{"id":"bgbl2-1980-33-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1980-08-13T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n925\nTeil II                                                                               Z 1998 AX\n1980                     Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1980                                                                                               Nr. 33\nTag                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n13. 8. 80  Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\ndungen In Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   925\n22. 7. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     930\n30. 7. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    933\n31. 7. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . .                                                         934\n4. 8. 80  Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung\nvom 13. September/5.Oktober 1979 über die Zusammenlegung der deutschen und der nieder-\nländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        936\n4. 8. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   936\n6. 8. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit.....................                                                       938\n8. 8. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  939\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 13. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 30 Abs. 2 und der Briefwechsel in Kraft treten, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Jerusalem am 20. Juli 1977 unterzeichneten                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                     sind gewahrt.\ndem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nund Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nund Handelssachen und dem Briefwechsel vom\n26. November 1979 wird zugestimmt. Der Vertrag und                           Bonn, den 13. August 1980\nder Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nArtikel 2                                                                        Hans-Ulrich Klose\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.                          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nArtikel 3                                                                                   Dr. Vogel\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-                            Der Bundesminister des Auswärtigen\ndung in Kraft.                                                                                                      Genscher","926                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland                      stand oder die Handlungsfähigkeit von Personen zum\nGegenstand haben, sowie auf Entscheidungen in Angele-\nund                                   genheiten des ehelichen Güterrechts;\nder Staat Israel                       2. auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts;\nin dem Wunsch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die     3. auf Entscheidungen, die in einem gerichtlichen Strafverfah-\nAnerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-            ren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil-\ndungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen,                  und Handelsrechts ergangen sind;\n4. auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, einem\nsind wie folgt übereingekommen:\nVergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder\neinem entsprechenden Verfahren ergangen sind, ein-\nschließlich der Entscheidungen, durch die für ein solches\nErster Abschnitt\nVerfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen\nGrundsatz der Anerkennung und Vollstreckung                         gegenüber den Gläubigem erkannt wird;\nArtikel 1                            5. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der sozialen\nSicherheit;\nIn Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der\nGerichte in einem Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat        6. auf Entscheidungen in Atomhaftungssachen;\nunter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen aner-      7. auf einstweilige Verfügungen oder Anordnungen und auf\nkannt und vollstreckt.                                               Arreste.\nArtikel 2                                (2) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 1 ist dieser\n(1) Unter Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages sind      Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhalts-\nalle gerichtlichen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre        pflichten zum Gegenstand haben.\nBenennung (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbefehle) und\nohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob sie in einem Verfahren\nder streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen                                Artikel 5\nsind; hierzu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche. Ausge-        (1) Die Anerkennung darf nur versagt werden:\nnommen sind jedoch diejenigen Entscheidungen der freiwilli-\ngen Gerichtsbarkeit, die in einem einseitigen Verfahren erlas-    1. wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zustän-\nsen sind.                                                             digkeit im Sinne des Artikels 7 oder aufgrund einer Überein-\nkunft, der beide Vertragsstaaten angehören, gegeben ist;\n(2) Gerichtliche Entscheidungen sind insbesondere auch\n2. wenn die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen\n1. die Beschlüsse eines Rechtspflegers, durch die der Betrag          Ordnung des Anerkennungsstaats widerspricht;\ndes für ein Kind zu leistenden Unterhalts festgesetzt wird,\ndie Beschlüsse eines Urkundsbeamten oder eines Rechts-        3. wenn die Entscheidung auf betrügerischen Machenschaf-\npflegers, durch die der Betrag der Kosten des Verfahrens          ten während des Verfahrens beruht;\nspäter festgesetzt wird, und Vollstreckungsbefehle;           4. wenn die Anerkennung der Entscheidung geeignet ist, die\n2. Entscheidungen des Registrars im Versäumnisverfahren,              Hoheitsrechte oder die Sicherheit des Anerkennungs-\nim Urkundenprozeß, in Kostensachen und in arbeitsrecht-           staats zu beeinträchtigen;\nlichen Angelegenheiten.                                       5. wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und\nwegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht im\nAnerkennungsstaat anhängig ist und wenn dieses Gericht\nzweiter Abschnitt                               zuerst angerufen wurde;\nAnerkennung gerichtlicher Entscheidungen                      6. wenn in dem Anerkennungsstaat bereits eine mit einem\nordentlichen Rechtsmittel nicht anfechtbare Entscheidung\nArtikel 3                                  vorliegt, die unter denselben Parteien und wegen dessel-\nben Gegenstandes ergangen ist.\nDie in Zivil- oder Handelssachen über Ansprüche der Par-\nteien ergangenen Entscheidungen der Gerichte in dem einen           (2) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelas-\nStaat, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel       sen, so darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt\nangefochten werden können, werden in dem anderen Staat          werden, wenn\nanerkannt.\n1. das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück\nArtikel 4                                dem Beklagten\n(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine               a) nach den Gesetzen des Entscheidungsstaats nicht\nAnwendung:                                                              wirksam oder\n1. auf Entscheidungen in Ehesachen oder anderen Familien-           b) unter Verletzung einer zwischenstaatlichen Überein-\nstandssachen und auf Entscheidungen, die den Personen-             kunft oder","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                          927\nc) nicht so rechtzeitig, daß er sich hätte verteidigen kön-           Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats aufgehalten\nnen,                                                             hatte;\nzugestellt worden ist;                                           6. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung im\nGeschäftsverkehr oder auf die Verletzung eines Patents,\n2. der Beklagte nachweist, daß er sich nicht hat verteidigen              Gebrauchsmusters, Warenzeichens, Sortenschutzrechts,\nkönnen, weil ohne sein Verschulden das der Einleitung des             gewerblichen Musters oder Modells oder Urheberrechts\nVerfahrens dienende S_chriftstück entweder überhaupt                  im Entscheidungsstaat gegründet worden ist;\nnicht oder nicht rechtzeitig genug zu seiner Kenntnis\ngelangt ist.                                                     7. wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen .\nSache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer sol-\nArtikel 6                                      chen Sache geltend gemacht worden ist und wenn die\n(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt wer-             unbewegliche Sache im Entscheidungsstaat belegen ist;\nden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach       8. wenn für den Fall, daß der Beklagte in den beiden Staaten\nden Regeln seines internationalen Privatrechts andere .                   weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Auf-\nGesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen                  enthalt hatte, sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens\nPrivatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen                     in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Ver-\nwären.                                                                    mögen des Beklagten befunden hat;\n(2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem in Absatz 1               9. wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei wel-\ngenannten Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung                    cher der Gegenanspruch mit der im Hauptprozeß erhobe-\nauf der Beurteilung eines ehe- oder sonstigen familienrechtli-            nen Klage im rechtlichen Zusammenhang stand, und\nchen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der              wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaats eine\ngesetzlichen Vertretung oder eines erbrechtlichen Verhältnis-             Zuständigkeit im Sinne dieses Vertrages zur Entschei-\nses beruht. Das gleiche gilt für eine Entscheidung, die auf der           dung über die im Hauptprozeß erhobene Klage selbst\nBeurteilung der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristi-            anzuerkennen ist;\nschen P~rson, einer Gesellschaft oder einer Vereinigung             10. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz\nberuht, sofern diese nach dem Recht des Anerkennungsstaats                oder auf Herausgabe des Erlangten deshalb geltend\nerrichtet ist und in diesem Staat ihren satzungsmäßigen oder              gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus einer\ntatsächlichen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Die Ent-             Entscheidung eines Gerichts im anderen Staat betrieben\nscheidung ist dennoch anzuerkennen, wenn sie auch bei                     worden war, die in diesem Staat aufgehoben oder abge-\nAnwendung des internationalen Privatrechts des Anerken-                   ändert worden ist;\nnungsstaats gerechtfertigt wäre.\n11. wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Staates, in\ndem die Entscheidung ergangen ist, auf das Verfahren zur\nArtikel 7                                     Hauptsache eingelassen hat, für die sonst eine Zustän-\ndigkeit des Gerichts, die nach diesem Vertrag anzuerken-\n(1) Die Zuständigkeit der Gerichte im Entscheidungsstaat\nnen wäre, nicht gegeben ist; dies gilt jedoch nicht, wenn\nwird im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Nummer 1 anerkannt:\nder Beklagte vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt\n1. wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte             hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf Ver-\nim Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnli-                mögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.\nchen Aufenthalt oder, falls es sich um eine juristische Per-     (2) Die Zuständigkeit der Gerichte im Entscheidungsstaat\nson, eine Gesellschaft oder eine Vereinigung handelt, sei-\nwird jedoch nicht anerkannt, wenn die Gerichte im Anerken-\nnen satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz oder seine\nnungsstaat nach seinem Recht für die Klage, die zur Entschei-\nHauptniederlassung hatte;\ndung geführt hat, ausschließlich zuständig sind.\n2. wenn der Beklagte im Entscheidungsstaat eine geschäft-\nliche Niederlassung oder eine Zweigniederlassung hatte\nund für Ansprüche aus deren Betriebe belangt worden ist;                                  Artikel 8\n3. wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung für ein            (1) Wird die in einem Staat ergangene Entscheidung in dem\nbestimmtes Rechtsverhältnis der Zuständigkeit der             anderen Staat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob\nGerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen         einer der in Artikel 5 oder 6 Absatz 2 genannten Versagungs-\nist, unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Verein-     gründe vorliegt.\nbarung nach dem Recht des Staates, in dem die Entschei-           (2) Das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung gel-\ndung geltend gemacht wird, unzulässig ist; eine Vereinba-     tend gemacht wird, Ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit\nrung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn eine      des Gerichts im Entscheidungsstaat (Artikel 5 Absatz 1 Num-\nPartei ihre Erklärung schriftlich abgegeben und die           mer 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen,\nGegenpartei sie angenommen hat oder wenn eine münd-           aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen\nlich getroffene Vereinbarung von einer Partei schriftlich     hat, gebunden.\nbestätigt worden ist, ohne daß die Gegenpartei der Bestä-\ntigung widersprochen hat;                                         (3) Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft\nwerden.\n4. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegen-\nstand hatte und wenn der Unterhaltsberechtigte zur Zeit                                    Artikel 9\nder Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder          (1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen\nwenn die Zuständigkeit mit Rücksicht auf die Verbindung       werden in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne daß es\nmit einer Ehesache oder Familienstandssache begründet         hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.\nwar;                                                             (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist,\n5. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf           als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei,\neine Handlung, die nach dem Recht des Entscheidungs-          welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren\nstaats einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird,        nach dem Dritten Abschnitt die Feststellung beantragen, daß\ngegründet worden ist, wenn die Tat im Hoheitsgebiet des       die Entscheidung anzuerkennen ist.\nEntscheidungsstaats begangen worden ist und wenn der            (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem\nTäter sich bei Begehung der schädigenden Handlung im          Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der","928                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über     5. die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsur-\ndie Anerkennung entscheiden.                                        kunde oder einer anderen Urkunde, aus c,fer sich ergibt, daß\ndie Entscheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvoll-\nstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;\nDritter Abschnitt\n6. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde,\naus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende\n1. Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen\nKlage, Vorladung oder ein anderes der Einleitung des Ver-\nund gerichtlicher Vergleiche\nfahrens dienendes Schriftstück dem Beklagten nach dem\nRecht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist,\nArtikel 10                               sofern sich der Beklagte auf das Verfahren, in dem die Ent-\nEntscheidungen der Gerichte in dem einen Staat, auf die           scheidung ergangen ist, nicht zur Hauptsache eingelassen\ndieser Vertrag anzuwenden ist, sind in dem anderen Staat zur         hat;\nZwangsvollstreckung zuzulassen, wenn                            7. eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die oder\n1. sie in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar sind;                eine Sprache des Vollstreckungsstaats, die von einem\namtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder einem\n2. sie in dem Staat, in dem die Zwangsvollstreckung durchge-        dazu befugten Notar eines der beiden Staaten als richtig\nführt werden soll (Vollstreckungsstaat), anzuerkennen           bescheinigt sein muß.\nsind.\n(2) Die in dem vorstehenden Absatz angeführten Urkunden\nbedürfen keiner Legalisation und vorbehaltlich des Absatzes 1\nArtikel 11                          Nummer 7 keiner ähnlichen Förmlichkeit.\nDas Verfahren, in dem die Zwangsvollstreckung zugelassen\nwird, und die Zwangsvollstreckung selbst richten sich, soweit\nin diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach dem                                       Artikel 16\nRecht des Vollstreckungsstaats.                                     ( 1) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der\nZwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht auf die\nArtikel 12                           Prüfung zu beschränken, ob die nach Artikel 15 erforderlichen\nIst der Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben      Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Artikel 5 oder 6\nwill, in dem Entscheidungsstaat das Armenrecht bewilligt wor-    Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.\nden, so genießt sie das Armenrecht ohne weiteres nach den           (2) Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung kann der\nVorschriften des Vollstreckungsstaats für das Verfahren, in      Schuldner auch vorbringen, es stünden ihm Einwendungen\ndem über die Zulassung der Zwangsvollstreckung entschie-         gegen den Anspruch selbst zu aus Gründen, die erst nach\nden wird, und für die Zwangsvollstreckung.                       Erlaß der Entscheidung entstanden seien. Das Verfahren, in\ndem die Einwendungen geltend gemacht werden können, rich-\nArtikel 13                           tet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zwangsvoll-\nstreckung durchgeführt werden soll. Darüber hinaus darf die\nDen Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, kann          Entscheidung nicht nachgeprüft werden.\njeder stellen, der in dem Entscheidungsstaat berechtigt ist,\nRechte aus der Entscheidung geltend zu machen.                      (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der\nZwangsvollstreckung ist auszusetzen, wenn der Schuldner\nnachweist, daß die Vollstreckung gegen ihn einzustellen sei\nArtikel 14                           und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die Ein-\n(1) Der Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, ist       stellung abhängt.\n1. in der Bundesrepublik Deutschland an das Landgericht,\n2. im Staat Israel an den District Court in Jerusalem, der                                     Artikel 17\nsowohl sachlich als auch örtlich ausschließlich zuständig        Das Gericht kann auch nur einen Teil der Entscheidung zur\nist,                                                          Zwangsvollstreckung zulassen,\nzu richten.                                                       1. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche\n(2) Örtlich zuständig ist in der Bundesrepublik Deutschland         betrifft und die betreibende Partei beantragt, die Entschei-\ndas Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen                 dung nur hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche oder\nWohnsitz und bei Fehlen eines solchen Vermögen hat oder die            hinsichtlich eines Teils des Anspruchs zur Zwangsvoll-\nZwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.                          streckung zuzulassen;\n(3) Jede Vertragspartei kann durch eine Erklärung gegen-       2. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche\nüber der anderen Vertragspartei ein anderes Gericht als                betrifft und der Antrag nur wegen eines oder einiger\nzuständig im Sinne des Absatzes 1 bestimmen.                           Ansprüche oder nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs\nbegründet ist.\nArtikel 15\n(1) Die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstrek-                                  Artikel 18\nkung beantragt, hat beizubringen:\nWird die Entscheidung zur Zwangsvollstreckung zugelas-\n1. eine von dem Gericht in dem Staat, in dem die Entschei-        sen, so ordnet das Gericht erforderlichenfalls zugleich die\ndung ergangen ist, hergestellte beglaubigte Abschrift der     Maßnahmen an, die zum Vollzug der Entscheidung notwendig\nEntscheidung;                                                sind.\n2. den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist:\n3. den Nachweis, daß die Entscheidung nach dem Recht des\nEntscheidungsstaats vollstreckbar ist;                                                    Artikel 19\n4. wenn der Antragsteller nicht der in der Entscheidung             Die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche richtet sich nach\nbenannte Gläubiger ist, den Nachweis seiner Berechti-        den Artikeln 10 bis 18; jedoch sind die Vorschriften des Arti-\ngung;                                                        kels 15 Absatz 1 Nummer 2 und 6 nicht anzuwenden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980                                          929\nII. Vollstreckung nicht rechtskräftiger Entscheidungen           ten gelten und die für besondere Rechtsgebiete die Anerken-\nin Unterhaltssachen                          nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regeln.\n(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schieds-\nArtikel 20                               sprüchen bestimmen sich nach den zwischenstaatlichen\nEntscheidungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand            Übereinkünften, die für beide Staaten in Kraft sind.\nhaben, sind in entsprechender Anwendung der Artikel 10 bis\n18 zur Zwangsvollstreckung· zuzulassen, auch wenn sie noch                                      Artikel 26\nnicht rechtskräftig sind.                                               (1) Die Vorschriften dieses Vertrages sind nur auf solche\ngerichtlichen Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden,\ndie nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen oder\nIII. Vollstreckung anderer nicht rechtskräftiger\nerrichtet werden und Sachverhalte zum Gegenstand haben,\nEntscheidungen\ndie nach dem 1. Januar 1966 entstanden sind.\nArtikel 21\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Schuldtiteln, die\nnicht unter diesen Vertrag oder andere Verträge, die zwischen\nAndere Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind,          beiden Staaten gelten oder gelten werden, fallen, bestimmt\nwerden in entsprechender Anwendung der Artikel 10 bis 18              sich weiter nach allgemeinen Vorschriften.\nzur Zwangsvollstreckung zugelassen. Jedoch sind in diesem\nFalle nur solche Maßnahmen zulässig, die der Sicherung des\nbetreibenden Gläubigers dienen.\nFünfter Abschnitt\nSch lußvorsch ritten\nVierter Abschnitt\nSonstige Bestimmungen                                                         Artikel 27\nJeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat seine\nArtikel 22                                Rechtsvorschriften mit, die\n(1) Die Gerichte in dem einen Staat werden auf Antrag einer         1. für den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist\nProzeßpartei die Klage zurückweisen oder, falls sie es für                 (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2), und\nzweckmäßig erachten, das Verfahren aussetzen, wenn ein\nVerfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben              2. für den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar ist\nGegenstandes in dem anderen Staat bereits anhängig ist und                 (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 3),\nin diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in             maßgebend sind.\nihrem Staat nach den Vorschriften dieses Vertrages anzuer-\nkennen sein wird.                                                                                 Artikel 28\n(2) Jedoch können in Eilfällen die Gerichte eines jeden Staa-         Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertra-\ntes die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnah-             ges entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.\nmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet\nsind, anordnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches\nGericht mit der Hauptsache befaßt ist.                                                           Artikel 29\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 23                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach\nDie Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung\nInkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nüber die Kosten des Prozesses kann aufgrund dieses Vertra-\nges nur bewilligt werden, wenn er auf die Entscheidung in der\nHauptsache anzuwenden wäre.                                                                      Artikel 30\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nArtikel 24                               urkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht\nwerden.\nDie Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung\nkann verweigert werden, wenn 25 Jahre vergangen sind, seit-              (2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der\ndem die Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht             Ratifikationsurkunden in Kraft.\nmehr angefochten werden konnte.\nArtikel 31\nArtikel 25                                  Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die\n(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer          Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem\nzwischenstaatlicher Übereinkünfte, die zwischen beiden Staa-          sie dem anderen Staat notifiziert wurde.\nGeschehen zu Jerusalem am 20. Juli 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPer Fischer\nFür den Staat Israel\nM. Dajan"]}