesondere Mitfinanzierung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    981\nArtikel 77                          men der Bestimmungen und Grundsätze dieses Titels insbe-\n(1) Es werden Maßnahmen zur Industrieinformation und In-     sondere durch Förderung der Initiativen von Unternehmern der\ndustrieförderung getroffen, um den regelmäßigen Informa-        Gemeinschaft und der AKP-Staaten zur Errichtung und Stär-\ntionsaustausch und die erforderlichen Kontakte im industriel-   kung von Industrieunternehmen in den AKP-Staaten bei.\nlen Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten          Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument\nzu gewährleisten und zu intensivieren.                          beteiligt sich das Zentrum zu diesem Zweck an der Förderung\n(2) Diese Maßnahmen zur Industrieinformation und Indu-       von lebensfähigen Industrievorhaben, die den Bedürfnissen\nstrieförderung könnten insbesondere folgenden Zwecken die-      der AKP-Staaten entsprechen, und berücksichtigt dabei be-\nnen:                                                            sonders die Bedeutung der Möglichkeiten auf den Binnen- und\nAußenmärkten, der Verarbeitung von Rohstoffen und der Ver-\na) alle zweckdienlichen Informationen über die Tendenzen        wendung von einheimischem Material für die Verarbeitungsin-\nder Industriepolitik in der Gemeinschaft, den AKP-Staaten   dustrie. Diese Tätigkeiten werden in enger Zusammenarbeit\nund der gesamten Welt sowie über Bedingungen und Mög-       mit den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten sowie der Kommis-\nlichkeiten der industriellen Entwicklung der AKP-Staaten    sion und der Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse aus-\nzusammenzustellen und zu verbreiten;                        geführt.\nb) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten Zu-            Im Industrieförderungsprogramm wird besonders auf die Er-\nsammenkünfte zur Prüfung der unter Buchstabe a genann-      mittlung und Nutzung der Möglichkeiten für gemeinsame Un-\nten Themen zu veranstalten;                                 ternehmungen und die Weitervergabe von Aufträgen sowie\nc) jede andere Art von Kontakten und Zusammenkünften zwi-       des Potentials der kleinen und mittleren Industriebetriebe ge-\nschen den Verantwortlichen der Industriepolitik sowie den   achtet. Die Entwicklung und Konsolidierung regionaler Indu-\nInvestoren und Unternehmern der Gemeinschaft und der         strievorhaben wird ebenfalls ausreichend berücksichtigt.\nAKP-Staaten zu erleichtern;                                    Bei seinen Bemühungen, die Gründung und Stärkung von In-\nd) Studien und Gutachten zur Ermittlung konkreter Möglich-      dustrieunternehmen in den AKP-Staaten zu unterstützen, trifft\nkeiten für die industrielle Zusammenarbeit mit der Gemein-  das Zentrum im Rahmen seiner Mittel und Aufgaben geeignete\nschaft zu erstellen, um die industrielle Entwicklung der     Maßnahmen für den Transfer und die Entwicklung der Techno-\nAKP-Staaten zu fördern und die Durchführung solcher          logie sowie für die Ausbildung in Industrieberufen und die In-\nMaßnahmen zu erleichtern;                                    dustrieinformation.\nArtikel 80\ne) durch geeignete Maßnahmen der technischen Zusammen-\narbeit zur Gründung, zur Errichtung und zum Betrieb von In-    (1) Das Zentrum hat zur Eriüllung seiner Aufgabe den Auf-\ndustrieförderungseinrichtungen der AKP-Staaten beizutra-    trag,\ngen;                                                         a) alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen\nf) den Zugang zur Dokumentation und anderen in der Ge-                und Möglichkeiten der industriellen Zusammenarbeit zu-\nmeinschaft verfügbaren Informationsquellen und ihre Be-           sammenzustellen und zu verbreiten und Kontakten und\nnutzung zu erleichtern.                                           Treffen aller Art zwischen den Verantwortlichen der Indu-\nstriepolitik, den Investoren und den Wirtschafts- und\nArtikel 78                                Finanzunternehmern der Gemeinschaft und der AKP-Staa-\nten zu organisieren und zu erleichtern;\n(1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit, der dem\nBotschafterausschuß untersteht, ist beauftragt,                  b) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachter-\ndienste einschließlich Durchführbarkeitsstudien bereitzu-\na) die Fortschritte bei der Durchführung des globalen Pro-            stellen, um die von den AKP-Staaten gewünschte Gündung\ngramms für die industrielle Zusammenarbeit, das sich aus         von Industrieunternehmen zu beschleunigen und die Le-\ndiesem Abkommen ergibt, zu prüfen und gegebenenfalls             bensfähigkeit bestehender Unternehmen zu sichern; falls\ndem Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten;            eriorderlich beteiligt sich das Zentrum an den Folgemaß-\nb) die Probleme und die Fragen betreffend die Politik der in-        nahmen und an der Durchführung;\ndustriellen Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten     c) auf der Grundlage des von den AKP-Staaten angegebenen\noder von der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen         Bedarfs die Möglichkeiten einer Ausbildung in Industriebe-\nund falls notwendig ein Gutachten zu diesen Themen abzu-         rufen, die dem Bedarf der bereits bestehenden und der ge-\ngeben, um geeignete Lösungen vorzuschlagen;                      planten Industrieunternehmen in den AKP-Staaten ent-\nc) auf Antrag der Gemeinschaft und der AKP-Staaten eine              sprechen, zu ermitteln und zu beurteilen, wobei die ver-\nPrüfung der Tendenzen der Industriepolitik der AKP-Staa-         schiedenen vorhandenen Einrichtungen für die Durchfüh-\nten und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der            rung und Finanzierung solcher Ausbildungsmaßnahmen zu\nLage der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um          berücksichtigen sind, und gegebenenfalls bei ihrer Ausfüh-\ndie er1orderlichen Informationen zur Verbesserung der in-        rung Hilfe zu leisten;\ndustriellen Zusammenarbeit und zur Erleichterung der in-    d) Untersuchungen, Information und Gutachten betreffend\ndustriellen Entwicklung der AKP-Staaten auszutauschen;           den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung geeigneter\nIndustrietechnologie, einschließlich technologischer In-\nd) die Tätigkeiten des in Artikel 79 genannten Zentrums für in-\nfrastrukturen, für die den AKP-Staaten wichtigen konkre-\ndustrielle Entwicklung zu lenken, zu überwachen und zu\nten Vorhaben zu ermitteln, zu beurteilen und zur Ver1ügung\nkontrollieren und dem Botschafterausschuß und über die-\nzu stellen;\nsen dem Ministerrat Bericht zu erstatten;\ne) falls erforderlich, Informationen über mögliche Finanzie-\ne) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Botschaf-\nrungsquellen zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen.\nterausschuß übertragen werden.\n(2) Bei der Eriüllung seiner Aufgaben berücksichtigt das\n(2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle\nZentrum die spezifischen Probleme der am wenigsten entwik-\nZusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise\nkelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnen- und Inselstaaten.\nwerden vom Ministerrat festgelegt.\nArtikel 79                                                      Artikel 81\nDas gemäß Artikel 36 des AKP-EWG-Abkommens von Lome             (1) Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ist das für\nerrichtete Zentrum für industrielle Entwicklung trägt im Rah-   das Zentrum zuständige Aufsichtsorgan.","982                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(2) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der von ei-      im allgemeinen im Zuge der Steigerung der landwirtschaft-\nnem stellvertretenden Direktor unterstützt wird; beide werden         lichen Produktion erreicht werden kann;\nvom Ausschuß ernannt. Der Ausschuß legt die Beschäfti-\nb) zur Festigung der Ernährungssicherheit der AKP-Staaten\ngungsbedingungen für das Personal des Zentrums fest.\nund zur Deckung des Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung,\n(3) Ein Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum bei der Program-       vor allem durch quantitative und qualitative Verbesserung\nmierung und Entwicklung seiner industriellen Tätigkeiten zu           der Nahrungsmittelproduktion;\nberaten und zu unterstützen. Der Beirat wird vom Direktor ge-\nc) zur Verbesserung der Produktivität der ländlichen Tätigkei-\ngebenenfalls zu allen geplanten Maßnahmen und den wichti-\nten und zu ihrer Diversifizierung, besonders durch den\ngen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zen-               Transfer geeigneter Technologien und durch rationelle\ntrums gehört. Er kann ebenfalls von sich aus Anregungen ma-\nNutzung der pflanzlichen und tierischen Ressourcen bei\nchen und dem Direktor jede ihm zweckdienlich erscheinende\ngleichzeitigem Schutz der Umwelt;\nFrage unterbreiten. Er gibt seine Stellungnahme zum jährli-\nchen Arbeitsprogramm, zum Haushaltsplan und zum Gesamt-          d) zur Steigerung des Wertes der landwirtschaftlichen Pro-\nbericht ab.                                                           duktion im Inland, insbesondere durch Verarbeitung der\npflanzlichen und tierischen Erzeugnisse in diesen Ländern\n(4) Der Beirat des Zentrums setzt sich aus Personen mit um-\nselbst;\nfassender Erfahrung in der Industrie, vor allem auf dem Verar-\nbeitungssektor, zusammen. Die Mitglieder werden für ihre Per-    e) zur sozialen und kulturellen Entwicklung der Landbevölke-\nson aufgrund ihrer Befähigung unter den Staatsangehörigen              rung, insbesondere durch integrierte Maßnahmen im Ge-\nder Vertragsstaaten des Abkommens ausgewählt und vom                   sundheits- und Bildungswesen;\nAusschuß zu den von ihm festgelegten Bedingungen ernannt.        f) zur Erhöhung der Fähigkeit der Bevölkerung, ihre Entwick-\n(5) Der Haushaltsplan des Zentrums, dem die Stellungnah-            lung selbst zu sichern, vor allem durch eine gründlichere\nme des Beirats beigefügt ist, wird vorn Ausschuß geprüft und           Beherrschung ihrer technischen und wirtschaftlichen Um-\nfestgestellt. Der Ausschuß legt die Haushaltsordnung des               welt.\nZentrums fest. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finan-\nArtikel 84\nzierung dieses Haushaltsplans mit einer getrennten Mittelzu-\nweisung bis zu einem Höchstbetrag von 25 Millionen ERE und            Damit die Zusammenarbeit bei der ländlichen Entwicklung\ndie den nach Artikel 133 der Finanzierung von Vorhaben der        zur Erreichung der in Artikel 83 genannten Ziele beiträgt, ge-\nregionalen Zusammenarbeit vorbehaltenen Mitteln entnom-            hören dazu insbesondere die folgenden Maßnahmen:\nmen wird.                                                          a) Vorhaben zur integrierter, ländlichen Entwicklung, die ins-\n(6) Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Haushaltsführung des             besondere auf bäuerliche Familienbetriebe und Genossen-\nZentrums.                                                               schaften abgestellt sind und außerdem handwerkliche und\nkommerzielle Tätigkeiten im ländlichen Raum zugute kom-\n(7) Die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums                men;\nwerden vom Ministerrat auf Vorschlag des Botschafteraus-\nschusses nach Inkrafttreten des Abkommens festgelegt.              b) landwirtschaftliche Wasserbauvorhaben verschiedener\nArt, die die verfügbaren Wasservorkommen ausnutzen:\nWasserbau-Kleinstvorhaben in den Dörfern, Regulierung\nArtikel 82\nvon Wasserläufen und Erschließung von Anbauflächen mit\nBei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels be-              teilweiser oder vollständiger Regulierung der Wasserzufuhr\nrücksichtigt die Gemeinschaft die spezifischen Bedürfnisse              und -ableitung;\nund Probleme der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nc) Maßnahmen zum Schutz der Kulturen, zur Erhaltung und\nund der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten entsprechend\nLagerung der Ernten sowie zur Vermarktung der Agrarer-\nden von diesen Staaten aufgestellten Prioritäten, insbesonde-\nzeugnisse, um Produktionsanreize für die Bauern zu schaf-\nre in bezug auf die Verarbeitung ihrer Rohstoffe, die Entwick-\nfen;\nlung, den Transfer und die Anpassung der Technologie, die\nFörderung von kleinen und mittleren Industriebetrieben, die      d) Schaffung von agro-industriellen Einheiten, die die primäre\nEntwicklung ihrer Infrastrukturen und ihrer Bergbau- und Ener-         landwirtschaftliche Produktion, ihre Verarbeitung und Ver-\ngieressourcen und eine angemessene Ausbildung in wissen-               packung sowie die Vermarktung des fertigen Erzeugnisses\nschaftlichen, technologischen und technischen Bereichen.               umfassen;\ne) Maßnahmen für die Viehzucht: Schutz, Nutzung und Ver-\nbesserung des Viehbestands, Wertsteigerung der Erzeug-\nTitel VI                                  nisse;\nlandwirtschaftliche Zusammenarbeit                    f) Maßnahmen für die Fischerei und die Fischzucht: Nutzung\nder natürlichen Bestände und Entwicklung neuer Produk-\ntionen, Haltbarmachung und Vermarktung der Erzeugnisse;\nArtikel 83\ng) Nutzung und Entwicklung der forstwirtschaftlichen Res-\n(1) Wesentliches Ziel der landwirtschaftlichen Zusammen-            sourcen zu Zwecken der Produktion und des Umweltschut-\narbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten muß               zes;\nes sein, letzteren in ihren Bemühungen um eine Lösung der\nProbleme der ländlichen Entwicklung, der Verbesserung und        h) Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Le-\nAusweitung der landwirtschaftlichen Produktion für den In-             bensbedingungen im ländlichen Raum, wie soziale Infra-\nlandsverbrauch wie für die Ausfuhr und bei etwaigen Proble-            strukturen, Trinkwasserversorgung, Kommunikationsnetze\nmen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit ihrer Be-             usw.;\nvölkerung beizustehen.                                            i) Maßnahmen im Bereich der angewandten Ackerbau- und\n(2) Dabei leistet die Zusammenarbeit bei der ländlichen Ent-        Tierzuchtforschung, die sich vor oder während der Durch-\nwicklung im Rahmen der allgemeinen Ziele der finanziellen und          führung der Maßnahmen der landwirtschaftlichen Zusam-\ntechnischen Zusammenarbeit insbesondere einen ~eitrag                  menarbeit als notwendig erweisen können;\na) zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen          j)    Maßnahmen zur Ausbildung einheimischer Führungskräfte\nBevölkerung, insbesondere durch eine Erhöhung der Ein-              auf allen Stufen, denen Aufgaben im Bereich der Planung,\nkommen und durch die Schaffung vori Arbeitsplätzen, was             Durchführung und Abwicklung der Maßnahmen zur ländli-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    983\nchen Entwicklung sowie in der angewandten Ackerbau-        b) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten betreffend spezifische\nund Tierzuchtforschung übertragen werden sollen.                Techniken oder deren Anpassung für die Landwirtschaft an\nEinrichtungen weiter, die für die Behandlung solcher Anfra-\ngen geeignet sind.\nArtikel 85\nc) Es erleichtert den Agrarforschungsstellen der AKP-Staa-\nDie in Artikel 84 beschriebenen Maßnahmen der Zusam-\nten den Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen\nmenarbeit im ländlichen Raum sind entsprechend den Ent-\nim Agrarbereich und zu den Datenbanken.\nscheidungen und Prioritäten, die von den AKP-Staaten selbst\nfestzulegen sind, Teil der Entwicklungspolitik dieser Staaten.  d) Es erleichtert die Verbreitung der Information über die Pro-\nDie zu ihrer Durchführung erforderlichen und in den Richtpro-        grammierung. der Agrarforschung entsprechend den Erfor-\ngrammen eingesetzten finanziellen und technischen Mittel der         dernissen der Entwicklung.\nGemeinschaft ergänzen die eigenen Mittel der AKP-Staaten\ne) Es setzt sich für Treffen zwischen Forschern, Planern und\nund werden nach Maßgabe des Titels VII eingesetzt.\nEntwicklungsbeauftragten ein, um den Erfahrungsaus-\ntausch in Fragen im Zusammenhang mit bestimmten öko-\nArtikel 86                                logischen Räumen und über genau umrissene Themen zu\nBei der Durchführung der in Artikel 84 vorgesehenen Maß-          verbessern.\nnahmen der Zusammenarbeit können die verschiedenen              f)   Es fördert ?wischen den Facheinrichtungen für die ver-\nnationalen oder zwischenstaatlichen Dienste der AKP-Staa-            schiedenen Aspekte der tropischen Landwirtschaft und\nten, die sich mit der landlichen Entwicklung befassen, zwecks        des ländlichen Raums den Austausch von Informationen\nVerbesserung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit als eine tech-         und Ergebnissen aus der Praxis.\nnische Hilfe einzelne Sachverstandige oder Beraterteams ins-\ng) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren Informa-\nbesondere für folgende Aufgaben in Anspruch nehmen:\ntionen an den Beratungs- und Entwicklungsbedarf zu er-\n- Konzeptior, der Politik in bezug auf die ländliche Entwick-         leichtern.\nlung,\nh) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staa-\n- Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben auf diesem            ten den Zugang zu den Informationen, die sie für die Wahr-\nGebiet,                                                            nehmung ihrer Aufgaben benötigen.\n- Durchführung, Verwaltung und Auswertung dieser Vorha-          i)   Es leitet Anträge auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen\nben,                                                               an die bestehenden zuständigen Einrichtungen weiter.\n- Tätigkeiten der angewandten Forschung,                         j)   Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den\n- Ausbildung von einheimischem Personal.                              Zugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regio-\nnalen und internationalen Einrichtungen, insbesondere in\nDie technische Hilfe wird im Rahmen eines Mandats, das             der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die für technische\nihre Aufgaben festlegt, für eine bestimmte Zeit nach Maßgabe          Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwick-\ndes Titels VII bereitgestellt. Die Hilfe muß im Einklang mit den      lung zuständig sind, zu erleichtern, und bleibt mit diesen\nnationalen Richtprogrammen und den regionalen Programmen              Einrichtungen in Verbindung.\nstehen.\n(3) Um geeignete Lösungen für die Probleme der AKP-Staa-\nArtikel 87                           ten zu ermitteln und insbesondere ihren Zugang zu Informatio-\nnen, technischen Neuerungen und Forschungsergebnissen\n( 1) Damit die AKP-Staaten die Möglichkeiten für zwischen-\nauf dem Gebiet der ländlichen Entwicklungen zu verbessern,\nstaatliche Aktionen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nveranstaltet das Zentrum Treffen für die Vertreter der Fachein-\nländlichen Entwicklung besser nutzen können, ist die Gemein-\nrichtungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten für ange-\nschaft bereit. aus den für die regionale Zusammenarbeit\nwandte Agrarforschung, vor allem im Bereich der tropischen\nbestimmten Mitteln einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die\nLandwirtschaft und/oder in Fragen der ländlichen Entwicklung,\nvon zwe, oder mehr AKP-Staaten konzipierte und durchge-\ndie vom Botschafterausschuß oder den von ihm beauftragten\nführte Produktions-, Forschungs- und Ausbildungsvorhaben\nbetreffen.                                                       Instanzen anerkannt sind.\n(4) a) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des\n(2) Die Hilfe für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird\nZentrums.\nentsprechend den Bestimmungen und Verfahren für die regio-\nnale Zusammenarbeit bereitgestellt, vorzugsweise unter Ein-               b) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der\nschaltung bestehender nationaler und zwischenstaatlicher          vom Botschafterausschuß bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nEinrichtungen.                                                    mens ernannt wird.\nc) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschaf-\nArtikel 88                            terausschuß Bericht über die Tätigkeiten des Zentrums.\n(1) Es wird ein Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in             d) Die Einzelheiten der Arbeitsweise und das Verfahren\nder Landwirtschaft und im ländlichen Bereich errichtet.         für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums werden\nDas Zentrum steht den für die landwirtschaftliche Entwick-   vom Botschafterausschuß festgelegt. Der Haushalt des Zen-\nlung zuständigen Behörden der AKP-Staaten zur Verfügung,        trums wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens über\num ihnen einen besseren Zugang zur Information, zur For-        die finanzielle und technische Zusammenarbeit finanziert.\nschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerungen auf           Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur Seite, die im\nlandwirtschaftlichem und ländlichem Gebiet zu sichern. In sei-  Rahmen des vom Botschafterausschuß im Haushaltsplan fest-\nnem Aufgabenbereich arbeitet es eng mit den Organen und         gelegten Personalbestands eingestellt werden.\nEinrichtungen zusammen, die in diesem Abkommen oder in\nden ihm beigefügten Erklärungen genannt sind.                                               Artikel 89\n(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben:                          Die Nahrungsmittelhilfe ist eine vorübergehende Maßnah-\na) Es sorgt, insbesondere auf Antrag der AKP-Staaten, für die    me; Endziel der AKP-Staaten ist es, durch ihre eigene Erzeu-\nVerbreitung von wissenschaftlichen und technischen Infor-   gung zur Nahrungsmittelselbstversorgung zu gelangen.\nmationen über besondere Fragen der ländlichen Entwick-         Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten bemühen sich um\nlung, die diese Staaten aufwerfen.                          Mittel und Wege, die Nahrungsmittelhilfeaktionen, die gegebe-","984                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nnenfalls von der Gemeinschaft autonom zugunsten eines AKP-        e) auf diese Weise Herstellung ausgewogenerer Wirtschafts-\nStaates gemäß den für diese Form der Hilfe festgelegten Re-             beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der übrigen\ngeln und Zuteilungskriterien beschlossen werden, nach Mög-              Welt und verstärkte Beteiligung der AKP-Staaten am Welt-\nlichkeit besser mit Aktionen zu kombinieren, die mit den in die-        handel.\nsem Abkommen vorgesehenen Mitteln durchgeführt werden.                (3) Die Durchführung der finanziellen und technischen Zu-\nsammenarbeit er1ordert auf allen Ebenen die tatsächliche und\nArtikel 90                           effektive Beteiligung der AKP-Staaten und der Gemeinschaft\nan der Verwaltung und an dem Betrieb der Instrumente der fi-\nBei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels wird\nnanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie an der\nden spezifischen Problemen und Schwierigkeiten der am we-\ngleichzeitigen und ex-post-Evaiuierung der Vorhaben und\nnigsten entwickelten AKP-Staaten vor allem in den Bereichen\nProgramme dieser Zusammenarbeit nach Maßgabe des Arti-\nProduktion, Verarbeitung, Ausbildung, Forschung, Verkehr,\nkels 108.\nVermarktung, Aufmachung und Schaffung der Einlagerungs-\nArtikel 93\nstrukturen eine besondere Priorität eingeräumt.\n(1) Die Vorhaben und Aktionsprogramme können folgendes\nbetreffen:\nTitel VII\n-     Investitionen, einschließlich der begleitenden Hilfe und Fol-\nFinanzielle und technische Zusammenarbeit                       gehilfe nach den Artikeln 152 und 153;\n-     Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit.\nKapitel 1\n(2) Diese Vorhaben und Aktionsprogramme können sowohl\nAllgemeine Bestimmungen                       im Rahmen der bei der Programmierung festgelegten Prioritä-\nten als auch im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit unter\nArtikel 91                            anderem folgende Bereiche betreffen:\n(1) Ziel derfinanziellen und technischen Zusammenarbeit ist    a) ländliche Entwicklung, Industrialisierung, Handwerk, Ener-\nes, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staa-           giewirtschaft, Bergbau, Fremdenverkehr, wirtschaftliche\nten auf der Grundlage der von diesen Staaten _festgelegten              und soziale Infrastruktur;\nPrioritäten im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien zu\nfördern.                                                           b) Strukturverbesserungen in den produktiven Wirtschafts-\nzweigen;\n(2) Diese Zusammenarbeit ergänzt die Bemühungen der\nAKP-Staaten und steht mit ihnen im Einklang. Sie erstreckt        c) Umweltschutz;\nsich auf die Vorbereitung, die Finanzierung und die Durchfüh-     d) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von Bodenschätzen;\nrung der Vorhaben und Aktionsprogramme, die zur wirtschaft-\ne) Ausbildung, angewandte wissenschaftliche und techni-\nlichen und sozialen Entwicklung der AKP-Staaten beitragen\nund ihrer Art nach den jeweiligen Bedürfnissen und Gegeben-             sche Forschung, Anpassung oder technische Neuerung\nsowie Technologietransfer;\nheiten dieses Staates angepaßt sind.\nf)    Industrieförderung und -information;\n(3) Sie soll den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nAKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten helfen, die spezifi-       g) Vermarktung und Absatzförderung;\nschen Hindernisse zu überwinden, die ihren Entwicklungsbe-\nh) Förderung der einheimischen Klein- und Mittelbetriebe;\nmühungen entgegenstehen.\ni)    Kleinstvorhaben zur Entwicklung an der Basis.\n(4) Sie soll die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten\nbegünstigen.                                                           (3) Mit der Finanzhilfe können sowohl die Ausgaben im Aus-\nland als auch die örtlich anfallenden Ausgaben für die Durch-\nArtikel 92                           führung der Vorhaben und Aktionsprogramme bestritten wer-\n( 1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit berück-    den.\nsichtigt, daß den besonderen Gegebenheiten jedes Staates,             (4) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit kann\ninsbesondere seiner Entwicklungspolitik, den einzuschlagen-        sich nur unter den Voraussetzungen der Artikel 152 und 153\nden Strategien, den von ihm gesetzten Prioritäten und seinen       auf die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-\neigenen Möglichkeiten und Mitteln Rechnung getragen wer-          kosten erstrecken, die von den AKP-Staaten oder etwaigen\nden muß.                                                           anderen Begünstigten zu tragen sind.\n(2) In diesem Rahmen sollen die Vorhaben und Aktionspro-           (5) Um den spezifischen Problemen Rechnung zu tragen, die\ngramme dazu beitragen, daß folgendes ganz oder teilweise er-       sich den AKP-Binnenstaaten aufgrund ihrer geographischen\nreicht wird:                                                      Lage stellen, berücksichtigt die Gemeinschaft mit Vorrang:\na) Befähigung der AKP-Staaten, die Voraussetzungen für ihre        a) die von den Binnenstaaten vorgelegten Studien, Vorhaben,\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung zu verbessern und          Aktionsprogramme, Ausbildungsmaßnahmen und Aktionen\nin stärkerem Maße zu beeinflussen;                                 der technischen Hilfe, die eine Verringerung der durch die\nBinnenlage bedingten besonderen Schwierigkeiten, vor al-\nb) Sicherung eines stetigen und harmonischen Wachstums\nlem der Verkehrs-, Kommunikations- und Energieversor-\nder Wirtschaft der AKP-Staaten durch eine quantitative\ngungsschwierigkeiten, gestatten;\nund qualitative Steigerung ihrer Produktion und damit ihres\nVolkseinkommens sowie durch Beseitigung struktureller         b) die notwendige Forschung zur besseren Nutzung der Ener-\nUngleichgewichte im Wege einer Diversifizierung und In-            giequellen und Bodenschätze und erforderlichenfalls zur\ntegration ihrer Volkswirtschaften;                                 Durchführung der entsprechenden Investitionsvorhaben.\nc) Anhebung des Lebensstandards der Bevölkerung der AKP-              (6) Die Gemeinschaft erkennt die besonderen Probleme der\nStaaten;                                                      AKP-lnselstaaten, vor allem die Schwierigkeiten, die ihnen\nVerkehr und Kommunikationen innerhalb ihrer Gebiete, unter-\nd) Gewährung von Soforthilfen an AKP-Staaten, damit diese          einander und mit der Gemeinschaft bereiten, und räumt des-\naußergewöhnlich ernste wirtschaftliche und soziale            halb geeigneten Maßnahmen Vorrang ein, die darauf abzielen,\nSchwierigkeiten infolge von Naturkatastrophen oder ande-\nren vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen über-          a) den Waren- und Personenverkehr im Luft- und Seeverkehr\nwinden können;                                                     zu fördern;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                     985\nb) die Tätigkeiten der Seefischerei zu entwickeln;                 2. für die in den Artikeln 91 und 92 genannten Zwecke bis zu\nc) soweit erforderlich, zur Erforschung und besseren Nutzung            685 Millionen ERE in Form von Darlehen der Bank, die diese\nder Energiequellen beizutragen;                                    aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung und mit ei-\nner Zinsvergütung von 3 % unter den in Artikel 104 vorge-\nd) die ungünstigen Auswirkungen der besonderen Schwierig-                sehenen Bedingungen gewährt. Diese Zinsvergütung geht\nkeiten dieser Staaten zu verringern, die durch die Entfer-         zu Lasten des Betrags der unter Nummer 1 Buchstabe a\nnung zu ihren überseeischen Märkten, die Zerstückelung              genannten Zuschüsse.\nihres Hoheitsgebietes und ihre besondere Bedrohung\ndurch Naturkatastrophen zusätzlich benachteiligt sind.                                   Artikel 96\nArtikel 94                             Auf Antrag der AKP-Staaten und gemäß Vereinbarung zwi-\nschen den Beteiligten können die Finanzmittel der Gemein-\n(1) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen-\nschaft für Mitfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden.\narbeit können begünstigt werden:                                  wenn dadurch die Finanzströme nach den AKP-Staaten aus-\na) die AKP-Staaten;                                               geweitet und deren Bemühungen um die Harmonisierung der\ninternationalen Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung\nb) die regionalen und zwischenstaatlichen Einrichtungen, an\nunterstützt werden können. Besondere Aufmerksamkeit erhal-\ndenen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und\nten:\ndie von diesen ermächtigt sind;\na) Großvorhaben, die nicht von einem Geldgeber allein finan-\nc) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten geschaf-                ziert werden können;\nfenen gemischten Einrichtungen, die von diesen Staaten\nermächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, insbesonde-     b) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und\nre im Bereich der landwirtschaftlichen, industriellen und          ihre Erfahrung mit Vorhaben die Beteiligung anderer Finan-\nhandelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen.                   zierungseinrichtungen erleichtern könnten;\n(2) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen-        c) Vorhaben, bei denen sich eine Diversifizierung der Finan-\narbeit können im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden             zierung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsbedin-\nAKP-Staaten für von diesen Staaten genehmigte Vorhaben                  gungen oder der Investitionskosten als vorteilhaft erweisen\noder Aktionsprogramme auch begünstigt werden:                           kann, insbesondere Sozialvorhaben;\na) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung geschaffene       d) regionale oder interregionale Vorhaben.\nEntwicklungseinrichtungen der AKP-Staaten, insbesonde-\nre deren Entwicklungsbanken; ·                                                           Artikel 97\nb) örtliche Behörden und private Einrichtungen, die in den be-        Mitfinanzierungsmaßnahmen können in Form einer gemein-\ntreffenden Ländern zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     samen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung durchge-\nwicklung beitragen;                                           führt werden. Vorzug wird der kostengünstigsten Lösung mit\nc) Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nach den Methoden der         dem größten Nutzeffekt gegeben.\ngewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführung aus-\nüben und als Gesellschaften eines AKP-Staates im Sinne                                   Artikel 98\nvon Artikel 161 gegründet wurden;\nIm Einvernehmen mit den Beteiligten und unbeschadet der\nd) die Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige der            eigenen Vorschriften der einzelnen Finanzierungseinrichtun-\nAKP-Staaten sind, oder ähnliche Einrichtungen und, in Er-     gen wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der\nmangelung derartiger Verbände oder Einrichtungen, die Er-     anderen Geldgeber während der Planung und Durchführung\nzeuger selbst;                                                des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktionspro--\ne) die Stipendiaten und Praktikanten im Rahmen der Ausbil-         gramms für die erforderliche Harmonisierung und Koordinie-\ndungsmaßnahmen.                                               rung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durch-\nzuführenden Verfahren nicht zu groß wird und diese Verfahren\nflexibler gestaltet werden können.\nKapitel 2\nFinanzmittel und Finanzierungsformen                                             Artikel 99\nIm Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat kann die\nArtikel 95                            Gemeinschaft den beteiligten Geldgebern auf Wunsch verwal-\ntungstechnische Unterstützung gewähren, um die Durchfüh-\nFür die Laufzeit dieses Abkommens beläuft sich der Ge-\nrung des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktions-\nsamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 5 227 Millionen\nprogramms zu erleichtern.\nERE.\nDieser Betrag umfaßt                                                                        Artikel 100\nAuf Antrag des betreffenden AKP-Staates und im Einver-\n1 . 4 542 Millionen ERE aus dem Europäischen Entwicklungs-\nnehmen mit den anderen Beteiligten kann die Kommission\nfonds - nachstehend der „Fonds\" genannt -, davon\noder die Bank bei den Vorhaben, an deren Finanzierung sie\na) für die in den Artikeln 91 und       92 genannten Zwecke     sich beteiligt, die Federführung oder die Koordinierung über-\n3 71 2 Millionen ERE, nämlich                              nehmen.\n- 2 928 Millionen ERE in Form      von Zuschüssen;\nArtikel 101\n- 504 Millionen ERE in Form        von Sonderdarlehen;\n(1) Die Vorhaben oder Aktionsprogramme können durch Zu-\n- 280 Millionen ERE in Form        von haftendem Kapital;\nschüsse, Sonderdarlehen, haftendes Kapital oder Darlehen\nbl für die in Titel II genannten Zwecke bis zu 550 Millionen   der Bank aus ihren eigenen Mitteln oder aber durch Verbin-\nERE in Form von Transfers zur Stabilisierung der Aus-      dung zweier oder mehrerer dieser Finanzierungsformen finan-\nfuhrerlöse;                                                ziert werden.\nc I fur die in Titel III Kapitel 1 genannten Zwecke eine be-        (2) Die Finanzierung von Vorhaben betreffend produktive In-\nsondere Finanzierungsfazilität bis zu 280 Millionen        vestitionen in der Industrie, Agro-lndustrie, im Fremdenver-\nERE;                                                       kehr, im Bergbau und in der Energieproduktion, die mit einer In-","986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nvestition in diesen Sektoren verbunden ist, wird vorrangig     festzulegenden Modalitäten nach dem zum Zeitpunkt der Un-\ndurch Darlehen der Bank aus Eigenmitteln und in Form von       terzeichnung des Darlehensvertrags geltenden Wert kapitali-\nhaftendem Kapital gewährleistet.                               siert und auf den Betrag der Zuschüsse nach Artikel 95 ange-\nrechnet; er wird unmittelbar an die Bank überwiesen.\n(3) Für die von der Kommission verwalteten Mittel des Fonds\nwird nach dem Entwicklungsstand und der geographischen,\nArtikel 105\nwirtschaftlichen und finanziellen Lage des oder der betreffen-\nden AKP-Staaten gemeinsam festgelegt, welche Finanzie-             (1) Zur Förderung von investitionsgebundenen Vorhaben im\nrungsform oder -formen die beste Nutzung der verfügbaren        Bereich der Industrie, der Agro-lndustrie, des Bergbaus: des\nMittel gewährleistet. Ihre wirtschaftlichen und sozialen Aus-   Fremdenverkehrs und in Sonderfällen im Verkehrssektor und\nwirkungen können gleichfalls berücksichtigt werden.             Fernmeldewesen sowie zur Energieerzeugung, die für die Wirt-\nschaft des oder der betreffenden AKP-Staaten von allgemei-\n(4) Für die von der Bank verwalteten Mittel werden die      nem Interesse sind, kann die Gemeinschaft Hilfen in Form von\nFinanzierungsformen nach der Art des Vorhabens, seiner vor-    haftendem Kapital gewähren.\naussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität\nsowie nach dem Entwicklungsstand und der wirtschaftlichen         (2) Die Hilfen in Form von haftendem Kapital können insbe-\nund finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten    sondere zur Erreichung folgender Ziele beitragen:\nfestgelegt. Außerdem werden die Faktoren berücksichtigt, die   a) unmittelbare oder mittelbare Aufstockung der Eigenmittel\nbei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung gewährleisten.            oder der diesen gleichgestellten Mittel von öffentlichen, ge-\nmischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen und Ge-\nArtikel 102                              währung von Hilfen in Form von Quasi-Kapital an diese Un-\nternehmen;\nSonderdarlehen werden mit einer Laufzeit von 40 Jahren\nund einem Tilgungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie wer-      b) Finanzierung von spezifischen Untersuchungen zur Vorbe-\nden mit 1 % jährlich verzinst.                                      reitung und Ausarbeitung von Vorhaben und Unterstützung\nder Unternehmen während der Anlaufzeit;\nArtikel 103                          c) Finanzierung von Forschungsarbeiten und Investitionen\n( 1) Zuschüsse oder Sonderdarlehen können einem AKP-             zur Vorbereitung der Inbetriebnahme von Vorhaben im\nStaat oder über diesen AKP-Staat einem Endbegünstigten ge-          Bergbau- und Energiesektor.\nwährt werden.                                                      (3) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gemeinschaft zeit-\n(2) Im letzteren Falle werden die Bedingungen für die Zuwei- weilige Minderheitsbeteiligungen am Kapital der betreffenden\nsung der Finanzmittel durch den AKP-Staat an den Endbegün-      Unternehmen oder der Einrichtungen für Entwicklungsfinan-\nstigten im Finanzierungsabkommen festgelegt.                    zierung in den AKP-Staaten aufnehmen. Diese Beteiligungen\nkönnen in Verbindung mit einem Darlehen der Bank oder mit\n(3) Alle Gewinne, die dem AKP-Staat daraus erwachsen,        einer anderen Hilfe in Form von haftendem Kapital erfolgen.\ndaß er einen Zuschuß erhält oder ein Darlehen, dessen Zins-     Sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind,\nsatz oder Rückzahlungsfristen günstiger sind als die des End-   werden sie vorzugsweise an Staatsangehörige oder Eirrich-\ndarlehens, werden von dem AKP-Staat unter den im Finanzie-      tungen der AKP-Staaten übertragen.\nrungsabkommen vorgesehenen Bedingungen für Entwick-\nlungszwecke verwendet.                                             (4) Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können sein:\n(4) Unter Berücksichtigung des Antrags des betreffenden      a) nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und gegebe-\nAKP-Staates kann die Bank gemäß Artikel 101 die Finanzmit-          nenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem die sonsti-\ntel, deren Verwaltung sie übernimmt, dem Endbegünstigten            gen Bankforderungen beglichen worden sind;\nentweder direkt oder durch Einschaltung einer Entwicklungs-     b) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung oder Laufzeit von der\nbank oder des betreffenden AKP-Staates gewähren.                    Erfüllung der bei der Darlehensgewährung festgelegten\nBedingungen abhängen. Bedingte Darlehen können mit\nArtikel 104                              Zustimmung des betreffenden AKP-Staates einem be-\nstimmten Unternehmen direkt gewährt werden. Sie können\n(1) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben durch die          ferner einem AKP-Staat oder Facheinrichtungen der AKP-\nBank und die Gewährung von Darlehen aus deren Eigenmitteln           Staaten für Entwicklungsfinanzierung gewährt werden, da-\nerfolgen in Verbindung mit dem oder den betreffenden AKP-            mit diese sich am Kapital von Unternehmen in den in Ab-\nStaaten nach den in der Satzung der Bank und in diesem Ab-           satz 1 genannten Sektoren beteiligen können, sofern diese\nkommen festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfah-            Maßnahme zur Finanzierung von vorbereitenden Investitio-\nren sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftl:chen und fi-        nen oder von neuen produktiven Investitionen gehört und\nnanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten und            sich durch eine andere finanzielle Maßnahme der Gemein-\nder Faktoren, die bei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung           schaft, gegebenenfalls aus anderen Finanzierungsquellen,\ngewährleisten.                                                       im Rahmen einer Mitfinanzierung ergänzen läßt.\n(2) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewähr-    c) Darlehen an Facheinrichtungen für Entwicklungsfinanzie-\nten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen          rung in den AKP-Staaten, sofern die Art ihrer Tatigkeit und\nMerkmalen des Vorhabens festgelegt; sie darf höchstens                Verwaltung dies gestatten. Solche Darlehen konnen an\n25 Jahre betragen.                                                    andere Unternehmen rückübertragen werden und fur\n(3) Es wird der von der Bank zum Zeitpunkt der Unterzeich-         Beteiligungen an anderen Unternehmen verwendet wer-\nnung des jeweiligen Darlehensvertrages erhobene Zinssatz              den.\nangewandt. Dieser Zinssatz wird durch eine Zinsvergütung um         (5) Die Bedingungen für die in Absatz 4 genannten Hilfen in\n3% gesenkt; ausgenommen sind Darlehen für Investitionen im       Form von Quasi-Kapital werden entsprechend den Merkmalen\nErdölsektor.                                                     der zu finanzierenden Vorhaben von Fall zu Fall festgelegt. Al-\nDieser Vergütungssatz wird jedoch automatisch in der Wei-     lerdings sind die Bedingungen für die Gewährung der Hi:fe in\nse angepaßt, daß der vom Darlehensnehmer tatsächlich ge-         Form von Quasi-Kapital im allgemeinen günstiger als bei zins-\nzahlte Zinssatz nicht weniger als 5% und nicht mehr als 8%       begünstigten Darlehen der Bank. Der Zinssatz darf nicht höher\nbeträgt.                                                         sein als bei den zinsbegünstigten Darlehen.\n(4) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen wird zu einem           (6) Werden die in diesem Artikel genannten Hilfen Planungs-\nvon der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und nach von ihr       büros gewährt oder dienen sie zur Finanzierung von For-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                          987\nschungsarbeiten oder Investitionen zur Vorbereitung der In-     keiten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Bin-\nbetriebnahme eines Vorhabens, so können sie in die Kapital-     nenstaaten und AKP-lnselstaaten bei der Durchführung ihrer\nhilfe einbezogen werden, die die Trägergesellschaft bei Durch-  Vorhaben und Aktionsprogramme verringern lassen.\nführung des Vorhabens erhalten kann.                                 (4) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam\nverantwortlich für:\nArtikel 106                           a) die Festlegung der allgemeinen Politik und der Leitlinien für\n(1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei               die finanzielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen\nder Festlegung des Volumens der finanziellen Mittel, die diese          der gemeinsamen Organe;\nStaaten von der Gemeinschaft im Rahmen ihres Richtprog-        b) die Aufstellung der Richtprogramme für die Gemeinschafts-\nramms erwarten können, eine besondere Behandlung einge-\nhilfe;\nräumt.\nc) die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme, auch ih-\nAußerdem wird den besonderen Schwierigkeiten der AKP-                rer Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten und mit\nBinnenstaaten oder -Inselstaaten Rechnung getragen.                     den Bestimmungen dieses Abkommens;\n(2) Diese finanziellen Mittel werden unter Berücksichtigung  d) die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zur Gewährlei-\nder wirtschaftlichen Lage und der Art der Bedürfnisse der ein-          stung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Aus-\nzelnen Staaten zu besonders günstigen Finanzierungsbedin-               schreibungen und Aufträgen;\ngungen gewährt. Es handelt sich hauptsächlich um Zuschüsse\nund, soweit angebracht, um Sonderdarlehen oder haftendes        e) die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der ab-\nKapital.                                                                geschlossenen oder laufenden Vorhaben und Aktionspro-\ngramme;\n(3) Die Sonderdarlehen werden den am wenigsten entwik-\nkelten Staaten mit einer Laufzeit von 40 Jahren und einem Til-   f) die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemein-\ngungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie werden mit 0,75%               schaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im\njährlich verzinst.                                                      Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und\nden Bestimmungen dieses Abkommens steht.\n(4) Die Gemeinschaft erleichtert vorrangig den am wenig-\nsten entwickelten AKP-Staaten den Zugang zu den Hilfen in             (5) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Vorbereitung\nForm von haftendem Kapital, das durch die Bank verwaltet         der Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und\nwird.                                                            Aktionsprogramme und die entsprechende Beschlußfassung.\n(5) Außerdem können in den am wenigsten entwickelten                (6) a) Im Rahmen des Ministerrats wird ein AKP-EWG-Aus-\nAKP-Staaten Darlehen aus Eigenmitteln der Bank unter Be-         schuß eingesetzt, der den Auftrag hat, generell und anhand\nrücksichtigung der in Artikel 104 festgelegten Kriterien ge-     konkreter Beispiele zu prüfen, durch welche Maßnahmen sich\nwährt werden.                                                     die Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit - insbesondere durch eine Beschleunigung und Er-\nArtikel 107                             leichterung der Verfahren - verbessern läßt.\nDie: Gemeinschaft kann den am wenigsten entwickelten                      b) Dem Ausschuß gehören auf paritätischer Grundlage\nAKP-Staaten auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 139 Ab-         die vom Minlsterrat bestellten Vertreter der AKP-Staaten und\nsatz 4 bei der Suche nach Lösungen für ihre Verschuldungs-,      der Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigte an. Der Aus-\nSchuldendienst- und Zahlungsbilanzprobleme helfen.               schuß tritt vierteljährlich und mindestens einmal jährlich auf\nMinisterebene zusammen. Ein Vertreter der Bank nimmt an\nden Sitzungen des Ausschusses teil.\nKapitel 3\nc) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des Aus-\nVerantwortlichkeiten der AKP-Staaten und der EWG             schusses fest, insbesondere die Bedingungen der Vertretung\nund die Anzal der Mitglieder des Ausschusses, die Beratungs-\nArtikel 108                              modalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vor-\nsitzes.\n(1) Die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen wer-\nden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge-                    d) Im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Be-\nstellte Partner in enger Zusammenarbeit durchgeführt.             fugnisse führt der Ausschuß insbesondere folgende Aufgaben\naus:\n(2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für.\n(i)     Er sammelt Informationen über die bestehenden Verfah-\na) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro-            ren zur Durchführung der finanziellen und technischen Zu-\ngrammen zugrunde liegen, die sie aufstellen;                           sammenarbeit und erteilt die erforderlichen Erläuterungen\nb) die Auswahl der Vorhaben und Aktionsprogramme, die sie                 zu den Verfahren.\nder Gemeinschaft zur Finanzierung vorzulegen beschlie-          (ii) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staa-\nßen;                                                                    ten spezifische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung\nc) die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorhaben und Ak-                 dieser finanziellen und technischen Zusammenarbeit auf-\ntionsprogramme und ihre Vorlage bei der Gemeinschaft;                   treten.\n(iii) Er legt dem Ministerrat im Rahmen des unter Buchstabe f\nd) die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß der\ngenannten Jahresberichts etwaige Bemerkungen und An-\nAufträge;\nregungen zu dem in Artikel 119 genannten Jahresbericht\ne) die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vor-               vor.\nhaben und Aktionsprogramme;\n(iv) Er unterbreitet dem Ministerrat Anregungen zur Verbes-\nf) die Verwaltung und Unterhaltung der im Rahmen der finan-                serung oder Beschleunigung der Durchführung der finan-\nziellen und technischen Zusammenarbeit durchgeführten                  ziellen und technischen Zusammenarbeit.\nMaßnahmen.\n(v)     Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit der Durch-\n(3) Die Gemeinschaft kann den AKP-Staaten auf Antrag bei                führung der in Artikel 110 vorgesehenen Zeitpläne für die\nder AusfL.ihrung der in Absatz 2 genannten Aufgaben techni-                Mittelbindung, Ausführung und Zahlung, um die Beseiti-\nschen Beistand leisten. Sie prüft insbesondere die spezifi-                gung etwaiger Schwierigkeiten und Engpässe auf den\nschen Maßnahmen, durch die sich die besonderen Schwierig-                  verschiedenen Ebenen zu ermöglichen.","988                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(vi) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Minister-            Gedankenaustausch zwischen den Vertretern des AKP-\nrat übertragen werden.                                              Staates und der Gemeinschaft ergeben haben;\ne) Mit Zustimmung des Botschafterausschusses kann            b) die Ziele und Prioritäten des AKP-Staates, bei denen sich\nder Ausschuß Sachverständigensitzungen einberufen, die in                 eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft als\nregelmäßigen Zeitabständen Ursachen etwaiger Schwierig-                   besonders angebracht erweisen;\nkeiten oder Engpässe bei der Durchführung der finanziellen           c) die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit de-\nund technischen Zusammenarbeit untersuchen sollen. Diese                  nen sich die Entwicklungsziele verwirklichen lassen, sofern\nSachverständigen schlagen dem Ausschuß Mittel und Wege                    sie eindeutig festliegen. Sie werden ebenso wie die Vorha-\nzur Beseitigung dieser Schwie~igkeiten und Engpässe vor.                  ben und Aktionsprogramme, die anschließend auf der\nGrundlage der im Richtprogramm festgehaltenen Ziele und\nf) Der Auschuß prüft den Jahresbericht über die Verwal-\nPrioritäten ausgewählt werden, nach Maßgabe von Arti-\ntung der finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft,             kel 112 geprüft.\nder ihm von der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 vor-\ngelegt wird. Er verabschiedet im Rahmen der ihm vom Minister-           (4) Aufgrund dieser verschiedenen Aspekte wird nach Maß-\nrat übertragenen Befugnisse an diesen gerichtete Empfehlun-          gabe von Artikel 110 eine optimale Zeitfolge für die Mittelbin-\ngen und Entschließungen über Maßnahmen zur Verwirkli-                dung festgelegt.\nchung der Ziele der finanziellen und technischen Zusammen-              (5) Die Richtprogramme sind so flexibel, daß mögliche Ände-\narbeit. Er erstellt einen Jahresbericht über den Stand seiner        ~ungen der wirtschaftlichen Lage eines AKP-Staates und jede\nArbeiten, der vom Rat auf seiner Jahrestagung über die Fest-         Anderung seiner ursprünglichen Prioritäten und Ziele berück-\nlegung der Politik und der Leitlinien für die finanzielle und tech-  sichtigt werden können. Jedes Programm kann auf Antrag des\nnische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 119 geprüft             betreffenden AKP-Staates geändert werden. In jedem Fall wird\nwird.                                                               es mindestens einmal während des Anwendungszeitraums\n(7) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben han-            dieses Abkommens überprüft.\ndelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, können          (6) Diese Programme beziehen sich weder auf die Soforthil-\ndie in den Kapiteln 4, 6, 7 und 8 festgelegten Modalitäten und      fen nach Artikel 137 noch auf die Aktionen zur Stabilisierung\nVerfahren für die Durchführung der finanziellen und techni-          der Ausfuhrerlöse gemäß Titel II.\nschen Zusammenarbeit im Benehmen mit den betreffenden\nAKP-Staaten angepaßt werden, um der Art der von der Bank                (7) Anläßlich der Erstellung des Richtprogramms eines AKP-\nfinanzierten Vorhaben Rechnung zu tragen und um es ihr zu            Staates findet zwischen den Vertretern dieses Staates und\nermöglichen, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Ve(fahren               der Gemeinschaft ein Gedankenaustausch statt über die Prio-\nihre Transaktionen gemäß den Zielen dieses Abkommens                 ritäten und Ziele des AKP-Staates auf regionaler Ebene. Dabei\ndurchzuführen.                                                       werden die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit\ndenen sich diese Ziele im Rahmen der regionalen Zusammen-\nKapitel 4                              arbeit erreichen lassen, zur Kenntnis genommen.\nProgrammierung, Untersuchung,\nDurchführung und Evaluierung                                                 Artikel 110\n(1) a) Bei der Programmierung der von der Kommission\nArtikel 109                              verwalteten Fondsmittel wird jedes Jahr gemeinsam mit dem\nbetreffenden AKP-Staat und unter Berücksichtigung der von\n(1) Die von der Gemeinschaft in Ergänzung der eigenen Lei-\nden Vertragsparteien einzuhaltenden Verpflichtungen und\nstungen der AKP-Staaten finanzierten Maßnahmen fügen sich           Prioritäten eine optimale Zeitfolge für die globale Mittelbin-\nin den Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-            dung festgelegt.\nlungspläne und -programme dieser Staaten ein und stimmen\nauf nationaler wie auf regionaler Ebene mit den von ihnen fest-             b) Die optimale Zeitfolge wird so bestimmt, daß der glo-\ngelegten Entwicklungszielen und -prioritäten überein.              bale Betrag der jährlich zu bindenden Mittel möglichst gleich-\nmäßig über die gesamte Laufzeit dieses Abkommens verteilt\n(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird zu\nist.\nBeginn des Anwendungszeitraums dieses Abkommens so                           c) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres dieses\nprogrammiert, daß:                                                  Abkommens gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus\ndem Fonds wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den\na) jeder AKP-Staat vor der Aufstellung des Richtprogramms           gleichen Bedingungen, die für dieses Abkommen vorgesehen\nmöglichst frühzeitig und möglichst genau über die Höhe der      sind, verwendet.\nvon der Kommission verwalteten Finanzbeträge, die ihm\nwährend dieses Zeitraums gewährt werden können, sowie               (2) Hat der AKP-Staat vollständige Vorhabensunterlagen\nüber die eventuell damit verbundenen Einzelheiten und Be-       gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgelegt, so wird\ndingungen unterrichtet ist;                                     von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat ein\nZeitplan für die Prüfung bis zur Phase der Erstellung des Fi-\nb) die Vertragspartner Sorge dafür tragen können, daß die           nanzierungsvorschlags festgelegt.\nverschiedenen Instrumente und Mittel der Zusammenar-\nbeit, die in diesem Abkommen zur Verwirklichung der Ziele          (3) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für\nder finanziellen und technischen Zusammenarbeit vorge-          die technische und finanzielle Durchführung des Vorhabens,\nsehen sind, optimal eingesetzt werden;                          der in das Finanzierungsabkommen übernommen wird und die\nDauer der verschiedenen Durchführungsphasen erfaßt.\nc) die Gemeinschaft über die Entwicklungsziele und -prioritä-\nten, die sich die einzelnen AKP-Staaten setzen, sowie über         (4) Jedes Jahr wird von dem nationalen Anweisungsbefug-\ndie Vorhaben und Aktionsprogramme, die diese Staaten            ten und dem Beauftragten der Kommission eine Gegenüber-\nzur Finanzierung im Rahmen ihrer Ziele und Prioritäten vor-     stellung der Mittelbindungen und Zahlungen erstellt, um die\nzulegen beschließen, unterrichtet ist.                          Ursachen für die bei der Durchführung des Richtzeitplans fest-\ngestellten Verzögerungen zu ermitteln und die zu ihrer Behe-\n(3) Auf der Grundlage der Vorschläge der einzelnen AKP-          bung gebotenen Maßnahmen vorzuschlagen.\nStaaten wird von der Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat\nim gegenseitigen Einvernehmen ein Richtprogramm aufge-\nstellt. Diesem Programm sind zu entnehmen:                                                     Artikel 111\na) die Leitlinien und der Anwendungsbereich der finanziellen           (1) a) Für die Ausarbeitung der Unterlagen für die Vorha-\nund technischen Zusammenarbeit, wie sie sich aus dem            ben und Aktionsprogramme, die aufgrund der Richtprogramme","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      989\nvorgeschlagen werden, sind die betreffenden AKP-Staaten              (3) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am\noder die von ihnen anerkannten anderen Begünstigten verant-       wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die sich auf den Nutzef-\nwortlich.                                                         fekt, die Lebensfähigkeit und die Rentabilität der Vorhaben\nb) Die Unterlagen müssen alle zur Prüfung des Vorha-       und Aktionsprogramme auswirken, werden bei deren Prüfung\nbens notwendigen Auskünfte enthalten.                             berücksichtigt.\nc) Die Gemeinschaft kann auf Wunsch bei der Erstel-\nArtikel 113\nlung dieser Unterlagen Hilfe leisten.\n(1) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Finanzie-\n(2) Diese Unterlagen werden der Gemeinschaft von den\nrungsvorschlag zusammengefaßt, der als Grundlage für den\nAKP-Staaten oder den anderen in Artikel 94 Absatz 1 vorge-\nBeschluß der Gemeinschaft dient.\nsehenen Begünstigten offiziell übermittelt. Handelt es sich um\nBegünstigte nach Artikel 94 Absatz 2, so ist die ausdrückliche       (2) Die von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft\nZustimmung des oder der betreffenden Staaten erforderlich.        abgefaßten Finanzierungsvorschläge werden den betreffen-\nden AKP-Staaten zugeleitet.\n(3) Alle gemäß Absatz 2 offiziell übermittelten Vorhaben und\nAktionsprogramme werden dem Organ der Gemeinschaft, das              (3) a) Hat das Organ der Gemeinschaft, das zu den Vorha-\ndie Finanzierungsbeschlüsse zu fassen hat, zur Kenntnis ge-       ben Stellung zu nehmen hat, in einem Fall keine befürwortende\nbracht.                                                           Stellungnahme abgegeben, so konsultieren die zuständigen\nArtikel 112                            Dienststellen der Gemeinschaft die Vertreter des oder derbe-\ntreffenden AKP-Staaten über das weitere Vorgehen, vor allem\n(1) a) Die Prüfung der Vorhaben und Aktiensprogramme            dazu, ob es zweckmäßig ist, dem betreffenden Organ der Ge-\nerfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft          meinschaft die gegebenenfalls geänderten Unterlagen erneut\nund den AKP-Staaten oder etwaigen anderen Begünstigten.            vorzulegen.\nb) Diese Prüfung betrifft die verschiedenen Aspekte                 b) Bevor dieses Organ endgültig Stellung nimmt, wer-\nder Vorhaben und Aktionsprogramme, insbesondere die wirt-          den die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten auf\nschaftlichen, sozialen, technischen, finanziellen und verwal-      Wunsch von den Vertretern der Gemeinschaft innerhalb die-\ntungstechnischen Aspekte.                                          ses Organs gehört, wobei sie ihre Begründung des Vorhabens\nc) Mit dieser Prüfung soll gewährleistet werden, daß die   vortragen können.\nVorhnben und Aktionsprogramme tatsächlich den Kriterien               (4) Wird das Vorhaben in der endgültigen Stellungnahme\ndes Absatzes 2 entsprechen.                                        dieses Organs nicht befürwortet, so konsultieren die zuständi-\n(2) Bei der Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme           gen Dienststellen der Gemeinschaft erneut die Vertreter des\nwerden folgende Kriterien zugrunde geiegt:                         oder der betreffenden AKP-Staaten, um zu klären, ob das Vor-\nhaben der Gemeinschaft unverändert vorgelegt oder vielmehr\na) Die Vorhaben und Aktionsprogramme müssen den Zielen\nzurückgezogen oder geändert werden soll.\nund Prioritäten des AKP-Staates entsprechen. Sie müssen\nden inländischen Leistungen und anderen Ressourcen                 (5) Ist der AKP-Staat der Ansicht, daß das Vorhaben dem\nausländischer Herkunft Rechnung tragen und mit ihnen so-        beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft in der ursprüng-\nwie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar             lichen Form vorgelegt werden soll, so kann er alle ihm notwen-\nsein.                                                           dig erscheinenden Angaben übermitteln, um die Information\nb) Der Nutzeffekt der Vorhaben und Aktionsprogramme wird            dieses Organs vor der endgültigen Beschlußfassung zu ergän-\nanhand einer Analyse, bei der die einzusetzenden Mittel         zen. Außerdem kann er, bevor dieses Organ beschließt, von\nden erwarteten Auswirkungen gegenübergestellt werden,           dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates der Europäi-\nnach technischen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziel-     schen Gemeinschaften gehört werden und dabei diese Infor-\nlen Gesichtspunkten beurteilt; die möglichen Varianten          mation ergänzen.\nwerden geprüft.                                                    (6) Konnte das Vorhaben durch die beschlußfassenden Or-\nc) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben und Aktionsprogramme            gane der Gemeinschaft nicht für eine Finanzierung in Betracht\nwird für die jeweils betroffenen Wirtschaftssubjekte, d. h.     gezogen werden, so wird der betreffende AKP-Staat über die\nden Staat, ein Unternehmen oder eine Gebietskörper-             Gründe dieses Beschlusses unterrichtet.\nschaft, beurteilt. Durch diesen Teil der Prüfung soll sicher-\ngestellt werden, daß das Vorhaben während des für die Art\nder Maßnahme als normal geltenden Zeitraums die erwar-                                      Artikel 114\nteten Auswirkungen hat.                                            (1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Fi-\nDiese Prüfung soll ferner Gewißheit darüber geben, daß          nanzierungsvorschläge mehrjährige Programme oder Global-\ndas Personal und die anderen, insbesondere finanziellen         beträge betreffen, wenn es sich um die Finanzierung folgender\nMittel örtlichen Ursprungs, die für Betrieb und Unterhaltung    Maßnahmen handelt:\nder Investitionsvorhaben sowie zur Deckung etwaiger fi-         a) Komplexe von Ausbildungsaktionen,\nnanzieller Belastungen aus dem Vorhaben erforderlich\nsind, tatsächlich zur Verfügung stehen.                         b) Programme für Kleinstvorhaben,\nc) Maßnahrnenkomplexe im Rahmen der technischen Zusam-\nZu diesem Zweck werden Haushaltsvoranschläge erstellt\nmenarbeit und Absatzförderung.\nund die Möglichkeiten einer Anpassung des Vorhabens an\ndie örtlichen Zwänge und Ressourcen geprüft.                    Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die einzelnen Aktio-\nnen und Vorhaben werden im Rahmen dieser Programme und\nd) Die Rentabilitätsprüfung betrifft die verschiedenen erwar-\nGlobalbeträge gefaßt.\nteten Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere die ma-\nteriellen, wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Auswir-      (2) Im gleichen Sinne können Vorhaben und Aktionspro-\nkungen, nach Möglichkeit anhand einer Kosten-Nutzen-            gramme bis zu einem begrenzten Betrag im beschleunigten\nAnalyse.                                                        Verfahren beschlossen werden.\ne) Bei der Prüfung sind die nicht quantifizierbaren Auswirkun-         (3) In allen Fällen werden zu allen im Rahmen dieses Abkom-\ngen der Vorhaben zu berücksichtigen; besondere Aufmerk-         mens durchgeführten Vorhaben und Aktionsprogrammen die\nsamkeit ist ferner den Auswirkungen des Vorhabens auf die      erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleuni-\nUmwelt zu widmen.                                               gung der Verfahren getroffen.","990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 115                          Evaluierungsbericht, der auf die verschiedenen Aspekte des\n(1) Im Falle der von der Kommission verwalteten Fondsmittel  Verlaufs des Vorhabens und auf seine Ergebnisse eingeht.\nwird für jedes Vorhaben oder Aktionsprogramm, zu dem ein Fi-             b) Dieser Bericht kann als Grundlage für eine im gegen-\nnanzierungsbeschluß gefaßt worden ist, ein Finanzierungsab-     seitigen Einvernehmen beschlossene Neuorientierung des in\nkommen zwischen der Kommission im Namen der Gemein-             Durchführung befindlichen Vorhabens dienen.\nschaft und dem oder den betreffenden AKP_-Staaten geschlos-\n(2) a) Die abgeschlossenen Vorhaben und Aktionspro-\nsen. In diesem Finanzierungsabkommen werden insbesondere\ngramme werden von den betreffenden AKP-Staaten und der\ndie finanziellen Verpflichtungen des Fonds sowie die Finanzie-\nGemeinschaft gemeinsam beurteilt. Die Evaluierung betrifft die\nrungsmodalitäten und -bedingungen angegeben. Dem Finan-\nErgebnisse verglichen mit den Zielen, die Verwaltung und den\nzierungsabkommen wird ein Zeitplan für die Mittelbindungen\nBetrieb der abgeschlossenen Vorhaben sowie deren Instand-\nund Zahlungen als Anhang beigefügt.\nhaltung. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden von den\n(2) Für jedes durch ein Sonderdarlehen finanzierte Vorha-   beiden Parteien geprüft.\nben oder Aktionsprogramm wird ferner zwischen der Kommis-                 b) Die zustandigen Behörden der Gemeinschaft und\nsion im Namen der Gemeinschaft und dem Darlehensnehmer          der betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Zustän-\nein Darlehensvertrag ausgearbeitet.                              digkeitsbereich die Maßnahmen, die sich aufgrund der Evalu-\nierungsarbeiten als notwendig er,neisen.\nArtikel 116\nBeim Rechnungsabschluß für die Vorhaben und Aktions-                                        Kapitel 5\nprogramme, die aus den von der Kommission verwalteten\nPolitik und Leitlinien\nFondsmitteln finanziert wurden, werden etwa festgestellte\nRestbeträge dem betreffenden AKP-Staat gutgeschrieben\nund zu diesem Zwecke in den Büchern des Fonds getrennt                                      Artikel 119\nausgewiesen. Sie können unter den in diesem Abkommen vor-            (1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-\ngesehenen Bedingungen zur Finanzierung von Vorhaben und          wirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusam-\nAktionsprogrammen verwendet werden.                             menarbeit sowie die allgemeinen Probleme, die im Zuge dieser\nZusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung erstreckt sich auch\nArtikel 117                          auf die regionale Zusammenarbeit und die Maßnahmen zugun-\nsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-\n(1) a) Mittelüberschreitungen während der Durchführung\nBinnenstaaten und der AKP-lnselstaaten.\nder Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den von der\nKommission verwalteten Fondsmitteln finanziert werden, ge-           (2) Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Ministerrat\nhen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen zu La-          einen Jahresbericht über die Verwaltung der finanziellen und\nsten des oder der betreffenden AKP-Staaten.                      technischen Hilfe der Gemeinschaft vor. Dieser Bericht wird in\nZusammenarbeit mit der Bank für die sie betreffenden Teile\nb) In den Finanzierungsabkommen sind jedoch für je-\nausgearbeitet und dem in Artikel 108 Absatz 6 genar,nten\ndes Vorhaben vorläufig Mittel eingesetzt, die zur Deckung der\nAKP-EWG-Ausschuß übermittelt. Er gibt insbesondere Auf-\nKostensteigerungen und unvorhergesehener Ausgaben be-\nschluß über den Stand der Bindung, Durchführung und Ver-\nstimmt sind.\nwendung der Hilfe nach Finanzierungsart und Empfängerstaat\nc) Die AKP-Staaten können in ihren Richtprogrammen      sowie über die Ergebnisse der Arbeiten zur Evaluierung der\nzu diesem Zweck ebenfalls eine Reserve vorsehen.                 Vorhaben und Aktionsprogramme.\n(2) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung        (3) Diesen Informationen werden die Ergebnisse der Arbei-\nabzeichnet, informiert der Nationale Anweisungsbefugte den       ten des in Artikel 108 Absatz 6 genannten AKP-EWG-Aus-\nHauptanweisungsbefugten hiervon über den Beauftragten der        schusses über die allgmeinen Probleme einer Verbesserung\nKommission. Der Hauptanweisungsbefugte wird dabei von den        der Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-\nMaßnahmen unterrichtet, die der Nationale Anweisungsbefug-       menarbeit sowie die Berichte der Sachverständigengruppen\nte zur Deckung dieser Mittelüberschreitung zu treffen beab-      beigefügt, die der Ministerrat regelmäßig beauftragen kann,\nsichtigt, sei es eine Einschränkung des Vorhabens oder Ak-       die Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder Engpässe der ei-\ntionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel      nen oder anderen Seite zu untersuchen, damit sie beseitigt\noder andere nichtgemeinschaftliche Quellen.                      werden können.\n(3) Erweist es sich als unmöglich, das Vorhaben oder Ak-        (4) Anhand der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informa-\ntionsprogramm einzuschränken oder die Überschreitung aus        tionen legt der Ministerrat die Politik und die Leitlinien für die\ninländischen oder anderen nichtgemeinschaftlichen Mitteln zu    finanzielle und technische Zusammenarbeit fest und nimmt\ndecken, so kann das für die Finanzierungsbeschlüsse zustän-     Entschließungen zu den Maßnahmen an, die von der Gemein-\ndige Organ der Gemeinschaft fallweise eine zusätzliche Mittel-  schaft und den AKP-Staaten zur Verwirklichung der Ziele der\nbindung beschließen und die entsprechenden Ausgaben fi-          Zusammenarbeit zu ergreifen sind.\nnanzieren.\n(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 stellt der nationale\nKapitel 6\nAnweisungsbefugte im Benehmen mit dem Hauptanweisungs-\nbefugten die in Artikel 116 genannten Restbeträge zur Dek-                        Durchführung der finanziellen\nkung der bei einem Vorhaben oder Aktionsprogramm festge-                        und technischen Zusammenarbeit\nstellten Mittelüberschreitung bis zu einem Höchstbetrag von\n15 % der für dieses Vorhaben oder Aktionsprogramm vorgese-                                  Artikel 120\nhenen Finanzmittel zur Verfügung.\nDie AKP-Staaten und die von ihnen nach Maßgabe des Ar-\ntikels 94 ermächtigten anderen Begünstigten führen die von\nArtikel 118                          der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogram-\n(1) a) Während der Durchführung der Vorhaben und Ak-        me durch.\ntionsprogramme kann eine Evaluierung vorgenommen werden.            Sie sind daher insbesondere für die Vorbereitung, die Aus-\nDie betreffenden AKP-Staaten und die Gemeinschaft erstel-       handlung und den Abschluß der zur Durchführung dieser Maß-\nlen gemeinsam in vereinbarten regelmäßigen Abständen einen      nahmen erforderlichen Aufträge verantwortlich.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      991\nArtikel 121                              gen vor, die für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh-\nmigten Vorhaben und Aktionsprogramme unter den wirtschaft-\n(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten\nlich und technisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind.\ndes Fonds; dieser sorgt für die Durchführung der Finanzie-\nrungsbeschlüsse und hat die Verantwortung für die Verwal-              Zu diesem Zweck entscheidet er uber\ntung der Mittel des Fonds. In dieser Eigenschaft und insbeson-     a)   technische Deta,landerungen. sofern sie die vereinbarten\ndere unter Berücksichtigung der in Artikel 110 genannten Zeit-          technischen Losungen nicht verandern und sich ,m Rah-\npläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nimmt er die Mit-           men der Ruckstellung fur Detailanderungen halten:\ntelbindungen sowie die Feststellung und Anordnung der Aus-\ngaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittel-       b) Detailänderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende\nbindungen und Auszahlungsanordnungen.                                   Arbeiten; ·\n(2) In enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anwei-           c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Ko-\nsungsbefugten sorgt der Hauptanweisungsbefugte dafür, daß               stenvoranschläge;\nfür die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingun-         d) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfer-\ngen für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden            tigte Standortänderungen bei aus mehreren Einheiten be-\nund daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird.             stehenden Anlagen;\nVorbehaltlich der Zuständigkeiten des Beauftragten der Kom-\ne) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;\nmission nach Artikel 1 23 erteilt er in diesem Sinne vor Be-\nkanntgabe der Ausschreibung seine Zustimmung zu den Aus-            f)   Befreiung der Bürgen;\nschreibungsunterlagen, nimmt das Ergebnis der Auswertung\ng) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den Ur-\nder Angebote entgegen und billigt den Vorschlag für die Auf-\nsprung;\ntragsvergabe.\nh) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den\n(3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des nationalen An-\nAKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in\nweisungsbefugten nach Artikel 122 Absatz 4 nimmt der\nden Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver-\nHauptanweisungsbefugte die Änderungen vor und beschließt\ngleichbare Produktion gibt;\ndie Mittelbindungen, die für die ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung der genehmigten Vorhaben und Aktionsprogramme unter            i)   Weitervergabe an Nachunternehmen;\nden wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen er-        j)   endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch verpflich-\nforderlich sind.\ntet, an den vorläufigen Abnahmen teilzunehmen und ver-\nArtikel 122                                  sieht die entsprechenden Protokolle mit seinem Sichtver-\n(1) a) Die Regierung jedes AKP-Staates bestellt einen na-            merk; er hat gegebenenfalls auch an den endgültigen Ab-\ntionalen Anweisungsbefugten, der die Behörden seines Lan-                nahmen teilzunehmen, insbesondere wenn wegen des Um-\ndes bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommis-            fangs der Beanstandungen bei der vorläufigen Abnahme\nsion verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden.                    größere Arbeiten noch einmal ausgeführt werden müssen.\nb) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil             (5) Bei Aufträgen von weniger als 3,5 Millionen ERE und ge-\ndieser Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanwei-         nerell bei allen Aufträgen, bei denen ein beschleunigtes Ver-\nsungsbefugten von den von ihm vorgenommenen Befugnis-               fahren angewandt wird, gelten die Beschlüsse, die der natio-\nübertragungen.                                                      nale Anweisungsbefugte im Rahmen der ihm übertragenen\nBefugnisse faßt, binnen 30 Tagen nach ihrer Notifizierung an\n(2) Neben seinen Aufgaben in der Phase der Vorbereitung,        den Beauftragten der Kommission als von der Kommission ge-\nder Vorlage und der Prüfung der Vorhaben hat der nationale          nehmigt.\nAnweisungsbefugte folgende Aufgaben:\nArtikel 123\na) In enger Zusammenarbeit mit dem Hauptanweisungsbe-\n(1) a) Die Kommission bestellt in jedem AKP-Staat oder für\nfugten sorgt er dafür, daß für die Teilnahme an den Aus-\neine Gruppe von AKP-Staaten einen Beauftragten, der sie ver-\nschreibungen gleiche Bedingungen für alle bestehen, daß\ntritt, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern. Der\nDiskriminierungen beseitigt werden und daß das wirt-\nbzw. die betreffenden AKP-Staaten erteilen ihre Zustimmung\nschaftlich günstigste Angebot gewählt wird.\nzur Bestellung des Beauftragten der Kommission.\nb J Er bereitet die Ausschreibungsunterlagen vor und legt sie\nb) Wird ein Beauftragter für eine Gruppe von AKP-Staa-\ndem Beauftragten vor Bekanntgabe der Ausschreibung zur\nten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit\nZustimmung vor.\ner in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen Ge-\nc) Er nimmt die Bekanntgabe der Ausschreibungen vor.                schäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bediensteten\nvertreten ist.\nd) Er nimmt die eingehenden Angebote entgegen, führt die\nAufsicht über die Angebotsauswertung, stellt das Ergebnis         (2) Die Kommission erteilt ihrem Beauftragten die erforder-\nder Auswertung fest und übermittelt es dem Beauftragten       lichen Weisungen und überträgt ihm die erforderlichen Befug-\nzusammen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auf-         nisse zur Erleichterung und Beschleunigung der Vorbereitung,\ntrags.                                                        Prüfung und Durchführung der Maßnahmen, die aus den von\nihr verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Bei der\ne) Er unterzeichnet die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen\nAusübung seiner Tätigkeit arbeitet der Beauftragte eng mit\nund Kostenvoranschläge und notifiziert sie dem Beauftrag-\ndem nationalen Anweisungsbefugten zusammen, gegenüber\nten der Kommission.\ndem er die Kommission vertritt. Als solcher\n(3) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt der na-\na) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah-\ntionale Anweisungsbefugte die Feststellung und Anordnung\nren seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen\nder Ausgaben insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit-\noder übermittelt diese in den übrigen Fällen dem Hauptan-\npläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nach Artikel 110\nweisungsbefugten zwecks Zustimmung;\nvor. Er bleibt für die ihm anvertrauten Mittel verantwortlich, bis\ndie Kommission die Maßnahmen genehmigt hat, für deren              b) ist er bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält\nDurchführung ihm die Mittel anvertraut wurden.                          eine Kopie dieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer\nPrüfung;\n(4) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Be-\nauftragten der Kommission nimmt der nationale Anweisungs-          c) erteilt er innerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem\nbefugte während der Durchführung der Vorhaben die Änderun-              vom nationalen Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag","992                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nfür die Auftragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot          tes überwiesen und nach Maßgabe der Fälligkeit der zu lei-\nfolgende drei Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um das      stenden Zahlungen in die Landeswährung des AKP-Staates\nniedrigste Angebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot,     konvertiert.\nund die Angebotssumme bleibt im Rahmen der für den Auf-            (3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen\ntrag bereitgestellten Mittel;                                  unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt\nd) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah-             (4) Die beauftragte Zahlstelle nimmt im Rahmen der verlug-\nren in allen Fällen innerhalb eines Monats seine Zustim-       baren Mittel die angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die\nmung zu dem Vorschlag für die Auftragsvergabe;                 sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Bele-\ne) übermittelt er, wenn die unter Buchstabe c genannten Be-         ge sowie die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nachge-\ndingungen nicht erfüllt sind, den Vorschlag für die Auftrags- prüft hat.\nvergabe dem Hauptanweisungsbefugten zur Zustimmung,               (5) Die Bezahlung der Leistungen in anderen Währungen als\nder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des endgül-       den Landeswährungen der AKP-Staaten erfolgt gemäß den\ntigen Ergebnisses der Angebotsauswertung und des Vor-         Weisungen der Kommission durch Ziehung auf ihre Konten.\nschlags für die Auftragsvergabe bei dem Beauftragten der\nKommission entscheidet;\nf)   beteiligt er sich an der Vorbereitung und der Aushandlung                                    Kapitel 7\nder Dienstleistungsaufträge.                                                      Wettbewerb und Bevorzugung\n(3) a) Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der\nKommission, daß die Vorhaben und Aktionsprogramme, die                                          Artikel 125\naus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds fi-\nnanziert werden, finanziell und technisch einwandfrei ausge-           (1) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert\nführt werden.                                                       werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträ-\ngen allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften, die\nb) Zu diesem Zweck versieht er die Aufträge, Nach-        in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, sowie allen\ntragsvereinbarungen und Kostenvoranschläge sowie die vom            natürlichen Personen und allen Gesellschaften der AKP-Staa-\nnationalen Anweisungsbefugten erteilten Auszahlungsanord-           ten zu gleichen Bedingungen offen.\nnungen mit seinem Sichtvermerk.\nDie in Unterabsatz 1 genannten Gesellschaften sind die Ge-\n(4) Der Beauftragte erstellt jährlich eine Zusammenfassung       sellschaften im Sinne des Artikels 161.\nder Maßnahmen des Fonds in dem oder den AKP-Staaten, zu\ndenen er abgeordnet ist. Der Bericht wird dem oder den betref-          (2) Die Maßnahmen zur Begünstigung der Beteiligung der\nfenden AKP-Staaten von der Kommission zugeleitet.                   Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung der Aufträ-\nge sollen die größtmögliche Nutzung des natürlichen und\n(5) Der Beauftragte arbeitet mit den nationalen Behörden         menschlichen Potentials dieser Staaten ermöglichen.\nbei der Evaluierung der abgeschlossenen Vorhaben und Ak-\ntionsprogramme zusammen. Über diese Evaluierungen wer-                  (3) Absatz 1 bedeutet nicht, daß die von der Gemeinschaft\nden Berichte erstellt, die den betreffenden AKP-Staaten und          bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf von Gutem\nder Kommission zugeleitet werden.                                   oder die Vergütung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaa-\nten und den AKP-Staaten verwendet werden müssen.\n(6) Der Beauftragte unterrichtet die nationalen Behörden\nüber die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammen-            (4) Die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemein-\narbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft un-             schaft finanzierten Aufträgen darf nur ausnahmsweise erfol-\nmittelbar von Interesse sein können.                                 gen und ist im Einzelfall jeweils auf begründeten Antrag des\nbetreffenden AKP-Staates durch das zuständige Organ der\n(7) a) Der Beauftragte unterhält ständigen Kontakt zum na-        Gemeinschaft zu genehmigen. Sofern nicht andere relevante\ntionalen Anweisungsbefugten, um die bei der finanziellen und         Gesichtspunkte maßgebend sind, wird berücksichtigt, daß\ntechnischen Zusammenarbeit auftretenden spezifischen Pro-            eine übermäßige Verteuerung der Investitionen, die auf Entfer-\nbleme zu analysieren und dafür Abhilfe zu schaffen.                  nungen und Transportschwierigkeiten oder auf Lieferfristen\nb) Zu diesem Zweck prüft er insbesondere regelmäßig        zurückzuführen ist, vermieden werden soll, insbesondere im\nob die Maßnahmen entsprechend den Terminen abgewickelt               Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-\nwerden, die in den gemäß Artikel 110 aufgestellten Zeitplänen        Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten.\nvorgesehen sind.                                                         (5) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen\n(8) Er übermittelt dem AKP-Staat alle zweckdienlichen Infor-      geeignete Maßnahmen, um dem zuständigen Organ der Ge-\nmationen und Dokumente über die Verfahren zur Durchführung           meinschaft die für die Beschlußfassung über diese Ausnah-\nder finanziellen und technischen Zusammenarbeit.                     men erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Das be-\ntreffende Organ prüft diese Angaben im Falle der AKP-Staa-\n(9) Der Beauftragte bereitet die Finanzierungsvorschläge          ten, deren geographische Lage die Wettbewerbsfähigkeit der\nvor.\nLieferanten und Auftragnehmer der Gemeinschaft und der\nAKP-Staaten stark verringert, mit besonderer Aufmerksam-\nArtikel 124                               keit.\n(1) Zur Ausführung der Zahlungen in Landeswährung der                (6) Beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von\nMaßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammen-\nAKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der Kom-\narbeit, an denen Drittländer interessiert sind, oder gemeinsam\nmission auf die Währung eines Mitgliedstaates lautende Kon-\nten bei einem staatlichen oder halbstaatlichen Kreditinstitut        mit anderen Geldgebern an der Finanzierung der Vorhaben, so\neröffnet, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem             kann die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemein-\nAKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Dieses Kre-            schaft finanzierten Aufträgen genehmigt werden.\nditinstitut nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle\nwahr.                                                                                           Artikel 126\n(2) Die Kommission weist den in Absatz 1 genannten Konten            ( 1) Die AKP-Staaten und die Kommission treffen geeignete\nentsprechend dem tatsächlichen Kassenbedarf und gemäß                Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst\ndem in Artikel 110 vorgesehenen Zeitplan für die Zahlungen           umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen und Aufträ-\nMittel zu. Die Mittel werden in der Währung eines Mitgliedstaa-      gen für Bauarbeiten und Lieferungen zu gewährleisten, die aus","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                  993\nden von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finan-     c) wird für Lieferungen den Industrie- oder Handwerksbetrie-\nziert werden.                                                       ben der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirt-\n(2) Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere erreicht wer-         schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine\nPräferenz von 15 % eingeräumt.\nden, daß\na) die Ausschreibungen zuvor unter Einhaltung angemesse-            Diese Präferenz wird nur den einheimischen Unternehmen\nner Fristen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften        der AKP-Staaten gewährt, die einen ausreichenden Mehr-\nund in den Amtsblättern der AKP-Staaten sowie durch je-         wert schaffen.•\nden anderen geeigneten Informationsträger veröffentlicht\nwerden;                                                                               Artikel 129\nb) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikatio-        Um die rasche und wirksame Durchführung der von der Ge-\nnen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Betei-     meinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme in\nligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könn-      den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sicherzustellen,\nten;                                                        räumt die Gemeinschaft spezifischen Maßnahmen in folgen-\nden Bereichen besonderen Vorrang ein:\nc) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitglied-\nstaaten und der AKP-Staaten insbesondere durch Voraus-      a) Erteilung von Aufträgen im Anschluß an beschleunigte Aus-\nwahl und Bildung von Arbeitsgemeinschaften gefördert            schreibungen nach Maßgabe des Artikels 1 28;\nwird.                                                       b) Vergabe von Aufträgen nach beschränkter Ausschreibung\nArtikel 127                              und Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache nach\n(1) Die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des        Maßgabe des Artikels 127;\nFonds finanzierten Bau- und Lieferaufträge werden im allge-      c) Ausführung in staatlicher Regie nach Maßgabe des Arti-\nmeinen im Anschluß an eine öffentliche Ausschreibung verge-\nkels 127;\nben.\nd) Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Kommis-\n(2) Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Soforthilfen so-            sion im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat,\nwie bei anderen Maßnahmen, sofern die Dringlichkeit festge-          wenn es sich um dringliche, geringfügige oder kurzfristige\nstellt ist oder die Art, die Geringfügigkeit oder die besonderen     Maßnahmen handelt, insbesondere im Falle von Gutachten\nMerkmale der Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen,          zur Vorbereitung der Vorhaben und Aktionsprogramme;\nkönnen die AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommis-\nsion ausnahmsweise genehmigen:                                   e) Gestaltung der Zahlungsverfahren in dem Sinne, daß Vor-\nfinanzierungen nicht von ihnen getragen werden müssen.\n- die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung,\n- den Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache,                                        Artikel 130\n- die Ausführung in staatlicher Regie.                              (1) Bei jeder Maßnahme gelten als Kriterien für die Wahl des\n(3) Außerdem kann bei Maßnahmen unter 3,5 Millionen ERE      wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die von den\ndie Durchführung in staatlicher Regie genehmigt werden,          Bietern gebotenen Qualifikationen und Garantien, die Art der\nwenn in dem begünstigten AKP-Staat bei den staatlichen Stel-     Bauarbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre\nlen geeignete Ausrüstungen und qualifiziertes Personal in        Ausführung, die Preise der Leistungen, die Kosten der Nutzung\nausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.                       und der technische Wert.\n(2) Werden unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-\nArtikel 128                          rien zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so wird der\nVorzug dem Angebot des einheimischen Unternehmens eines\nZur Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung der\nAKP-Staates oder, falls ein solches Angebot nicht vorliegt,\neinheimischen Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausfüh-\ndemjenigen Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung\nrung von Bau- und Lieferaufträgen, die aus den von der Kom-\ndes natürlichen und menschlichen Potentials der AKP-Staa-\nmission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden,\nten ermöglicht.\na) wird für Bauarbeiten, deren Auftragswert auf weniger als\n(3) Die AKP-Staaten und die Kommission tragen dafür Sor-\n3,5 Millionen ERE geschätzt wird, ein beschleunigtes Aus-\nge, daß alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterla-\nschreibungsverfahren durchgeführt. Bei diesem Verfahren\ngen aufgeführt sind.\nbeschränkt sich die Veröffentlichung auf den betreffenden\nAKP-Staat und die benachbarten AKP-Staaten; die Fristen\nfür die Einreichung der Angebote werden gemäß den im be-                               Artikel 131\ntreffenden AKP-Staat geltenden Regelungen festgesetzt.         Die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe und Ausfüh-\nDie Durchführung eines solchen beschleunigten Verfah-        rung der Bau- und Lieferaufträge, die aus den Mitteln des von\nrens schließt nicht aus, daß die Kommission dem betreffen-   der Kommission verwalteten Fonds finanziert werden, sind in\nden AKP-Staat eine internationale Ausschreibung vor-         den Allgemeinen Vergabebedingungen aufgeführt, die auf Vor-\nschlagen kann, wenn sich zeigt, daß die Art der Bauarbei-    schlag der Kommission durch Beschluß des Ministerrats auf\nten oder die Vorteile einer umfassenderen Beteiligung den    dessen erster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ninternationalen Wettbewerb rechtfertigen;                   festgelegt werden.\nb) wird für die Ausführung von Arbeiten im Werte von weniger                               Artikel 132\nals 3,5 Millionen ERE den einheimischen Unternehmen der\nAKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirtschaftlich       (1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staa-\nund technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz       tes und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem\nvon 10 % eingeräumt.                                        Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Vergabe\noder Ausführung eines vom Fonds finanzierten Auftrags wer-\nDiese Präferenz ist den nach dem Recht des betreffenden\nden im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit nach einer vom Mini-\nAKP-Staates bestimmten einheimischen Unternehmen\nsterrat festgelegten Verfahrensregelung entschieden.\ndieser Staaten mit der Maßgabe vorbehalten, daß sie ihren\nSteuersitz und ihre Haupttätigkeit in einem AKP-Staat ha-      (2) Die in Absatz 1 genannte Verfahrensregelung wird auf\nben und daß ein erheblicher Teil des Kapitals und der Füh-  Vorschlag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft vom Mini-\nrungskräfte von einem oder mehreren AKP-Staaten ge-         sterrat spätestens auf dessen erster Tagung nach Inkrafttre-\nstellt werden;                                              ten dieses Abkommens festgelegt.","994                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil II\nKapitel 8                          c) Energieerzeugung und gemeinsame Nutzung der naturlt-\nchen Ressourcen;\nRegionale Zusammenarbeit\nd) Forschung und Technologie im Hinblick auf die Intensivie-\nArtikel 133                              rung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit;\n(1) Bei der Durchführung der finanziellen und technischen     e) Landwirtschaft, insbesondere Viehzucht, Industrie und För-\nZusammenarbeit leistet die Gemeinschaft eine wirksame Hilfe           derung des Handels zwischen den AKP-Staaten mit den\nzur Erreichung der Ziele, die sich die AKP-Staaten im Bereich         Erzeugnissen dieser Sektoren;\nder regionalen und interregionalen Zusammenarbeit setzen.         f)  Schul- und Ausbildungswesen, einschließlich der Schaf-\nDiese Hilfe bezweckt                                                  fung von gemeinsamen Einrichtungen für fortgeschrittene\na) die Beschleunigung der Zusammenarbeit und der wirt-                Technologie im Rahmen von Ausbildungsprogrammen. die\nschaftlichen Entwicklung in und zwischen den Regionen           die volle Teilnahme der Einheimischen an der wirtschaftli-\nder AKP-Staaten;                                                chen Entwicklung ermöglichen sollen;\nb) die raschere Diversifizierung der Volkswirtschaft der AKP-     g) Bekämpfung der stark verbreiteten Endemien und ganz all-\nStaaten;                                                        gemein Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundhe;ts-\nzustands der Bevölkerung;\nc) die Verminderung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der\nAKP-Staaten von den Einfuhren durch größtmögliche Ent-      h) Zusammenarbeit im Fremdenverkehrswesen. einschiieß-\nwicklung der Produktionen, bei denen diese Staaten über         lich der Schaffung oder Stärkung der Zentren fur Fremden-\nechte Möglichkeiten verfügen;                                   verkehrswerbung auf regionaler Basis im Hinblick auf die\nSteigerung des regionalen und internationalen Fremden-\nd) die Schaffung hinreichend großer Märkte innerhalb der              verkehrs;\nAKP-Staaten und der benachbarten Staaten durch Besei-\ntigung der Hemmnisse, die der Entwicklung und Integration   i)  technische Hilfe bei der Schaffung regionaler Einrichtun-\ndieser Märkte entgegenstehen;                                   gen für Zusammenarbeit oder bei der Entwicklung neuer\nTätigkeiten in den vorhandenen regionalen Einrichtungen.\ne) die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staa-             einschließlich der Ausarbeitung spezifischer Programme\nten untereinander und mit den benachbarten Drittländern;        und Vorhaben;\nf)    die größtmögliche Nutzung der Ressourcen und Dienste        j)  Hilfe für Maßnahmen der Berufsvereinigungen der AKP-\nder AKP-Staaten;                                                Staaten und der Gemeinschaft, mit denen eine Produk-\ng) die Stärkung der von den AKP-Staaten zur Förderung der             tionsverbesserung und ei,,e bessere Vermarktung auf den\nregionalen Zusammenarbeit und Integration geschaffenen          Auslandsmärkten angestrebt werden.\nEinrichtungen;                                                 (2) Um die regionale Zusammenarbeit der am wenigsten\nh) die Durchführung spezifischer Maßnahmen wgunsten der           entwickelten AKP-Staaten zu fördern, werden die einschlägi-\nBinnen- und Inselstaaten, insbesondere im Verkehrswe-       gen Bestimmungen vorrangig bei Vorhaben angewendet, d,e\nsen.                                                        mindestens einen der am wenigsten entwickelten AKP-3taa-\nten betreffen und vor allem der Schaffung der Infrastruktur für\n(2) Zu diesem Zweck ist von den in Artikel 95 für die wirt-   das Verkehrswesen, das Fernmeldewesen, die Energiewirt-\nschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten vorge-        schaft und die Entwicklung der Produktion dienen\nsehenen Finanzmitteln ein Betrag von 600 Millionen ERE der\nFinanzierung ihrer regionalen und interregionalen Vorhaben\nund der Beteiligung an Mitfinanzierungsmaßnahmen vorbehal-                                 Artikel 136\nten, die zur Verwirklichung dieser Vorhaben durchgeführt wer-        (1) Der AKP-Staat oder die Gruppe von AKP-Staaten, die\nden können.                                                       sich mit benachbarten Nicht-AKP-Staaten an einem regiona-\nArtikel 134                          len oder interregionalen Vorhaben beteiligen, können bei der\nGemeinschaft die Finanzierung des von ihnen zu übernehmen-\n( 1) a) Im Sinne dieses Abkommens erstreckt sich die regio-\nden Anteils an diesem Vorhaben beantragen\nnale Zusammenarbeit auf die Beziehungen zwischen zwei\noder mehr AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren              (2) Die Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit, die\nAKP-Staaten und einem oder mehreren benachbarten Dritt-           bereits bestehen oder geschaffen werden, können im Namen\nländern.                                                          der ihnen angehörenden AKP-Staaten und mit deren aus-\ndrücklicher Zustimmung bei der Gemeinschaft einen Finanzie-\nb) Die interregionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf\nrungsantrag stellen.\ndie Beziehungen zwischen zwei oder mehr regionalen Organi-\nsationen, denen AKP-Staaten angehören, oder zwischen ei-             (3) Wird ein Vorhaben oder ein Aktionsprogramm von der\nnem oder mehreren AKP-Staaten und einer regionalen Orga-          Gemeinschaft über eine regionale Einrichtung finanziert, so\nnisation.                                                          werden die für die Endbegünstigten geltenden Finanzierungs-\nbedingungen im Einvernehmen mit dem bzw. den betreffenden\n(2) Regionale Vorhaben im Sinne dieses Abkommens sind\nAKP-Staat(en) zwischen der Gemeinschaft und der betretien-\nVorhaben, die durch die Verwirklichung gemeinsamer oder ko-\nden regionalen Einrichtung vereinbart.\nordinierter einzelstaatlicher Maßnahmen unmittelbar zur Lö-\nsung eines Z'Nei oder mohr Staaten gemeinsamen Entwick-\nlungsproblems beitragen.\nArtikel 135\nKapitel 9\n( 1) Der Anwendungsbereich der regionalen und interregio-\nSoforthilfen\nnalen Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:\na l die beschleunigte Industrialisierung der AKP-Staaten\nArtikel 137\ndurch Schaffung von regionalen und interregionalen Unter-\nnehmen unter Berücksichtigung der Anlage der dazugehö-        (1) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen\nrigen Infrastrukturen;                                      oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umstän-\nden in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten\nb) Verkehrswesen: Straßen, Eisenbahnen, Luft- und Seever-         mit Ausnahmecharakter befinden, können Soforthilfen ge-\nkehr, Binnenwasserstraßen, Post und Fernmeldewesen;         währt werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       995\n(2) Für die Finanzierung der Soforthilfen nach Absatz 1 wird                             Kapitel 10\nim Rahmen de& Fonds eine Sonderrückstellung gebildet.                               Technische Zusammenarbeit\n(3) a) Die Sonderrückstellung wird zunächst auf einen Be-\ntrag von 60 Millionen ERE festgesetzt. Am Ende jedes Jahres                                 Artikel 138\nder Anwendung dieses Abkommens wird diese Rückstellung\nwieder auf den Anfangsbetrag gebracht.                               Die technische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 93\numfaßt:\nb) Der Betrag der Mittel des Fonds, die während des An-\nwendungszeitraums dieses Abkommens der Sonderrückstel-            a) Allgemeine Studien, insbesondere in den Bereichen Tech-\nlung zugeführt werden können, darf 200 Millionen ERE nicht            nik, Wirtschaft, Organisation, Ausbildung oder Verwaltung;\nüberschreiten.                                                    b) spezifische Studien für ein Vorhaben oder Aktionspro-\nc) Bei Ablauf dieses Abkommens werden die der Son-           gramm;\nderrückstellung zugeführten, jedoch für Soforthilfen bisher       c) Überwachungs-, Beratungs- und Verwaltungsleistungen\nnicht gebundenen Mittel den Mitteln des Fonds wieder zuge-            oder Stellung von Personal der technischen Hilfe während\nführt und können zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in           der Ausführung eines Vorhabens oder Aktionsprogramms;\nden Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zu-\nd) nicht an die Ausführung eines Vorhabens oder Aktions-\nsammenarbeit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat\nprogramms gebundene Leistungen im Rahmen der techni-\nnichts anderes beschließt.\nschen Hilfe.\nd) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkom-\nmens erschöpft, so beschließen die AKP-Staaten und die Ge-                                   Artikel 139\nmeinschaft im Rahmen der zuständigen paritätischen Organe             (1) Die technische Zusammenarbeit kann an Vorhaben und\ndie geeigneten Maßnahmen, um bei Situationen im Sinne von          Aktionsprogramme gebunden sein oder im allgemeinen Rah-\nAbsatz 1 Abhilfe zu schaffen.                                      men erfolgen.\n(4) Die Soforthilfen sind nicht rückzahlbar. Sie werden von       (2) Die an Vorhaben und Aktionsprogramme gebundene\nFall zu Fall gewährt.                                              technische Hilfe umfaßt insbesondere:\n(5) a) Die Soforthilfen müssen zur Finanzierung von Maß-       a) Entwicklungsstudien;\nnahmen beitragen, die zur möglichst wirksamen und raschen\nb) die für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionspro-\nBeseitigung der in Absatz 1 genannten ernsten Schwierigkei-\nten am besten geeignet sind.                                           gramme notwendigen technischen, wirtschaftlichen, finan-\nziellen und kaufmännischen Studien sowie die erforderli-\nb) Diese Maßnahmen können in Bauleistungen, Liefe-            chen Forschungs- und Prospektionsarbeiten;\nrungen oder Dienstleistungen sowie in Barleistungen und aus-\nnahmsweise in der vollständigen oder teilweisen Erstattung         c) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen;\nder Beträge bestehen, die der AKP-Staat für die Ausführung         d) Hilfe bei der Durchführung und Überwachung der Arbeiten;\nder im Finanzierungsabkommen über die betreffende Sofort-\ne) die vorübergehende Übernahme der Kosten für die Techni-\nhilfe aufgeführten Maßnahmen bereits aufgewendet hat.\nker und die Lieferung der für die einwandfreie Erfüllung ih-\nc) Der AKP-Staat, der eine Soforthilfe erhält, deckt sei-      res Auftrags erforderlichen Mittel;\nnen Versorgungsbedarf nach Maßgabe von Artikel 125 auf den\nf) die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit, die vor-\nMärkten der Gemeinschaft, der AKP-Staaten oder dritter Län-\nübergehend für die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Be-\nder.\ntrieb und die Instandhaltung eines bestimmten Vorhabens\nd) Gegebenenfalls können diese Hilfen mit Zustimmung          erforderlich sein können, soweit erforderlich, einschließlich\ndes betreffenden AKP-Staates durch Vermittlung von Fach-               einer angemessenen technischen Hilfe und der Ausbildung\neinrichtungen oder unmittelbar von der Kommission durchge-             von Staatsangehörigen des oder der betreffenden Staaten.\nführt werden.\n(3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt ins-\n(6) Die Soforthilfen werden nicht zur Behebung der nachtei-     besondere:\nligen Auswirkungen der Schwankungen der Ausfuhrerlöse               a) Untersuchungen über die Entwicklungs- und Diversifizie-\neingesetzt, die Gegenstand des Titels II sind.                         rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft der\nAKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen von AKP-\n(7) Die Einzelheiten der Gewährung dieser Hilfen werden im          Staaten oder alle diese Staaten betreffen;\nDringlichkeitsverfahren festgelegt. Die Zahlungs- und Durch-\nb) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach Wa-\nführungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgesetzt; bei\nren;\nAusführung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags\nkann der nationale Anweisungsbefugte Vorauszahlungen ge-           c) Entsendung von Sachverständigen, Beratern, Technikern\nwähren.                                                                und Ausbildern der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten\nmit einem bestimmten und befristeten Auftrag in diese\n(8) a) Die im Rahmen einer Soforthilfe finanzierten Maßnah-         Staaten;\nmen müssen innerhalb kürzester Zeit durchgeführt und die           d) Lieferung von Lehr-, Versuchs- und Vorführmaterial;\nMittel in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach der Festle-\ne) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur Förde-\ngung der Einzelheiten für ihre Durchführung verwendet wer-\nrung der Entwicklung der AKP-Staaten sowie der vollen\nden, sofern diese Einzelheiten nichts anderes bestimmen und\nVerwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit.\nsofern nicht während der Durchführungszeit aufgrund außer-\ngewöhnlicher Umstände einvernehmlich eine Fristverlänge-             (4) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nrung vereinbart wird.                                              gewährt die Gemeinschaft den Maßnahmen der technischen\nZusammenarbeit besonderen Vorrang, deren Ziel es ist:\nb) Sind die bereitgestellten Mittel nicht in voller Höhe\nfristgerecht verwendet worden, so kann die Mittelbindung des       a) die in den Rahmen der Richtprogramme fallenden Vorha-\nFonds auf den Betrag gekürzt werden, der den fristgemäß ver-          ben und Aktionsprogramme auszuwählen, vorzubereiten\nwendeten Mitteln entspricht.                                          und durchzuführen;\nc) Die nichtverwendeten Mittel werden in diesem Fall       b) die Durchführung des Systems zur Stabilisierung der Aus-\nder Sonderrückstellung wieder zugeführt.                              fuhrerlöse zu erleichtern;","996                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nc) die technische Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten zu          e) Zusammenarbeit zwischen Ausbildungs- und Forschungs-\nfördern;                                                          instituten und Hochschulen der Mitgliedstaaten mit ent-\nsprechenden Einrichtungen der AKP-Staaten.\nd) Studien und Forschungsarbeiten durchzuführen, die auf die\nLösung spezifischer Probleme der wirtschaftlichen und so-       (5) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem begünstig-\nzialen Entwicklung abgestellt sind, vor allem auf die Anpas- ten AKP-Staat oder auf regionaler Ebene durchgeführt. Im Be-\nsung der Techniken an die besonderen Bedingungen und         darfsfall können sie in einem anderen AKP-Staat oder in einem\nMerkmale der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.          Mitgliedstaat stattfinden. Bei Spezialausbildungen, die den\nBedürfnissen der AKP-Staaten besonders angepaßt sind,\nkönnen Ausbildungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem\nArtikel 140\nanderen Entwicklungsland durchgeführt werden.\n(1) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit wer-\n(6) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nden im Wege von Dienstleistungsaufträgen durchgeführt; die\nräumt die Gemeinschaft den Maßnahmen besonderen Vorrang\nAufträge werden an Beratungsgesellschaften, beratende In-\nein, die den folgenden Zielen dienen:\ngenieure oder Sachverständige vergeben, die insbesondere\naufgrund ihrer beruflichen Befähigung und ihrer praktischen       a) Ausbildung der Führungskräfte und des sonstigen Perso-\nErfahrung mit den von ihnen zu behandelnden Fragen ausge-              nals, der für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu-\nwählt werden. Bei gleicher Kompetenz wird Sachverständigen             ständigen öffentlichen Verwaltungsdienste und techni-\noder Beratungsgesellschaften der AKP-Staaten der Vorzug                schen Dienste, um deren Leistungsfähigkeit zu verbessern\ngegeben. In Ausnahmefällen können die Aufträge in Regie                und dadurch den vollen Nutzen aus den von diesem Ab-\ndurchgeführt werden.                                                   kommen gebotenen Möglichkeiten ziehen zu können;\n(2) Zur Beschleunigung der Verfahren können die Dienstlei-     b) Ausbildung und Fortbildung der Führungskräfte und des\nstungsaufträge, einschließlich der Einstellung von Beratern            sonstigen Personals des Privatsektors.\nund anderen Fachleuten der technischen Hi!fe, entweder von\ndem nationalen Anweisungsbefugten auf Vorschlag der Kom-                                      Artikel 142\nmission bzw. mit deren Zustimmung oder von der Kommission\nim Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat ausgehan-             (1) Die Bestimmungen betreffend die Vergabe von Dienstlei-\ndelt, ausgearbeitet und abgeschlossen werden, wenn es sich        stungsaufträgen werden vom Ministerrat auf seiner ersten Ta-\num dringende Maßnahmen oder um Maßnahmen geringeren               gung nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Beschluß\nUmfangs oder von kurzer Dauer handelt, insbesondere bei           festgelegt.\nGutachten, die der Ausarbeitung der Vorhaben und Aktions-            (2) Bis zum Inkrafttreten diAses Beschlusses gelten jedoch\nprogramme dienen.                                                 für die Dienstleistungsaufträge, die nach dem 1. März 1980 ge-\nschlossen werden, die Artikel 24 bis 27 des Protokolls Nr. 2\nArtikel 141                           des AKP-EWG-Abkommens von Lome und die gemeinsame\nErklärung zu Artikel 26 des genannten Protokolls in der im An-\n(1) Die technische Zusammenarbeit im Bereich der Ausbil-\nhang zum vorliegenden Abkommen übernommenen Fassung\ndung beruht auf Mehrjahresausbildungsprogrammen und spe-\nzifischen Maßnahmen.\nArtikel 143\n(2) Die Mehrjahresprogramme dienen folgenden Zwecken:\n(1) Verfügt ein AKP-Staat unter seinen administrativen und\na) Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten unter\ntechnischen Führungskräften über einheimisches Personal,\nBerücksichtigung der von den AKP-Staaten angegebenen\ndas einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für die Aus-\nPrioritäten im Bereich der Bildung und Berufsausbildung,\nführung einer Maßnahme der technischen Zusammenarbeit in\nb) Ausbildung von Führungskräften, insbesondere mittleren        staatlicher Regie ausmacht, so kann die Gemeinschaft in Aus-\nund technischen Führungskräften, in Verbindung mit von       nahmefällen durch Übernahme der Kosten für bestimmte, die-\nder Gemeinschaft in den einzelnen AKP-Staaten finanzier-    sem Staat fehlende Sachmittel oder durch Stellung ausländi-\nten Entwicklungsvorhaben, damit nach und nach die tech-     scher Sachverständiger zur Ergänzung seines Personaibe-\nnische Hilfe abgelöst und die Anlagen in vollem Umfang und  stands zu den Aufwendungen der Regie beitragen.\nfür die Dauer von einheimischen Führungskräften der AKP-\n(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf die\nStaaten übernommen werden können.\nÜbernahme der Kosten ergänzender Maßnahmen und vor-\n(3) Bei den spezifischen Maßnahmen handelt es sich um          übergehender Ausführungsausgaben erstrecken, die nur für\npunktuelle Aktionen in der Berufsausbildung sowie auf dem        die betreffende Maßnahme verwendet werden dürfen, unter\nGebiet der Forschung und der technischen Neuerung auf der         Ausschluß aller ständiger Betriebskosten\nEbene der Staaten oder der regionalen Einrichtungen. Ihr\nZweck ist die Qualifizierung und Fortbildung von Personal der\nöffentlichen Dienste und Einrichtungen oder der Agrar-, Indu-                                  Kapitel 11\nstrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie die\nTechnische Hilfe und Finanzierung\nAusbildung der Ausbilder in diesen verschiedenen Bereichen.\nder Klein- und Mittelbetriebe\n(4) Diese technische Zusammenarbeit im Ausb1\\dungsbe-\nre1ch wird auf folgende Weise verwirklicht:                                                   Artikel 144\na) Gewährung von Studien- und Praktikastipendien              an     (1) Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zugunsten von\nStaatsangehörige der AKP-Staaten;                           Klein- und Mittelbetrieben der AKP-Staaten. Die Art der Finan-\nb) Entsendung von Sachverständigen und Ausbildern, die            zierung richtet sich nach den Merkmalen des von diesen Staa-\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staa-     ten vorgelegten Aktionsprogramms.\nten sind, mit einem bestimmten befristeten Auftrag in die      (2) Die technische Hilfe der Gemeinschaft trägt dazu bei, die\nAKP-Staaten;                                                 Tätigkeit der Einrichtungen der AKP-Staaten zur Entwicklung\nc) Veranstaltung von Ausbildungs- und Fortbildungssemina-         von Klein- und Mittelbetrieben zu unterstützen und die für die-\nren und -lehrgängen für Staatsangehörige der AKP-Staa-      se Betriebe erforderliche Berufsausbildung sicherzustellen.\nten;                                                          (3) Die Finanzierungen der Gemeinschaft. die mittels ruck-\nd) Lieferung von Lehr-, Schulungs-, Versuchs-, Vorführ- und      zahlbarer oder gegebenenfalls nichtruckzahlbarer H,lten\nForschungsmaterial;                                        durchgeführt werden. erfolgen in der Regel 1n 1nd1rekter Form","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       997\ndurch Vermittlung Dntter. Sie können auch in Form von direk-      die Gemeinschaft kann sich jedoch auch an der Finanzierung\nten Hilfen erfolgen. Die indirekten Hilfen werden immer vorran-   von Kleinstvorhaben in den städtischen Siedlungsgebieten\ngig gewährt, wenn sich in dem betreffenden AKP-Staat eine         beteiligen.\nBank oder eine andere nationale Stelle befindet, die zur Errei-       (3) Zu den Kleinstvorhaben gehören insbesondere: Stau-\nchung des betreffenden Ziels beiträgt. Diese indirekten Hilfen    dämme, Brunnen und Wasserleitungen, Speicher und Lager-\nkönnen gewährt werden:                                            häuser zur Lagerung von Lebensmitteln und Ernten, Elektrifi-\n- von der Bank aus den von ihr verwalteten Mitteln an Banken       zierung ländlicher Gebiete, landwirtschaftliche Wirtschaftswe-\noder Kreditinstitute zugunsten von Klein- und Mittelbetrie-    ge und Brücken, Landebahnen auf dem lande, Molen, Impf-\n. ben der Industrie, der Agroindustrie und des Fremdenver-       pferche und -gänge, Primarschulen, Lehrwerkstätten, Stätten\nkehrs;                                                         für handwerkliche Tätigkeiten wie Zentren und Genossen-\nschaften, Entbindungsanstalten, Sozialzentren, Betreuungs-\n- von der Kommission aus den von ihr verwalteten Mitteln an\nstellen, Warenschuppen, Kanalisation und Baulanderschlie-\nöffentliche Einrichtungen, Körperschaften oder Genossen-\nßungen in städtischen Gebieten, Räumlichkeiten zur Förde-\nschaften, deren Aufgabe in der Entwicklung von Handwerk,\nHandel und Landwirtschaft besteht.                             rung kommerzieller Tätigkeiten und andere Vorhaben, die den\nin Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen.\n(4) Erfolgt die Finanzierung über eine eingeschaltete Ein-\nrichtung, so trägt diese die Verantwortung für die Vorlage der\nArtikel 147\neinzelnen Vorhaben innerhalb des vorher genehmigten Ak-\ntionsprogramms und für die Verwaltung der ihr zur Verfügung             (1) Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Gemein-\ngestellten Finanzmittel. Die Finanzierungsbedingungen für die       schaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Gebietskör-\nEndbegünstigten werden im gegenseitigen Einvernehmen zwi-           perschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus ziehen wird.\nschen dem betreffenden AKP-Staat, dem zuständigen Organ             Kleinstvorhaben werden grundsätzlich von drei Seiten ge-\nder Gemeinschaft und der eingeschalteten Einrichtung festge-        meinsam finanziert:\nlegt.\n- von der begünstigten Körperschaft in Form von Bar-, Sach-\n(5) Die Vorhaben werden von der Finanzierungseinrichtung            oder Dienstleistungen. die ihrer Leistungsfähigkeit entspre-\ngeprüft. Diese beschließt in eigener finanzieller Verantwortung        chen;\ndie Gewährung der Enddarlehen zu Bedingungen, die im Ein-\nklang mit den in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnahmen          - vom AKP-Staat in Form einer finanziellen Beteiligung, einer\ndieser Art üblichen Bedingungen festgesetzt werden.                   Beteiligung mit öf1entlichen Ausrüstungen oder einer\nDienstleistung;\n(6) Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen be-\nrücksichtigt die Gemeinschaft, daß die Finanzierungseinrich-       - vom Fonds.\ntung ihre Verwaltungskosten, ihre Wechselkurs- und Finanz-             (2) Die Summe der vom AKP-Staat und der betreffenden\nrisiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken muß,         Körperschaft übernommenen Beteiligung muß grundsätzlich\ndie den Unternehmen oder anderen Enddarlehensnehmern               mindestens ebenso hoch sein wie der vom Fonds beantragte\ngeleistet wird.                                                    Zuschuß. Die Leistungen der drei Beteiligten sind gleichzeitig\nbereitzustellen. Die Körperschaft verpflichtet sich, bei jedem\nKapitel 12                             Vorhaben die Instandhaltung und den Betrieb notfalls mit Un-\nterstützung der staatlichen Behörden sicherzustellen.\nKleinstvorhaben\nArtikel 145                                                        Artikel 148\n(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften im              (1) a) Der betreffende AKP Staat stellt ein Jahrespro-\nBereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, beteiligt      gramm auf, in dem die geplanten Vorhaben in ihren Grundzü-\nsich der Fonds auf Antrag der AKP-Staaten an der Finanzie-         gen dargelegt sind, und legt es der Kommission vor.\nrung von Kleinstvorhaben.                                                   b) Nach Prüfung durch die Dienststellen der Kommis-\n(2) Die zu diesem Zweck erforderlichen Beträge sind in dem      sion wird dieses Programm den zuständigen Organen der Ge-\nArtikel 109 Absatz 3 genannten Richtprogramm für die Ge-           meinschaft gemäß Artikel 113 zur Beschlußfassung über die\nmeinschaftshilfe eingesetzt; die entsprechenden Mittel zur         Finanzierung unterbreitet.\nDeckung der mit dieser Art von Maßnahmen verbundenen Ver-              (2) Im Rahmen der festgelegten Jahresprogramme werden\npflichtungen werden den in Artikel 95 Nummer 1 Buchstabe a         die Finanzierungsbeschlüsse für die einzelnen Kleinstvorha-\nerster Gedankenstrich vorgesehenen Zuschüssen entnom-              ben von dem betreffenden AKP-Staat mit Zustimmung des Be-\nmen.                                                               auftragten der Kommission gefaßt, die einen Monat nach No-\n(3) Der Ausarbeitung und Durchführung von Kleinstvorha-        tifizierung dieser Beschlüsse als erteilt gilt.\nben in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird be-\nsonderer Vorrang eingeräumt.                                                                 Artikel 149\nArtikel 146                                  Nach Abschluß jedes Kleinstvorhabenprogramms übermit-\ntelt der begünstigte AKP-Staat in Verbindung mit dem Beauf-\n(1) a) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung durch       tragten der Kommission den Kommissionsdienststellen einen\ndie Gemeinschaft in Betracht, wenn sie                             Bericht über die Durchführung.\n- einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf entspre-\nchen,\n- unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften durch-                                   Kapitel 13\ngeführt werden.\nSteuer- und Zollregelung und andere Bestimmungen\nb) Die Beteiligung des Fonds je Kleinstvorhaben darf\n150 000 ERE nicht überschreiten.\nArtikel 150\n(2) Die Kleinstvorhabenprogramme betreffen kleine Vorha-\nben, die sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der Bevöl-       Die Steuer- und Zollregelung, die in den AKP-Staaten für die\nkerung und der Gemeinden der AKP-Staaten auswirken. Diese          von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge gilt, ist Gegen-\nVorhaben werden grundsätzlich auf dem Land durchgeführt;            stand des Protokolls Nr. 6.\n2","998                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 151                             Lage ergeben, und in die Lage versetzt werden, die durch die-\nWird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nach Maß-               ses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll zu nutzen.\ngabe des Titels XI nicht ratifiziert oder gekündigt, so ergibt sich    (2) Die spezifischen Bestimmungen, die aufgrund dieses Ti-\ndaraus für die Vertragsparteien die Verpflichtung, die Beträge      tels zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmittel anzu-              sowie der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten eingefuhrt\npassen. Diese Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Arti-              werden, sind in den Artikeln 15, 21, 46, 47, 53, 82, 90, 93, 106,\nkel 185 und 186 ebenfalls, wenn AKP-Staaten diesem Abkom-           107, 112, 125, 129, 133, 135, 139, 141, 145, 152 und 153 die-\nmen beitreten.                                                      ses Abkommens sowie in Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 ent-\nhalten.\nArtikel 152\n(3) Die in den drei nachstehenden Listen aufgeführten AKP-\n(1) Die Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen          Staaten können je nach ihren Bedürfnissen und ihren Mer1<.ma-\nkann sich auch auf die streng auf die Anlaufzeit begrenzten         len in den Genuß der in diesem Artikel genannten besonderen\nAusgaben erstrecken, beispielsweise für die Instandhaltung\nMaßnahmen kommen:\nund den Betrieb von noch nicht mit voller Leistung arbeitenden\nAnlagen, soweit diese im Finanzierungsvorschlag aufgeführ-          a) Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nten Ausgaben für die Erstellung, den Betriebsbeginn und die             Äthiopien           Ruanda\nNutzung der Anlagen erforderlich sind.\nBenin               Salomonen\n(2) Besonderer Vorrang wird begleitenden Hilfen für die am           Botsuana            Santa Lucia\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt.\nBurundi            Sao Tome und Principe\nDominica           Seschellen\nArtikel 153\nDschibuti          Sierra Leone\n(1) Gemäß Artikel 93 Absatz 4 können nach Maßgabe der                                   Somalia\nGambia\nAbsätze 2, 3 und 4 dieses Artikels Folgehilfen finanziert wer-\nGrenada            Sudan\nden.\nGuinea             Swasiland\n(2) Die Folgehilfen können die Betriebs-, Instandhaltungs-\nGuinea-Bissau      Tansania\nund Verwaltungskosten für früher ausgeführte Investitionsvor-\nhaben decken, um deren volle Nutzung sicherzustellen, insbe-             Kap Verde         Togo\nsondere durch die Lieferung von Gerät für die Instandhaltung             Komoren           Tonga\nund/oder durch die Ausführung größerer Instandsetzungsar-                Lesotho           Tschad\nbeiten.                                                                                     Tuvalu\nMalawi\n(3) Diese Hilfeil werden vorübergehend und degressiv ge-              Mali               Uganda\nwährt.\nMauretanien        Westsamoa\n(4) Diese Hilfen müssen unter Berücksichtigung der Bedürf-            Niger              Zentralafrikanische Republik\nnisse und Eigenmittel des betreffenden AKP-Staates Ausnah-\nObervolta\nmecharakter behalten.\n(5) Besonderer Vorrang wird Folgehilfen für die am wenig-        b) AKP-Binnenstaaten\nsten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt.                                Botsuana           Ruanda\nBurundi            Sambia\nArtikel    154                                Lesotho            Swasiland\nBei Ablauf dieses Abkommen~ werden                                    Malawi            Tschad\nMali              Uganda\n- die in Artikel 95 in Form von haftendem Kapital vorgesehe-\nnen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit den im gleichen         Niger             Zentralafrikanische Republik\nArtikel in Form von Sonderdarlehen vorgesehenen Mitteln               Obervolta\nzusammengelegt;\nc) AKP-lnselstaaten\n- die in Artikel 133 zur Finanzierung regionaler Vorhaben vor-\nBahamas            Papua-Neuguinea\ngesehenen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit Vorrang\nzur Finanzierung anderer regionaler Vorhaben und Aktions-             Barbados           Santa Lucia\nprogramme zugunsten der gleichen Teilregion verfügbar.                Dominica           Salomonen\nFidschi            Sao Tome und Principe\nGrenada            Se schellen\nJamaika            Tonga\nTitel VIII                                                      Trinidad und Tobago\nKap Verde\nAllgemeine Bestimmungen                                Komoren            Tuvalu\nbetreffend                                    Madagaskar         Westsamoa\ndie am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,                         Mauritius\nAKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten\n(4) Die Listen der in Absatz 3 genannten AKP-Staaten kön-\nArtikel 155                              nen durch Beschluß des Ministerrates geändert werden,\n( 1) Im Rahmen dieses Abkommens wird zum einen den am            - falls ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter Staat\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Be-                 diesem Abkommen beitritt;\nhandlung eingeräumt und werden zum anderen für die AKP-             - falls sich die Wirtschaftslage eines dieser Staaten so erheb-\nBinnenstaaten und -Inselstaaten besondere Maßnahmen vor-               lich und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die\ngesehen, damit sie ihre spezifischen Schwierigkeiten und Hin-          Gruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erfor-\ndernisse überwinden können, die sich für erstere aus der Art           derlich wird oder daß die Einbeziehung nicht mehr gerecht-\nihrer Bedürfnisse und für letztere aus ihrer geographischen            fertigt ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    999\nTitel IX                          sellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende Behand-\nlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-\nZahlungs- und Kapitalverkehr,                   Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbe-\nNiederlassung, Dienstleistungen                  handlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die\nAKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den\nKapitel 1                          Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden\nStaats eine solche Behandlung zu gewähren.\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nArtikel 161\nArtikel 156\nGesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die Ge-\nDie Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen-\nsellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts ein-\nregelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapital-\nschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristi-\nverkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den\nschen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Aus-\nVerpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der An-\nnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.\nwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Berei-\nche des Handels, der Dienstleistungen, des Niederlassungs-         Gesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats\nrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben. Diese      sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nVerpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht      oder eines AKP-Staats gegründeten Gesellschaften, die ihren\ndaran, aus Gründen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten     satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-\noder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforder-       niederlassung in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat\nlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.                              haben; sollten sie indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz in\neinem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß\nArtikel 157                          ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit\nder Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats\n(1) Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den     stehen.\nInvestitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die\nAKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits\nArtikel 162\nim Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskrimi-\nnierende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine gün-       Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der\nstigere Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven        AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Ar-\nCharakter des internationalen Währungssystems, bestehen-        tikel 160 und 161 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu\nden spezifischen Währungsvereinbarungen und Zahlungsbi-         alle zweckdienlichen Empfehlungen ab.\nlanzproblemen Rechnung tragen.\n(2) Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behand-\nlung als unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie im Ein-\nTitel X\nklang mit den internationalen Devisenvorschriften getroffen                                 Die Organe\noder beibehalten und alle Anstrengungen unternommen, damit\ndie negativen Auswirkungen für die betreffenden Parteien auf\nArtikel 163\nein Mindestmaß verringert würden.\nDie Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der\nBotschafterausschuß und die Beratende Versammlung.\nArtikel 158\nWährend der gesamten Laufzeit der in Artikel 95 genannten\nArtikel 164\nDarlehen bzw. Beteiligungen an haftendem Kapital verpflich-\nten sich die AKP-Staaten,                                          (1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kom-\na) den in Artikel 94 erwähnten Begünstigten die Devisen zur\nmission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je\nVerfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions- und Til-\neinem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten anderer-\ngungszahlungen für die zur Verwirklichung der Maßnahmen\nseits.\nin ihrem Hoheitsgebiet gewährten Darlehen und Hilfen in\nForm von Quasi-Kapital erforderlich sind,                      (2) Jedes Mitglied des Ministerrats kann sich bei Verhinde-\nrung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des\nb) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für den\nMitglieds aus.\nTransfer der bei ihr in nationaler Währung anfallenden Net-\ntoeinkünfte und -erlöse aus Beteiligungen der Gemein-          (3) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der\nschaft am Kapital der Unternehmen erforderlich sind.        Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein\nMitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen\nArtikel 159                          der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.\nDer Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der      (4) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nAKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Ar-\ntikel 156, 157 und 158 ergeben können. Außerdem gibt er hier-\nzu alle zweckmäßigen Empfehlungen ab.                                                       Artikel 165\nDer Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mit-\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem\nKapitel 2                          Mitglied der Regierung eines AKP-Staats wahrgenommen,\nNiederlassung und Dienstleistungen               welcher von den AKP-Staaten benannt wird.\nArtikel 160                                                      Artikel 166\nHinsichtlich _der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege-      (1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung sei-\nlung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaa-    nes Präsidenten zusammen.\nten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesell-           (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung\nschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Ge-     zusammen, sooft dies erforderlich ist.","1000                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(3) Die Geschäftsordnung des Ministerrats sieht vor, daß die                              Artikel 170\nKopräsidenten, unterstützt von Beratern, zwischen den Ta-\ngungen des Ministerrats regelmäßig miteinander Konsultatio-            Der Botschafterausschuß besteht aus einem Vertreter jedes\nMitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission einerseits\nnen führen und Meinungen austauschen können.\nund einem Vertreter jedes AKP-Staats andererseits.\nArtikel 167                                                       Artikel 171\n(1) Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einverneh-         (1) Der Botschafterausschuß unterstützt den Ministerrat bei\nmen der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten ande-           der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er führt jeden ihm vom Mi-\nrerseits.                                                           nisterrat übertragenen Auftrag aus.\n(2) Die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten ande-           (2) Der Botschafterausschuß übt die Befugnisse aus und\nrerseits bestimmen je in einem internen Protokoll das Verfah-       nimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Ministerrat übertragen\nren, nach dem sie ihre Haltung erarbeiten.                          werden.\n(3) Der Botschafterausschuß prüft das Funktionieren dieses\nAbkommens und die bei der Verwirklichung der vom Minister-\nArtikel 168                              rat festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.\n(1) Der Ministerrat legt die großen Leitlinien für die im Rah-     (4) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat über\nmen der Anwendung dieses Abkommens durchzuführenden                 seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für die ihm Be-\nArbeiten fest.                                                      fugnisse übertragen worden sind. Er unterbreitet dem Mini-\n(2) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die      sterrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen\nErgebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung             oder Stellungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich\nund trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-      erachtet.\nmens erforderlichen Maßnahmen.                                         (5) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten aller\nZu diesem Zweck kann der Ministerrat alle von der Beratenden        Ausschüsse und aller ständigen und/oder Ad-hoc-Gremien\nVersammlung hierzu angenommenen Entschließungen oder                oder -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen vorgesehen\nEmpfehlungen berücksichtigen.                                       sind oder in Anwendung dieses Abkommens eingesetzt wer-\nden, und unterbreitet dem Ministerrat in regelmäßigen Zeitab-\n(3) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem Ab-    ständen Berichte.\nkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die Ver-\ntragsparteien verbindlich; diese müssen die erforderlichen             (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafteraus-\nDurchführungsmaßnahmen treffen.                                     schuß in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.\n(4) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,\nArtikel 172\nErklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stel-\nlungnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten             (1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd\nZiele und zum einwandfreien Funktionieren dieses Abkom-             von einem Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von der Ge-\nmens für erforderlich hält.                                         meinschaft benannt wird, und einem Vertreter eines AKP-\nStaats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten be-\n(5) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie\nnannt wird.\nandere von ihm für nützlich erachtete Informationen.\n(2) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\n(6) Der Ministerrat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um\nnung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird.\ndie Aufrechterhaltung von wirksamen Kontakten und Konsul-\ntationen sowie einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen\nden Wirtschafts- und Sozialkreisen der Mitgliedstaaten und                                    Artikel 173\nder AKP-Staaten sicherzustellen.                                       Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Minister-\n(7) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den Mi-         rats oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Ta-\nnisterrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses          gesordnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsbereiche\nAbkommens befassen.                                                 der Bank fallen.\n(8) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen finden                                  Artikel 174\nauf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten im Mini-\nDie Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio-\nsterrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung Konsultationen\nnieren des Ministerrates und des Botschafterausschusses\nstatt.\noder anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten wer-\n(9) Der Ministerrat kann Ausschüsse oder Gruppen oder Ad-       den auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäfts-\nhoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von ihm als notwen-         ordnung des Ministerrates wahrgenommen.\ndig erachteten Arbeiten einsetzen.\n(10) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein Mei-                                  Artikel 175\nnungsaustausch über Fragen stattfinden, die sich unmittelbar            (1) Die Beratende Versammlung setzt sich paritätisch aus\nauf die durch dieses Abkommen erfaßten Gebiete beziehen.             Mitgliedern des Europäischen Parlaments für die Gemein-\n(11) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver-        schaft einerseits und aus den von den AKP-Staaten benann-\nnehmen einen Meinungsaustausch über andere wirtschaftli-             ten Parlamentsmitgliedern oder Vertretern andererseits zu-\nche oder technische Fragen von beiderseitigem Interesse              sammen.\ndurchführen.                                                            (2) Die Beratende Versammlung prüft geeignete Mittel zur\nStärkung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft\nund den AKP-Staaten und zur Förderung der Durchfüt-.rung der\nArtikel 169                               Ziele dieses Abkommens und kann, insbesondere anläßlich\nDer Ministerrat kann, wenn dies erforderlich ist, seine Befug-   der Prüfung des Jahresberichts des Ministerrates, diesem alle\nnisse dem Botschafterausschuß übertragen. Der Botschafter-          Empfehlungen unterbreiten, die sie für zweckdienlich hält.\nausschuß äußert sich in diesem Fall nach Maßgabe des Arti-              (3) Die Beratende Versammlung bestellt ihr Präsidium und\nkels 167.                                                            gibt sich eine Geschäftsordnung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      1001\n(4) Die Beratende Versammlung tritt mindestens einmal                                      Artikel 180\njährlich zusammen.                                                    Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen\n(5) Die Beratungen der Beratenden Versammlung werden            besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen\nvon einem Paritätischen Ausschuß vorbereitet. Die Beratende        den AKP-Staaten und den französischen überseeischen De-\nVersammlung kann ferner beratende Ad-hoc-Ausschüsse zur            partements, zum einen nach Maßgabe des Vertrags für die Ge-\nAusführung der von ihr festgelegten besonderen Aufgaben            biete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und zum an-\neinsetzen.                                                         deren für die Gebiete der AKP-Staaten.\n(6) Die Beratende Versammlung prüft den gemäß Artikel 168\nAbsatz 5 erstellten Bericht.\nArtikel 181\n(7) Die Beratende Versammlung kann auf Ad-hoc-Basis\nDie Vertragsparteien vereinbaren, daß sie im Falle des Bei-\njede ihr wünschenswert erscheinende Verbindung aufneh-\ntritts eines dritten Staates zur Gemeinschaft soweit erforder-\nmen, um die Stellungnahmen der Wirtschafts- und Sozialkrei-\nlich die entsprechenden Übergangs- und Anpassungsmaß-\nse zu der Politik der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-\nnahmen treffen werden.\nkommens einzuholen.\n(8) Die Beratende Versammlung kann auf den Gebieten, die                                   Artikel 182\ndieses Abkommen betreffen oder darin angesprochen werden,\nEntschließungen verabschieden.                                        (1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch\neinen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n(9) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funk-     rechtsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag gefaßt und\ntionieren der Beratenden Versammlung erforderlichen Arbei-         den Parteien dieses Abkommens notifiziert wird.\nten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Ge-\nschäftsordnung der Beratenden Versammlung wahrgenom-                       b) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner-\nmen.                                                               staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nc) Die Ratifikation dieses Abkommens gilt ebenfalls als\nArtikel 176                            Ratifikation des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens\nüber die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.\ndieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren\nMitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem            (2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung\noder mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, können             des Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die\ndem Ministerrat unterbreitet werden.                               AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäi-\nschen Gemeinschaften und, soweit es die Gemeinschaft und\n(2) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall beizule-\ndie Mitgliedstaaten betrifft, beim Sekretariat der AKP-Staaten\ngen, so kann er auf Antrag einer der betroffenen Vertragspar-\nhinterlegt. Die Sekretariate unterrichten die Unterzeichner-\nteien ein Vermittlungsverfahren einleiten, dessen Ausgang\nstaaten und die Gemeinschaft hiervon unverzüglich.\ndem Rat in einem Bericht anläßlich seiner nächsten Tagung\nmitgeteilt wird.\n(3) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so bestellt der Mi-                            Artikel 183\nnisterrat auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ei-\nnen Schiedsrichter. Anschließend bestellen die beiden am               (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\nStreit beteiligten Parteien im Sinne von Absatz 1 innerhalb von     nats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-\nzwei Monaten je einen weiteren Schiedsrichter.                      urkunden der Mitgliedstaaten und von mindestens zwei Drit-\nteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des\nb) Die Schiedssprüche ergehen innerhalb von 18 Mo-          Abschlusses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hin-\nnaten mit Stimmenmehrheit.                                          terlegt worden sind.\nc) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflich-      (2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 182 genannten Verfah-\ntet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen         ren bis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß\nMaßnahmen zu treffen.                                               Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann dies nur binnen zwölf\nMonaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und\nArtikel 177                             nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten fortsetzen,\nes sein denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit,\nDie Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkom-\ndaß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese\nmen vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Proto-              Frist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor\nkolls Nr. 2 aufgebracht.\nAblauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde vor.\nArtikel 178\n(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 182 genannten Ver-\nDie auf Grund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und           fahren am Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß\nlmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt.                     Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag\ndes zweiten auf den Abschluß dieser Verfahren folgenden Mo-\nnats an Anwendung.\n(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen\nnach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gül-\nTitel XI                              tigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                        an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von\ndem an dieses Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen\nwerden. Sie erfüllen vorbehaltlich einer Frist, die ihnen der Mi-\nArtikel 179\nnisterrat gegebenenfalls gewährt, spätestens sechs Monate\nVerträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarun-              nach dem Abschluß der in Artikel 182 genannten Veriahren\ngen jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mit-           alle Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses Abkommens oder\ngliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten dürfen             aufgrund von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates zu\nder Anwendung dieses Abkommens nicht entgegenstehen.                übernehmen haben.","1002                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen ein-                  (3) In dem betreffenden Abkommen kann der Termin festge-\ngesetzten Organe bestimmt, ob und unter welchen Bedingun-                setzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und Pflichten auf\ngen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die die in Artikel           ihn Anwendung finden.\n182 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\n(4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile\ndieses Abkommens nicht abgeschlossen haben, als Beobach-\nnicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-Unterzeich-\nter an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. Die in der Ge-\nnerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über\nschäftsordnung getroffene Regelung ist nur bis zu dem Zeit-\nfinanzielle und technische Zusammenarbeit, die Stabilisierung\npunkt wirksam, von dem an dieses Abkommen auf die genann-\nder Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit erge-\nten Staaten Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirk-\nben.\nsam, sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des Ab-\nArtikel 187\nsatzes 2 dieses Artikels nicht mehr ratifizieren kann.\nVom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an werden\ndie dem Ministerrat durch das AKP-EWG-Abkommen von\nArtikel 184                                 Lome übertragenen Befugnisse soweit erforderlich und in\n( 1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf          Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des\nBeitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrich-            vorliegenden Abkommens von dem mit dem vorliegenden Ab-\ntet.                                                                      kommen eingesetzten Ministerrat ausgeübt.\n(2) Der Ministerrat wird auch über jeden Antrag eines Staats\nauf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-                                              Artikel 188\nStaaten unterrichtet.                                                         ( 1) Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980,\nd. h. am 28. Februar 1985 ab.\nArtikel 185                                     (2) Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten die\n(1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrags genanntes Land            Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen\noder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf                zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der\nBeitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Mi-                Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den\nnisterrat vorgelegt.                                                      AKP-Staaten andererseits gelten sollen.\n(2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende               (3) Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkraft-\nLand diesem Abkommen bei durch Hinterlegung einer Bei-                    treten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaß-\ntrittsurkunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen                 nahmen.\nGemeinschaften, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine\nbeglaubigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaa-                                           Artikel 189\nten davon unterrichtet.                                                        Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber\njedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der\n(3) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten\nGemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nwie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen die\ngekündigt werden.\nVorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Ab-\nkommens aus den Bestimmungen über die finanzielle und                                                  Artikel 190\ntechnische Zusammenarbeit und über die Stabilisierung der\nDie diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Be-\nAusfuhrerlöse ergeben, nicht beeinträchtigt werden.\nstandteil desselben.\nArtikel 186\nArtikel 191\n( 1) Steift ein Staat, dessen Wirtschaftsstruktur und Produk-\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, eng-\ntion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen An-\nlischer, dänischer, französischer, italienischer und niederlän-\ntrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so bedarf dieser Antrag\ndischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\nder Zustimmung des Ministerrates. Der betreffende Staat kann\nßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Ra-\ndiesem Abkommen durch Abschluß eines Abkommens mit der\ntes der Europäischen Gemeinschaften und beim Sekretariat\nGemeinschaft beitreten.\nder AKP-Staaten hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der\n(2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten           Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-\nwie die AKP-Staaten.                                                       schrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu lome am einunddreißigsten Oktober neun-\nzehnhundertneunundsiebzig.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    1003\nProtokoll Nr. 1\nüber die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1\ng) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus\nBestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\"                  den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt wor-\nden sind;\nArtikel 1                            h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Ge-\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet                 winnung von Rohstoffen verwendet werden können;\nder Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats,          i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit\nwenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind:                        anfallen;\na) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staa-       j)   Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchsta-\nten hergestellt sind,                                           ben a bis_i genannten Waren hergestellt worden sind.\nb) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Ver-\nwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten                                     Artikel 3\nWaren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne       (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gel-\nvon Artikel 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet    ten als ausreichend:\nworden sind.\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als         hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzu-\nein Gebiet.\nreihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausge-\n(3) Sofern Waren, die vollständig in der Gemeinschaft oder       nommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufge-\nin den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und Gebieten her-           führten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestim-\ngestellt worden sind, in einem oder mehreren AKP-Staaten be-         mungen für diese Liste Anwendung finden;\noder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in diesem     b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-\noder diesen AKP-Staaten hergestellt, wenn sie gemäß Artikel           arbeitungen.\n5 befördert worden sind.\nAls Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte,\n(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebie-    Kapitel und Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zu-\nten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in ei-       sammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Einreihung\nnem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen, wenn die               der Waren in die Zolltarife.\nhergestellten Waren später in einem oder in mehreren AKP-\n(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Pro-\nStaaten be- oder verarbeitet werden und wenn sie gemäß Ar-\ntikel 5 befördert worden sind.                                    zentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer\nHerstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Ge-\n(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle darin   samtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß\nvorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die in zwei oder    den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingun-\nmehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als Ursprungs-           gen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter\nwaren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder Verarbei-        eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der her-\ntung stattgefunden hat. Weder die in Artikel 3 Absatz 3 Buch-     gestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-\nstaben a, b, c und d genannten Behandlungen noch die Kumu-        sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem hö-\nlierung dieser Be- oder Verarbeitungen gelten dabei als Be-       heren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch\noder Verarbeitungen.                                              sind, entspricht.\n(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind       (3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten ohne\nvorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausge-           Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefun-\nschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der-            den hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus-\nVerwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren.             reichend, um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verlei-\nhen:\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nArtikel 2                                des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-\nhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\nIm Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3          Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zu-\ngelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der             satz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und\nGemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vollständig             ähnliche Behandlungen);\nhergestellt:\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,\na) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem                Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Wa-\nMeeresgrund gewonnen worden sind;                               ren zu Sortimenten); Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nb) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;              c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft               sammenstellen von Packstücken;\nsind und dort aufgezogen wurden;                                ii)  einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,\nd) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen                  Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. so-\nworden sind;                                                          wie alle anderen einfachen Behandlungen zur ver-\nkaufsmäßigen Aufmachung;\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen\nf) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren           gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren\nSchiffen gewonnene Waren;                                        selbst oder auf ihren Umschließungen;","1004                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\ne) i)        einfaches Mischen von Waren der gleichen Art, wenn     b) eine von den Zollbehörden des 0urchfuhrlands ausgestell-\nein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die       te Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nim Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen,        - genaue Warenbeschreibung,\num als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein-\nschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten;          - Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-\ngebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,\nii)   einfaches Mischen von Waren verschiedener Arten,\nsofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in die-     - die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen\nsem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen,          sich die Waren im Durchfuhrtand aufgehalten haben;\num als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der Ge-        c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis-\nmeinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gel-         kräftigen Unterlagen.\nten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese Bestand-\nteile zur Bestimmung der wesentlichen Beschaffen-\nheitsmerkmale der fertigen Ware beitragen;\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu ei-                                          Titel II\nnem vollständigen Artikel;\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\nArtikel 6\nh) Schlachten von Tieren.\n(i) a) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster in An-\nArtikel 4                            hang V wiedergegeben ist.\nIst in den in Artikel 3 erwähnten listen A und B bestimmt, daß          b) Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\ndie in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als Ur-         werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft\nsprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung         im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit es sich um\nverwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts            Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren ent-\nder hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be-       halten, deren Wert je Sendung 1 420 Europäische Rechnungs-\nrechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu            einheiten nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR. 2 er-\nLegen:                                                              bracht, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist.\n- einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der                c) Bis einschließlich 30. April 1981 entspricht die in der\nZollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; und für Waren unbe-         nationalen Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft\nstimmbaren Ursprungs, der erste nachweisbar für diese Wa-       anzuwendende Europäische Rechnungseinheit dem Gegen-\nren im Gebiet der Vertragsparteien, in dem die Herstellung      wert der Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen\nerfolgt, gezahlte Preis;                                        Währung dieses Landes am 30. Juni 1978. Für jeden weiteren\n- andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren, ab-       Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der\nzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden   Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung\ninneren Abgaben.                                               dieses Landes am ersten Werktag im Oktober des Jahres, das\ndiesem Zeitraum von zwei Jahren vorangegangen ist.\nArtikel 5                                    d) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren\nkönnen von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte\n(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 gelten      Beträge eingeführt werden, die die vorstehend und in Artikel\nals unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder         16 Absatz 2 genannten, in ERE ausgedrückten Beträge erset-\naus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die           zen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von\nAKP-Staaten befördert die Waren, deren Beförderung die Ge-\nder Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkraft-\nbiete anderer als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht be-     treten zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so\nrührt. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine einzi-      festzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines\nge Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als        Landes ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.\ndie der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und\nGebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vor-                  e) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines\nübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, so-           anderen Mitgliedstaats ausgesteift, so erkennt der Einfuhr-\nfern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen           staat den von diesem Mitgliedstaat angegebenen Betrag an.\noder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und           (2) Ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84\ndie Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch ge-           und 85 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf\nbracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent- und ver-        dem Gebiete des Zollwesens wird auf Antrag des Zollanmel-\nladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands       ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den zu-\ngerichtete Behandlung erfahren haben.                               ständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teil-\nUnterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs,           sendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten\ndie auf Ereignisse auf See oder auf Höhere Gewalt zurückzu-         Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den voll-\nführen sind, schließen die Anwendung der in diesem Protokoll        ständigen Artikel vorgelegt wird.\nvorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus, sofern die Wa-              (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,\nren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen nicht            Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,\nin den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und          werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie\nnur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands ge-     als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten\nrichtete Behandlung erfahren haben.                                sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-\n(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen\nzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbe-    Vorschrift 3 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenar-\nhörden der Gemeinschaft vorgelegt werden:\nbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswa-\na) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestell-        ren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind.\ntes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung      Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsarti-\ndurch das Durchfuhrland erfolgt ist;                         keln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                   1005\nUrsprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungs-       überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\neigenschaft 15% des Gesamtwertes der Warenzusammen-               muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti-\nstellung nicht überschreitet.                                    gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Na-\nmen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei\nArtikel 7\nenthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennum-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der        mer, die auch aufgedruckt sein kann.\nAusfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nc1en des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfü-                                  Artikel 10\ngung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich        (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\nerfolgt oder sichergestellt ist.                                 EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von die-\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung        sem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantra-\nEUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,    gen.\nausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-          (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der            zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für\nAusfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Falle sind auf   die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\nder Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt      ausgestellt werden kann.\nworden ist, besonders zu vermerken.\nArtikel 11\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf\nschriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag       (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb\nwird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt        einer Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbe-\nund gemäß diesem Protokoll ausgefüllt.                             hörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zoll-\nstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur aus-\ngestellt werden.\ngestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Ab-\nkommens dienen soll.                                                  (2) Werden die Waren über einen Hafen eines AKP-Staates,\neines Landes oder eines Gebietes befördert, der bzw. das\n(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind\nnicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von\nvon den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre\nlang aufzubewahren.                                                zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden des\nDurchfuhrhafens in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung\nArtikel 8                             EUR.1\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den        - den Vermerk „Transit\"\nZollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die          - den Namen des Durchfuhrlandes\nWaren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls ange-         - einen Datumsstempel\nsehen werden können.                                               angebracht haben.\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1       Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem der Kommission ein\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel          Musterabdruck des verwendeten Stempels übermittelt worden\nverlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ih-         ist.\nnen zweckdienlich erscheinen.\nDie Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß      der Mitgliedstaaten weiter.\ndie in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge-\nfüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im         (3) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen\nFeld „Warenbezeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Mög-        EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere andere EUR. 1-\nlichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.       Bescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei\nZu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi-          der Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befin-\nschenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausge-      den.\nfüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu                              Artikel 12\nziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen.               Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\n(4) In den von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Wa-     den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-\nrenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung        schriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset-\nder Bescheinigung anzugeben.                                      zung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein-\nfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-\ngänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vorausset-\nArtikel 9\nzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wiederge-                                  Artikel 13\ngeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der\nSprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist         ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den\nin einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen          Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11\nRechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es         genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen-\nhandschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel-     dung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die\nschreiber und in Druckschrift erfolgen.                           Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhn-\nlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\n(2) Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei\ndie Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen              (2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\ndarf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit ei-  fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die\nnem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwen-            Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\nden. Dieses ist mit einm grünen, guillochierten Überdruck zu\nversehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenom-                                    Artikel 14\nmene Verfälschung sichtbar wird.\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\n(3) Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-        der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und den Angaben in\nverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien          den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein-","1006                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nfuhriörmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die        c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung\nBescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei          in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind,\nnachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die ge-               in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,\nstellten Waren bezieht.\nd) die Viaren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstel-\nlung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur\nArtikel 15                                  Voriührung auf dieser Aufstellung verwendet worden sind.\nDas Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI wieder-          (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung\ngegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist in einer der   unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Be-\nAmtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt            scheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung\nist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhr-         anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftli-\nstaats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefüllt wird,     cher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Um-\nmuß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ge-    stände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden\nschehen.                                                          sind.\nDas Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Blatt im          (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche\nFormat von 210 x 148 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes     öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-\nSchreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-            wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nstens 64 g zu verwenden.                                          unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter       staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer\nvorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu er-     Waren in Läden oder Geschäftslokalen.\nmächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf\ndie Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß                                        Artikel 18\ndas Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tra-\n( 1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Arti-\ngen, die auch aufgedruckt sein kann.\nkel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen.    die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf\nNach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es       dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag:\nder Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an.        - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich\nBeim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Form-           die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nblatt in die Sendung.\n- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine\nDiese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der            Warenverkehrsbescheiningung EUR. 1 ausgestellt worden\nEriüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften           ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.\nfestgelegten Förmlichkeiten.\n(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft\nArtikel 16                             haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-\n{1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver-         sprechenden Unterlagen übereinstimmen.\nschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Rei-      Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nsenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs-          müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-\nbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts        LICH AUSGESTELLT\", ,,OEUVRE APOSTERIORI\", .,RILASCI-\nEUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein-        ATO APOSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI\", ,,ISSU-\nfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu-           ED RETROSPECTIVELY\", ,,UDSTEDT EFTERF©LGENDE\".\ngrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset-\nzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre-\nchen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel                                    Artikel 19\nbestehen darf.                                                       Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die   kehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den Zoll-\ngelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren beste-     behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,\nhen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger        das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-\noder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haus-         mente ausgefertigt wird.\nhalt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit      Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke verse-\nnoch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus ge-           hen: .,DUPLIKAT\", .,DUPLICATA\", .,DUPLICATO\", .,DUPLI-\nschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert        CAAT\", .,DUPLICATE\".\nder Waren bei Kleinsendungen 90 Europäische Rechnungs-\neinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden                                      Art i ke 1 20\nenthaltenen Waren 285 Europäische Rechnungseinheiten                (1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 berück-\nnicht überschreiten.                                             sichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem\nArtikel 17                             eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei de-\nren Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staa-\n( 1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstel-\nten, aus der Gemeinschaft oder aus Ländern oder Gebieten\nlung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mit-\nverwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im An-\ngliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der\nhang VII wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausfüh-\nAusstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das\nrer des Herkunftsstaates, -landes oder -gebietes entweder auf\nAbkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die\nder Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu\nVoraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als\ndieser Rechnung gegeben.\nUrsprungswaren eines AKP-Staats erfüllen und sofern den zu-\nständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß                       (2} Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit\nund Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Er-\na) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den\nklärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die\nStaat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,\nVorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Aus-\nb) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Ge-           kunftsblatts, dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist,\nmeinschaft verkauft oder überlassen hat,                     verlangen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                  1007\nArtikel 21                            Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang\nDie zuständige Zollstelle des Staates, Landes oder Gebie-    des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so\ntes, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das     können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig er-\nAuskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des        achteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.\nAusführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Ab-          (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe-\nsatz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Aus-       hörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens\nführers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine  drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich\nAusfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es ent-   feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbe-\nweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der    scheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsäch-\nZollstelle zuzuleiten hat, bei der die Warenverkehrsbescheini-  lich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich\ngung EUR. 1 für diese Waren beantragt wird. Die zweite Aus-     die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.\nfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei\nKönnen die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-\nJahre lang aufbewahrt.\nfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten da-\ndurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden\nArtikel 22                           diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für Zu-\nDie AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um    sammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nzu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung           Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und\nEUR. 1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeit-     den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen\nweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,   Gesetzgebung.\ndort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlun-\ngen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.                              Artikel 26\nDie nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Aus-\nArtikel 23                           kunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen\nentsprechend den dort vorgesehenen Verfahren.\n(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Ab-\ndrucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für\ndie Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1                                    Artikel 27\nund die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-          Nach Maßgabe von Artikel 11 des Abkommens überprüft der\ngungen EUR. 1 und der Formblätter EUR. 2 zuständigen Zoll-      Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten oder\nstellen.                                                        die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses\nDie Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der     Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die\nMitgliedstaaten weiter.                                         notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu            Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Aus-\ngewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und Ge-  wirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungs-\nbiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwaltun-    regeln.\ngen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrs-      Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in\nbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der Angaben über        Kraft.\nden tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Er-\nArtikel 28\nklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR. 2 und der\nEchtheit und Ordnungsmäßigkeit der in Artikel 20 genannten        (1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nAuskunftsblätter.                                              eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsge-\nmäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls ·die Zu-\nArtikel 24                           sammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-\nstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzufuh-\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der\nren, die ihm übertragen werden könnten.\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-      (2) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der\nfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu     Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 regelmäßig zu-\nerhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen   sammen.\nAngaben anfertigt oder anfertigen läßt.\n(3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von\ndiesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 30.\nArtikel 25                             (4) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-   der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beam-\ngungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichpro-    ten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen,\nbenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zoll-      die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zustän-\nbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echt-     digen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-\nheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über     Staaten.\nden tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.                                   Artikel 29\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden          Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen prüft regel-\ndes Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1        mäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-\noder das Formblatt EUR. 2 oder eine Photokopie dieser Be-       Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter\nscheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des     ihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.\nAusfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls die\nsachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung\nArtikel 30\nrechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon\nvorgelegt worden ist, so fügen sie diese der Warenverkehrsbe-      (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Aus-\nscheinigung EUR. 1 oder dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen     schuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender\nalle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der An-   oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Zu\ngaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt        diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-\nschließen lassen.                                                Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem","1008                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\ndie AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag                 (6) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit\nund fügen die gemäß Anmerkung 10 erstellten Unterlagen zur           so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ein-\nBegründung des Antrags bei.                                          gang des Antrags bei der Gemeinschaft, ein Beschluß gefaßt\n(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere be-           wird. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die\nAngelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der in-\nrücksichtigt:\nnerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung\na) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des             darüber beschließt.\noder der betreffenden AKP-Staaten;\n(7) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß\nb) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die             festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel zwei Jahre beträgt.\nMöglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Indu-          Dieser Zeitraum kann auf höchstens drei Jahre verlängert wer-\nstrie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen        den, wenn die Abweichung einen der am wenigsten entwickel-\nmerklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in         ten AKP-Staaten betrifft.\ndenen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur\nb) In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerun-\nFolge haben könnte;\ngen um ein Jahr vorgesehen werden, ohne daß ein erneuter\nc) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden             Beschluß des Ausschusses erforderlich wird, sofern der oder\nkann, daß größere Investitionen in eine Industrie wegen der     die betreffenden AKP-Staaten drei Monate vor Ablauf des je-\nUrsprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine          weiligen Zeitraums den Nachweis erbringen, daß sie den Be-\nAbweichung die Durchführung eines Investitionsprog-             stimmungen dieses Protokolls, von denen abgewichen wird,\nramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung dieser        noch nicht riachkommen konnten.\nRegeln ermöglichen würde.\nc) Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben,\n(3) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe so prüft der Ausschuß sie so bald wie möglich und beschließt\nder Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst wer-            nach dem in Absatz 6 vorgesehenen Verfahren über eine er-\nden kann.                                                            neute Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigne-\n(4) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abwei-          ten Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der An-\nchung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP-             wendung der Abweichung zu vermeiden.\nStaaten unter besonderer Berücksichtigung wohlwollend ge-\nprüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt\nwerden:                                                                                         Artikel 31\na) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fas-          Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf Ge-\nsenden Beschlüsse, insbesondere auf die Beschäftigungs-         nehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im ent-\nlage;                                                           sprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das\nAbkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen\nb) die Notwendigkeit, die Abweichung während eines be-\nzum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten kön-\nstimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen\nLage dieses weniger entwickelten AKP-Staats und seinen          nen.\nSchwierigkeiten Rechnung trägt.\nArtikel 32\n(5) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere\ndie Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigen-             Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nschaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung\nUrsprungswaren aus benachbarten Entwicklungsländern oder\naus Entwicklungsländern, zu denen ein AKP-Staat oder die                                        Artikel 33\nAKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet                Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ih-\nworden sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen            ren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli-\neiner zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen.           chen Maßnahmen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                              1009\nAnhang 1\nErläuterungen\n1\nAnmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2                    )                             heit der Mitglieder dieser Räte Staatsangehörige der an die-\nsem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle von\nDie Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten\", .,die Gemein-\nPersonengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nschaften\" und „Länder und Gebiete\" umfassen auch die Ho-\nschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem\nheitsgewässer.\nmindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staa-\nDie auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik-                        ten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsan-\nschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be-                            gehörigen solcher Staaten gehört;\noder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des oder\n- deren Besatzung, einschließlich des Stabs, zumindestens\nder AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und Ge-\n50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen betei-\nbiete, zu denen sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 6 er-\nligten Staaten besteht.\nhaltenen Voraussetzungen erfüllen.\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b                                     Anmerkung 7 - zu Artikel 4\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der                          Als „Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt\nAKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines der Länder oder                            wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung\nGebiete ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brenn-                     durchgeführt worden ist, einschließlich des Werts aller ver-\nstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge,                            wendeten Waren.\ndie zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder                           Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember\ndie bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgül-                      1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert\ntige Zusammensetzung der Waren eingehenden Erzeugnisse                              der Waren festgelegt ist.\nihren Ursprung in Drittländern haben.\nAnmerkung 3 - zu Artikel 1                                                         Anmerkung 8 - zu Artikel 23\nWird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in ei-                       Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die\nnem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel ange-                           Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden\nwandt, so entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten                       ist, und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an,\nBe- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der                            unter denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-\nhergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in die                      Staaten, Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet\nGemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die Länder und Ge-                        worden sind.\nbiete eingeführten Drittlandswaren.\nAnmerkung 9 - zu Artikel 1 Absatz 3\nAnmerkung 4 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4                          „Länder und Gebiete\" im Sinne dieses Protokolls sind die im\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro-                   vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der                         schaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete.\nTarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtur-\nsprungsware.                                                                        Anmerkung 10 - zu Artikel 30 Absatz 1\nZur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge\nAnmerkung 5 - zu Artikel 1                                                          durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt\nder antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines An-\nZur Anwendung der Ursprungsregeln werden die Umschlie-                          trags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbe-\nßungen und die in ihnen enthaltenen Waren als ein Ganzes an-                        sondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden:\ngesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für\ndie in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhän-                        - Bezeichnung der fertigen Ware\ngig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,                          - Art und Menge der Ursprungswaren von Drittländern\nselbständigen Gebrauchswert haben.\n- Art und Menge der Ursprungswaren der AKP-Staaten, der\nGemeinschaft und der Länder und Gebiete oder der in die-\nAnmerkung 6                                                                            sen Ländern verarbeiteten Waren\nDer Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf Schiffe,                      - Herstellungsverfahren\n- die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffs-                       - Mehrwert\nregister eingetragen oder dort angemeldet sind;                                 - Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens\n- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats                         - Voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Ge-\nführen;                                                                            meinschaft\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen                          - Andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung\nvon an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer Ge-                          - Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung\nsellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten ge-                       der vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer\nlegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzer                     Versorgungsquellen\ndes Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehr-\n- Sonstige Bemerkungen.\nDas gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.\n') Fur diese Regeln wird auf die in der gemeinsamen Erklärung betrettend den Ur-\nsprung von F1 schereierzeugnissen auf Seite 1063 vorgesehene Prufung Bezug        Die in Artikel 30 Absatz 6 genannte Frist beginnt zum Zeit-\ngenommen.                                                                      punkt der Befassung der Gemeinschaft.","1010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang II\nListe A\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden dabei hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren\nnicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verleihen\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die E,genschatt von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbezeichnung                              verleihen                                verleihen\n02.06       Fleisch und genießbarer                 Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (ausge-        Trocknen oder Räuchern von\nnommen Geflügellebern), gesal-          Fleisch und genießbarem\nzen, in Salzlake, getrocknet oder       Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01\ngeräuchert                              oder 02.04\n03.02       Fische, getrocknet, gesalzen oder       Trocknen, Salzen, Einlegen in\nin Salzlake; Fische, geräuchert,        Fischsalzlake; Räuchern von\nauch vor oder während des Räu-          Fischen, auch bei gleichzeitigem\ncherns gegart                           Garkochen\n04.02       Milch und Rahm, haltbar gemacht,        Konservieren, Eindicken oder\neingedickt oder gezuckert               Zuckern von Milch oder Rahm der\nTarifnr. 04.01\n04.03      Butter                                  Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04      Käse und Quark                          Herstellen aus Waren der Tarif-\nnrn. 04.01 bis 04.03\n07.02       Gemüse und Küchenkräuter,              Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren            Küchenkräutern\n07.03      Gemüse und Küchenkräuter, zur           Einlegen von Gemüse und\nvorläufigen Haltbarmachung in           Küchenkräutern der Tarifnr. 07.01\nSalzlake oder in Wasser mit einem       in Salzlake oder in Wasser mit\nZusatz von anderen Stotten              einem Zusatz von anderen\neingelegt, jedoch nicht zum unmit-      Stoffen\ntelbaren Genuß besonders zube-\nreitet\n07.04      Gemüse und Küchenkräuter,               Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke oder         Gemüse und Küchenkräutern der\nScheiben geschnitten, als Pulver       Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\noder sonst zerkleinert, aber nicht\nweiter zubereitet\n08.10      Früchte, gekocht oder nicht,            Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von Zucker\n08.11      Früchte, vorläufig haltbar gemacht      Einlegen von Früchten der Tarif-\n(z. B. durch Schwefeldioxid oder in    nrn. 08.01 bis08.09 in Salzlake\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid        oder in Wasser mit einem Zusatz\noder andere vorläufig konservie-        von anderen Stoffen\nrend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet\n08.12       Früchte (ausgenommen solche der        Trocknen von Früchten\nTarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrock-\nnet\n11.01       Mehl von Getreide                      Herstellen aus Getreide\n11.02      Grobgrieß und Feingrieß; Getrei-        Herstellen aus Getreide\ndekörner, geschält, perlförmig\ngeschliffen, geschrotet, ge-\nquetscht oder als Flocken, ausge-\nnommen Reis der Tarifnr. 10.06;\nGetreidekeime, ganz, gequetscht,\nals Flocken oder gemahlen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                               1011\nHergestellte Ware                            Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbezeichnung                              verleihen                                verleihen\n11.04       Mehl von trockenen Hülsenfrüch-        Herstellen aus trockenen Hülsen-\nten der Tarifnr. 07.05 oder von        früchten der Tarifnr. 07.05, aus\nFrüchten des Kapitels 8; Mehl und      Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus\nGrieß von Sagomark und von             Früchten des Kapitels 8\nWurzeln oder Knollen der\nTarifnr. 07.06\n11.05       Mehl, Grieß und Flocken von            Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.07       Malz, auch geröstet                   Herstellen aus Getreide\n11.08       Stärke, Inulin                         Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09       Kleber von Weizen, auch getrock-      Herstellen aus Weizen oder\nnet                                   Weizenmehl\n15.01       Schweineschmalz, anderes              Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,        Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen oder\nmit Lösungsmitteln ausgezogen\n15.02       Talg (von Rindern, Schafen oder        Herstellen aus Waren der\nZiegen), roh, ausgeschmolzen           Tarifnrn. 02.01 oder 02.06\noder mit Lösungsmitteln ausgezo-\ngen, einschließlich Premier Jus\n15.04       Fette und Öle von Fischen oder         Herstellen aus Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch raffiniert     Meeressäugetieren\n15.06       Andere tierische Fette und Öle         Herstellen aus Waren des Kapi-\n(z. B. Klauenöl, Knochenfett,          tels 2\nAbfallfett)\nex 15.07       Fette pflanzliche Öle, flüssig oder    Herstellen aus Waren der Kapi-\nfest, roh, gereinigt oder raffiniert,  tel 7 oder 12\nausgenommen Holzöl (Chinaöl,\nTungöl, Abrasinöl, Baeococcaöl),\nOiticicaöl, Myrtenwachs und\nJapanwachs und ausgenommen\nÖle zu anderen technischen oder\nindustriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01       Würste und dergleichen, aus            Herstellen aus Waren des Kapi-\nFleisch, aus Schlachtabfall oder       tels 2\naus Tierblut\n16.02      Fleisch und Schlachtabfall, anders     Herstellen aus Waren des Kapi-\nzubereitet oder haltbar gemacht        tels 2\n16.04      Fische, zubereitet oder haltbar        Herstellen aus Waren des Kapi-\ngemacht, einschließlich Kaviar und     tels 3\nKaviarersatz\n16.05      Krebstiere und Weichtiere, zube-       Herstellen aus Waren des Kapi-\nreitet oder haltbar gemacht            tels 3\nex 17.01       Rüben- und Rohrzucker, fest,           Herstellen aus anderen Waren des\naromatisiert oder gefärbt              Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 17.02       Andere Zucker, fest, aromatisiert      Herstellen aus anderen Waren des\noder gefärbt                           Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 17.02       Andere Zucker, fest, ohne Zusatz       Herstellen aus Waren aller Art\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von\nAroma- oder Farbstoffen; Kunst-\nhonig. auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen,\nkaramelisiert","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                          Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.        an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                             verleihen                                 verleihen\nex 17.03      Melassen, aromatisiert oder           Herstellen aus anderen Waren des\ngefärbt                               Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n17.04     Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen aus anderen Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n18.06     Schokolade und andere kakaohal-       Herstellen aus Waren des Kapi-\ntige Lebensmittelzubereitungen        tels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 19.02     Malz-Extrakt                          Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\nex 19.02     Zubereitungen zur Ernährung von       Herstellen aus Getreide und\nKindern oder zum Diät- oder           Getreidefolgeerzeugnissen,\nKüchengebrauch, auf der Grundla-      Fleisch und Milch oder unter\nge von Mehl, Grieß, Stärke oder       Verwendung von Waren des\nMalz-Extrakt, auch mit einem          Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nGehalt an Kakao von weniger als       Wertes der hergestellten Ware\n50 Gewichtshundertteilen               überschreitet\n19.03     Teigwaren                                                                          Herstellen aus Hartweizen\n19.04      Sago (Tapiokasago, Sago aus           Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen          Herstellen aus anderen Waren als\noder Rösten von Getreide herge-        - Mais der Art Zea indurata\nstellt (Puffreis, Corn Flakes und\n- Hartweizen\ndergleichen)\n- Waren des Kapitels 17,\nderen Wert 30 % der\nhergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- Vitaminen, Mineralsalzen,\nchemischen Erzeugnissen oder\nnatürlichen oder anderen\nStoffen oder Zubereitungen,\ndie als Zusätze verwendet\nwerden\n19.07     Brot, Schiffszwieback und andere       Herstellen aus Waren des\ngewöhnliche Backwaren, ohne            Kapitels 11\nZusatz von Zucker, Honig, Eiern,\nFett, Käse oder Früchten; Hostien,\nOblatenkapseln für Arzneiwaren,\nSiegeloblaten und dergleichen\n19.08     Feine Backwaren, auch mit belie-       Herstellen aus Waren des\nbigem Gehalt an Kakao                  Kapitels 11\n20.01     Gemüse, Küchenkräuter und              Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet oder     frisch oder gefroren oder vorläufig\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz       haltbar gemacht oder mit Essig\nvon Salz, Gewürzen, Senf oder          haltbar gemacht\nZucker\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne         Haltbarmachen von Gemüse,\nEssig zubereitet oder haltbar         frisch oder gefroren\ngemacht\n20.03      Früchte, gefroren, mit Zusatz von     Herstellen aus Waren des Kapitels\nZucker                                17, deren Wert 30 % des Wertes\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n20.04      Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen      Herstellen aus Waren des Kapitels\nund Pflanzenteile, mit Zucker         17, deren Wert 30 % des Wertes\nhaltbar gemacht (durchtränkt und      der hergestellten Ware über-\nabgetropft, glasiert oder kandiert)   schreitet","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                       1013\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,         an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                     verleihen                                  verleihen\nex 20.05             Konfitüren, Marmeladen, Frucht-                  Herstellen aus Waren des Kapitels\ngelees, Fruchtpasten und Frucht-                 17, deren Wert 30 % des Wertes\nmuse, durch Kochen hergestellt,                  der hergestellten Ware über-\nmit Zusatz von Zucker                            schreitet\n20.06           Früchte, in anderer Weise zuberei-\ntet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker oder Alkohol:\nA. Schafenfrüchte                                                                             Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter Ver-\nwendung von Ursprungswaren der\nTarifnrn. 08.01, 08.05 oder 12.01,\nderen Wert mindestens 60 % des\nWertes der hergestellten Ware\nentspricht\nB. andere                                       Herstellen aus Waren des Kapitels\n17, deren Wert 30 % des Wertes\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\nex 20.07            Fruchtsäfte (einschließlich Trau-                Herstellen aus Waren des Kapitels\nbenmost), nicht gegoren, ohne                    17, deren Wert 30 % des Wertes\nZusatz von Alkohol, auch mit                     der hergestellten Ware über-\nZusatz von Zucker                                schreitet\nex 21.02             Geröstete Zichorienwurzeln und                   Herstellen aus Zichorienwurzeln,\nAuszüge hieraus                                 frisch oder getrocknet\n21.05           Zubereitungen zum Herstellen von                Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nSuppen oder Brühen; Suppen und                  20.02\nBrühen; zusammengesetzte\nhomogenisierte Lebensmittelzu-\nbereitungen\nex 21.07            Zuckersirupe, aromatisiert oder                  Herstellen aus Waren des Kapitels\ngefärbt                                          17, deren Wert 30 % des Wertes\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n22.02          Limonaden (einschließlich der aus                Herstellen aus Fruchtsäften 1 )\nMineralwasser hergestellten) und                oder unter Verwendung von\nandere nichtalkoholische Geträn-                 Waren des Kapitels 17, deren\nke, ausgenommen Frucht- und                      Wert 30 % des Wertes der herge-\nGemüsesäfte der Tarifnr. 20.07                  stellten Ware überschreitet\n22.06           Wermutwein und andere Weine                     Herstellen aus Waren der Tarifnm.\naus frischen Weintrauben, mit                   08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nPflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert\n22.08           Aethylalkohol und Sprit mit einem                Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nGehalt an Aethylalkohol von 80°                 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\noder mehr, unvergällt; Aethylalko-\nhol und Sprit mit beliebigem Gehalt\nan Aethylalkohol, vergällt\n22.09          Sprit mit einem Gehalt an Aethylal-              Herstellen aus Waren der Tarifnm.\nkohol von weniger als 80°, unver-                08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\ngällt; Branntwein, Likör und andere\nalkoholische Getränke; zusam-\nmengesetzte alkoholische Zube-\nreitungen zum Herstellen von\nGetränken\n22.10           Speiseessig                                     Herstellen aus Waren der Tarifnm.\n08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\n1\n) Diese Best,mmung gilt nicht, wenn es sich um Satt von Ananas, Limonen. Limetten und von Pampelmusen handelt.","1014                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgange              Be- oder Verarbe,t.Jngsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht d,e Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbeze,chnung                             verleihen                                  ver1e,hen\nex 23.03      Rückstände von der Maisstärke-         Herstellen aus Mais oder Mais-\ngewinnung (ausgenommen einge-          mehl\ndicktes Maisquellwasser) mit\neinem auf den Trockenstoff bezo-\ngenen Proteingehalt von mehr als\n40 Gewichtshundertteilen\n23.04      Ölkuchen und andere Rückstände         Herstellen aus verschiedenen\nvon der Gewinnung pflanzlicher         Waren\nÖle, ausgenommen Öldrass\n23.07      Futter, melassiert oder gezuckert;     Herstellen aus Getreide und\nandere Zubereitungen der bei der       Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nFütterung verwendeten Art              Milch, Zucker und Melasse\nex 24.02      Zigaretten, Zigarren und Zigarillos,                                                 Herstellung, bei der mindestens\nRauchtabak                                                                           70 % der Menge der verwendeten\nWaren der Tarifnr. 24.01\nUrsprungswaren sind\n30.03      Arzneiwaren, auch für die Veteri-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nnärmedizin                                                                           Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n31.05      Andere Düngemittel; Erzeugnisse                                                      Herstellen unter Verwendung von\ndes Kapitels 31 in Tabletten,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nPastillen oder ähnlichen Formen                                                      Wertes der hergestellten Waren\noder in Packungen mit einem                                                          nicht überschreitet\nGewicht von 10 kg oder weniger\n32.06      Farblacke                              Herstellen aus Waren der Tarifnm.\n32.04 oder 32.05\n32.07      Andere Farbmittel; anorganische        Mischen von Oxiden oder Salzen\nErzeugnisse, die als Luminophore       des Kapitels 28 mit Füllstoffen, wie\nverwendet werden                       z. B. Bariumsulfat, Kreide, Barium-\nkarbonat und Satinweiß\nex 33.06      Destillierte aromatische Wässer        Herstellen aus ätherischen Ölen\nund wässrige Lösungen ätheri-           (auch terpenfrei gemacht), flüssig\nscher Öle, auch zu medizinischen       oder fest (konkret), und Resinoi-\nZwecken                                den\n35.05      Dextrine und Dextrinleime; lösliche                                                  Herstellen aus Mais oder Kartof-\noder geröstete Stärke; Klebstoffe                                                    feln\naus Stärke\nex 35.07      Zubereitungen zum Klären von                                                         Herstellen unter Verwendung von\nBier, aus Papain und Bentonit;                                                       Waren, deren Wert 50% des\nenzymatische Zubereitungen zum                                                       Wertes der hergestellten Ware\nEntfernen von Leim aus Spinnstof-                                                    nicht überschreitet\nfen\n37.01      lichtempfindliche photographi-          Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nsche Platten und Planfilme (aus-       37.02\ngenommen Papier, Karten oder\nGewebe), nicht belichtet\n37.02      lichtempfindliche Filme in Rollen      Herstellen aus Waren der Tarifnr.\noder Streifen, auch gelocht, nicht     37.01\nbelichtet\n37.04      lichtempfindliche, photographi-        Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nsche Platten und Filme, belichtet,     37.01 oder 37.02\nnicht entwickelt (Negative oder\nPositive)\n38.11      Desinfektionsmittel, lnsekticide,                                                    Herstellen unter Verwendung von\nFungicide, Mittel gegen Nagetiere,                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nHerbicide, Keimhemmungsmittel,                                                       Wertes der hergestellten Ware\nPflanzenwuchsregulatoren und                                                         nicht überschreitet\nähnliche Erzeugnisse, in Zuberei-\ntungen oder in Formen oder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                1015\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaf1,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht die Eigenschaf1 von Ursprungswaren   die die Eigenschaf1 von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbezeichnung                             verleihen                                   verleihen\nAufmachungen für den Einzelver-\nkauf oder als Waren (z. B. Schwe-\nfelbänder, Schwefelfäden, Schwe-\nfelkerzen und Fliegenfänger)\n38.12      Zubereitete Zurichtemittel, zube-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nreitete Appreturen und zubereitete                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nBeizmittel aller Art, wie sie in der                                                 Wertes der hergestellten Ware\nTextilindustrie, Papierindustrie,                                                    nicht überschreitet\nLederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien gebraucht werden\n38.13      Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel                                                 Herstellen unter Verwendung von\nund andere Hilfsmittel zum                                                           Waren, deren Wert 50 % des\nSchweißen oder Löten von Metal-                                                      Wertes der hergestellten Ware\nlen; Pasten und Pulver zum Löten                                                     nicht überschreitet\noder Schweißen aus Metall und\nanderen Stoffen; Überzugsmassen\nund Füllmassen für Schweißelek-\ntroden und Schweißstäbe\nex 38.14       Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                     Herstellen unter Verwendung von\nAntigums, Viskositätsverbesserer,                                                    Waren, deren Wert 50% des\nAntikorrosivadditives und ähnliche                                                   Wertes der hergestellten Ware\nzubereitete Additives für Mineral-                                                   nicht überschreitet\nöle, ausgenommen zubereitete\nAdditives für Schmierstoffe\n38.15       Zusammengesetzte Vulkanisa-                                                          Herstellen unter Verwendung von\ntionsbeschleuniger                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n38.17       Gemische und Ladungen für                                                            Herstellen unter Verwendung von\nFeuerlöschgeräte; Feuerlöschgra-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nnaten und Feuerlöschbomben                                                           Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n38.18       Zusammengesetzte Lösungs- und                                                        Herstellen unter Verwendung von\nVerdünnungsmittel für Lacke und                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nähnliche Erzeugnisse                                                                 Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 38.19       Chemische Erzeugnisse und                                                            Herstellen unter Verwendung von\nZubereitungen der chemischen                                                         Waren, deren Wert 50 % des\nIndustrie oder verwandter Indu-                                                      Wertes der hergestellten Ware\nstrien (einschließlich Mischungen                                                    nicht überschreitet\nvon Naturprodukten), anderweit\nweder genannt noch inbegriffen;\nRückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Indu-\nstrien, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen, ausgenommen:\n- Fuselöle und Dippelöl\n- Naphthensäuren und ihre was-\nserunlöslichen Salze; Ester der\nNaphthensäuren\n- Sulfonaphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester\nder Sulfonaphthensäuren\n- Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der Aet-\nhanolamine,         thiophenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitumi-\nnösen Mineralien und ihre Satze\n- Alkylbenzol-Gemische            und\nAlkylnaphthalin-Gemische\n- Ionenaustauscher\n- Katalysatoren","1016                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                          Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaf1,          an Waren ohne Ursprungseigenscha!t\ndie nicht die Eigenschatt von Ursprungswaren   die die Eigenschaf1 von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbezeichnung                            verleihen                                   verleihen\n- Absorbentien zum Vervollstän-\ndigen des Vakuums in elektri-\nschen Röhren\n- feuerieste Zemente, feuerieste\nMörtel und ähnliche feuerfeste\nMassen\n- Gasreinigungsmasse\n- graphitierte, metallpulverhaltige\nKohlen oder andere Kohlen, in\nForm von Platten, Stangen oder\nanderen       Zwischenerzeugnis-\nsen, ausgenommen Waren aus\nkünstlichem Graphit der Tarifnr.\n38.01\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der\nTarifnr. 29.04\n- Ammoniakwasser oder Roham-\nmoniak, das beim Reinigen von\nLeucht- oder Kokereigas anfällt\nex 39.02       Polymerisationserzeugnisse                                                         Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 39.07       Waren aus Stoffen der Tarifnrn.                                                    Herstellen unter Verwendung von\n39.01 bis 39.06, ausgenommen                                                       Waren, deren Wert 50 % des\nKlappfächer und starre Fächer,                                                     Wertes der hergestellten Ware\nFächergestelle und Fächergriffe,                                                   nicht überschreitet\nTeile von Fächergestellen und\nFächergriffen sowie Miederstäbe\nund dergleichen für Korsette,\nKleider und Bekleidungszubehör\n40.05       Platten, Blätter und Streifen, aus                                                 Herstellen unter Verwendung von\nnichtvulkanisiertem Naturkaut-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nschuk oder nichtvulkanisiertem                                                    Wertes der hergestellten Ware\nsynthetischem Kautschuk, ausge-                                                   nicht überschreitet\nnommen „smoked sheets\" und\n„crepe sheets\" der Tarifnrn. 40.01\nund 40.02; Granalien aus vulkani-\nsationsfertigen Mischungen von\nNaturkautschuk oder syntheti-\nschem Kautschuk; sogenannte\nMasterbatches aus nichtvulkani-\nsiertem Naturkautschuk oder\nnichtvulkanisiertem syntheti-\nschem Kautschuk, dem vor oder\nnach der Koagulation Ruß (auch\nmit Mineralöl) oder Kieselsäurean-\nhydrid (auch mit Mineralöl) zuge-\nsetzt ist, in beliebigen Formen\n41.08       Lackleder und metallisiertes Leder                                                Lackieren oder Metallisieren von\nLeder der Tarifnrn. 41.02 bis 41.06\n(ausgenommen Leder von indi-\nschen Metis und von indischen\nZiegen, nur pflanzlich gegerbt,\nauch weiter bearbeitet, jedoch\naugenscheinlich zum unmittelba-\nren Herstellen von Lederwaren\nnicht verwendbar), wenn der Wert\ndes verwendeten Leders 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n43.03       Waren aus Pelzfellen                  Herstellen aus Pelzfellen in Plat-\nten, Säcken, Vierecken, Kreuzen\noder ähnlichen Formen (ex Tarifnr.\n43.02)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                            1017\nHergestellte Ware                                        Be- oder Verarbeitungsvorgänge                Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                          verleihen                                    verleihen\nex 44.21              Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                                      Herstellen aus noch nicht auf die\nTrommeln und ähnliche Verpak-                                                                      erforderlichen Maße zugeschnitte-\nkungsmittel, aus Holz, vollständig,                                                                nen Brettern\nausgenommen aus Faserplatten\nex 44.28              Holz, für Zündhölzer vorgerichtet;                   Herstellen aus Holzdraht\nHolznägel für Schuhe\nex 45.03              Waren aus Naturkork                                                                                Herstellen aus Waren der Tarifnr.\n45.01\nex 48.07              Papier und Pappe, liniiert oder                                                                    Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen\n48.14             Schreibwaren: Briefblöcke, Brief-                                                                  Herstellen unter Verwendung von\numschläge, Einstückbriefe, Post-                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nkarten (ohne Bilder) und Briefkar-                                                                 Wertes der hergestellten Ware\nten; Schachteln, Taschen und                                                                       nicht überschreitet\nähnliche Behältnisse, aus Papier\noder Pappe, mit einer Zusammen-\nstellung solcher Schreibwaren\n48.15             Andere Papiere und Pappen, zu                                                                       Herstellen aus Papierhalbstoff\neinem bestimmten Zweckzuge-\nschnitten\nex 48.16               Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten                                                                   Herstellen unter Verwendung von\nund andere Verpackungsmittel,                                                                      Waren, deren Wert 50 % des\naus Papier oder Pappe                                                                              Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n49.09              Postkarten, Glückwunschkarten,                      Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nWeihnachtskarten und derglei-                       49.11\nchen, mit Bildern, in beliebigem\nDruck hergestellt, auch mit Verzie-\nrungen aller Art\n49.10              Kalender aller Art, aus Papier oder                 Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nPappe, einschließlich Blöcke von                    49.11\nAbreißkalendern\n50.04     1)       Seidengarne, nicht in Aufmachun-                                                                   Herstellen aus Waren, die nicht zu\ngen für den Einzelverkauf                                                                          der Tarifnr. 50.04 gehören\n50.05     1\n)      Garne aus Schappe- oder Bourret-                                                                   Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nteseide, nicht in Aufmachung für                                                                   50.03\nden Einzelverkauf\nex 50.07      1)       Seidengarne, Schappeseidengar-                                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nne oder Bourretteseidengarne, in                                                                   50.01 bis 50.03\nAufmachungen für den Einzelver-\nkauf\nex 50.07      1)       Katgutnachahmungen aus Seide                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnr.\n50.01 oder aus Waren der Tarifnr.\n50.03, weder gekrempelt noch\ngekämmt\n50.09     2)       Gewebe aus Seide, Schappeseide                                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\noder Bourretteseide                                                                                50.02 oder 50.03\n51.01    1\n)      Synthetische und künstliche                                                                        Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfäden, nicht in Aufmachun-                                                                    oder Spinnmasse\ngen für den Einzelverkauf\n') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die\nBestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-\ngereiht würde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet\n'1 Fur Gewebe aus zwei oder mehr So,nnstoffen gellen kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,\nund d,e Bestimmungen betrettend d Ie Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Sp,nn-\nsto'ien eingereiht würde O,ese ReGel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Sp,nnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narte,'.eten Sp,nnstotte nicht u~e• sr::r1•e.:et Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % fur Polyurätharifaden m,t Z.v1schenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten. auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07;\n- 30 % für Streifen mit einer e,e1te von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1018                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge                  Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,             an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren       die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTan!nummer                       Warenbezeichnung                                        verleihen                                      verleihen\n51.02   1\n)       Monofile, Streifen (künstliches                                                                   Herstellen aus chemischen Waren\nStroh und dergleichen) und Kat-                                                                   oder Spinnmasse\ngutnachahmungen, aus syntheti-\nscher oder künstlicher Spinnmas-\nse\n51.03   1\n)       Synthetische und künstliche                                                                       Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfäden in Aufmachungen für                                                                    oder Spinnmasse\nden Einzelverkauf\n51.04   2\n)       Gewebe aus synthetischen oder                                                                     Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                                      oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus Monofilen\noder Streifen) der Tarifnrn. 51.01\noder 51.02\n52.01   1\n)       Metallfäden in Verbindung mit                                                                     Herstellen aus chemischen Wa-\nGarnen aus Spinnstoffen (Metall-                                                                  ren, Spinnmasse oder Naturfa-\ngarne), einschließlich mit Metallfä-                                                              sern, aus synthetischen oder\nden umsponnene Garne aus                                                                          künstlichen Spinnfasern oder\nSpinnstoffen; metallisierte Garne                                                                 ihren Abfällen, weder gekrempelt\naus Spinnstoffen                                                                                  noch gekämmt\n52.02    2)       Gewebe aus Metallfäden, Gewebe                                                                     Herstellen aus chemischen Wa-\naus Metallgarnen oder aus metalli-                                                                 ren, Spinnmasse oder Naturfa-\nsierten Garnen der Tarifnr. 52.01                                                                  sern, aus synthetischen oder\nzur Bekleidung, Innenausstattung                                                                   künstlichen Spinnfasern oder\noder zu ähnlichen Zwecken                                                                          ihren Abfällen\n53.06    1\n)     Streichgarne aus Wolle, nicht in                                                                   Herstellen aus Waren der Tarifnrn\nAufmachungen für den Einzelver-                                                                    53.01 oder 53.03\nkauf\n53.07    1\n)     Kammgarne aus Wolle, nicht in                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn\nAufmachungen für den Einzelver-                                                                    53.01 oder 53.03\nkauf\n53.08    1\n)     Garne aus feinen Tierhaaren, nicht                                                                 Herstellen aus feinen Tierhaaren,\nin Aufmachungen für den Einzel-                                                                    nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02\nverkauf\n53.09    1)       Garne aus groben Tierhaaren oder                                                                   Herstellen aus groben Tierhaaren.\naus Roßhaar, nicht in Aufmachun-                                                                   nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02,\ngen für den Einzelverkauf                                                                          oder aus Roßhaar, nicht bearbei-\ntet, der Tarifnr. 05.03\n53.10   1\n)      Garne aus Wolle, aus feinen oder                                                                  Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\ngroben Tierhaaren oder aus                                                                         05.03 und 53.01 bis 53.04\nRoßhaar, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n53.11   2\n)     Gewebe aus Wolle oder feinen                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn\nTierhaaren                                                                                        53.01 bis 53.05\n53.12   2)        Gewebe aus groben Tierhaaren                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\noder aus Roßhaar                                                                                  53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar\nder Tarifnr. 05.03\n54.03    1\n)     Leinengarne und Ramiegarne,                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnr\nnicht in Aufmachungen für den                                                                     54.01, weder gekrempelt noch\nEinzelverkauf                                                                                     gekämmt, oder aus Waren der\nTarifnr. 54.02\n54.04    1\n)     Leinengarne und Ramiegarne, in                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn\nAufmachungen für den Einzelver-                                                                   54.01 oder 54.02\nkauf\n1) Fur Garne aus zwei oder mehr Spinnstolfon gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das M,schgarn eingereiht wird. und c,e\nBestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils e,n Faden aus den e;nzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen e,n-\ngereiht wurda Diese Regel gilt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe n,cht uberschre1tet.\n') Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, 1n die das M,schgewebe e1ngere•ht w,rd\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern. in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen be, der Herstell urig des M,schgewebes verwendeten Sp,r,n-\nstoHen eingereiht wurde Diese Regel g:lt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gew,cht 10 % des Gesamtgewichts alier ver-\narbeiteten Spinnstoffe n1ch: uberschre1tet Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % fur Polyurathan!aden mit Zwischenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn e~ 51 01 und ex 58 07;\n- 30 % fur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiums!re,!en oder aus einem mit Alum1n1umpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten KunststoHstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Stre1feri aus Kunststoff geklebt 1st","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                               1019\nHergestellte Ware                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.             an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren       die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTar,fnummer                        Warenbezeichnung                                        verleihen                                      verleihen\n54.05   2)         Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n54.01 oder 54.02\n55.05    1\n)       Baumwollgarne, nicht in Aufma-                                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nchungen für den Einzelverkauf                                                                      55.01 oder 55.03\n55.06    1)        Baumwollgarne in Aufmachungen                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nfür den Einzelverkauf                                                                              55.01 oder 55.03\n55.07    2)        Drehergewebe aus Baumwolle                                                                          Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08    2)        Schlingengewebe (Frottiergewe-                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nbe) aus Baumwolle                                                                                   55.01, 55.03 oder 55.04\n55.09    2)        Andere Gewebe aus Baumwolle                                                                         Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01              Synthetische und künstliche                                                                         Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfasern, weder gekrempelt                                                                       oder Spinnmasse\nnoch gekämmt\n56.02              Spinnkabel                                                                                          Herstellen aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n56.03              Abfälle von synthetischen oder                                                                      Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                                      oder Spinnmasse\nschließlich Garnabfälle und Reiß-\nspinnstoff}, weder gekrempelt\nnoch gekämmt\n56.04              Synthetische und künstliche                                                                         Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfasern und Abfälle von                                                                         oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die Spinne-\nrei vorbereitet\n56.05     1)        Garne aus synthetischen oder                                                                       Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfasern (oder aus                                                                  oder Spinnmasse\nAbfällen von synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen), nicht in\nAufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n56.06     1)        Garne aus synthetischen oder                                                                       Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfasern (oder aus                                                                  oder Spinnmasse\nAbfällen von synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen), in\nAufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n56.07    2)        Gewebe aus synthetischen oder                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nkünstlichen Spinnfasern                                                                            56.01 bis 56.03\n57.06    1\n)      Garne aus Jute oder anderen                                                                        Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                                   oder anderen rohen textilen\n57.03                                                                                              Bastfasern der Tarifnr. 57.03\nex 57.07      1)        Hanfgarne                                                                                          Herstellen aus rohem Hanf\nex 57.07      1\n)      Garne aus anderen pflanzlichen                                                                     Herstellen aus rohen pflanzlichen\nSpinnstoffen, ausgenommen                                                                         Spinnstoffen der Tarifnrn. 57.02\nHanfgarne                                                                                          bis 57.04\n') Fur Garne aus zwei oder mehr SpinnstoHen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer. in die das Mischgarn eingereiht wird, und die\nBestimmungen betreHend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-\ngereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht uberschreitet.\n') Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1020                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschatt,              an Waren ohne Ursprungseigenschatt.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren       die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                        Warenbezeichnung                                      verleihen                                        verleihen\nex 57.07               Papiergarne                                                                                     Herstellen aus Waren des Kapitels\n47, chemischen Waren, Spinn-\nmasse oder Naturfasern, aus\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern oder ihren Abfällen,\nweder gekrempelt noch gekämmt\n57.10    2\n)       Gewebe aus Jute oder anderen                                                                    Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                                oder anderen rohen textilen\n57.03                                                                                           Bastfasern der Tarifnr. 57.03\nGewebe aus anderen pflanzlichen                                                                  Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nex57.11      2\n)\n57.01, 57.02, 57.04 oder aus\nSpinnstoffen\nKokosgarnen der Tarifnr. 57.07\nHerstellen aus Papier, chemi-\nex 57.11                Gewebe aus Papiergarnen\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, aus synthetischen\noder künstlichen Spinnt asern oder\nihren Abfällen\nGeknüpfte Teppiche, auch konfek-                                                                Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58 01    1\n)\n50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis\ntioniert\n53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis\n57.04\nAndere Teppiche, auch konfektio-                                                                 Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58.02    1\n)\n50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis\nniert; Kelim, Sumak, Karamanie\nund dergleichen, auch konfektio-                                                                 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\nniert\noder aus Kokosgarnen der Tarifnr.\n57.07\nSamt, Plüsch, Schlingengewebe                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58.04     1\n)\nund Chenillegewebe, ausgenom-                                                                    50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nmen Gewebe der Tarifnrn. 55.08                                                                   54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\n56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nund 58.05\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nHerstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58.05     1\n)     Bänder und schußlose Bänder aus\nparallel gelegten und geklebten                                                                  50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nGarnen oder Spinnstoffen (bol-                                                                   54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\nducs), ausgenommen Waren der                                                                     56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nTarifnr. 58.06\nmasse\n1       Etiketten, Abzeichen und ähnliche                                                                Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58.06        )\nWaren, gewebt, nicht bestickt, als                                                               50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\n54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\nMeterware oder zugeschnitten\n56.03 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n1       Chenillegarne; Gimpen (andere als                                                               Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n58.07         )\n50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\numsponnene Garne der Tarifnr.\n54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\n52.01 und als umsponnene Garne\n56.03 oder aus chemischen\naus Roßhaar); Geflechte und\nsonstige Posamentierwaren, als                                                                  Waren oder Spinnmasse\nMeterware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und\ndergleichen\n•J  ~~~::~=~~?~~l:~~~~in~~;rn:hrere~pinns~offen bes.tehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstotte\nuberschre1tet. Dieser Prozent~a~t:;höhf~~~ ~~;~ gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstotte nicht\n- 20 % !ur Polyurathanläden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tanlnrn. ex 51.01 und ex 58 07\n- 30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm bestehend      s ·     S 1         ·    d..       · ·        ·                    , 1\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichti;~m ~:; ge~!~t!~      ~~7~~wi~~~:~ ~~;t~\\~;f~~e~~; ~~~rs:s~~ 11e ;:;;ie;t \\~luminiumpuder\n'J  ~~~ ~i~w;:s~i~u~uzn~!in~:;r:«:~dScii~n;:;~~i~~!~~~:~:j~a;;il~i!i~~~~e~~n:uetd~~!~~zl~f~e n~treffend die Tarifnummer, 1\nin die das Mischgewebe eingereiht wird.\n!~~=~~t!1;ie~i~~~~~~d~i3,i:z~~:~~~:;1!tg~te~ii~~:i~~~~\\~~~~~:~~e:~f~emischte Spinisto~~~:ee:~~ii~r0~8:rsit~; ~:~?::t ~bst~:;~b::a:r;ee;l~~\\e~l;;~n;:\n- 20 % !ur Polyuräthanläden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarilnrn ex 51.01 und ex 58.07\n30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm bestehend a s e·       S 1         ·    d.     A  · ·        ·                    ·\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mii durchsichtigim ~:; ge~!r~t!~     {~:~wi~~~!~ z~;-:'~\\~~(~~e:~; ~~~:s~~J;:;;ie~i\\:iluminiumpuder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                              1021\nHergestellte Ware                                     Be- oder Verarbeitungsvorgänge                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.                an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\nd,e n,cht die Eigenschaft von Ursprungswaren         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                       verleihen                                        verleihen\n58.08   1\n)        Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nungemustert                                                                                        50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\n54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\n56.03 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n58.09   1\n)        Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nBobinetgardinenstoffe, gemustert;                                                                  50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nSpitzen (maschinen- oder handge-                                                                   54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\nfertigt), als Meterware oder als                                                                   56.03 oder aus chemischen\nMotiv                                                                                              Waren oder Spinnmasse\n58.10              Stickereien als Meterware oder als                                                                 Herstellen unter Verwendung von\nMotiv                                                                                              Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n59.01   1\n)        Watte und Waren daraus; Scher-                                                                     Herstellen aus Naturfasern,\nstaub, Knoten und Noppen, aus                                                                      chemischen Waren oder Spinn-\nSpinnstoffen                                                                                       masse\nex 59.02     1\n)        Filze und Waren daraus, ausge-                                                                    Herstellen aus Naturfasern,\nnommen Nadelfilze, auch getränkt                                                                  chemischen Waren oder Spinn-\noder bestrichen                                                                                   masse\nex 59.02     1\n)        Nadelfilze, auch getränkt oder                                                                    Herstellen aus Naturfasern,\nbestrichen                                                                                        chemischen Waren oder Spinn-\nmasse; Herstellen aus Spinnfa-\nsern oder endlosen Spinnkabeln\naus Polypropylen mit einer Fein-\nheit der Einzelfaser von unter 8\nden., deren Wert 40 % des Wertes\nder hergestellten Waren nicht\nüberschreitet\n59.03   1\n)       Vliesstoffe und Waren daraus,                                                                      Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                                      chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04   1\n)       Bindfäden, Seile und Taue, auch                                                                    Herstellen aus Naturfasern,\ngeflochten                                                                                         chemischen Waren, Spinnmasse\noder Kokosgarnen der Tarifnr.\n57.07\n59.05   1\n)       Netze aus Waren der Tarifnr.                                                                       Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken als Meterware                                                                    chemischen Waren, Spinnmasse\noder abgepaßt; abgepaßte Fi-                                                                       oder Kokosgarnen der Tarifnr.\nschernetze aus Garnen, Bindfäden                                                                   57.07\noder Seilen\n59.06   1\n)        Andere Waren aus Garnen, Bindfä-                                                                   Herstellen aus Naturfasern,\nden, Seilen oder Tauen, ausge-                                                                     chemischen Waren, Spinnmasse\nnommen Gewebe und Waren                                                                            oder Kokosgarnen der Tarifnr.\ndaraus                                                                                             57.07\n59.07              Gewebe, mit leim oder stärkehalti-                                                                 Herstellen aus Garnen\ngen Zurichtestoffen bestrichen,\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen und\nanderen Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken; Pauslein-\nwand; präparierte Malleinwand;\nBougram und ähnliche Erzeugnis-\nse für die Hutmacherei\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.\nDiese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\nüberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % fur Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsPonnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1022                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                    Be- oder Verarbe,tungsvorgange                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Urspr..:ngseigenschaft.              an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die E1genschat1 scn Ursprungswaren         d,e die E:genschat1 vcn Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                       verle·hen                                         verleihen\n59.08              Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                                      Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt, bestrichen oder überzogen\noder mit Lagen aus diesen Stoffen\nversehen\n59.10   1\n)        Linoleum, auch zugeschnitten;                                                                       Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem Grund                                                                       Spinnfasern\naus Spinnstoffen mit aufgetrage-\nner Deckschicht aus beliebigen\nStoffen, auch zugeschnitten\nex 59.11               Kautschutierte Gewebe, ausge-                                                                       Herstellen aus Garnen\nnommen Gewirke, mit Ausnahme\nsolcher Gewebe, die aus Geweben\naus synthetischen Spinnfäden\noder aus Flächenerzeugnissen\naus parallel liegenden Garnen aus\nSpinnfäden bestehen und die mit\nKautschuk-Latex getränkt oder\nüberzogen sind, und die einen\nAnteil an Spinnstoffen von minde-\nstens 90 Gewichtshundertteilen\nhaben und zur Herstellung von\nBereifungen oder zu anderen\ntechnischen Zwecken verwendet\nwerden\nex 59.11                 Kautschutierte Gewebe, ausge-                                                                      Herstellen aus chemischen Ware n\nnommen Gewirke, die aus Gewe-\nben aus synthetischen Spinnfäden\noder aus Flächenerzeugnissen\naus parallel liegenden Garnen aus\nSpinnfäden bestehen und die mit\nKautschuk-Latex getränkt oder\nüberzogen sind, und die einen\nAnteil an Spinnstoffen von minde-\nstens 90 Gewichtshundertteilen\nhaben und zur Herstellung von\nBereifungen oder zu anderen\ntechnischen Zwecken verwendet\nwerden\n59.12               Andere Gewebe, getränkt oder                                                                        Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe für\nTheaterdekorationen, Atelierhin-\ntergründe und dergleichen\n59.13     1\n)       Gummielastische Gewebe, ausge-                                                                      Herstellen aus einfachen Garne n\nnommen Gewirke\n59.15    1)         Pumpenschläuche und ähnliche                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnr n.\nSchläuche, aus Spinnstoffen, auch                                                                  50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05\nmit Armaturen oder Zubehör aus                                                                     54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bi s\nanderen Stoffen                                                                                    56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.16     1\n)       Förderbänder und Treibriemen,                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnr n.\naus Spinnstoffen, auch verstärkt                                                                    50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05\n54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bi s\n56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Sca:te 4 dieser Liste fur alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe\nDiese Regel gilt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe. wenn sein oder 1hr Gewicht 1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstotte nicht\nuberschre1tet Dieser Prozentsatz erhoht sich auf:\n- 20 % !ur Polyuräthanladen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gelarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt 1st","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                              1023\nHergestellte Ware                                    Be- oder Verarl:>€1tungsvorgänge                  Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,               an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie rncht die Eigenschaft von Ursprungswaren         die die E1genscralt von Ursprungswaren\nTarifnummer                        Warenbezeichnung                                      verleihen                                        ~erle,hen\n59.17   1\n)        Technische Gewebe und Gegen-                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nstände des technischen Bedaris,                                                                    50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\naus Spinnstoffen                                                                                   54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\n56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nex Kapitel                Gewirke, ausgenommen Wirkwa-                                                                        Herstellen aus Naturiasern,\n60 1 )             ren, die durch Zusammennähen                                                                        gekrempelt oder gekämmt, aus\noder sonstiges Zusammenfügen                                                                        Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nder gewirkten (zugeschnittenen                                                                      56.03, aus chemischen Waren\noder abgepaßten) Teile hergestellt                                                                  oder Spinnmasse\nwerden\nex 60.02                  Handschuhe aus Gewirken, weder                                                                      Herstellen aus Garnen         2)\ngummielastisch noch kautschu-\ntiert, durch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder\nabgepaßten) Teile hergestellt\nHerstellen aus Garnen         2)\nex 60.03                  Strümpfe, Unterziehstrümpfe,\nSocken, Söckchen, Strumpfscho-\nner und ähnliche Wirkwaren,\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 60.04                  Unterkleidung aus Gewirken,                                                                         Herstellen aus Garnen         2)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 60.05                  Oberkleidung, Bekleidungszube-                                                                      Herstellen aus Garnen         2)\nhör und andere Wirkwaren, weder\ngummielastisch noch kautschu-\ntiert, durch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder\nabgepaßten) Teile hergestellt\nex 60.06                  Gummielastische Gewirke und                                                                        Herstellen aus Garnen          2)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschließlich\nKnieschützer und Gummistrümp-\nfe), durch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen oder\nabgepaßten) Teile hergestellt\nex 61.01                  Oberkleidung für Männer und                                                                        Herstellen aus Garnen          2)\nKnaben, ausgenommen Feuer-\nschutzkleidung aus Gewebe,\nbeschichtet mit einer Folie aus\naluminisiertem Polyester\n1\n)  Be, Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe\nDiese Regel gilt jedoch nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gewicht 1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\nuberschre1tet. Dieser Prozentsatz erhoht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2\n)  Die verwendeten Garnituren und Zul:>€hör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-\nschaft e,ner Ursprungsware. wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarb€iteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","1024                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                       Be- oder Verarbe1tung5,.,o,gange                Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren orne U•sprungseigenschaft.              an Waren ohne Ursprungseigenschaft\ndie nicht die E ..;enschaft von Ursprungswaren     die die Eigenschaft 110n Ursprungswarer,\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                           verleihen                                    verlehen\nex 61.01               Feuerschutzkleidung aus Gewebe.                                                                    Herstellen aus nicht beschichte-\nbeschichtet mit einer Folie aus                                                                    ten Geweben, deren Wert 40 %\naluminisiertem Polyester                                                                           des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\nex 61.02               Oberkleidung für Frauen, Mädchen                                                                   Herstellen aus Garnen           1)\nund Kleinkinder, nicht bestickt,\nausgenommen Feuerschutzklei-\ndung aus Gewebe, beschichtet mit\neiner Folie aus aluminisiertem\nPolyester\nex 61.02               Feuerschutzkleidung aus Gewebe,                                                                     Herstellen aus nicht beschichte-\nbeschichtet mit einer Folie aus                                                                     ten Geweben, deren Wert 40 %\naluminisiertem Polyester                                                                            des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\nex 61.02               Oberkleidung für Frauen, Mädchen                                                                    Herstellen aus nicht bestickten\nund Kleinkinder, bestickt                                                                           Geweben, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\n61.03             Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                                      Herstellen aus Garnen           1\n)\nMänner und Knaben, auch Kragen,\nVorhemden und Manschetten\n61.04             Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                                      Herstellen aus Garnen           1\n)\nFrauen, Mädchen und Kleinkinder\nex 61.05               Taschentücher und Ziertaschen-                                                                      Herstellen aus rohen Einfachgar-\ntücher, nicht bestickt                                                                              nen 1 ) 2 )\nex 61.05               Taschentücher und Ziertaschen-                                                                      Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                                   Geweben, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\nex 61.06                Schals, Umschlagtücher, Halstü-                                                                    Herstellen aus rohen Einfachgar-\ncher, Kragenschoner, Kopftücher,                                                                    nen aus Naturfasern oder synthe-\nSchleier und ähnliche Waren, nicht                                                                 tischen oder künstlichen Fasern\nbestickt                                                                                           oder ihren Abfällen oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse 1 )\nex 61.06                Schals, Umschlagtücher, Halstü-                                                                    Herstellen aus nicht bestickten\ncher, Kragenschoner, Kopftücher,                                                                   Geweben, deren Wert 40 % des\nSchleier und ähnliche Waren,                                                                       Wertes der hergestellten Ware\nbestickt                                                                                           nicht überschreitet 1 )\n61.07             Krawatten                                                                                           Herstellen aus Garnen          1\n)\n61.09             Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                                       Herstellen aus Garnen          1\n)\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche Waren,\naus Spinnstoffen, auch gewirkt,\nauch gummielastisch\nex61.10                Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                                        Herstellen aus Garnen           1\n)\nund Säckchen, nicht gewirkt,\nausgenommen Feuerschutzklei-\ndung aus Gewebe, beschichtet mit\neiner Folie aus aluminisiertem\nPolyester\nex61.10                Feuerschutzkleidung aus Gewebe,                                                                     Herstellen aus nicht beschichte-\nbeschichtet mit einer Folie aus                                                                     ten Geweben, deren Wert 40 %\naluminisiertem Polyester                                                                            des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet ; )\n') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestottel, C1e die Tarifnummer wechseln, nehmen der r:eu;;estellten '.'✓ are nicht d,e E,ge,-\nschaft einer Ursprungsware. wenn 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarb€1teten Spinnstotte nicht uberschre1tet\n') Bei \\Varen aus zwei oder mehr Spinnstotten gilt diese Regel nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstotte, wenn sein oder 1hr Gewicht 1 O   des Gesam:gew,c~:s\naller verarbe,teien Spinnstof'e nicht uberschre,tet","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                              1025\nHergestellte Ware                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge                 Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.             an Waren ohne Ursprungse,genschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren      dre die E1genschatt von Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                        verleihen                                      verleihen\nex 61.11                Anderes konfektioniertes Beklei-                                                                 Herstellen aus Garnen          1\n)\ndungszubehör; Schweißblätter,\nSchulterpolster und andere Pol-\nster für Schneiderarbeiten, Gürtel,\nMuffe, Schutzärmel usw., ausge-\nnommen Kragen, Hemdeinsätze,\nBluseneinsätze, Jabots, Man-\nschetten und ähnliche Putzwaren\nfür Ober- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen, bestickt\nex 61.11                Kragen, Hemdeinsätze, Blusenein-                                                                 Herstellen aus nicht bestickten\nsätze, Jabots, Manschetten und                                                                   Geweben, deren Wert 40 % des\nähnliche Putzwaren für Ober- und                                                                 Wertes der hergestellten Ware\nUnterkleidung für Frauen und                                                                      nicht überschreitet , )\nMädchen, bestickt\n62.01              Decken                                                                                            Herstellen aus rohen Garnen der\nKapitel 50 bis 56 2 )\nex 62.02                Bettwäsche, Tischwäsche, Wä-                                                                      Herstellen aus rohen Einfachgar-\nsche zur Körperpflege und andere                                                                  nen 2 )\nHaushaltswäsche; Vorhänge,\nGardinen und andere Gegenstän-\nde zur Innenausstattung, nicht\nbestickt\nex 62.02                Bettwäsche, Tischwäsche, Wä-                                                                      Herstellen aus nicht bestickten\nsche zur Körperpflege und andere                                                                  Geweben, deren Wert 40 % des\nHaushaltswäsche; Vorhänge,                                                                        Wertes der hergestellten Ware\nGardinen und andere Gegenstän-                                                                    nicht überschreitet\nde zur Innenausstattung, bestickt\n62.03              Säcke und Beutel zu Verpak-                                                                      Herstellen aus chemischen Wa-\nkungszwecken                                                                                     ren, Spinnmasse oder Naturfa-\nsern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 2 )\n62.04              Planen, Segel, Markisen, Zelte und                                                               Herstellen aus rohen Einfachgar-\nZeltlagerausrüstungen                                                                            nen 2 )\nex 62.05                Andere konfektionierte Waren aus                                                                  Herstellen unter Verwendung von\nGeweben, einschließlich Schnitt-                                                                  Waren, deren Wert 40 % des\nmuster zum Herstellen von Beklei-                                                                 Wertes der hergestellten Ware\ndung, ausgenommen Klappfächer                                                                     nicht überschreitet\nund starre Fächer, Fächergestelle\nund Fächergriffe, Teile von Fächer-\ngestellen und Fächergriffen\n64.01              Schuhe mit Laufsohlen und Ober-                   Herstellen aus Schuhteilen aus\nteil aus Kautschuk oder Kunststoff                Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammenset-\nzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle} ver-\nbunden sind\n64.02               Schuhe mit Laufsohlen aus Leder                   Herstellen aus Schuhteilen aus\noder Kunstleder; Schuhe mit                        Stoffen aller Art, ausgenommen\nLaufsohlen aus Kautschuk oder                      Metall, in Form von Zusammenset-\nKunststoff (ausgenommen Schuhe                    zungen, bestehend aus Schuh-\nder Tarifnr. 64.01)                              oberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). d,e die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht d,e Eigen-\nschaft einer Ursprungsware. wenn 1hr Gewicht 1 O % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschre,tet.\n'l Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts\naller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet.","1026                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                   Be- oder VerarbeitJr.gsvorgän9e                    Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Urspr.Jngse1genschaft.               an Waren ohne Ursprungseigenschah\ndie nicht die Eigenschaft van Ursprungswaren          die die Eigenschaft von Ursprungsware'l\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                     verleihe„                                           verleihen\n64.03              Schuhe aus Holz, Schuhe mit                    Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork                  Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammenset-\nzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.04             Schuhe mit Laufsohlen aus ande-                 Herstellen aus Schuhteilen aus\nren Statten (z.B. Schnüre, Pappe,               Stoffen aller Art, ausgenommen\nGewebe, Filz, Geflecht)                        Metall, in Form von Zusammenset-\nzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n65.03             Hüte und andere Kopfbedeckun-                                                                       Herstellen aus Spinnfasern            1\n)\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen oder\nHutplatten der Tarifnr. 65.01\nhergestellt, ausgestattet oder\nnicht ausgestattet\n65.05             Hüte und andere Kopfbedeckun-                                                                       Herstellen aus Garnen oder\ngen (einschließlich Haarnetze),                                                                     Spinnfasern 1 )\ngewirkt oder aus Stücken (ausge-\nnommen Streifen) von Geweben,\nGewirken, Spitzen, Filz oder\nanderen Spinnstottwaren herge-\nstellt, ausgestattet oder nicht\nausgestattet\n66.01             Regenschirme und Sonnenschir-                                                                       Herstellen unter Verwendung von\nme, einschließlich Stockschirme,                                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nSchirmzelte und dergleichen                                                                        Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 70.07              Gegossenes oder gewalztes                       Herstellen aus gegossenem,\nFlachglas und „Tafelglas\" (auch                gezogenem oder gewalztem Glas\ngeschliffen oder poliert), anders               der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten oder gebogen oder\nanders bearbeitet (z. 8. mit abge-\nschrägten Rändern, graviert);\nIsolierflachglas aus mehreren\nSchichten\n70.08              Vorgespanntes Einschichten-Si-                 Herstellen aus gegossenem,\ncherheitsglas und Mehrschichten-               gezogenem oder gewalztem Glas\nSicherheitsglas (Verbundglas),                 der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nauch fassoniert\n70.09              Spiegel aus Glas, auch gerahmt,                Herstellen aus gegossenem,\neinschließlich Rückspiegel                     gezogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n71.15              Waren aus echten Perlen, Edel-                                                                     Herstellen unter Verwendung von\nsteinen, Schmucksteinen, synthe-                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\ntischen oder rekonstituierten                                                                      Wertes der hergestellten Ware\nSteinen                                                                                            nicht überschreitet\n7307               Vorblöcke (Blooms), Knüppel,                    Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nBrammen und Platinen, aus Stahl;               73.06\nStahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug)\n73.08              Warmbreitband aus Stahl, in                    Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nRollen                                          73.07\n1 Die verwer,:ceten Garnituren und Zubehor (ausgenommen Futter und Einlagestottel, die die Tar1 1 '1ummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die LJ,sprungs-\ne1genscha~ wenn 1hr Gew,cht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Sp1nnst0He n,ch: uberschre1tet","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                1027\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer              Warenbezeichnung                             verleihen                                  verleihen\n73.09     Breitflachstahl                        Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n73.07 oder 73.08\n73.10     Stabstahl, warm gewalzt, warm          Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nstranggepreßt oder geschmiedet         73.07\n(einschließlich Walzdraht); Stab-\nstahl, kalt hergestellt oder kalt\nfertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus\nStahl für den Bergbau\n73.11     Profile aus Stahl, warm gewalzt,       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nwarm stranggepreßt, geschmiedet,       73.07 bis 73.1 O, 73.12 oder 73.13\nkalt hergestellt oder kalt fertigge-\nstellt; Spundwandstahl, auch\ngelocht oder aus zusammenge-\nsetzten Elementen hergestellt\n73.12     Bandstahl, warm oder kalt gewalzt       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n73.07 bis 73.09 oder 73.13\n73.13     Bleche aus Stahl, warm oder kalt       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\ngewalzt                                73.07 bis 73.09\n73.14     Draht aus Stahl, auch überzogen,       Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nausgenommen isolierte Drähte für       73.10\ndie Elektrotechnik\n73.16     Oberbaumaterial für Bahnen, aus                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nEisen oder Stahl; Schienen,                                                         73.06\nLeitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen, Wei-\nchen, Zungenverbindungsstan-\ngen, Zahnstangen, Bahnschwel-\nlen, Laschen, Schienenstühle und\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemm-\nplatten, Spurplatten und Spurstan-\ngen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen herge-\nstelltes Material\n73.18     Rohre (einschließlich Rohrluppen)                                                   Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\naus Stahl, ausgenommen Waren                                                        73.06, 73.07 oder der Tarifnr.\nder Tarifnr. 73.19                                                                  73.15 in den in den Tarifnrn. 73.06\nund 73.07 aufgeführten Formen\n74.03     Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nKupfer, massiv                                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.04     Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nder, aus Kupfer, mit einer Dicke                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nvon mehr als 0, 1 5 mm                                                              Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.05     Blattmetall, Folien und dünne                                                       Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Kupfer (auch geprägt,                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nzugeschnitten, gelocht, überzo-                                                     Wertes der hergestellten Ware\ngen, bedruckt oder auf Papier,                                                      nicht überschreitet\nPappe, Kunststoff oder ähnlichen\nUnterlagen befestigt), mit einer\nDicke (ohne Unterlage) von O, 15\nmm oder weniger\n74.06     Pulver und Flitter, aus Kupfer                                                      Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.07      Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                     Herstellen unter Verwendung von\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                         Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.          an Waren ohne Ursprungseigenschatt.\ndie nicht d,e Eigenschaft von Ursprungswaren   d,e die E1genschatt von Ursprungswaren\nTarifnummer              Warenbeze,chnung                             verleihen                                  verle,hen\n74.08     Rohriormstücke, Rohrverschluß-                                                      Herstellen unter Verwendung von\nstücke und Rohrverbindungsstük-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nke (Nippel, Kniestücke, Kupplun-                                                    Wertes der hergestellten Ware\ngen, Muffen, Flansche und ähnli-                                                    nicht überschreitet\nche Waren), aus Kupfer\n74.10      Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                                   Herstellen unter Verwendung von\nWaren, aus Kupferdraht, ausge-                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nnommen isolierte Drahtwaren für                                                     Wertes der hergestellten Ware\ndie Elektrotechnik                                                                  nicht überschreitet\n7 4.11     Gewebe (einschließlich endlose                                                      Herstellen unter Verwendung von\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                      Waren, der8n Wert 50 % des\naus Kupferdraht; Streckbleche aus                                                   Wertes der hergestellten Ware\nKupfer                                                                              nicht überschreitet\n74.15      Stifte, Nägel, zugespitzte Kram-                                                    Herstellen unter Verwendung von\npen, Haken und Reißnägel, aus                                                       Waren, deren Wert 50 % des\nKupfer oder mit Schaft aus Eisen                                                    Wertes der hergestellten Ware\noder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen                                                   nicht überschreitet\nund Muttern (auch mit Gewinde),\nSchrauben, Ringschrauben und\nSchraubhaken, Niete, Splinte,\nKeile und ähnliche Waren der\nSchrauben- und Nietenindustrie,\naus Kupfer; Unterlegscheiben\n(auch geschlitzte Unterlegschei-\nben und Federringscheiben) aus\nKupfer\n74.16      Federn aus Kupfer                                                                   Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.17      Nichtelektrische Koch- und Heiz-                                                    Herstellen unter Verwendung von\ngeräte, wie sie üblicherweise im                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nHaushalt verwendet werden, Teile                                                    Wertes der hergestellten Ware\ndavon, aus Kupfer                                                                   nicht überschreitet\n74.18      Haushaltsartikel, Hauswirtschafts-                                                 Herstellen unter Verwendung von\nartikel, sanitäre und hygienische                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nArtikel, Teile davon, aus Kupfer                                                   Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.19      Andere Waren aus Kupfer                                                            Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n75.02      Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nNickel, massiv                                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n75.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nder, von beliebiger Dicke, aus                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nNickel; Pulver, Flitter, aus Nickel                                                 Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7504       Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohriormstücke,                                                        Waren, deren Wen 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Waren\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                    nicht überschreitet\nstücke, Kupplungen, MuHen,\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Nickel\n75 05      Anoden zum Vernickeln, auch                                                        Herstellen unter Verwendung von\nelektrolytisch hergestellt, roh oder                                               Waren, deren Wen 50 % des\nbearbeitet                                                                          Wertes der hergestellten Ware\nnicht uberschreitet","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                1029\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.          an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTar,fnummer             Warenbezeichnung                              verleihen                                  verleihen\n75.06     Andere Waren aus Nickel                                                             Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.02     Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nAluminium, massiv                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nder, aus Aluminium, mit einer Dicke                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nvon mehr als 0,20 mm                                                                Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.04      Blattmetall, Folien und dünne                                                       Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Aluminium (auch                                                         Waren, deren Wert 50 % des\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                    Wertes der hergestellten Ware\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                        nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unterlage)\nvon 0,20 mm oder weniger\n76.05      Pulver und Flitter, aus Aluminium                                                   Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.06      Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                     Herstellen unter Verwendung von\nund Hohlstangen, aus Aluminium                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nWertes, der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.07      Rohrformstücke, Rohrverschluß-                                                      Herstellen unter Verwendung von\nstücke und Rohrverbindungsstük-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nke (Nippel, Kniestücke, Kupplun-                                                    Wertes der hergestellten Ware\ngen, Muffen, Flansche und ähnli-                                                    nicht überschreitet\nche Waren), aus Aluminium\n76.08      Konstruktionen sowie Teile von                                                     Herstellen unter Verwendung von\nKonstruktionen (z. 8. Schuppen,                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nBrücken und Brückenteile, Türme,                                                   Wertes der hergestellten Ware\nMasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste,                                                  nicht überschreitet\nBedachungen, Tür- und Fenster-\nrahmen, Geländer), aus Alumini-\num; zu Konstruktionszwecken\nvorgearbeitete Bleche, Stäbe,\nProfile, Rohre usw., aus Aluminium\n76.09      Sammelbehälter, Fässer, Bottiche                                                   Herstellen unter Verwendung von\nund ähnliche Behälter, für Stoffe                                                  Waren, deren Wert 50 % des\naller Art (ausgenommen verdichte-                                                   Wertes der hergestellten Ware\nte oder verflüssigte Gase), aus                                                     nicht überschreitet\nAluminium, mit einem Fassungs-\nvermögen von mehr als 3001, ohne\nmechanische oder wärmetechni-\nsche Einrichtung, auch mit lnnen-\nauskleidung oder Wärmeschutz-\nverkleidung\n76.10     Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen                                                     Herstellen unter Verwendung von\nund ähnliche Behälter zu Trans-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nport- oder Verpackungszwecken,                                                      Wertes der hergestellten Ware\naus Aluminium, einschließlich                                                       nicht überschreitet\nVerpackungsröhrchen und Tuben\n76.11     Behälter aus Aluminium für ver-                                                     Herstellen unter Verwendung von\ndichtete oder verflüssigte Gase                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3","1030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerges1ellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbei1ungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft           an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht d,e E,genschaft von Ursprungswaren   die die E1gens~r,af1 von Ursprungswaren\nTar,fnummer              Warenbezeichnung                             ver1e1hen                                   verleihen\n76.12      Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                                   Herstellen unter Verwendung von\nWaren, aus Aluminiumdraht,                                                          Waren, deren Wert 50 % des\nausgenommen isolierte Drahtwa-                                                      Wertes der hergestellten Ware\nren für die Elektrotechnik                                                          nicht überschreitet\n76.15      Haushaltsartikel, Hauswirtschafts-                                                  Herstellen unter Verwendung von\nartikel, sanitäre und hygienische                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nArtikel, Teile davon, aus Aluminium                                                 Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.16      Andere Waren aus Aluminium                                                          Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n77.02      Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                                    Herstellen unter Verwendung von\nBleche, Tafeln, Bänder, nach                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nGröße sortierte Drehspäne, Pulver                                                   Wertes der hergestellten Ware\nund Flitter, Rohre (einschließlich                                                  nicht überschreitet\nRohlinge), Hohlstangen aus\nMagnesium; andere Waren aus\nMagnesium\n78.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Blei,                                                 Herstellen unter Verwendung von\nmassiv                                                                              Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergesteilten Ware\nnicht überschreitet\n78.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nder, aus Blei, mit einem Ouadrat-                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nmetergewicht von mehr als 1,7 kg                                                    Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n78.04      Folien und dünne Bänder, aus Blei                                                   Herstellen unter Verwendung von\n(auch geprägt, zugeschnitten,                                                       Waren, deren Wert 50 % des\ngelocht, überzogen, bedruckt oder                                                   Wertes der hergestellten Ware\nauf Papier, Pappe, Kunststott oder                                                  nicht überschreitet\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1,7 kg oder\nweniger; Pulver und Flitter, aus\nBlei\n78.05      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                    nicht überschreitet\nstücke, S-förmig gebogene Rohre\nfür Geruchverschlüsse, Kupplun-\ngen, Mutten, Flansche und ähnli-\nche Waren), aus Blei\n78.06     Andere Waren aus Blei                                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Zink,                                                Herstellen unter Verwendung von\nmassiv                                                                             Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                   Herstellen unter Verwendung von\nder, aus Zink, in beliebiger Dicke;                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nPulver und Flitter, aus Zink                                                        Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.04      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                   Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                    nicht überschreitet\nstücke, Kupplungen, Muffen,\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Zink","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                1031\nHergestellte Ware                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge              Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungse,genschaft.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer               Warenbezeichnung                             verleihen                                  verleihen\n79.06      Andere Waren aus Zink                                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n80.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn,                                                 Herstellen unter Verwendung von\nmassiv                                                                              Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n80.03       Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                    Herstellen unter Verwendung von\nder, aus Zinn, mit einem Quadrat-                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nmetergewicht von mehr als 1 kg                                                      Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n80.04       Blattmetall, Folien und dünne                                                       Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nzugeschnitten, gelocht, überzo-                                                     Wertes der hergestellten Ware\ngen, bedruckt oder auf Papier,                                                      nicht überschreitet\nPappe, Kunststoff oder ähnlichen\nUnterlagen befestigt), mit einem\nQuadratmetergewicht (ohne\nUnterlage) von 1 kg oder weniger;\nPulver und Flitter, aus Zinn\n80.05      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                    nicht überschreitet\nstücke, Kupplungen, Muffen,\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Zinn\n82.05       Auswechselbare Werkzeuge zur                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nVerwendung in Werkzeugmaschi-                                                       Montage unter Verwendung von\nnen und mechanischem oder                                                           Waren und Teilen, deren Wert\nnichtmechanischem Handwerks-                                                        40 % des Wertes der hergestell-\nzeug (z. B. zum Treiben, Stanzen,                                                   ten Ware nicht überschreitet\nGewindeschneiden, Gewindeboh-\nren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben),\neinschließlich Zieheisen, Preßmat-\nrizen zum Warmstrangpressen von\nMetallen, Erd-, Gesteins- und\nTiefbohrwerkzeuge, mit arbeiten-\ndem Teil\n82.06       Messer und Schneidklingen, für                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nMaschinen oder mechanische                                                          Montage unter Verwendung von\nGeräte                                                                              Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84  Kessel, Maschinen, Apparate und                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nmechanische Geräte, ausgenom-                                                       Montage unter Verwendung von\nmen Maschinen, Apparate, Geräte                                                     Waren und Teilen, deren Wert\nund Einrichtungen zur Kälteerzeu-                                                   40 % des Wertes der hergestell-\ngung, mit elektrischer oder anderer                                                 ten Ware nicht überschreitet\nAusrüstung (Tarifnr. 84.15). und\nNähmaschinen, einschließlich\nMöbel zum Einbau von Nähma-\nschinen (ex Tarifnr. 84.41)","1032                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                       Be- oder Verarbeitungsvorgange                    Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,                an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                         verleihen                                        verle,hen\n84.15              Maschinen, Apparate, Geräte und                                                                      Be- oder Verarbeitung oder\nEinrichtungen zur Kälteerzeugung,                                                                    Montage unter Verwendung von\nmit elektrischer oder anderer                                                                        Waren und Teilen, deren Wert\nAusrüstung                                                                                           40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nex 84.41                 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen                                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nvon Spinnstottwaren, Leder oder                                                                      Montage unter Verwendung von\nSchuhen) einschließlich Möbel                                                                        Waren und Teilen, deren Wert\nzum Einbau von Nähmaschinen                                                                          40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern\n- dem Wert nach mindestens\n50 % der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) verwende-\nten Waren und Teile 1 ) Ur-\nsprungswaren sind und\n- der Mechanismus für die Ober-\nfadenzuführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zickzack-\nstich Ursprungswaren sind\nex Kapitel 85           Elektrische Maschinen, Apparate                                                                      Be- oder Verarbeitung oder\nund Geräte sowie andere elektro-                                                                     Montage unter Verwendung von\ntechnische Waren, ausgenommen                                                                        Waren und Teilen, deren Wert\nWaren der Tarifnrn. 85.14 und                                                                        40 % des Wertes der hergestell-\n85.15                                                                                                ten Ware nicht überschreitet\n85.14              Mikrophone und Haltevorrichtun-                                                                      Be- oder Verarbeitung oder\ngen dazu; Lautsprecher; Tonfre-                                                                      Montage unter Verwendung von\nquenzverstärker                                                                                      Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern\n- dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren\nund Teile 1 ) Ursprungswaren\nsind und\n- der Wert der Transistoren, die\nnicht Ursprungswaren sind, 3 %\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 2 )\n85.15              Sende- und Empfangsgeräte für                                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nden Funksprech- oder Funktele-                                                                       Montage unter Verwendung von\ngraphieverkehr; Sende- und                                                                           Waren und Teilen, deren Wert\nEmpfangsgeräte für Rundfunk oder                                                                     40 % des Wertes der hergestell-\nFernsehen (einschließlich der mit                                                                    ten Ware nicht überschreitet,\nTonaufnahme- und Tonwiederga-                                                                         sofern\nbegeräten kombinierten Empfän-                                                                       - dem Wert nach mindestens\nger) sowie Fernsehkameras;                                                                               50 % der verwendeten Waren\nGeräte für Funknavigation, Funk-                                                                         und Teile 1 ) Ursprungswaren\nmessung oder Funkfernsteuerung                                                                           sind und\n- der Wert der Transistoren 3 %\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 2 )\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) fur die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingefuhrten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n1)  Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                                  1033\nHergestellte Ware                                       Be- oder Verarbeitungsvorgänge                    Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,                an Waren ohne U•sprungse1genschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren         die die Eigenschaft von UrsprungsNaren\nTarifnummer                         Warenbezeichnung                                        verleihen                                         verfe,hen\nKapitel 86         Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                                        Montage unter Verwendung von\nmechanische Signalvorrichtungen                                                                        Waren und Teilen, deren Wert\nfür Verkehrswege                                                                                       40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87          Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                                              Be- oder Verarbeitung oder\nKrafträder, Fahrräder und andere                                                                       Montage unter Verwendung von\nnicht schienengebundene Land-                                                                          Waren und Teilen, deren Wert\nfahrzeuge, ausgenommen Waren                                                                           40 % des Wertes der hergestell-\nder Tarifnr. 87.09                                                                                     ten Ware nicht überschreitet\n87.09              Krafträder und Fahrräder mit                                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;                                                                         Montage unter Verwendung von\nBeiwagen für Krafträder oder                                                                           Waren und Teilen, deren Wert\nFahrräder aller Art                                                                                    40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nex Kapitel 90          Optische, photographische und                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nkinematographische Instrumente,                                                                        Montage unter Verwendung von\nApparate und Geräte; Meß-, Prüf-                                                                       Waren und Teilen, deren Wert\nund Präzisionsinstrumente, -appa-                                                                      40 % des Wertes der hergestell-\nrate und -geräte; medizinische und                                                                     ten Ware nicht überschreitet\nchirurgische Instrumente, Appara-\nte und Geräte, ausgenommen\nWaren der Tarifnrn. 90.05, 90.07\n(ausgenommen Photoblitzlampen\nmit elektrischer Zündung}, 90.08,\n90.12 und 90.26\n90.05              Ferngläser und Fernrohre, mit oder                                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nohne Prismen                                                                                           Montage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nex 90.07                Photoapparate; Blitzlichtgeräte                                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nund -vorrichtungen für photogra-                                                                       Montage u'nter Verwendung von\nphische Zwecke sowie Photoblitz-                                                                       Waren und Teilen, deren Wert\nlampen, andere als Entladungs-                                                                         40 % des Wertes der hergestell-\nlampen der Tarifnr. 85.02, ausge-                                                                      ten Ware nicht überschreitet,\nnommen Photoblitzlampen mit                                                                            sofern dem Wert nach mindestens\nelektrischer Zündung                                                                                   50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\n90.08               Kinematographische Apparate                                                                           Be- oder Verarbeitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonaufnah-                                                                         Montage unter Verwendung von\nmeapparate, auch kombiniert;                                                                           Waren und Teilen, deren Wert\nVorführapparate mit oder ohne                                                                         40 % des Wertes der hergestell-\nTonwiedergabe)                                                                                        ten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Wa_ren und Teil_e, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch•\ngefuhrt wird. nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","1034                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                      Be- oder Verarbeitungsvorgange                    Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.               an Waren ohne Ursprungseigenschaft.\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                        verleihen                                        verleihen\n90.12              Optische Mikroskope, auch für                                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikrokinema-                                                                      Montage unter Verwendung von\ntographie oder Mikroprojektion                                                                       Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\n90.26              Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi-                                                                   Be- oder Verarbeitung oder\ntätszähler, für Verbrauch oder                                                                       Montage unter Verwendung von\nProduktion, einschließlich Prüf-                                                                     Waren und Teilen, deren Wert\noder Eichzähler                                                                                      40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nex Kapitel 91           Uhrmacherwaren, ausgenommen                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nWaren der Tarifnrn. 91.04 und                                                                        Montage unter Verwendung von\n91.08                                                                                                Waren und Teilen, deren Wen\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n91.04               Andere Uhren                                                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\n91.08               Andere Uhrwerke, gangfenig                                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nex Kapitel 92           Musikinstrumente; Tonaufnahme-                                                                       Be- oder Verarbeitung oder\noder Tonwiedergabegeräte; Bild-                                                                       Montage unter Verwendung von\nund Tonaufzeichnungsgeräte oder                                                                      Waren und Teilen, deren Wert\nBild- und Tonwiedergabegeräte,                                                                       40 % des Wertes der hergestell-\nfür das Fernsehen; Teile und                                                                         ten Ware nicht überschreitet\nZubehör für diese Instrumente und\nGeräte, ausgenommen Waren der\nTarifnr. 92.11\n92.11               Schallplattenwiedergabegeräte,                                                                       Be- oder Verarbeitung oder\nDiktiergeräte und andere Tonauf-                                                                     Montage unter Verwendung von\nnahme- oder Tonwiedergabegerä-                                                                       Waren und Teilen, deren Wert\nte, einschließlich Platten-, Band-                                                                   40 % des Wertes der hergestell-\nund Drahtspieler, mit oder ohne                                                                     ten Ware nicht überschreitet,\nTonabnehmer; Bild- und Tonauf-                                                                       sofern\nzeichnungsgeräte oder Bild- und                                                                      - dem Wert nach mindestens\nTonwiedergabegeräte, für das                                                                             50 % der verwendeten Waren\nFernsehen                                                                                               und Teile 1 ) Ursprungswaren\nsind und\n- der Wert der verwendeten\nTransistoren 3 % des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile 1st folgendes zugrunde zu legen:\nüberschreitet 2 )\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der !ur diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nbl !ur andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die 8€stimmung\n- des Wertes der eingefuhrten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n') Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                 1035\nHergestellte Ware                          Be- oder Verarbe,tungsvorgange               Be- oder Verarbei!ungsvorgänge\nan Waren ohne Urs;J'ungse,qer.schaft,         an Waren ohne Ursprungse,genschaft,\ndie nicht o,e E,genschati von Ursprur,gswaren   die d,e Eigenschaft von Ursprungsware'1\nTarifnummer              Warenbezeichnung                            verle,hen                                   verleihen\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon                                                    Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 96.01      Bürstenwaren und Pinsel (Bür-                                                       Herstellen unter Verwendung von\nsten, Schrubber, Pinsel und                                                         Waren, deren Wert 50 % des\ndergleichen), einschließlich Bür-                                                   Wertes der hergestellten Ware\nsten, die Maschinenteile sind;                                                      nicht überschreitet\nRoller zum Anstreichen, Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen\n97.03      Anderes Spielzeug; Modelle zum                                                      Herstellen unter Verwendung von\nSpielen                                                                             Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n98.01      Knöpfe, Druckknöpfe, Manschet-                                                      Herstellen unter Verwendung von\ntenknöpfe und dergleichen (ein-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nschließlich Knopf-Rohlinge,                                                         Wertes der hergestellten Ware\nKnopfformen und Knopfteile)                                                         nicht überschreitet\n98.08      Farbbänder für Schreibmaschinen                                                     Herstellen unter Verwendung von\nund ähnliche Farbbänder, auch auf                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nSpulen; Stempelkissen, auch                                                         Wertes der hergestellten Ware\ngetränkt, auch mit Schachteln                                                       nicht überschreitet","1036                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden daraus hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware                                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaf!,\nTar,lnummer                          Warenbezeichnung                         die die Eigenscha~ von Ursprungswaren verleihen\nDurch Einbau von Waren und Teilen, in Kessel, Maschi-\nnen, Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in\nKessel und Heizkörper der Tarifnummer 73.37 sowie in\nWaren der Tarifnummern 97.07 und 98.03 verlieren\ndiese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswa-\nren, sofern der Wert der Waren und Teile 5 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\n13.02         Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen,    Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\nauch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze        deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware\nund Balsame                                          nicht überschreitet\nex 15.05         Raffiniertes Lanolin                                 Herstellen aus Wollfett\nex 15.1 0        Technische Fettalkohole                              Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 17.01         Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder       Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne\ngefärbt                                              Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 %\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 17.02         Laktose, Glukose, Ahornzucker und andere Zucker,     Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von\nfest, aromatisiert oder gefärbt                      Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 17.03         Melassen, aromatisiert oder gefärbt                  Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 21.03         Senf                                                 Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09         Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50°   Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von\nGetreide gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig\nhöchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren\nbesteht, die keine Ursprungswaren sind\nex 25.15         Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer     Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächliches\nDicke von 25 cm oder weniger                         Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen,\ndurch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr\nals 25 cm\nex 25.16         Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere        Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\nWerksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sagen\nDicke von 25 cm oder weniger                         lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.18         Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                Brennen von Rohdolomit\nex25.19          Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein            Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat\n(Magnesit)\nex 25.19         Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch       Zerkleinern und Aufmachen in hermetisch verschlosse-\ngebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid, zerklei-        nen Behältnissen von natürlichem Magnesiumkarbonat\nnert und in hermetisch verschlossenen Behältnis-     (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen Magnesium-\nsen aufgemacht                                       oxid\nex 25.24         Asbestfasern, roh                                    Behandlung von Asbestgestein (Asbestkonzentrat)\nex 25.26         Glimmerabfall, gemahlen und homogenisiert            Mahlen und Homogenisieren von Glimmerabfall\nex 25.32         Farberden, gebrannt oder gepulvert                   Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                         1037\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft\nTarifnummer                          Warenbezeichnung                      die d,e Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex Kap.        Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwand-    Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\n28 bis 37  ter Industrien, ausgenommen Schwefelsäurean-         deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware\nhydrid (ex 28.13), durch Glühen behandelte natürli-  nicht überschreitet\nche Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und\ngemahlen (ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ), ätherische\nÖle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse\n(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zartmachen von\nFleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus\nPapain und Bentonit, und enzymatische Zubereitun-\ngen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen\n(ex 35.07)\nex 28.13       Schwefelsäureanhydrid                                Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid\nex 31.03       Durch Glühen behandelte natürliche Kalziumalumi-     Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten\nniumphosphate, zerkleinert und gemahlen              natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten\nex 32.01       Tannine (Gerbsäuren}, einschließlich des mit         Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\nWasser ausgezogenen Gallapfeltannins, ihre Salze,    sprungs\nÄther, Ester und anderen Derivaten\nex 33.01       Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht). flüssig    Herstellen aus Konzentration ätherischer Öle in Fetten,\noder fest (konkret); Resinoide; terpenhaltige Neben- nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen,\nerzeugnisse aus ätherischen Ölen                     durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen\nex 35.07       Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zube-      Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen,\nreitungen zum Klären von Bier, aus Papain und        deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware\nBentonit; enzymatische Zubereitungen zum Entfer-     nicht überschreitet\nnen von Leim aus Spinnstoffen\nex Kap. 38     Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-        Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\nstrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05),   deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware\nSulfatterpentinöl, gereinigt (ex 38,07), und         nicht überschreitet.\nSchwarzpech, auch Pech schlechthin genannt\n(ex 38.09}\nex 38.05       Tallöl, raffiniert                                   Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07       Sulfatterpentinöl, gereinigt                         Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem\nSulfatterpentinöl\nex 38.09       Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt           Destillieren von Holzteer\nex Kap.-39     Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren     Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\ndaraus, ausgenommen Filme aus lonomeren              deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware\n(ex 39.02)                                           nicht überschreitet\nex 39.02       Filme aus lonomeren                                  Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und\nMethacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metalli-\nsche Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium, ist\nex 40.01       Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk                 Walzen von „crepe sheets\" aus Naturkautschuk\nex 40.07       Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk mit Spinn-      Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln\nstofferzeugnissen überzogen                          aus Weichkautschuk\nex 41.01       Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern              Enthaaren von Schaf- und lammfell\nex 41.02       Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),    Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder\nRoßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht zu   (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von\nPergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder        anderen Einhufern\nder Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt\nex 41.03       Schaf- und lammleder, nicht zu Pergamentleder        Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und Lammleder\nzugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06\nund 41.08, nachgegerbt\nex 41.04       Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder     Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und\nzugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06   Zickelleder\nund 41 .08, nachgegerbt\nex 41.05       Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren,     Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere\nnicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen\nLeder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt\nex 43.02       Pelzfelle, zusammengesetzt                           Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                           Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungse,genscha!t.\nWarenbezeichnung                        die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 44.22  Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcher-   Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden\nwaren, Teile davon                                    Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 50.03  Abfälle von Seide, Schappeseide, Bouretteseide        Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,\nund Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt                Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen\nex 50.09\nex 51.04\nex 53.11                                                       Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen,\nex 53.12                                                       Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen,\nex 54.05 Bedruckte Gewebe                                      Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisie-\nex 55.07                                                       ren) von Geweben, deren Wert 4 7 ,5 % des Wertes der\nex 55.08                                                       hergestellten Ware nicht tiberschreitet\nex 55.09\nex 56.07\nex 59.14 Glühstrümpfe                                          Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 67.01 Staubwedel                                            Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen\nex 68.03 Waren aus Ton- oder Preßschiefer                      Herstellen von Waren aus Schiefer\nex 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus         Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen,\nNatursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen       die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Hand-\noder keramisch hergestellt                            gebrauch geeignet sind\nex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der              Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von       der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumkarbonat                          Asbest und Magnesiumkarbonat\nex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier       Herstellen von Waren aus Glimmer\noder Geweben\nex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen                     Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 %\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\n70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche,     Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes\nbei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von       der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder\nWohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenom-         vollständig manuelles Verzieren (ausgenommen\nmen Waren der Tarifnr. 70.19                          Siebdrucke) von mundgeblasenen Glaswaren, deren\nWert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 70.20 Waren aus Glasfaser                                   Herstellen aus rohen Glasfasern\nex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder        Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh\nanders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch\nwenn sie zur Erleichterung der Versendung vorüber-\ngehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusam-\nmengestellt sind\nex 71.03  Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten\noder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,   Steinen, roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich\nzusammengestellt sind\nex 71.05  Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-\nvergoldet oder platiniert                             nern von Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.05  Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch     Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und\nvergoldet oder platiniert                             Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.06  Silberplattierungen als Halbzeug                     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerklei-\nnern von Silberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07  Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch          Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-\nplatiniert                                            nern von Gold und Goldlegierungen, auch platiniert,\nunbearbeitet\nex 71.07  Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch          Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und\nplatiniert                                            Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08  Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf      Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-\nSilber) als Halbzeug                                  nern von Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder\nauf Silber), unbearbeitet\nex 71.09  Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug             Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-\nnern von Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                         1039\nHergestellte Ware                                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                      die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 71.09      Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,  Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und\nunbearbeitet                                       Platinbeimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet\nex 71.10      Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-\nunedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als       nern von Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf\nHalbzeug                                           unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15      Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\n- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13           Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06\naufgeführten Formen                              aufgeführten Formen\n- in den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen .Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und\n73.07 aufgeführten Formen\nex 73.29      Schneeketten                                        Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 74.01      Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes)  Konvertern von Kupfermatte\nex 74.01      Raffiniertes Kupfer                                 Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer\nzum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von\nBearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer\nex 74.01      Kupferlegierungen                                   Schmelzen und thermische Behandlung von raffinier-\ntem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und Schrott aus\nKupfer\nex 75.01      Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr.          Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und anderen\n75.05)                                              Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch\nElektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem\nWege\nex 75.01      Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen            Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von\nNickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf\nchemischem Wege\nex 76.01      Rohaluminium                                        Herstellen durch thermische oder elektrolytische\nBehandlung von nicht legiertem Aluminium, Bearbei-\ntungsabfällen und Schrott von Aluminium\n76.16     Andere Waren aus Aluminium                          Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose\nGewebe), Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht,\naus Streckblech aus Aluminium, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 77.02      Andere Waren aus Magnesium                          Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht,\nBlechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten\nDrehspänen, Pulver und Flitter, Rohren (einschließlich\nRohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium, deren Wert\n50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 77.04      Beryllium (Glucinium), verarbeitet                  Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 78.01      Raffiniertes Blei                                   Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei\nex 81.01      Wolfram, verarbeitet                                Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.02      Molybdän, verarbeitet                               Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.03      Tantal, verarbeitet                                 Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.04      Andere unedle Metalle, verarbeitet                  Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren\nWert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 82.09      Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit   Herstellen aus Klingen für Messer\nschneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich\nKlappmesser für den Gartenbau)\nex 83.06      Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen   Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\nMetallen, ausgenommen Statuetten                    deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1040                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHergestellte Ware                                                                Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,\nTarifnummer                                   Warenbezeichnung                                             d,e die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 84.05                Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausge-                               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nnommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01)                                  dung von Waren, deren Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n84.06             Kolbenverbrennungsmotoren                                                  Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\ndung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 84.08                Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenom-                               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nmen Strahltriebwerke und Gasturbinen                                       dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-\nten Waren und Teile 1 ) Ursprungswaren sind\n84.16             Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall-                                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für                                dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des\ndiese Maschinen                                                            Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 84.17                Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch                                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nbeheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer                         dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des\nTemperaturänderung beruhende Vorgänge, für die                             Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie\n84.31             Maschinen und Apparate zum Herstellen von                                  Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nZellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstel-                       dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des\nlen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe                               Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\n84.33             Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder                                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe,                        dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des\neinschließlich Schneidemaschinen aller Art                                 Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 84.41                Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwa-                            Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum                         dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des\nEinbau von Nähmaschinen                                                    Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,\nsofern\n- dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage\ndes Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind und\n- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmechanismus und die Steuer-\norgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind\n85.14             Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautspre-                          Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\ncher, Tonfrequenzverstärker                                                dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des\nV/ertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-\nten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2 }\n85.15             Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-                              Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nund Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp-                                dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des\nfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein-                              Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,\nschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder-                            sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-\ngabegeräten kombinierten Empfänger) sowie                                  ten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2 )\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funk-\nmessung oder Funkfernsteuerung\n87.06             Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn.                         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\n87.01, 87.02 oder 87.03                                                    dung von Waren und Teilen, deren Wert 15 % des\nV✓ er\\es der hergestellten Ware nicht überschreitet\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen\na) !ur die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der !ur diese Waren 1m Geb,et des Staat1es. 1n dem die Be- oder \\/erart.Je,tunq oo•.::r t,!ontage durch-\ngefuhri wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder im Falle eines Verkaufs zu zahleci wct·e\nb) !ur andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wer1es der e,ngefuhr1en Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs\n') Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu fuhren, daß der     in Liste A fur diese Tar,fn Jmrner ver gesehene Satz von 3 % fur Transistoren uberschr,'.ten wird","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                            1041\nHergestellte Ware                                                            Be- oder Verarbeitungs11orgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.\nTarifnummer                                 Warenbezeichnung                                         die die Eigenschaft 110n Ursprungswaren 11erleihen\nex 94.01               Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt                         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nwerden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr.                          dung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem\n94.02). aus unedlen Metallen                                           Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in ge-\nbrauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes\nder hergestellten Ware nicht überschreitet 1 )\nex 94.03               Andere Möbel aus unedlen Metallen                                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\ndung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem\nQuadratmetergewicht von höchstens 300 g in ge-\nbrauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes\nder hergestellten Ware nicht überschreitet 1 )\nex 95.05               Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein,                     Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein,\nHorn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen,                         Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und\nund anderen tierischen Schnitzstoffen                                  anderen tierischen Schnitzstoffen, bearbeitet\nex 95.08                Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,                    Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,\nandere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus                            andere Nüsse, harte Samen, usw.), bearbeitet, oder aus\nMeerschaum, Bernstein (auch wiedergewonnen),                           Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett\nJett und jettähnlichen mineralischen Stoffen                           und jettähnlichen mineralischen Stoffen, bearbeitet\nex 96.01               Pinsel und ähnliche Waren                                              Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren\nWert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 97.06               Köpfe von Golfschlägern, aus Holz oder anderen                         Herstellen aus Rohlingen\nStoffen\nex 98.11               Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                              Herstellen aus Pfeifenrohformen\n') Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die beim He;stellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine Regel des Wechsels der Tarif-\nnummer angewandt wird","1042                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang IV\nListe C\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer des                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 27.07        Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raum-\nhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder\nHeizstoffe\n27.09\ne bis           Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien\ne 27.16\nex 29.01        Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03        Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine-\nralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend\nex 34.04        wachse aus Paraf1in, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen\nex 38.14         Zubereitete Additive für Schmierstoffe","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                                   1043\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur                  (Na<TI(' ,011s1.,nd,geAnschr,ft Staall\nEUR.1                  Nr.  A       000000\nVor dem Auslul~n Anmerkungen auf der Ruckserte beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger !N.,mc             ,011s1aed g,• Ansch\"'' Sla•II\n(Ausivllung !r1~,ge!'>!elft)\nund\n4. Staat, Staatengruppe             5. Besttmmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen               ·staatengruppe oder -gebiet\nbzw. deren Ursprungs-\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                        (Ausfullung fre,g<'Slell!)         7. Bemerkungen\n1 ) Bei unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); Warenbezeichnung                                       9. Rohgewicht        10. Rechnungen\n(kg)oder             fAush,llung\npackten\nlre,gestelll)\nWaren ist                                                                                                                                     andere Maße\ndie Anzahl                                                                                                                                    (1, m,, usw.)\nder Gegen-\nstande\noder -lose\ngeschüttet•\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                           12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nD,e R,cht,gke,t der Erklarung wird besche,n,gt.\nEXPORTEURS\n2 ) Nur auszu-    Ausluhrpapier 2 )                                                                Stempel\nDer Unterzeichner erklärt. daß d,e vorgenannten\nfüllen,                                                                                                                Waren d,e Voraussetzungen erlullen, um d,ese.\nArt/Muster ....................... Nr. . . . . . . . .\nwenn nach                                                                                                               Bescheinigung zu erlangen.\nden inter-   vom .......................................... .\nnen Rechts-  Zollbehörde: .................................. .\nvorschritten\ndes Ausfuhr-  Ausslellender/s Staat/Gebiet:                    · ···•••                                                                      (Ort 1,nd Datum)\nstaates\noder 11e-\nb1etes er-\nforderlich\nI0,1 und Dalum)\n(U~lerschroft)\n(Unterschrott)","1044                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                    14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben.daß diese Beschein:gung ')\n•         von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden\nist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig s,nd.\n•         nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die R1cht.gkeit\nder darin enthaltenen Angaben entspricM (siehe beigefugte\nBemerkungen).\nEs ·w,rd um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit\nund Richtigkeit ersucht.\n········ ....... .\n(Ort und Datum)                                                            (O·~ end Oatu'T)\n· Stempel\n(Unlerschr,ft)                                                           (Unterschr,!1)\n') Zulrellendes Feld ao, •euieo.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind\nso vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenfalls die beabsichtigten Eintragungen\nhinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt\nhat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in derWarenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-\nhen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenpo-\nsten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die i::eststellung der Nämlichkeit möglich\nist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                                1045\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\nEUR.1                        Nr.   A      000000\nVor dem Auslullen Anmerkungen auf der Ruckse,te beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-\nferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger INJ\"'C ,o't,1.,           0\nd gr Aoschf lt StJ,,I/\n!Au,;;,1..;Uu„g •1c-,q,~-..1t-llt !\nund\n!Angabe de• bet,ellcnden Staaten S1aa1eng•uppen odc• Geb,ete)\n4. Staat, Staatengruppe                   5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet. als dessen                    ·staatengruppe oder -gebiet\nbzw. deren Ursprungs-\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                       (Auslullung 1,e g~stell!I 7. Bemerkungen\n1\n) Bei unver-  8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); Warenbezeichnung                                    9. Rohgewicht        10. Rechnungen\npackten                                                                                                                                  (kg)oder              (Auslvliurg\nWaren 1st                                                                                                                                                      fre,gestel'!J\nandere Maße\ndie Anzahl\n(l,ml, usw.)\nder Gegen-\nstande\noder •lose\ngeschuttel„\nanzugeben","1046                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERSiEXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausfuhrer/u:porteur der auf der Vorderseite beschriebenen V~'aren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voracssetzungcn eriullcn, um d,e bc1gcfügtc Besche,n1gung 1u erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen d,csc Waren d,e vorgenannten Voraussetzungen erlullen, w,e folgt:\n······································································································-·······················\nLEGT folgende Nachweise VOR'):\n·································································································································\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständ,gen Behorden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die fur die Ausstellung der bcigefugten\nBescheinigung erforderlich s,nd, und gegebenenfalls jede Kontrolle se·1ner Buchführung und der Herstellungsbed1ngungen fur die\nobengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der be,gelügten Bescheinigung fur diese Waren.\n(On urxJ Oaluml\n(Unterschr1fl)\n') Zum Be,sp,el [,rlahrpap,ere. W•ren,erl,ehrsbesche,n,gungen,Rechnungen, Er~larungen des Herstellers usw uber doe verwendeten Erzeugn,sse oder doe in un,edir.dertem Z„s~nd w,ede,\niiiuSgt\"!uhr1en W,;reri.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                                                                      1047\nAnhang VI\n-----                  --------       ---      -- --- ......----\n1    Formblatt für den begünstigten Warenverkehr\nFORMBLATT             EUR.2              Nr.                                      zwischen                                                       und                                 _ .. ,)\n~       Ausführer (Name, vollstand1ge Anschrift, Staat)                           ~       Erklärung des Ausführers\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend\nbezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Aus-\nstellung dieses i=ormblatts geforderten Voraussetzungen\nerfüllen und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswa-\nren gemäß den Bedingungen für den in l=eld 1 genann-\nten begünstigten Warenverkehr erworben haben.\n~       Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n~       Ort und Datum\n~       Unterschrift des Ausführers\nL2J Bemerkungen            2)                                                     ~       Ursprungsstaat 3 )                                    ~        Bestimmungsstaat 4 )\n~        Rohgewicht (kg)\n~      Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung                                            ~           Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr-\nstaats 4 ), der die Nachprüfung der Erklärung\ndes Ausführers obliegt\n1\n) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete\n2)  Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.\n3)  Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.\n4\n) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.\n~       Ersuchen um Nachprüfung                                                  ~       Ergebnis der Nachprüfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses                            Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1 )\ni=ormblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht\")\n•       die auf diesem i=ormblatt eingetragenen Angaben\nrichtig sind; 1 )\n•       das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Rich-\ntigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )\n.... ,den ..           ............ 19                           ................................................ ,den....................... ....... 19\n(Unterschrift)\n(Unterschrift)\n1 ) Zutreffendes ankreuzen\n•) Die nachträgliche Prüfung des i:ormblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der\nEchtheit des i:ormblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.\nHinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n1. Ein i=-ormblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in ~eld 1 ge-\nnannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der AL•sführer bei Paketsendungen das formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt\ner das formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-\nrung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2\" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller übrigen durch Zoll- oder Postvorschriften\nfestgelegten Förmlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verplichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbe-\ndingungen der in ~eld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","1048                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang VII\nModell der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in\n(Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die\nWaren hergestellt wurden.)\nund Ue nach Fall):\na) *) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „vollständig hergestellte Waren«\noder\nb) *) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:\nBeschreibung                                                                         Ursprungsstaat                             Wert •)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n.. (Angabe der Bearbeitung)\nin\n............................................................................. (Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung\nfindet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)\n....,den ...\n(Unterschrill)\n•i  Zutreffendes eintragen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                                  1049\nAnhang Vlll\n,---- 1 Versender\n- - - - - - - - ----\n1)\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN\nAUSKUNFTSBLATT\nfur den Erhalt einer\n----\nWARENBESCHEINIGUNG\nim Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zw;schen der\n2 Empfanger       1i\nEUROPÄISCHEN\nWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nund den\nAKP-STAATEN\n--\n3 Verarbeiter      1)                                                   4 Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6 Einfuhrzollbehörde 2)                                                 5 Fur amtliche Zwecke\n7 Einfuhrpapiere 2)\nMuster                                 Nr\nSerie\nvom\n1         1        1       1\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8 Zeichen, Nummern, Anzahl               9 Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                 10 Menge 3)\nund Art der Packstucke\n11 Wert  4)\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12 Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                13 Ursprungsstaat         14 Menge3)      15 Wert 2)5)\n16 Art der Be- oder Verarbeitung\n17 Bemerkungen\n18 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                           19 ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erklarung wird bescheinigt:                          Ich, der Unterzeichner,\nDokument:\nArt/Muster                                         Nr.                   erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte\nrichtig sind\nZollbehörde\n,den\nDen                                                                                                               1     1     1       1\n1         1        1       1\nStempel der\nZollbehorde\n(Unterschflft)                                                                 (Untcrschri!11\n1). 2), 3), 4), 5) Siehe Rückseite","1050                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                                   ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung                     Die Nachprufung hat er']eben, daß dieses Auskunftsblatt\ndes Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit\na)    von der in ihm angegebenen Zollbehorde ausgestellt\nwurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind·)\nb)    nicht den Erfordernissen fur seine Echtheit und fur die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefugte Bemerkungen ·i)\n- - - - - - - - - - - - . den _ _ _ _ _ _ _ 19 __\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ _                            19 __\nr-~--7\nS:crrpel de,                                                                S1err,pe1 der\nZollbehorde                                                                 Zollt:,erc,rde\n1\nl-~---\ntUntc,sctv,h des Z0Hbea111ten1                                                     (Uni er schri!1 des Zollbeam1en1\n•) N,chlz u1•et1endes b•1te streichen\n- - --------------~---------------------------__;\nHINWEISE ZUR VORDERSEITE\n1) Name oder Firmenbezeichnung und vollstand1ge Adresse.\n2) Freiwillige Angabe\n3) kg, hl, m3 oder andere Maße\n4)  Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehorig Diese Vorschrift\nfindet Jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie fur die in ihnen verpackten\nWaren nicht ublich sind und sie unabhangig von ihrer Verwendung als Umschließung einen\ndauernden selbstandigen Gebrauchswert haben\n5) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens r1nzugeben. auf das Bezug\ngenommen wird","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                  1051\nProtokoll Nr. 2\nüber die Verwaltungskosten der Organe\nDie hohen Vertragsparteien -                                     Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Aufent-\nhaltskosten für das für diese Tagungen erforderliche Personal\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die          sowie die Post- und Fernmeldegebühren.\ndem Abkommen beigefügt sind:\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-\nsetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die\nArtikel 1                             technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Bü-\nromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die   oder von den AKP-Staaten übernommen, je nachdem, ob die\nAKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl die Personal-,        Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Ho-\nReise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Fernmel-     heitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden.\ndegebühren, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Ta-\ngungen des Ministerrates und der von ihm abhängigen Organe\nentstehen.                                                                                 Artikel 3\nDie gemäß Artikel 176 des Abkommens bestellten Schieds-\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-    richter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und\nsetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die        ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat fest-\ntechnische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Bü-        gesetzt.\nromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft\nDie Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter wer-\noder von einem der AKP-Staaten übernommen, je nachdem,\nden von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je zur Hälfte\nob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder\nübernommen.\nim Hoheitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden.\nDie Ausgaben für die von den Schiedsrichtern errichtete\nKanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die technische\nOrganisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Perso-\nnal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemeinschaft.\nArtikel 2\nDie Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaßnahmen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen die auf      werden mit den anderen Ausgaben beglichen; hierfür gewäh-\nsie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für ihre Teil-    ren die Parteien Vorschüsse nach Maßgabe des Beschlusses\nnehmer an den Tagungen der Beratenden Versammlung.              der Schiedsrichter.\nProtokoll Nr. 3\nüber die Vorrechte und lmmunitäten\nDie hohen Vertragsparteien -                                     Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\ndem Abkommen beigefügt sind:\nin dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Ab-\nkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen des                                    Kapitel 1\nAbkommens und die Anwendung der zu seiner Durchführung\ngetroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Protokolls                  Personen, die an den Arbeiten im Rahmen\nüber die Vorrechte und lmmunitäten zu erleichtern,                                 des Abkommens teilnehmen\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nArtikel 1\nEs ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und lm-         Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der\nmunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammen-          AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen\nhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie         Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen\nfür die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten      und die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-\nfestzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des            Staaten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der\nam 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über       AKP-Staaten an den Arbeiten der Organe des Abkommens\ndie Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-            oder der Koordinierungsorgane oder an Arbeiten im Zusam-\nschaften.                                                         menhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen,\ngenießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der\nEs ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögensge-    Reise von und zum Dienstort die üblichen Vorrechte, lmmuni-\ngenstände, Liegenschaften und Gutha~en des AKP-Minister-          täten und Erleichterungen.\nrates und für dessen Personal vorzusehen.\nAbsatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Beratenden Ver-\nMit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wur-         sammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die aufgrund\nde die AKP-Staatengruppe gebildet und ein Rat der AKP-Mi-        des Abkommens bestellt werden können, die Mitglieder der\nnister sowie ein Ausschuß der AKP-Botschafter eingesetzt.        beratenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die\nDie Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staatengrup-        eingesetzt werden können, sowie die Beamten und Bedienste-\npe werden vom Generalsekretariat der AKP-Staaten wahrge-         ten dieser Organe und die Mitglieder der Organe der Europäi-\nnommen.                                                          schen Investitionsbank und deren Personal, sowie das Perso-","1052                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nnal des Zentrums für industrielle Entwicklung und des Techni-          Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-\nschen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft            richtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe des Ab-\nund im ländlichen Bereich.                                        kommens und der Koordinierungsorgane unterliegen nicht der\nZensur.\nKapitel 4\nKapitel 2\nPersonal des Sekretariats der AKP-Staaten\nVermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben\ndes Rates der AKP-Minister\nArtikel 7\nArtikel 2                                 Dem Sekretär (den Sekretären} und dem stellvertretenden\nSekretär (den stellvertretenden Sekretären) des Rates der\nDie Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der AKP-Mi-         AKP-Minister und den anderen ständigen Mitgliedern seines\nnister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürien      höheren Personals, die von den AKP-Staaten benannt wer-\nnicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet         den, stehen unter der Verantwortung des amtierenden Präsi-\nwerden.                                                            denten des Ausschusses der AKP-Botschafter in dem Staat, in\nDie Vermögensgegenstände und Guthaben des Rates der             dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitglie-\nAKP-Minister dürlen ohne Ermächtigung des durch das Ab-            dern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertre-\nkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand von             tungen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren in\nZwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte              ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern stehen unter\nsein, soweit dies nicht für Untersuchungen im Zusammenhang         den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den min-\nmit Unfällen, die durch ein dem Rat der AKP-Minister gehören-      derjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Perso-\ndes bzw. für ihn im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug verur-      nals zuerkannten Vorteile zu.\nsacht werden, oder im Falle eines Verstoßes gegen die Stra-\nßenverkehrsordnung oder im Falle von Unfällen eriorderlich ist,                                Artikel 8\ndie durch ein solches Fahrzeug verursacht werden.\nDer Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat,\ngewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen Bedienste-\nArtikel 3                              ten des Sekretariats der AKP-Staaten die Immunität von der\nDie Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich.      Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft\nund im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse vorgenommenen\nHandlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht in Fällen, in de-\nArtikel 4\nnen ein ständiger Bediensteter des Sekretariats der AKP-\nDer Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte und         Staaten gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsord-\nsonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten             nung verstößt oder in denen das ihm gehörende oder von ihm\nSteuer befreit                                                     gelenkte Kraftfahrzeug Schäden verursacht.\nErwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang be-\nwegliche oder unbewegliche Güter, die zur Ausübung seiner                                       Artikel 9\namtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt eriorderlich sind,\nName, Dienstrang und -Stellung sowie Anschrift des amtie-\nund sind in den Preisen hieriür indirekte Steuern oder Ver-\nrenden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter,\nkaufsabgaben inbegriffen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen\ndes Sekretärs (der Sekretäre} und des stellvertretenden Se-\nFällen, in denen es ihm möglich ist, geeignete Maßnahmen für\nkretärs (der stellvertretenden Sekretäre} des Rates der AKP-\nden Erlaß oder die Erstattung dieser Steuern und Abgaben.\nMinister sowie der ständigen Bediensteten des Sekretariats\nVon den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung       der AKP-Staaten werden vom Präsidenten des Rates der\nvon Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt.     AKP-Minister in regelmäßigen Zeitabständen der Regierung\ndes Staats mitgeteilt, in dem der Rat der AKP-Minister seinen\nArtikel 5                              Sitz hat.\nDer Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie Ein- und\nAusfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu sei-                                      Kapitel 5\nnem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in                             Allgemeine Bestimmungen\ndieser Weise eingeführten Gegenstände dürien im Hoheitsge-\nbiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, weder ver-\nkauft noch in anderer Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich                                  Artikel 10\nabgetreten werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die            Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, lmmunitä-\nRegierung dieses Staats genehmigt.                                ten und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließ-\nlich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.\nDie in diesem Protokoll genannten Organe und Einrichtun-\nKapitel 3                             gen haben die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen\ndies nach ihrer Auffassung ihren Interessen nicht zuwiderläuft.\nAmtliche Nachrichtenübermittlung\nArtikel 11\nArtikel 6\nAuf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Artikel 176\nDer Gemeinschaft, den Organen des Abkommens und den\ndes Abkommens Anwendung.\nKoordinierungsorganen steht für ihre amtliche Nachrichten-\nübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im       Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Investitions-\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien die gleiche Behandlung         bank können in einem Schiedsveriahren als Parteien auftre-\nwie den internationalen Organisationen zu.                        ten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       1053\nProtokoll Nr. 4\nbetreffend Bananen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über nach-          Produ:~tionsstadium bis zum Verbrauchsstadium durchgeführt\nstehende Ziele zur Verbesserung der Produktions- und Ver-          und betreffen insbesondere:\nmarktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten überein\n- die Verbesserung der Bedingungen der Produktion, der Ern-\nund beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirk-\nte, der Behandlung und der Beförderung im Inland,\nlichung getroffen werden.\n- die Absatzförderung.\nArtikel\nArtikel 3\nKein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach\nden Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu              Um diese Ziele zu erreichen, kommen die beiden Vertrags-\nseinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen        parteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe\nMärkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit.         miteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverstän-\ndigengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifi-\nArtikel 2                               schen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auf-\ntreten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschla-\nDer betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft bespre-          gen.\nchen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produk-\ntions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzu-\nArtikel 4\nführenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck wer-\nden alle im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-             Sollten sich die AKP-Erzeugerländer veranlaßt sehen, eine\nmenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden         gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses\nMaßnahmen sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia             Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft eine\nunter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit       solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge\ngeben, ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren herkömm-         auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in\nlichen Absatzmärkten als auch auf den anderen Märkten der          den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der finan-\nGemeinschaft zu verbessern. Sie werden in allen Stadien vom        ziellen und technischen Zusammenarbeit fallen.\nProtokoll Nr. 5\nbetreffend Rum\nArtikel 1                                   c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten er-\nBis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation        heblich zunehmen, so verpflichtet sich die Gemeinschaft, den\nfür Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 CI mit Ur-       in diesem Protokoll festgelegten jährlichen Prozentsatz der Er-\nsprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemein-       höhung erneut zu prüfen.\nschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Ent-           d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Kon-\nwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-         sultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe b vorge-\nStaaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den            sehenen Maßnahmen erläßt.\nMitgliedstaaten andererseits gestatten.\ne) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit\nden betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen,\nArtikel 2                               die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staaten auf den\nnicht traditionellen Märkten ermöglichen könnten.\na) Zur Anwendung von Artikel 1 setzt die Gemeinschaft ab-\nweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens jährlich die                                     Artikel 3\nMengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt da-\nbei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-           Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien\nüberein, sich in einer gemischten Gruppe miteinander zu be-\nStaaten im laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vor-\nsprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die\nliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich\nbei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, lau-\neiner jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des\nfend zu prüfen.\nVereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märk-\nten der Gemeinschaft.                                                                           Artikel 4\nb) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung ei-          Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im\nnes traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP-Staaten           Rahmen des Titels I Kapitel 3 ihre Rumverkäufe auf den tradi-\nund einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Gemeinschaft        tionellen und nicht traditionellen Märkten der Gemeinschaft zu\ndie geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation.             fördern und auszuweiten.","1054                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber die in den AKP-Staaten geltende Steuer- und Zollregelung\nfür die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge\nArtikel 1                             wendet werden, gelten als am inländischen Markt getätigt und\nunterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerregelung\n(1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft\nin dem begünstigten AKP-Staat.\nfinanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die\nnicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegün-\nstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organi-                                  Artikel 6\nsation auf dem Gebiet der Entwicklung.                                 Den Unternehmen, die zur Ausführung der Bauaufträge Be-\nBei der Anwendung des Absatzes 1 werden die gegenüber           rufsausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag für diese\nden AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern ange-              Ausrüstung eine Regelung der vorübergehenden Verwendung\nwandten Regelungen nicht berücksichtigt.                            gewährt, wie sie in den inländischen Rechtsvorschriften des\nbegünstigten AKP-Staates festgelegt ist.\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wenden die AKP-Staaten\nauf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge die in den\nArtikeln 2 bis 12 vorgesehene Regelung an.                                                      Artikel 7\nBerufsausrüstung, die zur Ausführung der in einem Studien-,\nArtikel 2                             Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben\nerforderlich ist, wird in dem oder den begünstigten AKP-Staa-\nAuf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden\nten unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen\nweder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Steuerabga-\nund anderen Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden\nben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-\nVerwendung zugelassen, insofern als diese Steuern und Ab-\nStaat gelten oder eingeführt werden.\ngaben nicht die Vergütung e:ner Dienstleistung darstellen.\nAllerdings können diese Aufträge nach Maßgabe der gelten-\nden Gesetze der AKP-Staaten der Formalität der Eintragung\nArtikel 8\nunterworfen werden. Diese Formalität kann mit der Erhebung\neiner Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der Dienst-           (1) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen\nleistung entspricht und die Kosten des Verwaltungsakts nach         Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-\nMaßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden           sonen bestimmt ist, die mit der Ausführung der in einem Stu-\nAKP-Staates nicht überschreitet.                                    dien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Auf-\ngaben betraut sind, kann nach Maßgabe der geltenden\nRechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staats ohne Erhe-\nArtikel 3                               bung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen Steu-\n(1) Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Studien-, Kon-     erabgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.\ntroll- und Überwachungsaufträge werden in dem begünstigten              (2) Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienange-\nAKP-Staat keine Umsatzsteuern erhoben.                               hörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen.\n(2) Die bei der Ausführung der von der Gemeinschaft finan-\nzierten Bau-, Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge                                       Artikel 9\nerzielten Gewinne sind nach der inländischen Steuerregelung\ndes AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder ju-          (1) Der Beauftragte der Kommission und das Personal der\nristischen Personen, die diese Gewinne erzielt haben, in die-         Delegationen mit Ausnahme des im Inland angeworbenen Per-\nsem Staat eine ständige Niederlassung besitzen oder die Dau-          sonals sind in dem AKP-Staat, in dem sie niedergelassen sind,\ner der Ausführung cer Aufträge sechs Monate überschreitet.           von allen direkten Steuern befreit.\n(2) Für das in Absatz 1 bezeichnete Personal gilt Artikel 8\ngleichfalls.\nArtikel 4\nArtikel 10\n(1) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines von der Ge-\nmeinsch_~ft finanzierten Lieferauftrags werden getätigt, ohne         Die AKP-Staaten gewähren die Befreiung von den nationa-\ndaß die Uberschreitung der Zollgrenze des begünstigten AKP-        len oder örtlichen Steuern oder Abgaben auf Zinsen, Provisio-\nStaates die Erhebung von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern          nen und Tilgungen im Rahmen der Hilfen, welche die Gemein-\noder anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung zur Folge hat.         schaft als Sonderdarlehen, nachgeordnete oder bedingte Dar-\nlehen in Form von haftendem Kapital oder als Darlehen aus ei-\n(2) Betrifft ein von der Gemeinschaft finanzierter Lieferauf-   genen Mitteln der Bank gemäß den Artikeln 101 und 105 des\ntrag eine Ursprungsware des begünstigten AKP-Staates, so           Abkommens gewährt.\nwird dieser Auftrag zum Preis ab Werk der betreffenden Liefe-\nrung zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferung gel-                                  Artikel 11\ntenden inländischen Steuern und Abgaben abgeschlossen.                Für alle in diesem Protokoll nicht bezeichneten Angelegen-\n(3) Die Abgabenbefreiung wird im Wortlaut des Auftrags         heiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften der an dem\nausdrücklich vorgesehen.                                           Abkommen beteiligten Staaten.\nArtikel 5                                                         Artikel 12\nKäufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser-           Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Ausführung\nstoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die      aller von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge, die nach In-\nbei einem von der Gemeinschaft finanzierten Bauauftrag ver-         krafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                      1055\nProtokoll Nr. 7\nmit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker\nim Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome\nund den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind\nProtokoll Nr. 3\nbetreffend AKP-Zucker\nArtikel 1                                 Mauritius                                              65300\n(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit,      Swasiland                                              19 700\nbestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ur-                Trinidad und Tobago                                    54 200\nsprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese\nStaaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und                                    Artikel 4\neinzuführen.\n( 1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vorn\n(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist        1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend „Lieferzeitraum\" ge-\nnicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt       nannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staa-\nim Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisa-           ten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich\ntion für Zucker, durch welche jedoch dle Verpflichtung der Ge-    etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7\nmeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird.                      zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleicherma-\nßen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den\nArtikel 2                              Zeitraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-\n( 1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom    zeitraum angesehen wird.\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechneten               (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975\nZeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Proto-       zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vorn\nkoll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebe-       Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die\nnenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu      Grenze unterwegs sind.\neinem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten.\n(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des\n(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 ge-     Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli\nnannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres         1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise\nihrer Anwendung neu überprüft.                                    angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die\nnachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.\nArtikel 3\n(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weiß-                                   Artikel 5\nzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver-              (1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-\neinbarte Mengen\" genannt, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 ge-       schaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausge-\nnannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind,        handelten Preisen abgesetzt.\nsind folgende:                                                        (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat\nBarbados                                             49 300     zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den\nFidschi                                             163 600     Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.\nGuayana                                             157 700        (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rah-\nJamaika                                             118 300     mens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermen-\ngen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet\nKenia                                                  5000\nwerden können, der mindestens dem garantierten Preis ent-\nMadagaskar                                           10000      spricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen.\nMalawi                                               20000\n(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte\nMauritius                                           487 200    Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische\nSwasiland                                           116 400    Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqua-\nTansania                                             10000     lität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Ge-\nmeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wich-\nTrinidad und Tobago                                  69000\ntigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens\nUganda                                                 5000    bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll,\nVolksrepublik Kongo                                  10000     unmittelbar vorausgeht, festgelegt.\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne\nZustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge-                                   Artikel 6\nsetzt werden.                                                        Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantier-\n(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende    ten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen\nin metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen ver-          von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.\neinbart:\nBarbados                                             29600                                 Artikel 7\nFidschi                                              25600        (1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während ei-\nGuayana                                              29600     nes bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt\ndie vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kom-\nJamaika                                              83800\nmission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist\nMadagaskar                                             2000    ein.","1056                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission          len Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch das Ab-\nim laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die vereinbarte Men-        kommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der An-\nge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in Absatz 1        wendung des Abkommens in Anspruch genommen werden.\nerwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen                     (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschlie-\nwünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommis-            ßen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemein-\nsion zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums           schaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere\nneu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach              Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.\nKonsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen.\n(3, Die in diesem P, otokoll vorgesehenen regelmäßigen\n(3) Uefert ein zuckerausführender AKP-Staat während ei-           Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen\nnes Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt            Rahmen statt.\ndie vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die verein-\nbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht ge-\nArtikel 9\nlieferte Menge gekürzt.\nOie von einigen ,uckerausführenden AKP-Staaten traditio-\n(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gelie-\nnell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerar-\nferte Menge für die späteren Ueferzeiträume den in Artikel 3\nten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen\ngenannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzu-\nund ebenso wie diese behandelt.\nteilung geschieht in Konsultationen mit den betreffenden\nStaaten.\nArtikel 10\nArtikel 8                                   Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-\n( 1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach       mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt\nMaßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Ge-             kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem\nmeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung           AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemein-\ndieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeig-             schaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist ge-\nneten, von den Vertragsparteien festzulegenden institutionel-          kündigt werden.\nAnhang\nErklärungen zum Protokoll Nr. 3\ndes AKP-EWG-Abkommens von Lome\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf                     b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch\nTeilnahme an dem Protokoll Nr. 3                                         folgende Mengen festgesetzt:\nWünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkom-                        Belize                     14 800 metrische Tonnen\nmens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt                   St.-Kitts-Nevis-Anguilla\nist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh-                                                7 900 metrische Tonnen 2 )\nmen, so wird sein entsprechender Antrag geprüft. 1}\n3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 1O des Protokolls\n2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ur-                    Nr.3\nsprung in Bellze, St.-Kttts-Nevis-Angullla und Surinam               Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls\na) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen            Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Proto-\nMaßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Men-             kolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der\ngen rohen ooor weißen Rohrzucker mit Ursprung in                Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei\nÄnderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Proto-\nBelize                    39 400 metrische Tonnen             kolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt. 3 )\nSt.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen\nSurinam                    4 000 metrische Tonnen\n'l Anhang XIII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von lome\ndie gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Be-     ') Anhang XXI zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome\nhandlung sicherzustellen.                                  JJ Anhang XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkomm€ns von Lome","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                  1057\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                       des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                       Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                      des Präsidenten der Republik Niger,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,               des Chefs der Bundesregierung von Nigeria,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                   des Chefs des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,\ndes Präsidenten Irlands,                                      des Präsidenten der Republik Ruanda,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                   des Präsidenten der Republik St. Lucia,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,      des Staatsoberhaupts von Westsamoa,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                   des Präsidenten der Demokratischen Republik Säo Tome\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs        und Principe,\nGroßbritannien und Nordirland                                 des Präsidenten der Republik Senegal,\nund des                                                       des Präsidenten der Republik Seschellen,\nRates der Europäischen Gemeinschaften\ndes Präsidenten'Cfer Republik Sierra leone,\nund                   einerseits\ndes Präsidenten des Unabhängigen Staates Salomonen,\ndie Bevollmächtigten                                        des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,\ndes Staatsoberhaupts der Bahamas,                             Präsident des Obersten Revolutionsrates,\ndes Staatsoberhaupts von Barbados,                            des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Benin,                      des Präsidenten der Republik Suriname,\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,                        Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,\ndes Präsidenten der Republik Burundi,                         des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\ndes Präsidenten der Vereinigten Republik Kamerun,             des Präsidenten der Republik Tschad,\ndes Präsidenten der Republik Kap Verde,                       des Präsidenten der Republik Togo,\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik.            Seiner Majestät des Königs Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,\ndes Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,       des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Kongo,                      Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu,\ndes Präsidenten der Republik Elfenbeinküste,                  des Präsidenten der Republik Uganda,\ndes Präsidenten der Republik Dschibuti,                       des Präsidenten der Republik Zaire,\ndes Premierministers und Ministers für Auswärtiges des Unab-  des Präsidenten der Republik Sambia\nhängigen Staates Dominica,                                                                                      andererseits,\ndes Vorsitzenden des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates\nund des Ministerrates und des Oberbefehlshabers der Revo-       die am 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung des zweiten\nlutionsarmee von Äthiopien,                                   AKP-EWG-Abkommens von Lome in Lome zusammengetreten\nsind, haben folgende Texte festgelegt:\nIhrer Majestät der Königin von Fidschi,\ndes Präsidenten der Gabunischen Republik,                       Das zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome\ndes Präsidenten der Republik Gambia,                            sowie die folgenden Protokolle:\ndes Präsidenten der Republik Ghana,                           Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Ur-\nsprungswaren\" und über die Methoden der\ndes Staatsoberhaupts von Grenada,                                              Zusammenarbeit der Verwaltungen\ndes Präsidenten der Revolutionären Volksrepublik Guinea,      Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe\ndes Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,            Protokoll Nr. 3 über die Vorrechte und lmmunitäten\ndes Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,                Protokoll Nr. 4 betreffend Bananen\ndes Präsidenten der Republik Guyana,                          Protokoll Nr. 5 betreffend Rum\ndes Präsidenten der Republik Obervolta,                       Protokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer-\ndes Staatsoberhaupts von Jamaika,                                              und Zollregelung für die von der Gemeinschaft\nfinanzierten Aufträge\ndes Präsidenten der Republik Kenia,\ndes Präsidenten der Republik Kiribati,                        Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 be-\ntreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,                           am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-\ndes Präsidenten der Republik Liberia,                                         EWG-Abkommen von lome und den entspre-\nchenden Erklärungen. die dem genannten Ab-\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar,                       kommen beigefügt sind\ndes Präsidenten der Republik Malawi,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevoll-\ndes Präsidenten der Republik Mali,                            mächtigten der AKP-Staaten haben außerdem den Text des","1058                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der            22. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang XXII)\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ange-\nnommen.                                                             23. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5\n(Anhang XXIII)\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben fer-         24. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5\n(Anhang XXIV)\nner den Text der nachstehend aufgeführten und dieser\nSchlußakte beigefügten Erklärungen festgelegt:\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des Ab-\nkommens im GATT (Anhang 1)                                         Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben ferner Kennt-\nnis von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte\n2. Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des Zu-           beigefügten Erklärungen genommen:\ngangs zu den Märkten der französischen überseeischen\nDepartements für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden           1. Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Han-\nWaren (Anhang II)                                                     dels (Anhang XXV)\n3. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 11 des Ab-             2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 2 des Ab-\nkommens (Anhang III)                                                  kommens (Anhang XXVI}\n4. Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemein-             3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkommens\nsame Agrarpolitik fallenden Waren (Anhang IV)                         (Anhang XXVII)\n5. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen               4. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 2 Buch-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsua-                  stabe a des Abkommens (Anhang XXVIII)\nna, Lesotho und Swasiland (Anhang V)                              5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 12 Absatz 3 des\n6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 3 des Ab-                   Abkommens (Anhang XXIX)\nkommens (Anhang VI)                                               6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkom-\n7. Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung                     mens (Anhang XXX)\nEWG/ AKP bei Einführung eines weltweiten Systems zur              7. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkom-\nStabilisierung der Ausfuhrerlöse (Anhang VII}                         mens (Anhang XXXI)\n8. Gemeinsame Erklärung betreffend die Förderung von In-             8. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkom-\nvestitionen im Bergbau (Anhang VIII)                                  mens (Anhang XXXII)\n9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens                  9. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 156 des Abkom-\n(Anhang IX)                                                          mens (Anhang XXXIII)\n10. Gemeinsame Erklärung betreffend die zusätzliche Finan-          10. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepu-\nzierung der industriellen Zusammenarbeit (Anhang X)                   blik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs „Deutscher\n11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 82 des Abkommens                      Staatsangehöriger\" (Anhang XXXIV)\n(Anhang XI)                                                    11. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepu-\n12. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 131 des Abkommens                     blik Deutschland über die Geltung des Abkommens für\n(Anhang XII)                                                         Berlin (Anhang XXXV)\n13. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132 des Abkommens               12. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des\n(Anhang XIII)                                                         Protokolls Nr. 1 (Anhang XXXVI)\n14. Gemeinsame Erklärung mit dem Wortlaut der Artikel 24            13. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 be-\nbis 27 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens                     treffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer (An-\nvon Lome, auf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkom-              hang XXXVII)\nmens Bezug genommen wird, und dem Wortlaut der ge-              14. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 (An-\nmeinsamen Erklärung zu Artikel 26 des genannten Proto-                 hang XXXVIII)\nkolls (Anhang XIV)\n15. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die\n15. Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die                 Verwaltungskosten der Organe (Anhang XXXIX)\nStaatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und\nsich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates          16. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 3 (An-\noder eines AKP-Staates aufhalten (Anhang XV)                           hang XL)\n16. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der re-\ngionalen Wirtschaftszusammenschlüsse (Anhang XVI)                  Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und\n17. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 185 des Abkommens\ndieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen:\n(Anhang XVII)\n1. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 2 des Abkommens\n18. Gemeinsame Erklärung betreffend die Seefischerei (An-\n(Anhang XLI)\nhang XVIII)\n2. Erklärung der AKP-Staaten betreffend die Regelung für\n19. Gemeinsame Erklärung betreffend den Seeverkehr (An-\nBergbauerzeugnisse (Anhang XLII)\nhang XIX)\n3. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 95 des Abkommens\n20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 (Anhang XX)\n(Anhang XLIII)\n21. Gemeinsame Erklärung betreffend den Ursprung von\n4. Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischerei-\nFischerei-Erzeugnissen (Anhang XXI)\nErzeugnisse (Anhang XLIV)\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.\nGeschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober neun-\nzehnhundertneunundsiebzig.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                     1059\nAnhang 1                                                        Anhang V\nGemeinsame Erklärung                                            Gemeinsame Erklärung\nbetreffend die Vorlage des Abkommens im GATT                             betreffend den Handel zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nDie Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vorlage            und Botsuana, Lesotho und Swasiland\nund der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des\nAbkommens im Rahmen des GATT.                                      Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt I Punkt 3 zur\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der\nVerträge geben die Regierungen von Botsuana, Lesotho und\nSwasiland folgende Erklärung ab, die von der Gemeinschaft\nAnhang II   entgegengenommen wird:\n- Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttreten des\nGemeinsame Erklärung                            Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der\nbetreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkten                Gemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr\nvon Waren mit Ursprung in dem anderen land anzuwenden,\nder französischen überseeischen Departements\ndas an der Zollunion beteiligt ist, der sie angehören.\nfür die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden Waren\n- Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiedenen\nVerfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzie-\nDie Vertragsparteien bekräftigen, daß die Kapitel 1 und 3\nrung der Haushalte der drei Regierungen bestehen, soweit\ndes Titels I des Abkommens für die Beziehungen zwischen den\neine Beziehung zwischen dieser Finanzierung und der Ein-\nAKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-\nfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem\nments gelten.\nanderen land der Zollunion besteht, der sie angehören.\nDie Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkom-\n- Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollrege-\nmens die Regelung des Zugangs zu den Märkten der franzö-\nlungen und insbesondere durch die Anwendung der im Ab-\nsischen überseeischen Departements für die unter Artikel 2\nkommen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu tra-\nAbsatz 2 fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten\ngen, daß keine Verkehrsverlagerung erfolgt, die sich für die\nentsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Ent-\nGemeinschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese Län-\nwicklung dieser Departements ändern.\nder mit einem anderen land an einer Zollunion beteiligt sind,\nBei der Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit         der sie angehören.\nberücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handels-\nverkehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen                                                              Anhang VI\nüberseeischen Departements. Die Verfahren zur Unterrich-\ntung und Konsultierung der betreffenden Parteien werden\nnach Maßgabe des Artikels 16 Nummer 1 durchgeführt.                                Gemeinsame Erklärung\nzu Artikel 46 Absatz 3 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 17\nAbsatz 4 des AKP-EWG-Abkommens von Lome gefaßten Be-\nAnhang III    schlüsse zugunsten folgender AKP-Staaten aufrechtzuerhal-\nten: Burundi, Äthiopien, Guinea-Bissau, Ruanda, Swasiland,\nGemeinsame Erklärung                           Komoren, Lesotho, Westsamoa, Seschellen, Tonga, Kap\nVerde, Salomonen und Tuvalu.\nzu den Artikeln 9 und 11 des Abkommens\nWenden die AKP-Staaten bei der Einfuhr von Waren mit Ur-                                                         Anhang VII\nsprung in der Gemeinschaft eine besondere Zollregelung an,\nso gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 entspre-\nGemeinsame Erklärung\nchend. In allen anderen Fällen, in denen die von den AKP-\nStaaten angewandte Einfuhrregelung eine Bescheinigung des                 betreffend die Konzertierung EWG/AKP\nUrsprungs erfordert, akzeptieren die AKP-Staaten die Ur-                 bei Einführung eines weltweiten Systems\nsprungszeugnisse, die den Bestimmungen der- einschlägigen                   zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse\ninternationalen Übereinkommen entsprechen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des\nAbkommens zu konzertieren, um etwaige doppelte Aus-\ngleichsleistungen zu vermeiden, falls während des Anwen-\nAnhang IV     dungszeitraums des Abkommens ein weltweites System zur\nStabilisierung der Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik\nAnhang VIII\nfallenden Waren\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die unter die gemein-                     Gemeinsame Erklärung\nsame Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich            betreffend die Förderung von Investitionen\nder Schutzmaßnahmen, besonderen Regelungen und Verord-                                    im Bergbau\nnungen unterliegen. Die die Schutzklausel betreffenden Be-\nstimmungen des Abkommens sind auf diese Waren nur inso-            Um für europäische Investitionen in den von den AKP-Staa-\nweit anwendbar, als sie mit dem besonderen Charakter dieser     ten durchgeführten Entwicklungsvorhaben im Bergbau und in\nRegelungen und Verordnungen vereinbar sind.                     der Energiewirtschaft bessere Voraussetzungen zu schaffen,","1060                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nkönnen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits          sammenarbeit mit der Gemeinschaft beimessen. Sie be-\nund die AKP-Staaten andererseits im Rahmen der in Titel IV          kundet ihre Bereitschaft, gemeinsam mit den AKP-Staaten\ngenannten allgemeinen Ziele bei der Behandlung von Investi-         eingehend zu prüfen, auf welche Weise zusätzliche Finanz-\ntionen auch Abkommen über Einzelvorhaben schließen, wenn            mittel für die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten mo-\nsich die Gemeinschaft und gegebenenfalls europäische Unter-         bilisiert werden können.\nnehmen an deren Finanzierung beteiligen.\n3. Die vielschichtigen und vielfältigen Aspekte dieses Pro-\nblems, zusammen mit der Notwendigkeit, zusätzliche Fi-\nnanzmittel zu mobiJ;sieren und zu finden, erfordern gründ-\nAnhang IX\nliche Überlegungen unter Hinzuziehung von Sachverstän-\ndigen.\nGemeinsame Erklärung\n4. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen daher\nzu Artikel 64 des Abkommens\nüberein, gemeinsam so bald wie möglich, spätestens aber\ninnerhalb von neun Monaten nach Unterzeichnung des Ab-\n1. Hat ein AKP-Staat mit einem Mitgliedstaat ein zwischen-          kommens, eine ausführliche Analyse dieses Problems und\nstaatliches Abkommen über die Behandlung von Investitio-        der Möglichkeiten zur Beschaffung zusätzlicher Finanzmit-\nnen geschlossen, oder schließt er ein solches Abkommen,         tel zu unternehmen. Der Bericht über diese Untersuchung\nso erkennt er an, daß vom Inkrafttreten des neuen Abkom-        wird dem Ministerrat über den Botschafterausschuß unver-\nmens von Lome an für Investitionen aus den Mitgliedstaa-        züglich zur Prüfung zugeleitet, damit die geeigneten Maß-\nten der Gemeinschaft in den AKP-Staaten das Recht auf           nahmen getroffen werden.\neine nicht diskriminierende Behandlung gilt.\n2. a) Die Verwirklichung dieses Rechts beruht auf bilateralen\nAnhang XI\nzwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als Be-\nzugsgrundlage dienen.\nGemeinsame Erklärung\nb) Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens geschlossenen bilateralen zwischenstaatlichen\nzu Artikel 82 des Abkommens\nInvestitionsabkommen werden bei der nicht diskrimi-\nnierenden Behandlung die Bestimmungen der als Be-          Die Vertragsparteien erkennen an, daß einige der am wenig-\nzugsgrundlage dienenden Abkommen berücksichtigt.        sten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten\nDer AKP-Staat hat das Recht, diese Behandlung zu än-    und -Inselstaaten bestimmte spezifische Nachteile aufweisen,\ndern oder anzupassen, wenn internationale Verpflich-    die sie weniger anziehend für Investitionen erscheinen lassen\ntungen und/oder veränderte De-facto-Umstände dies       als andere Entwicklungsländer.\nerforderlich machen.                                       Deshalb erklären sich die Vertragsparteien damit einver-\n3. Die Durchführung der nicht diskriminierenden Behandlung      standen, daß es wünschenswert wäre, zusätzlich Sondermaß-\ngemäß Nummer 2 Buchstabe a legen die Vertragsstaaten        nahmen zur Investitionsförderung in einigen dieser Staaten zu\nin einem bilateralen zwischenstaatlichen Briefwechsel       treffen.\noder in einer anderen nach dem Rechtssystem eines Ver-         Im Hinblick auf dieses Ziel kommen die Vertragsparteien\ntragsstaates erforderlichen Form fest.\nüberein, so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Ab-\n4. Jede Vertragspartei kann den Abschluß eines solchen Ab-      kommens eine gemeinsame Untersuchung durchzuführen, um\nkommens beantragen. Wird ein solches Abkommen ge-           zu ermitteln, welche spezifischen Maßnahmen für diese Staa-\nschlossen, so tritt es unverzüglich in Übereinstimmung mit  ten getroffen werden sollten, um sie für Investitionen anzie-\ndem Rechtssystem des betreffenden AKP-Staates in Kraft.     hender zu machen.\n5. Unter solche Abkommen fallen nur Streitigkeiten betreffend\nInvestitionen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Ab-\nAnhang XII\nkommens entstehen.\n6. Die Behandlung von Investitionen, die vor dem Inkrafttreten\nGemeinsame Erklärung\ndieses Abkommens getätigt wurden, wird von den beiden\nParteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des\nzu Artikel 131 des Abkommens\nals Bezugsgrundlage dienenden Abkommens geprüft.\nBis zur Anwendung des in Artikel 131 vorgesehenen Be-\nschlusses richtet sich die Vergabe und Ausführung der vom\nAnhang X   Fonds finanzierten öffentlichen Aufträge\n- in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am 29. Juli\nGemeinsame Erklärung                            1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens waren, nach\nbetreffend die zusätzliche Finanzierung                  den am 31. Januar 1975 geltenden Rechtsvorschritten,\nder industriellen Zusammenarbeit                   - in den anderen AKP-Staaten nach ihren auf internationale\nVerträge anwendbaren Rechtsvorschriften oder ihren dies-\n1. Bei der Aushandlung des Abkommens, das auf das                  bezüglichen Praktiken.\nAKP/EWG-Abkommen von Lome folgen soll, haben die\nAKP-Staaten und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit\nanerkannt, zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren, damit\nAnhang XIII\nein umfangreiches Kapital für die industrielle Entwicklung\nzur Verfügung gestellt werden könnte. Die AKP-Staaten                            Gemeinsame Erklärung\nund die Gemeinschaft sind angesichts der technischen                       zu Artikel 132 des Abkommens\nQualität der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft\nund den AKP-Staaten übereingekommen, für diesen Zweck\nBis zur Anwendung des in Artikel 132 vorgesehenen Be-\ngeeignete Lösungen zu erarbeiten.\nschlusses werden alle Streitigkeiten vorübergehend nach der\n2. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung an, die die AKP-     Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handels-\nStaaten der industriellen Entwicklung im Rahmen ihrer Zu-   kammer endgültig entschieden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    1061\nAnhang XIV        vom Fonds finanzierten Verträge über technische Zusam-\nmenarbeit:\nGemeinsame Erklärung\n- in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am\nmit dem Wortlaut der Artikel 24 bis 27\n29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens\ndes Protokolls Nr. 2                               waren, die Allgemeinen Bestimmungen, die bei den vom\ndes AKP-EWG-Abkommens von Lome,                               Fonds finanzierten Verträgen gegenwärtig angewandt\nauf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkommens                      werden;\nBezug genommen wird, und dem Wortlaut\n- in den anderen AKP-Staaten. soweit diese die bei den\nder gemeinsamen Erklärung zu Artikel 26                         vom Fonds finanzierten Verträgen angewandten Allge-\ndes genannten Protokolls                              meinen Bestimmungen vorübergehend nicht anwenden,\nArtikel 24                                                             die auf die internationalen Verträge anwendbaren natio-\nnalen Rechtsvorschriften oder die diesbezüglichen Prak-\nDie Verträge über technische Zusammenarbeit werden frei-            tiken.\nhändig vergeben. Bestimmte Verträge können im Wege der\nAusschreibung vergeben werden, wenn dieses Verfahren, na-       b) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben vereinbart,\nmentlich bei umfangreichen, besonders komplizierten und             daß die Kommission so schnell wie möglich nach Inkrafttre-\ntechnisch besonders schwierigen Studien, aus technischen,            ten des Abkommens eine allgemeine Vergütungsordnung\nwirtschaftlichen oder finanziellen Gründen gerechtfertigt ist.       für die Festlegung der in den Verträgen vorzusehenden Ho-\nnorare erstellen und den AKP-Staaten zur Zustimmung\nArtikel 25                                                          vorlegen wird.\n(1) Für jede Maßnahme der technischen Zusammenarbeit\nbei der ein Verfahren der freihändigen Vergabe angewandt\nwerden soll, erstellt die Kommission eine begrenzte Liste von\nBewerbern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nund/oder der AKP-Staaten sind; die Auswahl der Bewerber er-\nfolgt unter Zugrundelegung von Kriterien. die ihre Qualifika-\ntion, Erfahrung und Unabhängigkeit gewährleisten, sowie un-                                                          Anhang XV\nter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit für die in Aussicht ge-\nnommene Maßnahme.\nGemeinsame Erklärung\nDer betreffende AKP-Staat wählt unter diesen Bewerbern\nbetreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige\nnach eigenem Ermessen denjenigen aus, an den er den Ver-\ntrag vergeben will.                                                        einer der Vertragsparteien sind und sich\nrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates\n(2) Findet eine Ausschreibung statt, so wird die begrenzte                   oder eines AKP-Staates aufhalten\nListe von Bewerbern in enger Zusammenarbeit zwischen der\nKommission und dem betreffenden AKP-Staat unter Zugrun-\ndelegung der in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erstellt. Der     1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die\nVertrag wird an denjenigen Bewerber vergeben, der nach Auf-           Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und in\nfassung der Kommission und des betreffenden AKP-Staats                seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäf-\ndas wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat.                tigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits- und\nEntgeltbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit be-\n(3) Die AKP-Studienbüros, die für Maßnahmen im Rahmen              ruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen\nder technischen Zusammenarbeit in Frage kommen, werden                Staatsangehörigen beinhaltet.\nvon der Kommission und dem oder den betreffenden AKP-\nStaaten im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt.                     Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-\ngliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig ge-\nArtikel 26                                                           gen Entgelt beschäftigt sind, die gleiche Regelung.\nIm Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen gemeinsamen          2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-\nRegelung und der von der Kommission und den AKP-Staaten              Staates besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-\nin gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeiteten allgemeinen            tes rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, und die mit\nVergütungsordnung werden die Verträge über technische Zu-            ihnen lebenden Familienangehörigen genießen hinsichtlich\nsammenarbeit von den zuständigen Behörden der AKP-Staa-              der an die Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der\nten unter Hinzuziehung des in Artikel 31 erwähnten Beauftrag-        sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung,\nten der Europäischen Kommission - nachstehend der „Beauf-            die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi-\ntragte\" genannt - und mit seiner Zustimmung ausgearbeitet,           nierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mit-\nausgehandelt und geschlossen.                                        gliedstaates beinhaltet.\nJeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-\nArtikel 27                                                           gliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig ge-\ngen Entgelt beschäftigt sind, sowie deren Familienangehö-\nDie Kommission fördert im Rahmen des Möglichen die Zu-            rigen eine Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Re-\nsammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden Ingenieu-             gelung entspricht.\nren und Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der AKP-\nStaaten, sowie die Arbeitsgemeinschaften, die Weitergabe an      3. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte und Pflich-\nNachunternehmer oder die Heranziehung von einheimischen              ten aus bilateralen Abkommen zwischen AKP-Staaten und\nSachverständigen in den Teams von Studienbüros oder bera-            Mitgliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsange-\ntenden Ingenieuren der Mitgliedstaaten.                               hörigen der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten eine günstigere Regelung vorsehen.\n4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß\nGemeinsame Erklärung\nsie sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befrie-\nzu Artikel 26 des Protokolls Nr. 2\ndigender Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilatera-\na) Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls Nr. 2           ler Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß entspre-\nvorgesehenen Beschlusses gelten für die Ausführung der           chender Übereinkünfte geregelt werden.","1062                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang XVI      5. Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar, regional oder\nüber geeignete internationale Organisationen zusammen,\num die Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Be-\nGemeinsame Erklärung                               stände an ausgeprägten Wanderfischen, zu sichern und die\nbetreffend die Vertretung der regionalen                      angestrebte bestmögliche Nutzung dieser Fischbestände\nWirtschaftszusammenschlüsse                             zu fördern.\nDer Ministerrat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft und die Karibische Gemein-\nschaft im Ministerrat und im Botschafterausschuß als Beob-\nachter vertreten sein können. Er prüft die Anträge im Hinblick\nauf ähnliche Maßnahmen zugunsten anderer regionaler Zu-\nsammenschlüsse zwischen AKP-Staaten von Fall zu Fall.\nAnhang XIX\nAnhang XVII                           Gemeinsame Erklärung\nbetreffend den Seeverkehr\nGemeinsame Erklärung\n1. a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Entwicklung\nzu Artikel 185 des Abkommens\nund die Förderung des Handels zwischen den AKP-\nStaaten und der Gemeinschaft Hand in Hand gehen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im                  sollte mit der harmonischen Entwicklung wirksamer und\nvierten Teil des Vertrags genannten Ländern und Gebieten, die                sicherer Verkehrsleistungen der Seeschittahrt unter\nunabhängig geworden sind, den Beitritt zu dem Abkommen zu                    wirtschaftlich befriedigenden Bedingungen.\ngestatten, wenn sie ihre Beziehungen mit der Gemeinschaft in\ndieser Form fortsetzen möchten.                                         b) Sie betonen die Bedeutung des Beitrags, den die Ge-\nmeinschaft in diesem Zusammenhang mit der Verab-\nschiedung der Verordnung betrettend das Übereinkom-\nAnhang XVIII               men der Vereinten Nationen über einen Verhaltensko-\ndex für Linienkonferenzen hierzu geleistet hat. Mit die-\nser Verordnung soll sichergestellt werden, daß die Ent-\nGemeinsame Erklärung                                     wicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Kodex\nbetreffend die Seefischerei                                 sind, in den Genuß der darin vorgesehenen Bestimmun-\ngen kommen können.\n1. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die Be-               c) Die Gemeinschaft erkennt die Bemühungen der AKP-\ndeutung der Entwicklung der Fischbestände in den der Ge-\nStaaten um eine größere Beteiligung am Massengutver-\nrichtsbarkeit der AKP-Küstenstaaten unterstehenden Ge-                    sand auf dem Seewege an.\nwässern als Beitrag zu dem gesamten Entwicklungsprozeß\ndieser Staaten an. Diese Maßnahmen fügen sich in den             2. Im Hinblick darauf erklären sich die Vertragsparteien bereit,\nRahmen der von den betreffenden AKP-Staaten jeweils                  in dem durch dieses Abkommen eingesetzten Ministerrat\nfestgelegten Politik zur Erhaltung und Nutzung der Fisch-            die Themen von gemeinsamem Interesse in diesem Bereich\nbestände ein.                                                        zu prüfen.\n2. Überzeugt von der Notwendigkeit einer weiteren Zusam-             3. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung der Seeschiffahrt\nmenarbeit im Bereich der Fischerei, erklären die AKP-Staa-           als einen der Motoren des Wirtschaftswachstums und der\nten sich bereit, mit der Gemeinschaft bilaterale Fischerei-          Entwicklung der AKP-Staaten an. Sie erklärt sich bereit, im\nabkommen auszuhandeln, die den Schiffen, die die Flagge              Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-\neines der Mitgliedstaaten führen, für beide Seiten zufrie-           mente der finanziellen und technischen Zusammenarbeit\ndenstellende Bedingungen für die Fischereitätigkeit in den           zur Entwicklung dieses Sektors in den AKP-Staaten auf\nder Gerichtsbarkeit von AKP-Staaten unterstehenden                   entsprechenden Antrag dieser Staaten beizutragen. Dieser\nMeeresgewässern sichern können. Vorbehaltlich beson-                 Beitrag könnte insbesondere folgendes betreffen:\nderer Vereinbarungen zwischen benachbarten Staaten in-               i)    Studien zur Verbesserung der Verkehrsleistungen der\nnerhalb einer Subregion, einschließlich gegenseitiger Fi-                 Seeschiffahrt, um dem derzeitigen und künftigen Be-\nschereiabkommen, vermeiden die AKP-Staaten, die derar-                    darf des internationalen Handels, insbesondere zwi-\ntige Abkommen schließen, jegliche Diskriminierung zwi-                     schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie\nschen den Mitgliedstaaten oder gegenüber der Gemein-                      zwischen den AKP-Staaten untereinander, optimal zu\nschaft.                                                                   entsprechen;\n3. Die Gemeinschaft handelt im gleichen Geiste, wenn AKP-\n1i)   Gründung und Entwicklung von Seeschiffahrtsgesell-\nStaaten, die in derselben Subregion liegen wie Gebiete, für\nschaften der AKP-Staaten und Förderung gemeinsa-\ndie der Vertrag von Rom gilt, Fischereitätigkeiten in der ent-\nmer AKP-EWG-Seeverkehrsunternehmungen;\nsprechenden Fischereizone ausüben wollen.\niii)   die Bereitstellung einer technischen Hilfe für die Aus-\n4. Die für beide Seiten zufriedenstellenden Bedingungen, auf                  bildung in Seeberufen, die Seeschiffahrtspolitik, die\ndie in Absatz 2 Bezug genommen wird, betreffen insbeson-                  Seeschiffahrtsordnung, Ausfuhr- und Einfuhrangele-\ndere Art und Umfang der Gegenleistungen, die den betref-                  genheiten, Dokumentation, Seeversicherungen usw.;\nfenden AKP-Staaten im Rahmen dieser bilateralen Abkom-\nmen gewährt werden.                                                iv)    die Lieferung von Durchführbarkeitsstudien und tech-\nnischer Hilfe zur Verbesserung des Betriebs der Häfen\nMit diesen Gegenleistungen kann die Entwicklung des Fi-                   der AKP-Staaten und Evaluierung von Vorhaben be-\nschereigewerbes in diesen AKP-Staaten gefördert werden;                   treffend Häfen und Schiffswerften.\nsie werden zusätzlich zu den Mittelbewilligungen für Vorha-\nben gewährt, die im gleichen Bereich im Rahmen der in die-         Die Gemeinschaft leistet ferner Unterstützung bei der Un-\nsem Abkommen vorgesehenen finanziellen und techni-                 tersuchung aller anderen Probleme oder Schwierigkeiten\nschen Zusammenarbeit durchgeführt werden.                          in Fragen des Seeverkehrs.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    1063\nAnhang XX       Bezüglich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in\nden AKP-Staaten erklärt sich die Gemeinschaft schon jetzt\nGemeinsame Erklärung                         bereit, Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln für\ndie Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors un-\nzu Protokoll Nr. 1                        voreingenommen zu prüfen, soweit sich diese Anträge auf die\nExistenz von obligatorischen Fanganlandungen im Rahmen\n1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des        von Fischereiabkommen mit Drittländern gründen. Bei dieser\nProtokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen aus-   Prüfung wird die Gemeinschaft insbesondere berücksichtigen,\ngestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung     daß die betreffenden Drittländer den normalen Absatz dieser\nnach der Gemeinschaft verladen werden, als einziges         Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung, soweit sie nicht für den\nFrachtpapier für die Waren, für die in AKP-Staaten ohne     nationalen oder regionalen Verbrauch bestimmt sind, gewähr-\nKüste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wer-         leisten müßten.\nden.\n2. Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte Waren, die\nanderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9 er-                                                           Anhang XXII\nwähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert werden,\nkönnen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Warenver-                           Gemeinsame Erklärung\nkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.                                         zum Protokoll Nr. 5\n3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls wer-\nden die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und        Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen,\nvon den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen      daß ihre Behörden 1 • Genehmigungssystem nicht so anwen-\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 angenommen.             den, daß die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a genannten\n4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach            Mengen Rum behindert wird.\nneuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die Be-\nstimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung so\nweit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt,                                                       Anhang XXIII\ndaß das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unterneh-\nmer der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kon-\ntakte zu den Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemein-                      Gemeinsame Erklärung\nschaft und den Ländern und Gebieten unterstützt und daß                   zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5\ndie Beziehungen im Rahmen der industriellen Zusammen-\narbeit zwischen den betreffenden Unternehmen gefördert         Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Errichtung\nwerden.                                                    einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den tra-\nAußerdem beschließen die Vertragsparteien die Herausga-    ditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen, damit\nbe eines Handbuchs über die Ursprungsregeln für den amt-   deren Interessen bei einer Veränderung der Marktbedingun-\nlichen Gebrauch und für den Gebrauch der Exporteure; sie   gen gewahrt bleiben.\ndenken daran, die Verteilung dieses Handbuchs mit Infor-\nmationsseminaren zu verbinden.\nAnhang XXIV\nAnhang XXI\nGemeinsame Erklärung\nGemeinsame Erklärung                                      zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5\nbetreffend den Ursprung\nvon Fischereierzeugnissen                         Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Ar-\ntikel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß\nDie Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaa-\na) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Artikels kommen\nten an, die Fischereiressourcen in allen ihrer Gerichtsbarkeit\nmöchte, in sein nationales Richtprogramm entsprechende\nunterstehenden Gewässern zu erschließen und rationell zu\nnutzen.                                                             Vorhaben zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt,\nb) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die bestehenden\ndie Werbung für Alkohol nicht präjudiziert werden.\nUrsprungsregeln überprüft werden müssen, um festzustellen,\nwelche Änderungen in Anbetracht des Absatzes 1 daran vor-\ngenommen werden könnten.\nMit Rücksicht auf ihre jeweiligen Anliegen und Interessen                                                     Anhang XXV\nbeschließen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft, die Prü-\nfung des Problems, das die Verbringung von Fischereierzeug-                      Erklärung der Gemeinschaft\nnissen aus Fängen in den der nationalen Gerichtsbarkeit der                   zur Liberalisierung des Handels\nAKP-Staaten unterstehenden Zonen nach den Märkten der\nGemeinschaft aufwirft, fortzusetzen, um zu einer für beide Sei-\nten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Prüfung           Die Gemeinschaft ist sich bewußt, daß durch die Anwendung\nfindet im geeigneten Rahmen baldmöglichst nach Unterzeich-      des Abkommens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß\nnung des Abkommens statt und wird, soweit erforderlich, nach    die Wettbewerbslage der AKP-Staaten in den Fällen gewahrt\nInkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Ausschusses           bleibt, in denen ihre Handelsvorteile auf dem Gemeinschafts-\nfür Zusammenarbeit im Zollwesen fortgesetzt. Die Ergebnisse     markt durch Maßnahmen zur allgemeinen Liberalisierung des\ndieser Prüfung werden im ersten Jahr der Anwendung des Ab-      Handels beeinträchtigt werden.\nkommens dem Botschafterausschuß und spätestens im zwei-            Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in allen spezifischen\nten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit sich dieser mit der   Fällen, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht\nAngelegenheit befaßt, um zu einer für beide Seiten zufrieden-   werden, gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen\nstellenden Lösung zu gelangen.                                  zur Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen.","1064                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang XXVI                                                      Anhang XXX\nErklärung der Gemeinschaft                                        Erklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens                                    zu Artikel 21 des Abkommens\nIm Hinblick auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des         Die Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß\nAbkommens ist die Gemeinschaft bereit, zwecks Verwirkli-         im Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die an\nchung der in Artikel 1 festgelegten Ziele die Prüfung der Anträ- Messen und Ausstellungen teilnehmen, die Reisekosten des\nge der AKP-Staaten, wonach für andere landwirtschaftliche        Personals und die Kosten für den Transport der auszustellen-\nWaren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Ab-       den Gegenstände und Waren, von dem Beauftragten der Kom-\nkommens eine Sonderregelung gelten soll, in Angriff zu neh-      mission in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Reise\nmen.                                                             oder Versendung direkt gezahlt werden.\nDiese Prüfung erstreckt sich entweder auf neue landwirt-\nschaftliche Produktionen, für die es echte Möglichkeiten der\nAnhang XXXI\nAusfuhr in die EWG gibt, oder auf bereits bestehende Produk-\ntionen, die nicht unter die Durchführungsbestimmungen zu der\nvorgenannten Regelung fallen, sofern diese Waren einen er-                         Erklärung der Gemeinschaft\nheblichen Anteil an der Ausfuhr eines oder mehrerer AKP-                         zu Artikel 95 des Abkommens\nStaaten ausmachen.\n1. Die Gemeinschaft gibt die Zusage, daß die Verwaltungsko-\nsten der Delegationen der Gemeinschaft in den AKP-Staa-\nten, die früher zu Lasten des Haushaltsplans des Europäi-\nschen Entwicklungsfonds gingen, ab Inkrafttreten dieses\nAnhang XXVII         Abkommens vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen\nGemeinschaften getragen werden.\nDie Kosten der Delegationen während der Laufzeit des\nErklärung der Gemeinschaft\nneuen Abkommens werden auf 180 Millionen Europäische\nzu Artikel 3 des Abkommens                            Rechnungseinheiten geschätzt.\n2. Der Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investi-\nArtikel 3 Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die Sonder-\ntionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Num-\nregelung für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahr-\nmer 2 des Abkommens festgesetzt.\nzeug-Montageindustrie in Irland, die Gegenstand des Proto-\nkolls Nr. 7 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die An-        Gemäß Artikel 59 können jedoch zusätzliche Darlehen der\npassungen der Verträge ist.                                          Bank aus ihren eigenen Mitteln zur Finanzierung von Inve-\nstitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft\nverwendet werden, die für die Gemeinschaft und den be-\ntreffenden AKP-Staat beiderseits von Interesse sind.\nDiese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung\nAnhang XXVIII         der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank ge-\nmäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Sat-\nzung genehmigt.\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens                     Es ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusatz-\nlichen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung\nIndem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erklärt,          des Abkommens 200 Millionen Europäische Rechnungs-\ndaß der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des AKP-         einheiten erreichen.\nEWG-Abkommens von Lome in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe           3. Folglich wird sich der Gesamtbetrag derfinanziellen Beiträ-\na übernommen wird, hält sie an der Auslegung dieses Textes           ge, die die EWG für die AKP-Staaten bereitzustellen sich\nfest, wonach die AKP-Staaten der Gemeinschaft keine ungün-           bemühen wird, auf 5 607 Millionen Europäische Rech-\nstigere Behandlung einräumen als die Behandlung, die sie ent-        nungseinheiten belaufen.\nwickelten Staaten im Rahmen von Handelsabkommen einräu-\nmen, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weiterge-           Soweit der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Be-\nhende Präferenzen gewähren als die Gemeinschaft.                     trag von 180 Millionen Europäische Rechnungseinheiten\nnicht zur Deckung der Kosten der Delegationen vollständig\nausgenutzt wird, ist der unverbrauchte Restbetrag für die fi-\nnanziellen Hilfen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft zugunsten der AKP-Staaten zu verwenden.\nAnhang XXIX\nAnhang XXXII\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 95 des Abkommens\nSollte die Gemeinschaft die in diesem Art1kel erwähnten\nMaßnahmen mit einer auf das unbedingt erforderliche Maß be-\ngrenzten Tragweite treffen, so würde sie sich bemühen, dieje-      Die in Artikel 95 angegebenen Beträge zur Deckung aller\nnigen Maßnahmen zu ermitteln, die durch ihre geographische      den AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung ge-\nAuswirkung und/oder die Art der betroffenen Waren die Aus-      stellten Finanzmittel werden in „ERE\" ausgedrückt; diese ERE\nfuhren der AKP-Staaten am wenigsten beeinträchtigen wür-        ist durch den Beschluß des Rates vom 21. April 1975 über die\nden.                                                            Definition und Umrechnung der Europäischen Rechnungsein-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                    1065\nheit definiert worden, die verwendet wird, um die Beträge der        Die Gemeinschaft wird Verfahren einführen, die es ihr ge-\nin Artikel 42 des AKP-EWG-Abkommens von Lome genannten            statten, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb kürzestmög-\nHilfen auszudrücken.                                              licher Frist zu treffen, um insbesondere in der Lage zu sein, im\nRahmen der Anwendung von Artikel 31 des Protokolls in Dring-\nAufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen\nlichkeitsfällen eingreifen zu können.\nGemeinschaften, der den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht\nwird, kann die ERE durch die Europäische Währungseinheit,\nECU, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom\n18. Dezember 1978 definiert ist, ersetzt werden.                                                                Anhang XXXVII\nFür den Fall, daß ein derartiger Beschluß gefaßt wird, und in\ndem Bestreben, die Verwaltungsverfahren der einzelnen Ab-                           Erklärung der Gemeinschaft\nkommen zu vereinfachen, würde die ECU ebenfalls bei den im                               zum Protokoll Nr. 1\nRahmen der früheren Abkommen eingeleiteten oder noch ein-             betreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer\nzuleitenden Maßnahmen angewandt.\nDie Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten\neinschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Aus-\nAnhang XXXIII      dehnung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt\nist, und erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen Be-\ngriff im Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksichti-\nErklärung der Gemeinschaft                       gung dieser Begrenzung anwenden wird.\nzu Artikel 156 des Abkommens\nDie Gemeinschaft bestätigt die Erklärung, die während der                                                   Anhang XXXVIII\nVerhandlungen über das am 28. Februar 1975 unterzeichnete\nAKP-EWG-Abkommen von Lome abgegeben wurde, und ver-\ntritt die Auffassung, daß die Streichung der Worte „unter Be-                      Erklärung der Gemeinschaft\nachtung von Artikel 157'', deren Aufnahme am Schluß von Ar-                             zum Protokoll Nr. 2\ntikel 156 sie bei den Verhandlungen beantragt hatte, die der-\nzeitige rechtliche Beziehung zwischen den Artikeln 156 und           Nach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf\n157 nicht beeinträchtigt.                                         Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwaltungsko-\nsten ihres Sekretariats erklärt sich die Gemeinschaft im Geiste\nder auf der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministerrats in Fid-\nAnhang XXXIV        schi diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen bereit, die\nkonkreten Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt wer-\nden, mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, damit das Se-\nErklärung des Vertreters der Regierung                   kretariat über das gegebenenfalls erforderliche Personal ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                       fügen kann.\nzur Bestimmung des Begriffs\n,,Deutscher Staatsangehöriger\"\nAnhang XXXIX\nSoweit in diesem Abkommen von den Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies für die Bundes-\nrepublik Deutschland „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes                           Erklärung der Gemeinschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\".                                                          zum Protokoll Nr. 2\nüber die Verwaltungskosten der Organe\nAnhang XXXV           In dem Bewußtsein, daß die Kosten für das Dolmetschen in\nSitzungen sowie für die Übersetzung der Dokumente im we-\nsentlichen aufgrund ihrer eigenen Bedürfnisse entstehen, ist\nErklärung des Vertreters der Regierung\ndie Gemeinschaft bereit, weiterhin das bisherige Verfahren\nder Bundesrepublik Deutschland                      anzuwenden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin                  Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\nstaats als auch im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats zu über-\nDas zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome gilt auch für              nehmen.\nd~s Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien bin-\nnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-                                                            Anhang XL\ngenteilige Erklärung abgibt.\nErklärung der Gemeinschaft\nzum Protokoll Nr. 3\nAnhang XXXVI\nDas Protokoll Nr. 3 ist nach internationalem Recht ein mul-\nErklärung der Gemeinschaft                      tilateraler Rechtsakt. Die spezifischen Probleme, die sich bei\nzu den Artikeln 30 und 31                      der Anwendung des Protokolls Nr. 3 im Gastland gegebenfalls\ndes Protokolls Nr. 1                        stellen, könnten jedoch im Wege einer bilateralen Vereinba-\nrung mit diesem Staat geregelt werden.\nDie Gemeinschaft erkennt an, daß es für die AKP-Staaten            Die Gemeinschaft hat Kenntnis genommen von den Anträ-\nbesonders wichtig ist, daß die Maßnahmen zur Durchführung         gen der AKP-Staaten auf Änderung einiger Bestimmungen\nder Abweichungsbeschlüsse so bald wie möglich nach ihrer          des Protokolls Nr. 3, insbesondere hinsichtlich des Status des\nVerabschiedung angewendet werden.                                 Personals des Sekretariats der AKP-Staaten.","1066                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nDie Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten            fuhrerlöse für diese Waren enthält, nicht in ausreichendem\nLösungen für die von den AKP-Staaten in ihren Anträgen auf-          Maße den Problemen der AKP-Länder gerecht wird, deren\ngeworfenen Probleme zu suchen, um ein gesondertes Rechts-            Wirtschaft weitgehend auf die Ausfuhr von Bergbauerzeug-\ninstrument im obengenannten Sinne zu schaffen.                       nissen angewiesen ist.\nDas Gastland wird unter diesen Umständen unbeschadet         3. Die AKP-Staaten bitten daher die Gemeinschaft, sich damit\nder derzeitigen Vorteile, die das AKP-Sekretariat und sein Per-      einverstanden zu erklären, daß das gesamte System gleich\nsonal genießen,                                                      zu Beginn der Anwendung mit dem Ziel überprüft wird, es in\ndem Sinne zu verbessern und zu erweitern, daß den Aus-\n1. hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „höheres Perso-\nwirkungen, die die mangelnde Stabilität der Einnahmen aus\nnal\", der im gegenseitigen Einvernehmen definiert wird,\nder Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen für die Erzeuger-\nVerständnis zeigen;\nstaaten hat, Rechnung getragen wird.\n2. die Befugnisse anerkennen, die der Präsident des Rates\n4. Außerdem haben die AKP-Staaten im laufe der Verhand-\nder AKP-Minister dem Präsidenten des Ausschusses der\nlungen über die Erneuerung des Abkommens von Lome\nAKP-Botschafter überträgt, um die Anwendung von Arti-\neine Reihe von Anträgen gestellt, welche die Einbeziehung\nkel 9 des Protokolls zu vereinfachen;\neiner bestimmten Anzahl von Bergbauerzeugnissen in die\n3. sich bereiterklären, den Mitgliedern des Personals des            für diese Warengruppe geltende Regelung betreffen.\nAKP-Sekretariats gewisse Erleichterungen einzuräumen,\n5. Die Gemeinschaft hat die Aufnahme einiger dieser Waren\num ihnen entgegenzukommen, wenn sie im Gastland zum\nabgelehnt.\nersten Mal Wohnung nehmen;\n6. Die AKP-Staaten unterstreichen die Bedeutung, die diese\n4. die steuerlichen Fragen, die das AKP-Sekretariat und sein\nWaren für die Wirtschaft einiger AKP-Staaten haben und\nPersonal angehen, in geeigneter Weise prüfen.\nbitten die Gemeinschaft dringend, diese Anträge weiter zu\nprüfen, damit die betreffenden Waren im Verlauf der Durch-\nführung des zweiten Abkommens von Lome in die genannte\nAnhang XLI\nRegelung einbezogen werden.\nErklärung der AKP-Staaten\nzu Artikel 2 des Abkommens\nAnhang XLIII\nIn dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-\nklausel, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii auf                   Erklärung der AKP-Staaten\ndem Markt der Gemeinschaft auf die Erzeugnisse mit Ursprung                     zu Artikel 95 des Abkommens\nin den AKP-Staaten anwendbar ist, ein Ungleichgewicht und\nDiskriminierungen zur Folge hat, bekräftigen die AKP-Staaten        Im Geiste der Zusammenarbeit haben sich die AKP-Staaten\nihre Auslegung, wonach die in diesem Artikel vorgesehenen       im Rahmen dieses Abkommens mit einem Gesamtbetrag der\nKonsultationen bewirken sollen, daß ihren wichtigsten export-   Hilfe von 5 607 Millionen Europäische Rechnungseinheiten\nfähigen Produktionen eine Regelung zugute kommt, die zumin-     einverstanden erklärt; sie möchten jedoch festhalten, daß die-\ndest ebenso günstig ist wie diejenige, die die Gemeinschaft     ser Betrag ihres Erachtens nicht ausreichend ist und auch dem\nden Drittländern gewährt, denen die Meistbegünstigung ein-      Einvernehmen in bezug auf den Umfang der finanziellen Hilfe,\ngeräumt ist.                                                    das die Konpräsidenten des Ministerrates bei den Verhand-\nFerner müssen Konsultationen stattfinden, wenn               lungen im Juni 1979 erreicht hatten, nicht ganz entspricht.\na) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei         Die AKP-Staaten gehen ferner davon aus, daß die finanzielle\neinem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei        Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens den\ndenen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in       obengenannten Betrag tatsächlich nicht unterschreiten wird.\nAnspruch nehmen können;\nb) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der\nGemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse                                                            Anhang XLIV\nauszuführen, bei denen Präferenzdrittländer eine günstige-\nre Regelung in Anspruch nehmen können.\nErklärung der AKP-Staaten\nzum Ursprung der Fischereierzeugnisse\nAnhang XLII\nDie AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im\nErklärung der AKP-Staaten                       Verlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüg-\nbetreffend die Regelung für Bergbauerzeugnisse               lich Fischereierzeugnisse stets zum Ausdruck gebracht haben\nund halten folglich an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund ihrer\nHoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer natio-\n1. Die AKP-Staaten begrüßen die Einführung einer AKP-\nnalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern alle in die-\nEWG-Handelsregelung für Bergbauerzeugnisse.\nsen Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbei-\n2. Die AKP-Staaten bedauern jedoch, daß Titel III dadurch,      tung obligatorisch in Häfen der AKP-Staaten angelandeten\ndaß er keine Bestimmungen zur Stabilisierung ihrer Aus-     Fänge Ursprungseigenschaft erhalten müßten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980             1067\nProtokoll\nder Unterzeichnung des Zweiten AKP/EWG-Abkommens von Lome\nDie Bevollmächtigten der AKP-Staaten, der Europäischen\nGemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften haben heute das Zweite AKP/EWG-Abkom-\nmen von Lome, die dazugehörige Schlußakte und das Abkom-\nmen über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterzeichnet.\nBei dieser Gelegenheit wurde zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart,\ndiesem Protokoll die Erklärung der Gemeinschaft zu der in Ar-\ntikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten Regelung für\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnis-\nse sowie weitere Erklärungen als Anhang beizufügen.\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nIm Namen des Ministerrates der Staaten in Afrika,\nim karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nAnhang\nErklärung der Gemeinschaft\nbetreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse\nBei den Verhandlungen zwischen den AKP-Staaten und der\nGemeinschaft hat letztere ihre Verhandlungspartner über die\nBestimmungen unterrichtet, die den AKP-Staaten die in Arti-\nkel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Vorzugsrege-\nlung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verar-\nbeitungserzeugnisse im Wege von gemeinschaftlichen Ver-\nordnungen gewährleisten dürften.\nDiese Vorschläge sind auf der letzten Verhandlungstagung\nauf Ministerebene vom 25. bis 27. Juni 1979 ergänzt worden.\nDie Liste der Maßnahmen, die die Gemeinschaft in Anwendung\nder vorgenannten Bestimmung des zweiten AKP-EWG-Akom-\nmens von lerne zu treffen beabsichtigt, ist im Anhang enthal-\nten.\nDie Gemeinschaft erklärt hierzu, daß sie alle erforderlichen\nMaßnahmen treffen wird, damit die entsprechenden Agrar-\nverordnungen so bald wie möglich genehmigt werden und\nnach Möglichkeit gleichzeitig mit der Interimsregelung nach\ndem Auslaufen des AKP-EWG-Abkommens von Lome in Kraft\ntreten.","1068                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhang\nEinfuhrregelung\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel\nmit Ursprung in den AKP-Staaten\nGemeinsame Marktorganisation                                     Sonderregelung für die AKPIÜLG\n1. Rindfleisch\nTarifstellen 01.02  A II                         Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisa-\n02.01   A 11                        tion unterliegen.\n02.06   CI a)\n02.01   B II b)                    Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch der Tarifstelle\n02.06   CI b)                      02.01 A II mit Ursprung in einem AKP-Staat im laufe eines Jahres eine Men-\n15.02  B1                          ge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im laufe des Jahres, in dem zwischen\n16.02  B III b) 1 aa               1969 bis 1974 die größten Warenmengen mit Ursprung in dem betreffenden\n1 bb               AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt wurden, zuzüglich eines jährli-\nchen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so wird die Zollbefreiung für die\nWaren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat nach dem Verfahren\ndes Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 teilweise oder vollständig\nausgesetzt.\nDie Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag\nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die betreffenden Einfuhren\nbeschließt. Siehe auch den Inhalt des Briefwechsels im Anhang.\n2. Fischerei-Erzeugnisse\nTarifstellen 03.01                              Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\n03.02                             unterliegen.\n03.03\n05.15 A\n16.04\n16.05\n23.01 B\n3. Ölsaaten und ölhaltige\nFrüchte\nTarifstellen 12.01 B                            Befreiung von Zöllen.\n12.02\n15.04\n15.07 B, C, D\n15.12\n15.13\n15.17 B II\n23.04 B\n4. Getreide\nTarifnummer 10.05 B Mais                         Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 1,5 RE/t.\nTarifstellen 10.07 B Hirse aller                 Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50 %.\nArt, ausgenom-\nmen Sorghum\nC Sorghum","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                   1069\nGemeinsame Marktorganisation                                      Sonderregelung für die AKP/ÜLG\n5. Reis\nTarifstellen:                                     Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern je 100 kg\n10.06 A I Rohreis (Paddyreis)                     - bei Rohreis (Paddyreis) um 50 % und um 0,30 RE\n10.06 A II geschälter Reis                        - bei geschältem Reis um 50 % und um 0,30 RE\n10.06 B halbgeschliffener oder                   - bei vollständig geschliffenem Reis\nvollständig\n= um den Schutzanteil für die Industrie\ngeschliffener Reis\n= um 50 % und um 0,45 RE\n- bei halbgeschliffenem Reis\n= um den Schutzanteil für die Industrie, geändert entsprechend dem\nUmrechnungskoeffizient für halbgeschliffenen oder vollständig ge-\nschliffenen Reis\n= um 50 % und um 0,45 RE\n10.06 C Bruchreis                                - bei Bruchreis um 50 % und um 0,25 RE.\nDiese Ausnahmebestimmung gilt nur für Waren, bei denen der cif-Angebots-\npreis nach Anpassung entsprechend den etwaigen Qualitätsunterschieden\nim Verhältnis zur Standardqualität, für die der Schwellenpreis festgesetzt\nworden ist, für jede Ware wenigstens den besonderen cif-Preis erreicht, der\nfür die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP vorgesehen ist.\nIm Falle des Überschreitens der Durchschnittsmenge der Einfuhren in die\nEWG aus den gleichen Herkunftsländern im laufe der letzten drei Jahre, für\ndie Statistiken erhältlich sind, zuzüglich 5 % wird die Ausnahmebestimmung\nganz oder teilweise aufgehoben.\n6. Verarbeitungserzeugnisse                         Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Dritt-\naus Getreide und Reis                           ländern bei diesen Waren.\nTarifstellen\nAußerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je\n100 kg:\n07.06 A                                           - um 0, 15 RE für ex 07 .06 A (Wurzeln oder Knollen von Manihot, Salep und\nähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen\nsüße Kartoffeln)\nex 11.01 C, D, E, F, G\nex 11.02 A, B, C, D, E, F, G\n11.04                                         - um 0,30 RE für ex 1 1.04 (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot, Salep\nund anderen Wurzeln und Knollen der Tarifstelle 07.06)\n11.07\nex 11.08 A 1, 11,111, IV, V                       - um 50 % für 11.08 A V (Stärke, andere)\n11.09                                            Ferner,\n17.02 B II\n- Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung auf Wur-\n21.07  F 11                                      zeln, Mehl, Grieß und Stärke von Maranta (07.06 ex A, 11.04 C ex. l, II ex\n23.02  A                                         a + b, 11.08 A ex V).\n23.03  A1\n23.07  ex 8\n7. Obst und Gemüse,                                     Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für:\nfrisch und gekühlt                                   07.01 F Hülsengemüse\nG ex IV Rettich (Raphanus sativus), genannt „mooli\"\nS Gemüsepaprika\nT andere\n08.02   D  Pampelmusen und Grapefruits\n08.02   E  andere\n08.08   E  Papaya-Früchte\nex   F  Granadillen\n08.09      andere Früchte","1070                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGemeinsame Marktorganisation                                  Sonderregelung für die AKPIÜLG\nZollsenkung um 80 % für:\n08.02 A Orangen\n08.02 B Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi-\nnen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten\nSenkung der Zölle um 60 % für:\n07 .01 H Speisezwiebeln vom 15. Februar bis 15. Mai bis zu einer Höchst-\ngrenze von 500 t\n07.01 M Tomaten vom 15. November bis 30. April im Rahmen eines Kontin-\ngents von 2.000 t\nSenkung der Zölle um 40 % für:\n07 .01 Q IV Pilze\n07.01 G         Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bis 31. März bis zu\neiner Höchstgrenze von 500 t\n07.01 K         Spargel vom 15. August bis 31. Januar\n8. Verarbeitungserzeugnisse                      Zollbefreiung für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unter-\naus Obst und Gemüse                           liegen.\nTarifstellen ex 07.02                         Darüber hinaus Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Konserven und Säf-\nex 07.03                         ten von\nex 07.04                         - Ananas\n08.10                         - Passionsfrüchten und Guawen\n08.11                         - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen\n08.12\n08.13                         Ferner Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Pampelmusenkonserven\nex 13.038\n20.01 bis 20.06\nex 20.07\n9. Wein                                           Zollbefreiung für:\nTarifstellen:\n20.07\nAI ex a)\nb) 1\nB I a 1 aa)                     Traubensäfte, nicht gegoren\n11\nbb)\nb 1 aa)\n11\nbb)\n10. Rohtabak\nTarifstelle 24.01 Tabak, roh                   Zollbefreiung\noder unver-\narbeitet;\nTabak-\nabfälle\nA. Tabak mit einem Wert je Pack-\nstück von 280 RE oder mehr für\n100 kg Eigengewicht\nB. Andere                                       Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme der\nzollfreien Einfuhr von Rohtabak (24.01) mit Ursprung in den AKP-Staaten\noder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der\nWirtschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so kann die Kom-\nmission gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens die erforderlichen\nSchutzmaßnahmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrs-\nverlagerung begegnet werden soll, oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu\nermächtigen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                     1071\nGemeinsame Marktorganisation                                       Sonderregelung für die AKPIÜLG\n11. Bestimmte Waren, die durch die Ver-                Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus land-\narbeitung landwirtschaftlicher Er-               wirtschaftlichen Erzeugnissen [Verordnung (EWG) Nr. 1059/69] vom festen\nzeugnisse gewonnen werden                        Teilbetrag.\n[Verordnung (EWG) Nr. 1059/69\ndes Rates]\nDarüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für:\nTarifstellen ex 17.04                           17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\n18.06                                 C. sogenannte „weiße Schokolade\"\n19.02 bis 19.05                18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.07 und 19.08                       C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt, kakaohaltige\nex 21.02                                     Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen\nex21.06                                       auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen.\nex 21.07\n19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum\nex 22.02                                 Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stär-\nex 29.04                                 ke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als\nex 35.01                                 50 Gewichtshundertteilen:\n35.05\nex 38.12\n38.19T                                 B. andere:\nII. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von\nweniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\na) mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger\nals 65 Gewichtshundertteilen.\n4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch we-\nniger als 65 Gewichtshundertteilen.\n19.04 Sago (Tapiokasago), Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zu-\nsatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:\n0. andere, mit einem Gehalt an Stärke:\nex II. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen\nSchiffszwieback\n19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:\nB. andere:\nIV. a) ex 1         }         Kekse\nV. ex a) und b)\n1 2. Sonderregelung für die Einfuhr be-\nstimmter landwirtschaftlicher Wa-\nren mit Ursprung in den AKP-Staa-\nten und den ÜLG in die französi-\nschen überseeischen Departements\n01.02 A II: Hausrinder (einschließlich           Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\nBüffel) lebend\n02.01 A II: Fleisch     von     Rindern,         Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\nfrisch, gekühlt oder ge-\nfroren\n10.06       Reis                                 Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\n10.05 B    Mais                                 Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Erforderliche\nMaßnahmen der Gemeinschaft gegen Störungen des Gemeinschaftsmark-\ntes bei Einfuhren von mehr als 25 000 t im Jahr.","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnlage                                         Briefwechsel über AKP-Rindfleisch\nBrief Nr. 1                                                      Brief Nr. 2\nLome, den 31. Oktober 1979                                       Lome, den 31. Oktober 1979\nHerr Präsident!                                                  Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft         Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit\nbereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa-       folgendem Wortlaut zu bestätigen:\ntion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere\nMaßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischex-           „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft\nporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer       bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa-\nPosition auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und        tion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere\ndamit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu si-        Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleisch-\nexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ih-\nchern.\nrer Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen\nDiese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöl-      und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau\nlen bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit       zu sichern.                                           ·\nUrsprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um\n90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die         Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöl-\nbetreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Ab-        len bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit\nUrsprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um\ngabe erhoben wird.\n90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die\nDiese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen,       betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Ab-\nausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:                             gabe erhoben wird.\nBotsuana                                     18 916 Tonnen      Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen,\nKenia                                           142 Tonnen   ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:\nMadagaskar                                    7 579 Tonnen      Botsuana                                     18 916  Tonnen\nSwasiland                                     3363 Tonnen       Kenia                                            142 Tonnen\nDie in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000            Madagaskar                                     7 579 Tonnen\nTonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten.                Swasiland                                      3 363 Tonnen\nIst in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genann-       Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000\nten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamt-      Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten.\nmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im\nnachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen,                 Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genann-\nso kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen der          ten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamt-\njährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten auftei-       menge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im\nlen, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schla-  nachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen\ngen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission späte-           so kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen de;\nstens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor,      jährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten auftei-\ndie in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und len, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schla-\nnennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte     gen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission späte-\nihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende       stens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor,\nZuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen       die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und\nnennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte\nMengen.\nihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende\nFür den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von  Zuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen\nKatastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen vor-       Mengen.\naussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft be-\nreit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem        Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von\nJahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr da-     Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen vor-\nvor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können.        aussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft be-\nreit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem\nDer Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem        Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr da-\nbestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den          vor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können.\nAKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-\nDer Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem\nStaaten unter den Ländern, die diese Ware nach der Gemein-\nbestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den\nschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrlän-\nAKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-\nder sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr\nStaaten unter den Ländern, die diese Ware nach der Gemein-\ndieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser\nschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrlän-\nLänder hat.\nder sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr\nDie Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwen-     dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser\ndung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen      Länder hat.\nSchutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderlichen\nDie Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwen-\nMaßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser Regelung\ndung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehe-\nvereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der\nnen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderli-\nGemeinschaft aufrechterhalten werden kann.\nchen Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser Re-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses      gelung vereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten\nSchreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsi-       nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann.\"\ndent, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus-\n~ezeichnetsten Hochachtung.\nFür den Rat\nder Europäischen Gemeinschaften                               Für die Regierungen der AKP-Staaten","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                 1073\nErklärung der Gemeinschaft                                     Erklärung der Gemeinschaft\nbetreffend die Lieferung                                    zu Artikel 59 des Abkommens\nvon verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen                    und betreffend zusätzliche Darlehen der EIB\nan die AKP-Staaten\nDer Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investi-\nUm zu einer besseren Sicherung der Nahrungsmittelversor-     tionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Absatz 2\ngung in den AKP-Staaten beizutragen, wird sich die Gemein-      des Abkommens festgesetzt. In Übeinstimmung mit Artikel 59\nschaft bemühen, neben den in dem Kapitel über die landwirt-     können jedoch zusätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmit-\nschaftliche Zusammenarbeit vorgesehenen Vorhaben der fi-        teln zur Finanzierung von Investitionsvorhaben im Bergbau\nnanziellen und technischen Zusammenarbeit die Instrumente       und in der Energiewirtschaft verwendet werden, die für die Ge-\nder gemeinsamen Agrarpolitik so einzusetzen. daß für be-        meinschaft und den betreffenden AKP-Staat beiderseits von\nstimmte Grundnahrungsmittel die durchzuführenden Geschäf-       Interesse sind.\nte im Rahmen der normalen Handelsstrukturen zu Bedingun-\nEs ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusätzli-\ngen zustande kommen können, die eine größere Stabilität der\nchen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung des\nVersorgung ermöglichen.\nAbkommens 200 Millionen Europäische Rechnungseinheiten\nerreichen.\nGemeinsame Erklärung                           Ferner könnten während der Laufzeit des Abkommens zu-\nbetreffend die Behandlung von bearbeitetem Reis              sätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmitteln möglicherweise\naus den AKP-Staaten                        aufgrund von Artikel 18 der Satzung der Bank und je nach den\nMitteln der Bank, dem Umfang der bereits gewährten Darlehen,\nIn Anbetracht der Probleme der AKP-Staaten, die herkömm-     der Größe der Vorhaben, die finanziert werden sollen, und den\nlicherweise bearbeiteten Reis erzeugen und in die Gemein-       Bürgschaften für diese zusätzlichen Darlehen in Erwägung ge-\nschaft ausführen, kommen die Vertragsparteien überein, die      zogen werden.\nreellen Schwierigkeiten und Hemmnisse für die Vermarktung          Diese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung\nvon bearbeitetem Reis mit Ursprung in bestimmten AKP-Staa-      der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank gemäß\nten auf dem EWG-Markt so bald wie möglich nach dem Inkraft-     Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Satzung ge-\ntreten des neuen Abkommens gemeinsam zu prüfen, und zwar        nehmigt.\nim Hinblick auf die Durchführung von spezifischen Maßnahmen\nzur Förderung oder Steigerung des Absatzes dieser Ware.\nErklärung der Gemeinschaft\nDie Durchführung dieser Untersuchung wird die Vertrags-\nparteien jedoch nicht daran hindern, zur Unterstützung dieser\nzu Artikel 59 des Abkommens\nStaaten nach Möglichkeit alle sofortigen und vorübergehen-\nden Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich halten.         Die Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 bezieht sich\nteilweise auf Artikel 59.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 38 des Abkommens                                         Gemeinsame Erklärung\nzu Artikel 78 des Abkommens\nArtikel 38 wird so günstig wie möglich angewandt, damit den\ngegebenenfalls auftretenden besonderen Umständen Rech-             Bei der Ausarbeitung der für den Ausschuß für industrielle\nnung getragen wird.                                              Zusammenarbeit geltenden Regeln muß der Ministerrat die\nNotwendigkeit einer paritätischen Vertretung im Ausschuß,\nGemeinsame Erklärung                         insbesondere auf der Ebene des gemeinsamen Vorsitzes, be-\nrücksichtigen und auf die Beteiligung hoher Beamter von bei-\nzu Artikel 41 des Abkommens\nden Seiten drängen.\nZwischen der Durchführung eines Transfers und den Anga-\nben betreffend diesen Transfer, die gemäß Artikel 41 Absatz 2\nGemeinsame Erklärung\nzu erteilen sind, wird kein Abhängigkeitsverhältnis hergestellt.\nzu Artikel 81 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung                            Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Wahl des\nzu Artikel 43 des Abkommens                      Direktors und des stellvertretenden Direktors ausschließlich\nderen Verdienste und Befähigung im Hinblick auf die in Titel V\nAuf Antrag eines AKP-Staates prüft die Kommission mit die-   definierten Aufgaben des Zentrums entscheidend sind. Sie\nsem die Möglichkeit, seinen Beitrag zur Auffüllung der Mittel    kommen ferner überein, daß das Personal des Zentrums aus\ndes Systems ganz oder teilweise in Landeswährung zu leisten.     der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammen kann.\nFerner vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Verant-\nwortlichkeiten des Direktors und des stellvertretenden Direk-\nGemeinsame Erklärung                         tors eindeutig festgelegt werden.\nbetreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß das erste An-                          Gemeinsame Erklärung\nwendungsjahr des in den Artikeln 23 bis 46 vorgesehenen                         zu Artikel 95 des Abkommens\nSystems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse das Kalender-\njahr ist, in dem das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt. Wenn\nDie für haftendes Kapital, die Maßnahmen der regionalen\nder Zeitplan für die Inkraftsetzung es jedoch erfordert, werden\nZusammenarbeit, die Soforthilfen, die Maßnahmen zur Stabi-\nalle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Anwendung des\nlisierung der Ausfuhrerlöse und die besondere Finanzierungs-\nSystems für das erste Kalenderjahr zu gewährleisten, für das\ndie Umstände es gestatten.                                       fazilität für Bergbauerzeugnisse vorgesehenen Beträge, die\nbei Ablauf des vom Abkommen erfaßten Zeitraums nicht ge-","1074                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nbunden sind, können nach Maßgabe des Artikel 154 erster und                          Gemeinsame Erklärung\nzweiter Gedankenstrich, bzw. der Artikel 137, 35 und 51 zur Fi-        zu den Artikeln 134 und 136 des Abkommens\nnanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen wieder\nverwendet werden.\nDer Ausdruck „benachbarte Nicht-AKP-Staaten\" bedeutet\nnicht unbedingt, daß es sich um Länder mit einer gemeinsa-\nmen Grenze zu einem AKP-Staat handelt.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 103 Absatz 4 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung\nIm Falle der Bank ist das Verfahren einer zweistufigen Finan-                zu Artikel 142 des Abkommens\nzierung vor allem angezeigt,\n- wenn es sich darum handelt, durch einen globalen Beitrag          In außergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen mit\nan eine Entwicklungseinrichtung Aktionen zugunsten von        der Kommission die Dienste von Studienbüros oder Sachver-\nKlein- und Mittelbetrieben eines AKP-Staates zu fördern;      ständigen, die Staatsangehörige dritter Länder sind, in An-\nspruch genommen werden.\n- wenn es die allgemeine Politik eines AKP-Staates ist, daß\ndie ihm von ausländischen Gebern gewährten langfristigen\nKredite über die Regierung geleitet werden.                                       Gemeinsame Erklärung\nüber die besondere Berücksichtigung Zaires\nObwohl Zaire wegen seiner geographischen Lage nicht in\nGemeinsame Erklärung                         die Liste der AKP-Binnenstaaten aufgenommen wurde, haben\nzu Artikel 105 Absatz 1 des Abkommens                   die Gemeinschaft und die AKP-Staaten doch die besonderen\nProbleme und Sachzwänge anerkannt, denen sich dieser\nIm Verkehrssektor und im Fernmeldewesen würde es sich         Staat in Anbetracht der Schwierigkeiten gegenübersieht, die\num industrieartige Unternehmen mit autonomer Betriebsfüh-        durch die unzureichenden Zugangswege zum Meer und das\nrung handeln, die die Verwendung von haftendem Kapital           Fehlen einer geeigneten Infrastruktur für einen Ausgang an\nrechtfertigen können.                                            seiner eigenen Küste bedingt sind.\nWährend der Geltungsdauer dieses Abkommens ist die Ge-\nmeinschaft, solange die gegenwärtigen Schwierigkeiten und\nErklärung der Gemeinschaft                       Sachzwänge weiterbestehen, bereit, in dem gleichen positiven\nzu Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens                Geist und aus der gleichen besonderen Perspektive wie bei\nder Anwendung der Bestimmung des Abkommens über AKP-\nBinnenstaaten alle Anträge der Behörden Zaires zu prüfen und\nDie Hilfen in Form von Quasi-Kapital können entweder als      diesen bei ihren Bemühungen um Überwindung der Probleme\nErgänzung zu einem Darlehen der Bank oder allein gewährt         zu helfen.\nwerden, wenn ein solches Darlehen in Anwendung der in Ar-\ntikel 104 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Kriterien\nErklärung der AKP-Staaten\nnicht in Betracht kommt.\nzu den Artikeln 125 und 161 des Abkommens\nNach Auffassung der AKP-Staaten umfaßt der Begriff „Ge-\nGemeinsame Erklärung                           sellschaften der AKP-Staaten\" alle ganz oder teilweise im\nzu Artikel 105 Absatz 5 des Abkommens                    Staatseigentum eines AKP-Staates stehenden Unternehmen.\nDa die Hilfen in Form von Quasi-Kapital für die Finanzierung\nund Förderung von Unternehmen in den AKP-Staaten beson-                              Gemeinsame Erklärung\nders interessant und passend sind, kommen die AKP-Staaten                  zu Artikel 168 Absatz 6 des Abkommens\nund die Gemeinschaft überein, diese Form der Hilfe zu erhöhen\nund während der Laufzeit des Abkommens intensiver als bis-          Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, zwi-\nher einzusetzen.                                                  schen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemeinschaft\nund der AKP-Staaten einen effektiven Dialog einzuführen; zu\ndiesem Zweck können unter der Schirmherrschaft des AKP-\nEWG-Ministerrats Ad-hoc-Sitzungen über genau festgelegte\nThemen von beiderseitigen Interesse stattfinden.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 128 Buchstabe b des Abkommens\nGemeinsame Erklärung\nDie Kommission und der oder die betreffenden AKP-Staaten                    zur tradionellen Fischereitätigkeit\nbeurteilen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Gege-\nbenheiten in dem bzw. den betreffenden Staaten, was als er-        1. In den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-\nheblicher Teil der Führungskräfte und des Kapitals anzusehen           Staat und der Gemeinschaft ist einer der zu berücksichti-\nist.                                                                   genden Faktoren die von Schiffen, welche die Flagge eines\nMitgliedstaats der Gemeinschaft führen, gegenwärtig oder\nin jüngster Vergangenheit ausgeübte Fischereitätigkeit so-\nGemeinsame Erklärung                              wie das gemeinsame Interesse, das an der künftigen Ent-\nzu Artikel 128 Buchstabe c des Abkommens                       wicklung neuer Fischereitätigkeiten bestehen karm.\n2. Bei den Fischereiabkommen, die gegebenenfalls vor dem\nUm zu beurteilen, ob es sich um einen ausreichenden Mehr-          Inkrafttreten des Abkommens zwischen AKP-Staaten und\nwert der Waren handelt, richten sich die für die Ausschreibun-        der Gemeinschaft geschlossen werden, wird von dem Geist\ngen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln des Ab-             und dem allgemeinen Rahmen der gemeinsamen Erklärung\nkommens.                                                              betreffend die Seefischerei ausgegangen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                               1075\nVerhandlungsprotokoll\nErklärung der Gemeinschaft                                      Gemeinsame Erklärung\nbetreffend Sisalerzeugnisse                                  zu Titel VI des Abkommens\nDie Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß die Untersu-\nUm die in Artikel 83 Absatz 1 genannten Ziele leichter errei-\nchungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieses Er-\nchen zu können, wird folgendes vereinbart:\nzeugnisses während der Durchführung des neuen Abkom-\nmens unter Berücksichtigung des Standpunktes der betreffen-    Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein, in\nden AKP-Staaten in der Frage eines Erzeuger-Nerbraucher-     die künftige Geschäftsordnung des AKP/EWG-Botschafter-\nabkommens fortgesetzt werden.                                ausschusses Bestimmungen aufzunehmen, die die Einsetzung\neines Unterausschusses für Zusammenarbeit in der landwirt-\nschaftlichen und ländlichen Entwicklung vorsehen. Dieser Un-\nErklärung der Gemeinschaft\nterausschuß, der im Bedarfsfall zusammentritt, hat die Aufga-\nbetreffend Zitrusfrüchte                    be,\nDie AKP-Staaten haben darauf bestanden, daß auch Unter-     a) die Fortschritte der AKP-Staaten auf dem Gebiet der länd-\nsuchungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieser        lichen Entwicklung, vor allem unter dem Gesichtspunkt ih-\nErzeugnisse während der Durchführung des neuen Abkom-             rer Ernährungslage, und die Fortschritte der Zusammenar-\nmens fortgesezt werden. Die Gemeinschaft erklärt jedoch, sie      beit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf\nkönne heute noch nicht versprechen, daß diese Untersuchun-        diesem Gebiet insgesamt zu verfolgen,\ngen unbedingt zu einer befürwortenden Stellungnahme führen\nwerden.                                                       b) auf Vorschlag der AKP-Staaten und/oder der Gemein-\nschaft die für einzelne Ländergruppen, bestimmte Regio-\nErklärung der Gemeinschaft                        nen oder für spezifische Erzeugnisse typischen Probleme\nder ländlichen Entwicklung zu prüfen,\nbetreffend Tabak\nc) die Möglichkeiten einer besseren Koordinierung zwischen\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, im Rahmen der Durch-       den verschiedenen, für die ländliche Entwicklung zuständi-\nführung des Abkommens die Möglichkeit zu prüfen, Tabak bis        gen Einrichtungen zu prüfen, wobei es sich um regionale,\nzu einer Höchstmenge für die Ausfuhren nach der Gemein-           internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen mit\nschaft, die in Höhe der derzeitigen Ausfuhrmengen festgesetzt     Beteiligung der AKP-Staaten handeln kann,\nwird, in das STABEX-System einzubeziehen, sofern die Ein-\nführung einer solchen Regelung keine Störungen auf dem        d) dem AKP /EWG-Botschafterausschuß über seine Beratun-\nMarkt der Gemeinschaft für diese Ware auslöst.                    gen Bericht zu erstatten,\ne) den AKP/EWG-Botschafterausschuß bei der Aufsicht über\ndas technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land-\nErklärung der AKP-Staaten                         wirtschaft und im ländlichen Bereich zu unterstützen,\nbetreffend Tabak\nf) gegebenenfalls auf Antrag des AKP/EWG-Botschafteraus-\nDie Möglichkeit, Tabak in das STABEX-System einzubezie-        schusses Treffen zwischen den für die landwirtschaftliche\nhen, wird auf der ersten Tagung des Ministerrates nach dem        und ländliche Entwicklung Verantwortlichen der AKP-Staa-\nInkrafttreten des Abkommens geprüft.                              ten und der Gemeinschaft zu veranstalten.","1076                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nüber die Waren, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nSeine Majestät der König der Belgier,                         der Präsident der Republik Kiribati,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                       Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                 der Präsident der Republik Liberia,\nDer Präsident der Französischen Republik,                     der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,\nDe, Präsident Irlands,                                        der Präsident der Republik Malawi,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                     der Präsident der Republik Mali,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,         der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                    Ihre Majestät die Königin von Mauritius,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-   der Präsident der Republik Niger,\nbritannien und Nordirland,                                    der Chef der Bundesregierung von Nigeria,\nder Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,\nVertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris unter-\nzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen   der Präsident der Republik Ruanda,\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol-  der Präsident der Republik Santa Lucia,\ngenden als „Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,\ndas Staatsoberhaupt von Westsamoa,\neinerseits\nund                              der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome\nund Principe,\ndas Staatsoberhaupt der Bahamas,\nder Präsident der Republik Senegal,\ndas Staatsoberhaupt von Barbados,\nder Präsident der Republik Seschellen,\nder Präsident der Volksrepublik Benin,\nder Präsident der Republik Sierra Leone,\nder Präsident der Republik Botsuana,\nder Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen,\nder Präsident der Republik Burundi,\nder Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nder Präsident der Vereinigten Republik Kamerun,               Präsident des Obersten Revolutionsrates,\nder Präsident der Republik Kap Verde,                         der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,\nder Präsident der Zentralafrikanischen Republik,              der Präsident der Republik Suriname,\nder Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,         Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nder Präsident der Volksrepublik Kongo,                        der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\nder Präsident der Republik Bfenbeinküste,                     der Präsident der Republik Tschad,\nder Präsident der Republik Dschibuti,                         der Präsident der Republik Togo,\nder Premierminister und Minister für Auswärtiges              Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tanga,\ndes Unabhängigen Staates Dominica,\nder Präsident der Republik Trinidad und Tobago,\nder Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und\ndes Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutions-       Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,\narmee von Äthiopien,                                          der Präsident der Republik Uganda,\nIhre Majestät die Königin von Fidschi,                        der Präsident der Republik Zaire,\nder Präsident der Gabunischen Republik,                       der Präsident der Republik Sambia\nder Präsident der Republik Gambia,                                                                            andererseits,\nder Präsident der Republik Ghana,                              gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl,\ndas Staatsoberhaupt von Grenada,\nder Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea,         gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 232,\nder Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,\nder Präsident der Republik Äquatorialguinea,                   in der Erwägung, daß das am heutigen Tag unterzeichnete\nzweite AKP-EWG-Abkommen von Lome nicht für die Waren\nder Präsident der Republik Guyana,\ngilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-\nder Präsident der Republik Obervolta,                          schaft für Kohle und Stahl fallen,\ndas Staatsoberhaupt von Jamaika,\nin dem Bestreben, den Handel mit diesen Waren zwischen den\nder Präsident der Republik Kenia,                              Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu entwickeln -","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                               1077\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha-                     das Staatsoberhaupt von Barbados:\nben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nThe Hon. Harold Bernard St. John, QC, MP,\nSeine Majestät der König der Belgier:                             Stellvertretender Premierminister\nund Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie;\nPaul Noterdaeme,\nBotschafter,                                     der Präsident der Volksrepublik Benin:\nStändiger Vertreter Belgiens\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                                        Andre Atchade,\nMinister für Handel und Fremdenverkehr;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nder Präsident der Republik Botsuana:\nNiels Ersbßll,\nArchibald Mooketsa Mogwe,\nStaatssekretär, Botschafter,\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;                        Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Republik Burundi:\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nDonatien Bihute,\nKlaus von Dohnanyi,\nMinister für Planung;\nStaatsminister, Auswärtiges Amt;\nder Präsident der Vereinigten Republik Kamerun:\nder Präsident der Französischen Republik:\nRobert Naah,\nRobert Galley,                             Stellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung;\nMinister für Zusammenarbeit,\nPierre Bernard-Reymond,                                    der Präsident der Republik Kap Verde:\nStaatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;                  Abilio Augusto Montero Ouarte,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident Irlands:\nder Präsident der Zentralafrikanischen Republik:\nMichael O'Kennedy,\nJean-Pierre Le B o u der,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten Irlands;\nMinister für Zusammenarbeit, Planung\nund allgemeine Statistik,\nder Präsident der Italienischen Republik:                 zuständig für die Gesellschaften und Unternehmen\nGiuseppe Zamberletti,                                           zur Prüfung der Vorhaben\nbetreffend insbesondere die Organisation\nStaatssekretär,                               und Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;                            der Agro-Nahrungsmittelindustrie;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:           der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren:\nJean Dondelinger,                                                  Ali Mroudjae,\nBotschafter,                                    Minister für auswärtige Angelegenheiten\nStändiger Vertreter Luxemburgs                                        und Zusammenarbeit;\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Volksrepublik Kongo:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nElenga Ngaporo,\nD. F. van der Mei,                                              Minister für Handel;\nStaatssekretär,\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;                      der Präsident der Republik Elfenbeinküste:\nAbdoulaye K o n e,\nIhre Majestät die Königin\nMinister für Wirtschaft, Finanzen und Planung;\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland:\nder Präsident der Republik Dschibuti:\nThe Hon. Douglas Richard Hurd, CBE,\nAhmed lbrahim Abdi,\nMitglied des Parlaments,\nStaatssekretär,                           Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nMinister für auswärtige                      der Republik Dschibuti bei der französischen Regierung\nund Commonwealth-Angelegenheiten;                      und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nder Premierminister und Minister für Auswärtiges\ndas Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:                              des Oominicanischen Bundes:\nR. F. Anthony Roberts,                                           Arden Shillingford,\nHochkommissar des Bundes der Bahamas in London;                        Hochkommissar Dominicas in London;","1078                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nder Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates                     der Präsident der Republik Kenia:\nund des Ministerrates und Oberbefehlshaber\nder Revolutionsarmee von Äthiopien:                                        Joseph Muliro,\nStändiger Sekretär,\nTeferra Wolde-Semait,                                        Ministerium für Landwirtschaft;\nMinister der Finanzen;\nder Präsident der Republik Kiribati:\nIhre Majestät die Königin von Fidschi:                        The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE,\nSatya Nand Nandan,                                           Mitglied des Parlaments,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                          Staatsminister für auswärtige\nLeiter der Mission Fidschis                             und Commonwealth-Angelegenheiten\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho:\nder Präsident der Gabunischen Republik:\nThe Hon. Morena Makhaola Lerotholi;\nMichel Anchouey,\nMinister für Planung, Entwicklung,\nder Präsident der Republik Liberia:\nRaumordnung und Fremdenverkehr;\nThe Hon. 0. Franklin Neal,\nder Präsident der Republik Gambia:                             Minister für Planung und Wirtschaft;\nMohamadu Cadi Cham,\nder Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar.\nMinister für Finanzen und Handel;\nJustin Rarivoson,\nder Präsident der Republik Ghana:                              Minister für Wirtschaft und Handel;\nDr. Amon Nikoi,\nder Präsident der Republik Malawi:\nMinister für Finanzen und Wirtschaftsplanung;\nThe Hon. Stott Zondwayo Jere,\ndas Staatsoberhaupt von Grenada:                                     Mitglied des Parf aments,\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;\nFennis Augustine,\nHochkommissar Grenadas in London;                                 der Präsident der Republik Mali:\nder Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea:                        Maitre Alioune Blondin Beye,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nN'Faly Sangare,\nund internationale Zusammenarbeit;\nGesandter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Islamischen Republik Mauretanien:\nder Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:\nAbdellah Ould Daddah,\nDr. Vasco Cabral,\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nStaatskommissar                             Vertreter der Islamischen Republik Mauretanien\nfür Wirtschaftskoordinierung und Planung;                       bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Republik Äquatorialguinea:                     Ihre Majestät die Königin von Mauritius:\nChristino Seriche Malabo Bioco,                                  The Hon. Sir Sateam Boolell,\nOberleutnant des Heeres,                       Minister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen\nMitglied des Obersten Militärrates;                                       und Umwelt;\nder Präsident der Republik Guyana:                              der Präsident der Republik Niger:\nSamuel Rudolph lnsanally,                                             Mai Maigena,\nStändiger Vertreter Guyanas                         Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie;\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nder Chef der Bundesregierung von Nigeria:\nder Präsident der Republik Obervolta:\nP. Ayodele Afolabi,\nGeorges Sanogoh,\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nMinister für Planung und Zusammenarbeit;                      Leiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\ndas Staatsoberhaupt von Jamaika:\nder Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea:\nDonald Rainford,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas                      Frederick Bernard Carf Reiher,\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;                 Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                 1079\nder Präsident der Republik Ruanda:                    der Präsident der Vereinigten Republik Tansania:\nAmbroise Mulindangabo,                                          Alphonce M. Rulegura,\nMinister für Planung;                                          Minister für Handel;\nder Präsident der Republik Santa Lucia:                          der Präsident der Republik Tschad:\nGeorge William Odium,                                       lssaka Ramat Al Hamdou,\nStellvertretender Premierminister,                                   Geschäftsträger a. i.,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;                 Botschaft der Republik Tschad in Brüssel;\ndas Staatsoberhaupt von Westsamoa:                               der Präsident der Republik Togo:\nThe Hon. Filipo Vaovasamanaia,                                          Koudjolou D o g o,\nMinister der Finanzen;                                         Minister für Planung,\nindustrielle Entwicklung und Verwaltungsreform;\nder Präsident\nder Demokratischen Republik Säo Tome und Principe:           Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga:\nMaria de Amorim,                              Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tupouto'a;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit;                           der Präsident der Republik Trinidad und Tobago:\nder Präsident der Republik Senegal:                                  Eustache Seignoret,\nHochkommissar in London;\nOusmane Seck,\nMinister für Finanzen und Wirtschaft;\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu:\nder Präsident der Republik Seschellen:                                  Satya Nand Nandan,\nDr. Maxime Ferrari,                          Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nLeiter der Mission Fidschis\nMinister für Planung und Entwicklung;                        bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Republik Sierra Leone:\nder Präsident der Republik Uganda:\nThe Hon. Dr. 1. M. Fofana,\nThe Hon. Ateker Ej a I u,\nMinister für Handel und Industrie;\nMinister für regionale Zusammenarbeit;\nder Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen:\nder Präsident der Republik Zaire:\nThe Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,\nKiakwama Kia Kiziki,\nMitglied des Parlaments,\nStaatsminister für auswärtige                    Staatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel;\nund Commonwealth-Angelegenheiten\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;                  der Präsident der Republik Sambia:\nRemi Chisupa,\nder Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nPräsident des Obersten Revolutionsrates:                                Mitglied des Parlaments,\nMinister für Handel und Industrie;\nOmar Salah Ahmed,\nAußerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,\nVertreter der Demokratischen Republik Somalia\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;           diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nnen Vollmachten\nder Präsident der Demokratischen Republik Sudan:\nwie folgt übereingekommen:\nlzz EI Din Hamid,\nStaatsminister für Ministerratsangelegenheiten;                                    Artikel\nWaren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-\nder Präsident der Republik Suriname:             meinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren Ur-\nsprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abga-\nLudwig C. Zuiverloon,                     ben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zu-\nMinister für Wirtschaft;                 gelassen.\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland:                                    Artikel 2\nDie in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mit-\nDzabulumjiva H.S. Nhlabatsi,                    gliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des am heutigen Tag\nStellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten,    unterzeichneten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome\nEnergie und Nachrichten- und Verkehrswesen;           zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen.","1080                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 3                                                            Artikel 7\nSind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeig-                 Dieses Abkommen wird von den Unterzeichnerstaaten nach\nnet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beein-             Maßgabe des Artikels 182 des am heutigen Tag unterzeichne-\nträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unter-          ten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome ratifiziert.\nschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen zu-                Es tritt zur gleichen Zeit wie das vorgenannte Abkommen in\nrückzuführen, so können die Mitgliedstaaten zweckdienliche           Kraft.\nMaßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgese-\nhenen Zugeständnisse zurücknehmen.\nArtikel 8\nArtikel 4                                   Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980, das\nheißt am 28. Februar 1985 ab. Es tritt gegenüber jedem Unter-\nIn allen Fällen, in denen die Durchführung der vorstehenden        zeichnerstaat außer Kraft, der gemäß Artikel 189 des zweiten\nBestimmungen dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert,          AKP-EWG-Abkommens von Lome nicht mehr Vertragspartei\nfinden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt.        des letzteren Abkommens ist.\nArtikel 5\nDie Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen-                                     Artikel 9\ndung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome sind\nebenfalls auf dieses Abkommen anwendbar.                               Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, französicher, italienischer und niederländi-\nscher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nArtikel 6                                 verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates\nDie Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Ver-         der Europäisehen Gemeinschaften und im Sekretariat der\ntrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für             AKP-Staaten hinterlegt; diese Sekretariate übermitteln der\nKohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Abkommen                Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-\nnicht berührt.                                                       schrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Lome am einunddreißigsten                Oktober\nneunzehnhundertneunundsiebzig.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                     1081\nInternes Abkommen ·\nüber die zur Durchführung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen          oder Stellungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Hal-\nder Mitgliedstaaten                       tung vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig fest-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -              gelegt.\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen           (3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertre-\nWirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Vertrag\" genannt,          ter der Gemeinschaft Im Botschafterausschuß gilt Absatz 1\nund auf das am 31. Oktober 1979 unterzeichnete zweite AKP-      entsprechend.\nEWG-Abkommen von Lqme, nachstehend „Abkommen\" ge-\nArtikel 2\nnannt,\n(1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen\nin Erwägung nachstehender Gründe:                              des AKP-EWG-Ministerrates in den unter die Zuständigkeit\nder Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese ent-\nDie Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des            sprechende Vorschriften.\ndurch das Abkommen vorgesehenen Ministerrats, nachste-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlungen, die\nhend „AKP-EWG-Ministerrat\" genannt, gemeinsame Haltun-\nder Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 171 des\ngen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfeh-           Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.\nlungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach\nFall ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorge-\nhen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitglied-\nstaats erforderlich machen.                                                                   Artikel 3\nAlle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und ei-\nDaher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedin-  nem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu\ngungen zu präzisieren, unter denen in den unter ihre Zustän-      schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder\ndigkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der Ge-        Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die\nmeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden ge-              sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten er-\nmeinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen fer-      strecken, werden von dem oder den betreffenden Mitglied-\nner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durchfüh-        staaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der\nrung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen die-         Kommission mitgeteilt.\nses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der Mit-\ngliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforder-        Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät\nlich machen könnten.                                              der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.\nAußerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaa-\nten einander und der Kommission alle zwischen einem oder                                      Artikel 4\nmehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-\nHält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zuständig-\nStaaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Über-\nkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Arti-\neinkommen, Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile\nkels 176 des Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vor-\nhiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angele-\ngenheiten erstrecken, mitteilen.                                  her die anderen Mitgliedstaaten.\nHat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Ab-\nFerner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied-     satz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so ent-\nstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im   spricht die Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden\nZusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten;                    Mitgliedstaats, es sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertre-\nter der Regierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes be-\nnach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemein-          schließen.\nschaften -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nStreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusam-\nmenhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokol-\nArtikel 1                             len sowie den zur Durchführung des Abkommens unterzeich-\n(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der Ge-      neten internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag derbe-\nmeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben,             treibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nwenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-   schaften nach Maßgabe des Vertrags und des Protokolls über\nten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat nach Anhörung der      die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag vorge-\nKommission einstimmig festgelegt.                                legt.\n(2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem im\nAbkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß Arti-                                         Artikel 6\nkel 169 des Abkommens die Befugnis zu übertragen, in den            Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-\nunter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Berei-     gliedstaaten können nach Anhörung der Kommission dieses\nchen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen            Abkommen jederzeit ändern oder ergänzen.","1082                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 7                            erfüllt sind. Es bleibt für denselben Zeitraum wie das Abkom-\nmen anwendbar.\nDieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten                                   Artikel 8\nnach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ge-\nnehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten noti-     Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nfizieren dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein-    scher, englischer, französischer, italienischer und niederländi-\nschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er-   scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.                     verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates\nder Europäischen Gemoinschaften hinterlegt; dieses übermit-\nDieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Ab-    telt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nkommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1     Abschrift.\nGeschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neun-\nzehnhundertneunundsiebzig.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                  1083\nInternes Abkommen von 1979\nüber die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen              sind wie folgt übereingekommen:\nder Mitgliedstaaten -\nKapitel 1\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „der Vertrag\" ge-                                          Artikel 1\nnannt,\n(1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Europäischen Ent-\nwicklungsfonds (1980), nachstehend „Fonds\" genannt.\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 4 636 Millionen\nIm Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend                Europäischen Rechnungseinheiten ausgestattet, nachste-\n„das Abkommen\" genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der          hend „ERE\" genannt, der wie folgt von den Mitgliedstaaten\nGemeinschaft für die AKP-Staaten auf 5 227 Millionen Rech-          aufgebracht wird:\nnungseinheiten festgesetzt worden.\nBelgien                   273,524 Millionen ERE, d. h. 5,9 %\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-           Dänemark                  115,900 Millionen ERE, d. h. 2,5 %\ngliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu             Bundesrepublik\nLasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten                    Deutschland         1 311,988 Millionen ERE, d. h. 28,3 %\nder überseeisr.hen Länder und Gebiete, die zu Frankreich, den\nFrankreich             1186,816 Millionen ERE, d. h. 25,6 %\nNiederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Be-\nziehungen unterhalten - nachstehend „Länder und Gebiete\"                Irland                    27,816 Millionen ERE, d. h. 0,6 %\ngenannt-, auf 94 Millionen Rechnungseinheiten festzusetzen.             Italien                  533,140 Millionen ERE, d. h. 11,5 %\nFerner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank-            Luxemburg                   9,272 Millionen ERE, d. h. 0,2 %\nnachstehend „die Bank\" genannt, aus eigenen Mitteln einen               Niederlande              343,064 Millionen ERE, d. h. 7,4 %\nBetrag von 15 Millionen Rechnungseinheiten für die Länder\nund Gebiete bereitstellt.                                               Vereinigtes\nKönigreich            834,480 Millionen ERE, d. h. 18,0 %.\nDie für die Anwendung dieses Abkommens verwendete                         b) Diese Aufteilung kann im Falle des Beitritts eines\nRechnungseinheit ist in dem Beschluß 75/250/EWG 1) defi-             neuen Mitgliedstaates zur Gemeinschaft durch einstimmigen\nniert. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, diese Rechnungsein-        Beschuß des Rates geändert werden.\nheit durch Ratsbeschluß durch die ECU zu ersetzen.\n(3) Der In Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt verteilt:\nIm Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des\na) 4 542 Millionen ERE\nBeschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachste-\nfür die AKP-Staaten, davon:\nhend „Beschluß\" genannt-, ist es angebracht, einen 5. Euro-\npäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Enzelheiten                2 928 Millionen ERE in Form von\nder Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitglied-                    Zuschüssen,\nstaaten hierzu festzulegen.                                                 504 Millionen ERE in Form von\nSonderdarlehen,\nEs ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finan-             280 Millionen ERE in Form von\nzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung                     haftendem Kapital,\nund Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle\nder Verwendung der Hilfe festzulegen.                                        550 Millionen ERE in Form von\nTransfers nach Titel II Kapitel 1 des Abkommens,\nEin Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mitglied-                280 Millionen ERE in Form von\nstaaten bei der Kommission und ein gleicher Ausschuß bei der                      besonderen Finanzierungsfazilitäten nach Titel III\nBank sind einzusetzen.                                                            Kapitel 1 des Abkommens;\nEs empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der Bank        b) 85 Millionen ERE für die Länder und Gebiete,\nzur Anwendung des Abkommens und die entsprechenden Be-                    davon:\nstimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist                 51 Millionen ERE in Form von\ndeshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommis-                        Zuschüssen,\nsion und der Ausschuß bei der Bank soweit Irgend möglich die-\nselbe Zusammensetzung aufweisen.                                          27 Millionen ERE in Form von\nSonderdarlehen,\nDer Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über die _,,,,,-        7 Millionen ERE in Form von\nHarmonisierung und Koordinierung der Politik der Mitglied-                     haftendem Kapital;\nstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit angenommen,                    z. E.               in Form von\nbesonderen Finanzierungsfazilitäten gemäß den die\nnach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemein-                    Bergbauerzeugnisse betreffenden Bestimmungen des\nschaften -                                                                  Beschlusses;\nc) 9 Millionen ERE in Form von Transfers für die_ Länder und\nGebiete gemäß den die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse\n') ABI. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35                                 betreffenden Bestimmungen des Beschlusses.","1084                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(4) Wenn ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unab-         auf; die Einzelheiten für die Zahlung dieser Beiträge durch die\nhängigkeit dem Abkommen beitritt, werden die Beträge nach          Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 28 vorgesehenen Fi-\nAbsatz 3 Buchstabe b herabgesetzt und die Beträge nach Ab-         nanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet diesen Fälligkeits-\nsatz 3 Buchstabe a durch einstimmigen Beschluß des Rates           plan dem Rat, der mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen\nauf Vorschlag der Kommission entsprechend erhöht.                  qualifizierten Mehrheit beschließt.\n(5) In diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die   Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf\nin Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Zuweisung, Jedoch             des Fonds In dem betreffenden Haushaltsjahr zu decken, so\nnach den Verwaltungsregeln des Titels II des Abkommens.           unterbreitet die KommiJsion dem Rat Vorschläge für weitere\nZahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in\nArtikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.\nArtikel 2\n(3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den In Absatz 2\nZu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Betrag kommen      genannten Abruf der Beiträge verfügbar werdenden Mittel von\nDarlehen bis zu 700 Millionen EAE. welche die Bank unter den     der Kommission für die Finanzierung der nach den Artikeln 10\nvon ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Ei-     bis 21 und 26 sowie 27 bewilligten Vorhaben, Programme oder\ngenmitteln gewährt.                                              Transfers in Anspruch genommen werden, verbleiben sie ge-\nDiese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:             mäß der in Artikel 28 genannten Finanzregelung auf den Son-\nderkonten, die die einzelnen Mitgliedstaaten bei ihrer Staats-\na) bis zu 685 Millionen ERE für Finanzierungen in den AKP-        kasse oder bei den von ihnen bestimmten Stellen eröffnet ha•\nStaaten,                                                    ben.\nb) bis zu 15 Millionen ERE für Finanzierungen in den Ländern                                  Artikel 7\nund Gebieten.\n(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird so lange, bis er\nArtikel 3                          erschöpft ist, nach denselben Bestimmungen verwendet, die\n(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens wird die Rech-         im Abkommen, im Beschluß und in diesem Abkommen vorge-\nnungseinheit verwendet, die in dem Beschluß 75/250/EWG            sehen sind.\ndefiniert ist.                                                       (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf\n(2) Durch Beschluß des Rates kann die Rechnungseinheit        der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abge-\ndurch die vom Rat gemäß der Verordnung (EWG)                      rufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 zu zahlen.\nNr. 3180/78 ') definierte ECU ersetzt werden.\nArtikel 8\nArtikel 4                             (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Bank gegen-\nFür die Finanzierung der in Artikel 104 des Abkommens und     über die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen\nin den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses ge-            Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehens-\nnannten Zinsvergütungen wird ein Höchstbetrag von 175 Mil-        nehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund\nlionen ERE aus den im Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b       des Artikels 95 des Abkommens und der entsprechenden Be-\ngenannten Zuschüssen vorgesehen. Der bei Ablauf des Zeit-         stimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls des\nraums, in dem die Darlehen der Bank gewährt werden, nicht         Artikels 59 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmit-\ngebundene Teil dieses Betrages fließt wieder den für Zuschüs-     teln geschlossen hat.\nse vorgesehenen Mitteln zu.                                          (2) Die Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbe-\nDer Rat kann auf einen im Einvernehmen mit der Bank gefaß-    trags der von der Bank aufgrund der Darlehensverträge bereit-\nten Vorschlag der Kommission eine Aufstockung dieses              gestellten Mittel; sie wird für die Deckung jedlichen Risikos\nHöchstbetrags beschließen.                                        übernommen.\n(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne von Artikel 59 des Ab-\nArtikel 5                          kommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den\nvorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft\nAlle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der      auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu\nLänder und Gebiete werden nach Maßgabe dieses Abkom-              einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank\nmens zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hier-           im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitge-\nvon sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln ge-     stellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.\nwährt.\n(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der\nArtikel 6                          Absätze 1 bis 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den\neinzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.\n(1) Binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens\nund danach jährlich vor dem 1. September stellt die Kommis-\nsion unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen der Bank                                     Artikel 9\nfür die von ihr verwalteten Maßnahmen einen Voranschlag der           (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarle-\nMittelbindungen für jedes Haushaltsjahr auf; diesen Voran-         hen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten so-\nschlag übermittelt sie dem Rat.                                    wie den französischen überseeischen Departements nach\n(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Gesamtbetrag     dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und\nder voraussichtlichen Zahlungen für jedes Haushaltsjahr fest       Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser\nund teilt ihn dem Rat mit. Auf der Grundlage dieses Betrags        Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten\nstellt sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Kassen-       Transaktionen von haftendem Kapital werden den Mitglied-\nmittel, einschließlich der Mittel zur Deckung der Ausgaben die     staaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds,\nsich aus der Anwendung des Titels II Kapitel 1 des Abk~m-          aus dem diese Beträge stammen, zurückgezahlt, sofern der\nmens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlus-             Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission be-\ns~s ergeben, sowie der Mittel zur Deckung der Ausgaben, die        schließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu ver-\nsich aus der Anwendung des Titels III Kapitel 1 des Abkom-         wenden.\nmens ergeben, einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge        Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der im Un-\nterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen,\n') ABI. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1                            werden vorher in Abzug gebracht.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                       1085\n(2) Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b festgesetz-                                 Artikel 14\nte Betrag der Zuschüsse des Fonds wird durch etwaige weite-           (1) Unbeschadet der besonderen Aufträge, die die Bank von\nre Einnahmen des Fonds erhöht.                                    der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals und der Zin-\nsen der Sonderdarlehen erhält, und der Transaktionen im Rah-\nKapitel II                            men der besonderen Finanzierungsfazilität, sorgt die Kommis-\nsion auf Rechnung der Gemeinschaft für die finanzielle Durch-\nArtikel 10                             führung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Sonder-\n(1) vorbehaltlich der Artikel 17 bis 21 wird der Fonds unbe-   darlehen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazili-\nschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimm-       tät aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leistet die Zah-\nter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in Artikel 28     lung nach der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung.\nvorgesehenen Finanzregelung verwaltet.                                (2) Die Bank sorgt auf Rechnung der Gemeinschaft für die fi-\n(2) Vorbehaltlich der Artikel 22 bis 24 verwaltet die Bank für nanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds gewährten\nRechnung der Gemeinschaft gemäß ihrer Satzung und der in          Hilfen in Form von haftendem Kapital. In diesen Fällen handelt\nArtikel 28 vorgesehenen Finanzregelung das haftende Kapital       die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Ge-\nund die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen.               meinschaft hat alle sich daraus ergebenden Rechte, insbeson-\ndere die Rechte einer Gläubigerin oder Eigentümerin.\nArtikel 11                                 (3) Die Bank sorgt für die finanzielle Abwicklung der aus Ei-\ngenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus\nDie Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat festge-     Mitteln des Fonds gezahlt werden.\nlegten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom AKP-EWG-\nMinisterrat gemäß Artikel 119 des Abkommens festgelegten\nGesamtausrichtung der technischen und finanziellen Zusam-                                       Artikel 15\nmenarbeit.                                                             (1) Zur Anwendung von Artikel 109 des Abkommens werden\nArtikel 12                              unter der allgemeinen Verantwortung der Kommission mit Be-\nteiligung der Bank Dienstreisen für die Programmierung durch-\n(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander re-        geführt, um ein Richtprogramm auszuarbeiten, in dem insbe-\ngelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge            sondere die sektoralen, teilsektoralen und regionalen Ziele\nsowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stel-        und Prioritäten des betreffenden AKP-Staates präzisiert und\nlen der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder andere Be-         die Vorhaben genannt werden, soweit sie klar herausgestellt\ngünstigte der in Artikel 94 des Abkommens und in den ent-           werden.\nsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen\nHilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen ha-           (2) Zur Vorbereitung der Dienstreisen teilt die Kommission\nben.                                                                den Mitgliedstaaten die bei den AKP-Staaten eingeholten In-\nformationen über Inhalt, Perspektiven und Ziele ihres Entwick-\n(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über       lungsplans sowie die genau definierten Vorhaben mit, durch\nden Verlauf der Prüfungen der Finanzierungsanträge.                 die sich diese Ziele, deren Finanzierung sie wünschen, ver-\n(3) Die Kommission erteilt die in den Absätzen 1 und 2 vor-      wirklichen lassen. Die Kommission erstellt diese Informationen\ngesehenen Informationen über ihr Verbindungsbüro. Dieses            in Verbindung mit der Bank, soweit diese betroffen ist.\nBüro erteilt und sammelt außerdem alle Informationen allge-             Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit,\nmeiner Art, durch welche die Harmonisierung der Verwal-             welche bilateralen Hilfen sie gewährt haben oder in Aussicht\ntungsverfahren und die Beurteilung der Anträge erleichtert          nehmen.\nwerden kann.\nDie Mitgliedstaaten und die Kommission bringen diese An-\nArtikel 13                              gaben regelmäßig auf den neuesten Stand, wobei sie sich ins-\n(1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die nach Artikel 101      besondere auf die Informationen stützen, die gemäß den übli-\ndes Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des               chen Verfahren eingeholt und aufeinander abgestimmt wer-\nBeschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse oder              den.\nSonderdarlehen aus dem Fonds in Betracht kommen.                        Sie übermitteln sich gegenseitig die Angaben, die über die\nanderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen vor-\nDie Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß\nliegen, die den betreffenden AKP-Staaten gewährt wurden\nTitel II Kapitel 1 des Abkommens und den entsprechenden Be-\noder gewährt werden sollen.\nstimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, sowie die\nVorhaben und Programme, die für die besondere Finanzie-                 (3) Dieser Artikel ist ebenfalls auf die überseeischen Länder\nrungsfazilität nach Titel III Kapitel 1 -des Abkommens in Be-       und Gebiete anwendbar, gegebenenfalls in einer den verfas-\ntracht kommen.                                                      sungsmäßigen Strukturen einer jeden Länder- oder Gebiets-\ngruppe angepaßten vereinfachten Form.\n(2) Die Bank prüft die Vorhaben, die nach ihrer Satzung und\ngemäß Artikel 101 des Abkommens sowie den entsprechen-\nden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung                                           Artikel 16\ndurch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit oder ohne Zinsver-            (1) Vor den Dienstreisen für die Programmierung arbeitet die\ngütung oder durch haftendes Kapital in Betracht kommen.             Kommission unter Mitwirkung der Bank je Land ein kurzes Pa-\n(3) Vorhaben betreffend produktive Investitionen in den Be-      pier aus, das alle von den Mitgliedstaaten und den AKP-Staa-\nreichen Industrie, Agro-lndustrie und Bergbau sowie im Frem-        ten eingeholten Informationen enthält und von der Kommission\ndenverkehrssektor und zur Energieerzeugung in Verbindung            zwecks Beurteilung der künftigen Zusammenarbeit in Entwick-\nmit einer Investition in diesen Bereichen werden bei der Bank      lungsfragen zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft\neingereicht, die prüft, ob diese Vorhaben für eine der von ihr      untersucht wird.\nverwalteten Hilfsformen in Betracht kommen.                            Auf der Grundlage dieses Papiers findet ein Gedankenaus-\n(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines       tausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kom-\nAktionsprogramms durch die Kommission oder durch die Bank           mission und der Bank statt, um den allgemeinen Rahmen der\nheraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der        Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat fest-\nvon ihnen verwalteten Hilfsformen in Betracht kommt, so über-       zulegen und soweit möglich die Kohärenz zwischen der Ge-\nmitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des et-       meinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten zugunsten\nwaigen Begünstigten.                                               der AKP-Staaten sicherzustellen.","1086                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(2) Im Anschluß an die Dienstreisen für die Programmierung,  konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betref-\ndie die Kommission und die Bank in die AKP-Staaten unter-        fenden AKP-Staaten. Ist keine befürwortende Stellungnahme\nnehmen, wird den Mitgliedstaaten das Richtprogramm für die       abgegeben worden, so werden diese auf Wunsch von den Ver-\nGemeinschaftshilfe zugunsten Jedes AKP-Staates übermittelt,      tretern der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 Absatz 3 des Ab-\num einen Gedankenaustausch zwischen den Vertretern der           kommens angehört.\nMitgliedstaaten, der Kommission und der Bank zu ermögli-\n(4) In den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen wird der gegebe-\nchen. Dieser Gedankenaustausch findet statt, wenn ihn ein\nnenfalls revidierte oder ergänzte Finanzierungsvorschlag dem\noder mehrere Mitgliedstaaten beantragen.                         EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten Tagungen erneut\n(3) Soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal während    vorgelegt.\ndes vom Abkommen erfaßten Zeitraums, prüfen die Vertreter\nLehnt dieser Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme\nder Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank die Fort-\nerneut ab, so konsultiert die Kommission gemäß Artikel 113\nschritte bei der Durchführung der Richtprogramme sowie die\nAbsatz 4 des Abkommens erneut den Vertreter des oder der\nÄnderungen, die auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten\nbetreffenden AKP-Staaten.\ndaran vorzunehmen sind.\nArtikel 17                                                       Artikel 19\n(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachstehend           (1) Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission\n„EEF-Ausschuß\" genannt - aus Vertretern der Regierungen          zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur\nder Mitgliedstaaten eingesetzt.                                  Beschlußfassung vorgelegt.\nDen Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der.      (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des\nKommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kom-        EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Finan-\nmission wahrgenommen.                                            zierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie entweder den\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Aus-        Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn dem Rat so\nschusses teil.                                                   bald wie möglich vorlegen, der unter den gleichen Abstim-\nmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß beschließt.\n(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des\nEEF-Ausschusses.                                                     Im letztgenannten Fall kann der betreffende AKP-Staat ge-\nmäß Artikel 113 Absatz 5 des Abkommens dem Rat vor der\n(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im EEF-Aus-      endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die\nschuss wie folgt gewogen:                                        dem AKP-Staat zur Ergänzung der Information notwendig er-\nBelgien                                                   6   scheinen, und kann vom Präsidenten und den Mitgliedern des\nDänemark                                                 3   Rates gehört werden.\nDeutschland                                             27\nFrankreich                                              24                              Artikel 20\nIrland                                                   2      Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß regelmäßig\nItalien                                                 12   über alle Finanzierungsanträge, die ihr von einem oder mehre-\n1   ren AKP-Staaten offiziell vorgelegt worden sind, unabhängig\nLuxemburg\ndavon, ob diese Anträge von ihren Dienststellen in Betracht\nNiederlande                                              8   gezogen werden oder nicht.\nVereinigtes Königreich                                   17\n(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer\nqualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.                                                    Artikel 21\n(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4        Dem EEF-Ausschuß wird das Ergebnis der Untersuchungen\ngenannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen         vorgelegt, die die Kommission regelmäßig durchführt, um die\nBeschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft         laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbeson-\nein weiterer Mitgliedstaat beitritt.                              dere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewerten.\nArtikel 22\nArtikel 18                               (1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Re-\n(1) Der EEF-Ausschuß nimmt Stellung zu den Finanzie-          gierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend •Ausschuß „Ar-\nrungsvorschlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben         tikel 22\"• genannt - eingesetzt.\noder Aktionsprogramme mit Finanzierung durch Zuschüsse,               Den Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22\" führt der Vertre-\nSonderdarlehen oder die besondere Sonderfinanzierungsfazi-        ter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Gouverneu-\nlität vorgelegt werden.                                           re der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses\n(2) Die sich auf Vorhaben beziehenden Finanzierungsvor-       werden von der Bank wahrgenommen.\nschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammen-               Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des\nhang zwischen diesen Vorhaben und den Entwicklungsaus-            Ausschusses teil.\nsichten des oder der betreffenden Länder; sie enthalten gege-\nbenenfalls Angaben über die Verwendung der früheren Hilfen           (2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Aus-\nder Gemeinschaft in diesen Ländern.                               schusses „Artikel 22\" fest.\n(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im Ausschuß „Arti-\nSie enthalten insbesondere die Maßnahmen zur Förderung\nkel 22\" werden nach Artikel 17 Absatz 3 gewogen.\nder Beteiligung von Unternehmen der AKP-Staaten sowie der\nLänder und Gebiete an der Durchführung der Vorhaben gemäß            (4) Der Ausschuß „Artikel 22\" gibt seine Stellungnahme mit\nTitel VII Kapitel 7 des Abkommens und der entsprechenden          einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.\nBestimmungen des Beschlusses.\n(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4\n(3) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen        genannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen\ndes Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vorschlag          Beschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft\nkeine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so           ein weiterer Mitgliedstaat beitritt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980                                        1087\nArtikel 23                             Bank erforderlich sind, regelmäßig über alle offiziell bei ihr ein-\ngereichten Finanzierungsanträge, und zwar unabhängig da-\n( 1) Der Ausschuß „Artikel 22\" nimmt zu den ihm von der\nvon, ob diese von ihren Dienststellen in Betracht gezogen wer-\nBank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung\nden oder nicht.\nsowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit haftendem\nKapital Stellung.                                                   (2) Dem Ausschuß „Artikel 22\" wird das Ergebnis der Unter-\nsuchungen vorgelegt, die die Bank regelmäßig durchführt, um\nBei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der\ndie laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbe-\nKommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Die-\nsondere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewer-\nse Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der\nten.\nVorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft,\nden im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und                                    Artikel 25\ntechnischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EWG-Mini-\n(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich, unter\nsterrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.\nwelchen Bedingungen die Hilfe der Gemeinschaft, die sie je-\nDie Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22\" ferner über   weils zu verwalten haben, von den AKP-Staaten, den Ländern\ndie von ihr für den Erdölsektor beabsichtigte Gewährung von      und Gebieten oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwen-\nDarlehen ohne Zinsvergütung.                                     det wird.\n(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22\" vorgelegten       (2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden\nUnterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusam-          des oder der betreffenden Länder vergewissern sie sich ferner\nmenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaus-           - soweit es sie betrifft -, unter welchen Bedingungen die mit\nsichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gege-     Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstig-\nbenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten       ten verwendet werden.\nrückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen.\n(3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den in den Ab-\n(3) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Vorschlag, an      sätzen 1 und 2 genannten Anlässen, wieweit die in Artikel 91\ndem ein AKP-Staat oder eine Gruppe von AKP-Staaten inter-        und 92 des Abkommens und in den entsprechenden Bestim-\nessiert ist, keine befürwortende Stellungnahme ab, so konsul-     mungen des Beschlusses genannten Zielsetzungen verwirk-\ntiert die Bank die Vertreter des oder der betreffenden Staaten;   licht wurden.\nes findet dann das Verfahren nach Artikel 113 Absätze 3 und\n(4) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat min-\n4 des Abkommens Anwendung.\ndestens einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absät-\n(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Antrag auf ein     zen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen.\nDarlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellungnah-          Der Rat trifft mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen\nme ab, so wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen ver-\nqualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen.\nsehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenen-\nfalls der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beurtei-\nlung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Be-\nKapitel III\nschlußfassung unterbreitet.\nGibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende Stel-                                  Artikel 26\nlungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder be-\nschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der An-     Die Beträge der in den Artikeln 39 und 40 des Abkommens\ntrag zi.;sammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnah-       und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses\nme des Ausschusses und gegehenenfalls der vom Vertreter           genannten Transfers, sowie die Beträge der in Artikel 42 des\nder Kommission abgegebenen Beurteilung dem Verwaltungs-           Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des\nrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unter-           Beschlusses genannten Beiträge zur Wiederauffüllung der\nbreitet.                                                          Mittel werden in der in Artikel 3 bezeichneten Rechnungsein-\nheit ausgedrückt.\n(5) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Vorschlag für\neine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befürwortende           Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder mehre-\nStellungnahme ab, so wird dieser Vorschlag dem Verwal-            rer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommission nach\ntungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung un-         Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat oder den zu-\nterbreitet.                                                       ständigen Stellen der Länder und Gebiete gewählt hat.\nGibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende Stel-\nlungnahme ab, so zieht die Bank den Vorschlag zurück oder                                    Artikel 27\nbittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Ausschuß „Arti-\nDie Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zu-\nkel 22\" führt, so bald wie möglich den Rat damit zu befassen.\nsammenfassenden Bericht über das Funktionieren des\nIm letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der mit      Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die\nGründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses „Arti-           Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.\nkel 22'' und gegebenenfalls der vom Vertreter der Kommission\nabgegebenen Beurteilung dem Rat vorgelegt.                           Dieser Bericht stellt insbesondere den Einfluß dieses\nSystems auf die wirtschaftliche Entwicklung der begünstigten\nDer Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedin-       .Länder und auf die Entwicklung des Außenhandels dar.\ngungen wie der Ausschuß „Artikel 22\".\nDieser Artikel ist auch auf die Länder und Gebiete anwend-\nBeschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses          bar.\n„Artikel 22\" zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vorschlag\nzurück.\nBefürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so lei-                                Kapitel IV\ntet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.\nArtikel 28\nArtikel 24                                Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen\n(1) Die Bank unterrichtet den Ausschuß Artikel 22\" vorbe-      werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei In-\nhaltlich der Änderungen, die in Anbetracht' der Art der finan-    krafttreten des Abkommens mit der in Artikel 17 Absatz 4 vor-\nzierten Maßnahmen und der satzungsmäßigen Verfahren der           gesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der","1088                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nKommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betref-            Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 29. Juli 1969\nfenden Bestimmungen, sowie nach Anhörung des gemäß Ar-           in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan-\ntikel 206 des Vertrages_ eingesetzten Rechnungshofs erläßt.      zierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen\nwurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom-\nArtikel 29                              men sowie der am 31. Januar 1975 geltenden Regelung ver-\nwaltet.\n(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission\ndie Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die             Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 11. Juli 1975\nÜbersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds           in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan-\nauf.                                                             zierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen\nwurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom-\n(2) Unbeschadet von Absatz 4 übt der gemäß Artikel 206        men sowie der am 1. März 1980 geltenden Regelung verwaltet.\ndes Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse\nauch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und          (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbe-\nWeise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in     trags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchfüh-\nder in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.        rung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten\nFonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Ar-\n(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des      tikel 18 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.\nFonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf\nEmpfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehr-\nheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 beschließt.                                                  Artikel 31\n(4) Die Finanzierungen aus dem Fonds, welche die Bank ver-       Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten\nwaltet, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren,      nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt.\ndie in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäf- Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren\nte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt der Kommission und      dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\ndem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der von     ~aß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen\nihr verwalteten und aus dem Fonds durchgeführten Finanzie-       Verfahren abgeschlossen sind.\nrungen.\nDieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie\ndas zweite AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in\nArtikel 30                             Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierungen voll-\n(1) Der Restbetrag des durch das Durchführungsabkommen        ständig abgewickelt sind.\nim Anhang zum Vertrag geschaffenen Entwicklungsfonds für\ndie überseeischen Länder und Gebiete wird weiterhin gemäß                                   Artikel 32\ndem genannten Durchführungsabkommen sowie der am·\n31. Dezember 1962 geltenden Regelung verwaltet.                     Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nscher, englischer, französischer, italienischer und niederländi-\nDer Restbetrag des Fonds, der durch das am 20. Juli 1963      scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nin Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan-        verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretarits des Rates der\nzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen     Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt\nwurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom-        der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-\nmen sowie der am 31. Mai 1969 geltenden Regelung verwaltet.      schrift.\nGeschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neun-\nzehnhundertneunundsiebzig.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980       1089\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 25. Juli 1980\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach\nseinem Artikel 92 Buchstabe b für\nVietnam                             am 12. April 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1980 (BGBl.11 S. 602).\nBonn, den 25. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 1. August 1980\nDas Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nvom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\nfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für\nVietnam                             am 12. April 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. April 1980 (BGBI. II S. 602).\nBonn,den 1.August1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","1090                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\nVom 1. August 1980\nDie Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-\norganisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 16. Ok-\ntober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem Arti-\nkel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAngola                       am 1. Dezember 1977\nBahamas                      am 26. November 1975\nDominica                     am 28. November 1979\nDschibuti                    am 1. Dezember 1977\nKap Verde                    am 26. November 1975\nKomoren                      am 1. Dezember 1977\nKorea,\nDemokratische\nVolksrepublik              am 1. Dezember 1977\nMosambik                     am 1. Dezember 1977\nNamibia                      am 1. Dezember 1977\nSamoa                        am 28. November 1979\nSäo Tome und Principe        am 1. Dezember 1977\nSeschellen                   am 1. Dezember 1977\nSt. Lucia                    am 28. November 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. September 1976 (BGBI. II\ns. 1679).\nBonn, den 1. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}