{"id":"bgbl2-1980-33-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-08T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                      939\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und'Leistun-           land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nvorzugt genutzt werden.                                             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                                 Artikel 8\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchrameyer\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nSanogoh\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nUber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. August 1980\nIn Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFjnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","940                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerauageber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nOffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nachrtften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugebedlngunee,t: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müesen bla spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezupprel8: Für Teff I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für BundesgeaetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dlNer Auqabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                   Bundesanzeiger Verlagsgee.m.b.H. · Poatfech 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Poetvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nund                                      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndie Regierung der Republik Obervolta -                           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nObervolta,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                                       Artikel 5\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\ngen und zu vertiefen,                                                            nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                     fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          weichendes festgelegt wird.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                              Artikel 6\nin Obervolta beitzutragen -                                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsind wie folgt übereingekommen:\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 1                                     gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben Kläran-                                                   Artikel 7\nlage für die Textilfabrik VOLTEX einen Finanzierungsbeitrag                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbis zu 2,6 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sechs-                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nArtikel 2                                     halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                      gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-                                                   Artikel 8\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nKraft.\nschriften unterliegt.\nArtikel 3\nGeschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt                schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                        jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-                            Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\nSchrameyer\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich                              Für die Regierung der Republik Obervolta\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                                                        Sanogoh"]}