{"id":"bgbl2-1980-33-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-04T00:00:00Z","page":936,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["936                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen\nVereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979 über die Zusammenlegung\nder deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken\nVom 4.August 1980\nAm 25. Juli 1980 hat die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des\nAbkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland- und dem Königreich der Niederlan-\nde über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und\nüber die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der\nVereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der nie-\nderländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang\nKarken (BGBI. 1979 II S. 1198) eine Mitteilung an die\nniederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser\nMitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in\nder auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in\nder Gemeinde Karken.\nIn dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die\nGrenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vorneh-\nmen.\nBonn, den 4. August 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 4. August 1980\nIn Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                        937\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nund\nvertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Obervolta -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\nObervolta,                                                           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Obervolta beizutragen -                                                                        Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nArtikel 1                                  weichendes festgelegt wird.\nDie Regie;ung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt                                    Artikel 6\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nserversorgung von 9 Gemeindezentren\" einen weiteren Finan-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzierungsbeitrag bis zu 6,2 Millionen DM (in Worten: sechsmil-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nlionenzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Damit             Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nerhöht sich der insgesamt für das Vorhaben zur Verfügung ge-           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nstellte Betrag auf 11 Millionen DM.                                    vorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den          land gegenüber der Regierung der\" Republik Obervolta inner-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-             Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchrameyer\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nSanogoh","938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1980\nIn Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervotta über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Kreditanstalt fQr Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nund\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Obervolta -                  schriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nObervolta,                                                             Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\ngen und zu vertiefen,                                              vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin Obervolta beizutragen -                                          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nArtikel 1                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nserversorgung Koudougou\" einen weiteren Finanzierungs-                                        Artikel 5\nbeitrag bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zweimillionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten. Damit erhöht sich der insgesamt für            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\ndas Vorhaben zur Verfügung gestellte Betrag auf 27 ,8 Millio-       nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nnen DM (in Worten: siebenundzwanzigmillionenachthundert-            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\ntausend Deutsche Mark).\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des"]}