{"id":"bgbl2-1980-31-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation \"INTELSAT\"","law_date":"1980-07-11T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                893\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                     über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Straßenverkehr                                      über Straßenverkehrszeichen\nVom 1. Juli 1980                                                Vom 1. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über                     Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nden Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird            Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)\nnach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach          wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des\nArtikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens         nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters\n(Kennzeichens) - für                                            des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des\nKuwait                               am 14. März 1981        Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für\n(Kennzeichen: KWT)                                            Kuwait                             am 13. Mai 1981\nIn Kraft treten.                                                     (Muster A8 / Muster B 28 )\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 1142).                                                       Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).\nBonn, den 1. Juli 1980                                           Bonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                      Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                 Dr. Fleischhauer\nBekanntmachuf!g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''\nVom 11. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über\ndie Internationale Fernmeldesatellitenorganisation\n„INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem\nArtikel XX und das Betriebsübereinkommen nach\nseinem Artikel 23 für\nHonduras                            am     6. Mai 1980\nNiger                               am 14. April 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1_152).\nBonn, den 11 . Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","894                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle_ Zusammenarbeit\nVom 11. Juli 1980\nIn Daressalam ist am 12. Juni 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 23 000 000,00 DM (in Worten: dreiundzwanzig\nund                                 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -            Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1980\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-           abgeschlossen worden sind.\nten Republik Tansania,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ngen und zu vertiefen,                                               dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        einigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Tansania beizutragen -                                                                      Artikel 3\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Fi-\nArtikel 1                               nanzierungsvertrages in der Vereinigten Republik Tansania\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          erhoben werden.\nes der Regierung der Vereinigten Repubtik Tansania, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-                                 Artikel 4\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendige'l zivilen          bei den sich aus _der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                      895\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-                                     Artikel 6\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ngungen.                                                              Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nArtikel 5                                 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-                                      Artikel 7\ngen die wirtschaftlichen· Möglichkeiten des Landes Berlin be-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 12. Juni 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Uhrig\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nA.H. Mshangama\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 12. Juni 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwteklung von Tansania von\nBedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}