{"id":"bgbl2-1980-30-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":30,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/30#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_30.pdf#page=26","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-24T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["878                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinter-         En foi de quoi, les soussignes, ayant depose leurs pleins\nlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrie-    pouvoirs, ont signe le present Protocole additionnel.\nben.\nGeschehen zu Straßburg am 17. Oktober 1979.                     Fait ä Strasbourg, le 17 octobre 1979.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nPour la Republique federale d'Allemagne:\nRobert\nFür das Königreich Belgien:\nPour la Royaume de Belgique:\nN. Erkens\nFür die Französische Republik:\nPour la Republique Francaise:\nG. Guillaume\nFür das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\nPour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:\nPittam\nFür das Königreich der Niederlande:\nPour le Royaume des Pays-Bas:\nRiphagen\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft:\nPour la Confederation Suisse:\nDiez\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24.Juni 1980\nIn Dschibuti ist am 6. Februar 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dschibuti über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist\nam 6. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980                                          879\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Dschibuti -                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Republik Dschibuti erhoben werden.\nDschibuti,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- oder Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Republik Dschibuti beizutragen -                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nlicht es der Regierung der Republik Dschibuti, bei der Kredit-        Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\n„Fähre Dschibuti-Tadjoura/Obock\" (Programmbestimmte                   wird.\nWarenhilfe), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM                                     Artikel 6\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch\nden.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nGeschehen zu Dschibuti am 6. Februar 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Farah","880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 1980\nIn Lusaka ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                toon-Fähre\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 800 000 DM\n(in Worten: eine Million achthunderttausend Deutsche Mark)\nund\nzu erhalten.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nSambia,                                                             der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten unterliegt.\ngen und zu vertiefen,                 ·\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nin Sambia beizutragen -                                             vertrages in Sambia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nArtikel 1                                aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pon-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die"]}