{"id":"bgbl2-1980-31-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1980-07-30T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 24. Juli 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 30. Juli 1980\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                              Artikel 2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun-   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             zes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nvom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land\nArtikel 1                         Berlin.\nFahrzeuge, die im Gebiet der Portugiesischen Repu-\nblik zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Lis-\nsabon am 24. Juli 1979 unterzeichneten Abkommens                                   Artikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\ndung in Kraft.\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeu-\ngen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeug-       (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-\nsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröf-     tikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nfentlicht.                                               kanntzugeben.\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                        887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die\nund                                Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewäh-\nren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig sind.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -\nArtikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den             (1) Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze\nbeiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Ho-            ist als vorübergehend im Sinne des Artikels 2 jeder einzelne\nheitsgebiete zu erleichtern -                                      Aufenthalt anzusehen, der die Dauer eines Jahres nicht über-\nschreitet.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,\ndie für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt,\nArtikel 1                              wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen\nFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff             Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht über-\n„Fahrzeug\" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb          schreitet.\nsowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekop-             (3) Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein-\npelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder        reisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.\ngetrennt eingeführt wird.\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können\nvon der in Absatz 2 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen,\nArtikel 2                               insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden\n(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu-    oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-\ngelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-       gen verwendet werden.\npartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden,                                      Artikel 4\nsind befreit\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n- von der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Kraftfahrzeug-          Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nsteuergesetzes vom 1. Februar 1979 in der jeweils gelten-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nden Fassung;                                                     Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nim Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik\nIm Sinne dieses Abkommens gilt als Hoheitsgebiet der Por-\n- von den Kraftfahrzeugsteuern, die in den Artikeln 15 und 17      tugiesischen Republik lediglich deren Festlandgebiet.\ndes Gesetzesdekrets (Decreto-Lei) Nr. 477/71 vom 6. No-\nvember festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung,                                    Artikel 6\n- von der Kraftfahrzeugsteuer, die eingeführt wurde durch das          (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die ver-\nGesetzesdekret (Decreto-Lei) Nr. 599/72 vom 30. Dezem-          fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nber, in der jeweils geltenden Fassung.                          dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten\nTag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten auch für Fahrzeu-\nletzte dieser Notifikationen eingegangen ist.\nge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von der Zulas-\nsungspflicht befreit sind und in das Hoheitsgebiet der anderen         (2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und\nVertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt            verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Ver-\nwerden.                                                             tragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.\nGeschehen zu Lissabon am 24. Juli 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkamer\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nFreitas Cruz"]}