{"id":"bgbl2-1980-31-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-07-23T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["898                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23.Juli 1980\nIn Jakarta ist am 6. Juni 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juni 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Teil des Auftragswertes von höchstens 58 163 450 DM (in\nund                                  Worten: achtundfünfzig Millionen einhundertdreiundsechzig-\ntausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        rung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            werden.\nIndonesien,\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für das\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit auf dem          gesehenen Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-\nGebiet der Entwicklung zu festigen und zu vertiefen,                 bau Darlehensgeberin ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nrung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wieder-\nder Republik Indonesien beizutragen -\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nPapierfabrik Letjes, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nRepublik Indonesien erhoben werden.\nkeit festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu insgesamt\n20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen.                                                                              Artikel 4\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich            Die Regierung der Republik Indonesien über1äßt bei den sich\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in-          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transparten von\nnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigon Dek-        Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar1e-           ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nhen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                     899\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                        Artikel 6\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei\nArtikel 5                               Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-        Erklärung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-                                      Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnutzt werden.                                                     Kraft.\nGeschehen in Jakarta am 6. Juni 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Hallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar KS","900                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Poatvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 24. Juli 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 8. März 1979 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien über die\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im\ninternationalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1320) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 5 Abs. 1\nam 1. Juni 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 24. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}