{"id":"bgbl2-1980-31-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm","law_date":"1980-07-17T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["896                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber ein Internationales Energieprogramm\nVom 17. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 18. November 1974 über\nein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II\nS. 701 ), das für das Vereinigte Königreich am 19. Janu-\nar 1976 (BGBI. 1976 II S. 333) in Kraft getreten ist, ist\nnach seinem Artikel 70 Abs. 1 auf\nGuernsey und die Insel Man\nmit Wirkung vom 15. Februar 1980\nausgedehnt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. August 1979 (BGBI. II\ns. 983).\nBonn, den 17. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juli 1980\nIn Jakarta ist am 27. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                       897\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                    stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.\nIndonesien,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen und zu vertiefen,\nPersonen und Gütern im See - und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung      schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nder Republik Indonesien beizutragen -                                 dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit-        gelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden Re-                                      Artikel 6\ngierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ninsgesamt 120 000 000,00 DM ( in Worten: einhundertzwanzig\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im             nutzt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                            Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei\nArtikel 2\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu           Erklärung abgibt.\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der Re-\nArtikel 8\ngierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          Kraft.\nGeschehen in Jakarta am 27. Juni 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPanggabean","898                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23.Juli 1980\nIn Jakarta ist am 6. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Teil des Auftragswertes von höchstens 58 163 450 DM (in\nund                                  Worten: achtundfünfzig Millionen einhundertdreiundsechzig-\ntausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        rung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            werden.\nIndonesien,\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für das\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit auf dem          gesehenen Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-\nGebiet der Entwicklung zu festigen und zu vertiefen,                 bau Darlehensgeberin ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nrung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wieder-\nder Republik Indonesien beizutragen -\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nPapierfabrik Letjes, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nRepublik Indonesien erhoben werden.\nkeit festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu insgesamt\n20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen.                                                                              Artikel 4\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich            Die Regierung der Republik Indonesien über1äßt bei den sich\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transparten von\nnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigon Dek-        Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar1e-           ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nhen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                     899\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                        Artikel 6\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei\nArtikel 5                               Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-        Erklärung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-                                      Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnutzt werden.                                                     Kraft.\nGeschehen in Jakarta am 6. Juni 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Hallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar KS"]}