{"id":"bgbl2-1980-33-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":33,"date":"1980-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_33.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-08-06T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1980\nIn Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervotta über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Kreditanstalt fQr Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nund\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Obervolta -                  schriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nObervolta,                                                             Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\ngen und zu vertiefen,                                              vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin Obervolta beizutragen -                                          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nArtikel 1                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nserversorgung Koudougou\" einen weiteren Finanzierungs-                                        Artikel 5\nbeitrag bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zweimillionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten. Damit erhöht sich der insgesamt für            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\ndas Vorhaben zur Verfügung gestellte Betrag auf 27 ,8 Millio-       nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nnen DM (in Worten: siebenundzwanzigmillionenachthundert-            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\ntausend Deutsche Mark).\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des"]}