{"id":"bgbl2-1980-33-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1980","law_date":"1980-07-22T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["930                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerrn                                                             Herrn Martin J. Glass,\nMinisterialdirektor Dr. Walter Rolland                            Deputy Attorney General\nLeiter der Delegation                                             Leiter der Delegation\nder Bundesrepublik Deutschland                                    des Staates Israel\nSehr geehrter Herr Dr. Rolland,                                   Sehr geehrter Herr Glass,\nim Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages zwi-                ich habe die Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom heu-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel         tigen Tage zu bestätigen, das folgenden Inhalt hat:\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung                  ,,Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages zwi-\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen          schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nhabe ich die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung        über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nund Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in Israel in   gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nFällen von „denial of natural justice\" ausgeschlossen sein        habe ich die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung\nkann, wenn der Beklagte vor Erlaß des Urteils keine angemes-      und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in Israel in\nsene Gelegenheit gehabt hat, seine Verteidigungs- oder            Fällen von „denial of natural justice\" ausgeschlossen sein\nBeweismittel vorzubringen. Ich habe zur Kenntnis genommen,        kann, wenn der Beklagte vor Erlaß des Urteils keine angemes-\ndaß die Bundesrepublik Deutschland darin einen Anwen-             sene Gelegenheit gehabt hat, seine Verteidigungs- oder\ndungsfall des Artikels 5 Abs. 1 Nummer 2 des Vertrages sieht.     Beweismittel vorzubringen. Ich habe zur Kenntnis genommen,\ndaß die Bundesrepublik Deutschland darin einen Anwen-\ndungsfall des Artikels 5 Abs. 1 Nummer 2 des Vertrages\nsieht.\"\nGenehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten                 Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten\nHochachtung                                                       Hochachtung\nJerusalem, den 26. November 1979                                   Bonn, den 26. November 1979\nMartin J. Glass                                                  Dr. Walter Rolland\nDeputy Attorney General                                                Ministerialdirektor\n(Legislation)\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung' der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1980\nVom 22.Juli 1980\nIn Bonn ist am 23. Juni 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit 1980 unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 23. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                     931\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1980\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nsche Mark) werden zur Förderung kleiner und mittlerer ge-\nund\nwerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indischen Finan-\ndie Regierung der Republik Indien -                zierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt.\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftlichen   Hiervon erhalten:\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Lime-\nIndien,\nted (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 15 Mil-\ngen und zu vertiefen,                                                lionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark).\n(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik In-\ndien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nin Indien beizutragen -                                             (6) Bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\nsind wie folgt übereingekommen:                               für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nArtikel 1\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       verwendet. 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden     Deutsche Mark) werden hiervon für den Kauf von Komponen-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-               ten von 210 Megawatt-Sätzen durch Bharat Heavy Electricals\nmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          Limited (BHEL) von Kraftwerk Union (KWU) verwendet. Es muß\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 360 Millionen DM (in Wor-     sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nten: dreihundertundsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-       Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Verschif-\nnehmen.                                                          fungsdokumente nach dem 30. Juni 1980 ausgestellt oder die\nnach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwen-\ndung dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien\nArtikel 2\nerrichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung so-\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der       wie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berück-\nAbsätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.                       sichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der\n(2) Bis zu 216 Millionen DM (in Worten: zweihundertund-       Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-\nsechzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende von        rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bun-\nbeiden Regierungen gemeinsam ausgewählte Vorhaben ver-           desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung\nwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-       der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen\nstellt worden ist:                                               Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick-\nlungsvorhaben verwendet.\nZweiter Tagebau mit nachgelagertem Kraftwerk Neyveli II,\nSuperwärmekraftwerk Singrauli II,\nOzeanographisches Forschungsschiff,                                                          Artikel 3\nAgricultural Refinance and Development Corporation                  (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,\n(ARDC) 111,                                                     zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den\nLändliche Wasserversorgung in Madhya Pradesh                      Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\n(erste Phase).                                                    schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(3) Bis zu 44 Millionen DM (in Worten: vierundvierzig Millio- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnen Deutsche Mark) werden für die Finanzierung von Kapital-\n(2) Den Trägem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-\nanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens die-\nben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Ga-\nnen und deren Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM (in\nrantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrieentwick-\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Aus-\nlungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die\nnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von\nRegierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben er-\n5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) in\nwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfügung\ndieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert\nhat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen.\nvon über 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nbedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für            (3) Die Regierung der Republik Indien wird, soweit sie nicht\nWiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum 31. März   selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt für\n1983 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nland geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die   von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\naus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen-       nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Werden\nden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-           der Indischen Staatsbank (Reserve Bank of lndia) oder einer\ndet.                                                             anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers","932                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\neingeräumt, so wird auch diese Stelle unabhängig von der Re-        was Abweichendes festgelegt wird. Die Lieferungen und Lei-\ngierung der Republik Indien den Transfer der Zahlungen aus          stungen für das Ozeanografische Forschungsschiff, die auf-\nden Darlehensverträgen garantieren.                                 grund der Hilfezusagen von 1977 und 1980 finanziert werden,\nsind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses\nArtikel 4                                Abkommens öffentlich auszuschreiben.\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nArtikel 7\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Repu-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nblik Indien erhoben werden.                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nArtikel 5                                 schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nnutzt werden.\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nGewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 8\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen ge-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-           land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 9\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen nach Artikel 2 Absatz 2 finanziert werden, sind interna-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall et-      Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 23. Juni 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Petersen\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung der Republik Indien\nM. R. Sivaraman\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. Juni 1980\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nUber Finanzielle Zusammenarbeit 1980\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bis\nzu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung In-\ndiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsin-\nstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebührer:.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                     933\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1980\nIn Gaborone ist am 9. Juli 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Juli 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Republik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nBotsuana,                                                           schriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                 Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in Botsuana erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Botsuana beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nArtikel 1\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nes der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch das         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nFinanzministerium, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nFrankfurt am Main, für das Programm „Unterstützung des              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nEisenbahnwesens\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 32,975           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nMillionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen neunhun-          für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\ndertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.               chen Genehmigungen."]}