{"id":"bgbl2-1980-30-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":30,"date":"1980-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_30.pdf#page=28","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["880                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 1980\nIn Lusaka ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                toon-Fähre\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 800 000 DM\n(in Worten: eine Million achthunderttausend Deutsche Mark)\nund\nzu erhalten.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nSambia,                                                             der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten unterliegt.\ngen und zu vertiefen,                 ·\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nin Sambia beizutragen -                                             vertrages in Sambia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nArtikel 1                                aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pon-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1980                                    881\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-                                  Artikel 6\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngungen.\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 5                               genteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-                                   Artikel 7\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 23. Mai 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainald Steck\nFür die Regierung der Republik Sambia\nUnia Mwila\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 1980\nIn Niamey ist am 25. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","882                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Niger -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ges in der Republik Niger erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ngen und zu vertiefen,                                                kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Republik Niger beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                                Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße                                    Artikel 6\nNiamey-Torodi-Grenze Obervolta\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungsbeitrag bis zu 48 Millionen DM (in Worten: achtundvier-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzigmillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                              Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch an-                                     Artikel 7\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           genteilige Erklärung abgibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in                                   Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nten unterliegt.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 25. März 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nFür die Regierung der Republik Niger\nDaouda Diallo"]}