{"id":"bgbl2-1980-31-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=6","order":11,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1980-07-30T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["890                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 21. Februar 1980\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 30. Juli 1980\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-                          Artikel 2\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun-   tunQ_sgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:            zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.\nDezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nFahrzeuge, die im Gebiet der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken zugelassen sind, werden nach\nMaßgabe des in Moskau am 21. Februar 1980 unter-                               Artikel 3\nzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\ndung in Kraft.\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die ge-\ngenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\ninternationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer     Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbefreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.   bekanntzugeben.\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                            891\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die im Gebiet einer Ver-\nund                                   tragspartei von der Zulassungspflicht befreit sind.\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,\nArtikel 3\nvon dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen\nden beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre                 Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt\nGebiete zu erleichtern,                                             sind, wird die Steuerbefreiung nach Artikel 2 dieses Abkom-\nmens nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahr-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  zeugs im Gebiet der anderen Vertragspartei einundzwanzig\naufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei der Berech-\nnung der Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs im Gebiet der ande-\nArtikel 1                                ren Vertragspartei werden der Tag der Einreise in dieses Ge-\nFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff             biet und der Tag der Ausreise jeweils als volle Tage gerechnet.\n„Fahrzeug\" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb\nWird das Fahrzeug für Messen, Ausstellungen oder ähnliche\nsowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an\nVeranstaltungen verwendet, so wird die Steuerbefreiung für\nein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig,\nden Zeitraum gewährt, der zur Durchführung der bezeichneten\nob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. Solche\nVeranstaltungen erforderlich ist.\nFahrzeuge sind insbesondere: Lastkraftwagen, Zugmaschinen\neinschließlich Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse, Perso-\nnenkraftwagen, Anhänger zu diesen Fahrzeugen sowie Motor-                                        Artikel 4\nräder.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den\nArtikel 2                                 festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(1) Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland be-\nziehungsweise in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nken zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in                                         Artikel 5\ndas Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden,                 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt\nsind, soweit nicht Artikel 3 anzuwenden ist, für ein Jahr             in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Mitteilungen ausge-\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                              tauscht haben, daß die hierfür in jedem der beiden Staaten er-\nvon der Kraftfahrzeugsteuer                                           forderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nund                                                                      (2) Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei\nder anderen Vertragspartei ihren Wunsch, dasselbe zu kündi-\nim Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken              gen, mitteilt. In diesem Falle tritt das Abkommen drei Monate\nvon den Straßengebühren                                              nach Eingang der Mitteilung über die Kündigung bei der ande-\nbefreit.                                                             ren Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 21. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Georg Wieck\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. W. Demenzew","892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                     über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche                                  über die Internationalen Regeln\nBeratende Seeschiffahrts-Organisation                      zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 1. Juli 1980                                               Vom 1. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-                Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-              Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-         stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem\nschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 1978 11 S. 349), ist         Artikel IV Abs. 3 für die\nnach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-           Türkei                            am 16. Mai 1980\nstabe c für\nin Kraft getreten.\nBenin                              am 19. März 1980\nSt. Lucia                          am 10. April 1980          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 616).\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ).\nBonn, den 1. Juli 1980                                         Bonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nzur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 1. Juli 1980\nNach Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Ordnung der\nSozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II\nS. 909) hat Dänemark am 10. Juni 1980dem General-\nsekretär des Europarats notifiziert, daß es unter Erwei-\nterung der bereits anläßlich des lnkrafttretens der Euro-\npäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit für Däne-\nmark am 17. Februar 1974 eingegangenen Verpflich-\ntungen mit Wirkung vom 10. Juni 1980 zusätzlich die\nVerpflichtungen aus Teil III der Ordnung übernommen\nhat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 4. August 1975 (BGBI. II\nS. 1156), vom 14. Februar 1978 (BGBI. II S. 245) und\nvom 21. Mai 1980 (BGBl.11 S. 741).\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                893\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                     über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Straßenverkehr                                      über Straßenverkehrszeichen\nVom 1. Juli 1980                                                Vom 1. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über                     Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nden Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird            Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)\nnach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach          wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des\nArtikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens         nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters\n(Kennzeichens) - für                                            des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des\nKuwait                               am 14. März 1981        Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für\n(Kennzeichen: KWT)                                            Kuwait                             am 13. Mai 1981\nIn Kraft treten.                                                     (Muster A8 / Muster B 28 )\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 1142).                                                       Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).\nBonn, den 1. Juli 1980                                           Bonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                      Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                 Dr. Fleischhauer\nBekanntmachuf!g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''\nVom 11. Juli 1980\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über\ndie Internationale Fernmeldesatellitenorganisation\n„INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem\nArtikel XX und das Betriebsübereinkommen nach\nseinem Artikel 23 für\nHonduras                            am     6. Mai 1980\nNiger                               am 14. April 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1_152).\nBonn, den 11 . Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}