{"id":"bgbl2-1980-33-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-07-31T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["934                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-        land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\ndes festgelegt wird.                                               halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 9. Juli 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nDr. 0. K. S. Masire\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1980\nIn Antananarivo ist am 20. Mai 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 20. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\n-Sonn, den 31. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                         935\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,               stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-              wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\ntischen Republik Madagaskar,                                          kar erhoben werden.\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ngen und zu vertiefen,                                                 überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    chen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nkar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ngelegt wird.\nfür die Vorhaben\na) Lieferung von Lastkraftwagen (bis zu 5,0 Millionen DM; in                                       Artikel 6\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark),\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nb) Lieferung von Material für die Ausrüstung von Häfen (bis zu        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n5,0 Millionen DM; in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),      rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000 DM (in Worten:          den.\nzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Madagaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nArtikel 2                                 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-                                         Artikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo, am 20. Mai 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nAußerordentlicher und Bevollmächtiger Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nChristian Remi Richard\nAußenminister\nder Demokratischen Republik Madagaskar"]}