{"id":"bgbl2-1980-31-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":31,"date":"1980-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_31.pdf#page=4","order":10,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr","law_date":"1980-07-30T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["888                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 12. Februar 1980\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge\nim internationalen Straßenverkehr\nVom 30. Juli 1980\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-      Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nach-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           stehend veröffentlicht.\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun-                                Artikel 2\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nArtikel 1                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-\nzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nLastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat-       vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land\ntelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger            Berlin.\n(einschließlich Sattelanhänger), die in der Volksrepublik                            Artikel 3\nBulgarien zugelassen sind, werden nach Maßgabe des\nin Sofia am 12. Februar 1980 unterzeichneten Abkom-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik             dung in Kraft.\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-          (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-\ngarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für     tikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nFahrzeuge im internationalen Straßenverkehr von der        kanntzugeben.\nBonn, den 30. Juli 1980\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980                                       889\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge\nim internationalen Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              und\nund                                 im Gebiet der Volksrepublik Bulgarien\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien,              von den Straßengebühren\nbefreit.\n- von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen\nArtikel 3\nden beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre\nGebiete zu erleichtern,                                            (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,\ndie für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt,\n- im Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der           wenn der einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertrags-\ngeltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen          partei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.\nStaat zugelassenen Personenkraftwagen nicht mit Kraft-          Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und\nfahrzeugsteuer oder Straßengebühren belasten,                    der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden\nsind wie folgt übereingekommen:                                    von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen\ninsbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, ei~\nner Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen\nArtikel                                 oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff\n„Fahrzeug\" jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und                                      Artikel 4\njede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie\njeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nsolches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob         ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den\ner mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.                 festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 5\nArtikel 2                                  (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die\nnach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das In-\nFahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen\nkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt\nsind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der\neinen Monat nach dem Austausch der Notifikationen in Kraft.\nanderen Vertragspartei eingeführt werden, sind\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nsen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von fünf\nvon der Kraftfahrzeugsteuer                                        Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Sofia am 12. Februar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Harald Heimsoeth\nFür die Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nWassil Zanov"]}