{"id":"bgbl2-1980-30-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":30,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/30#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_30.pdf#page=31","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-30T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980    883\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 30. Juni 1980\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nsung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März\n1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.\n1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1\nbis 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und\nAbs. 3 für die\nPhilippinen                         am 16. Juli 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. April 1980 (BGBI. II S. 665).\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30.Juni 1980\nIn Freetown ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 23. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","884                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleNr Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -.60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                          Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                                Poatvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                                Artikel 2\nund                                              Die Verwendung dieses Darlehens sowie der Bedingungen,\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                                zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSierra Leone,                                                                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Sierra Leone erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommen ist,                                                                                Artikel 4\nDas bei der Vergabe des in Artikel 1 bezeichneten Studien-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nfonds anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kre-\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -\nditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\nSierra Leone zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nRegierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Mona-\nes der Regierung der Republik Sierra Leone bei der Kreditan-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nklärung abgibt.\n,,Studienfonds zur Vorbereitung von Maßnahmen der Finan-\nziellen Zusammenarbeit\" ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM                                                            Artikel 6\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naufzunehmen.                                                                          Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 23. Mai 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Graf von Bassewitz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nF. M. Mi nah"]}