{"id":"bgbl2-1980-3-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":3,"date":"1980-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_3.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-28T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["42                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis                                Artikel 7\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzung, die die Regierung der Republik Dschibuti ihnen\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngewährt, hingewiesen wird.\nRegierung der Republik Dschibuti innerhalb von drei Monaten\n(2) Die Regierung der Republik Dschibuti erteilt den in        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- und kau-             rung abgibt.\ntionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Auf-\nenthaltsgenehmigungen.                                                                      Artikel 8\n(3) Die Vorrechte und lmmunitäten des Absatzes 1 Buch-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nstabe b werden im Interesse der Vertragsparteien und nicht        Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nzum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt. Wenn           Republik Dschibuti notifiziert, daß die erforderlichen inner-\nbeide Regierungen darin übereinstimmen, daß ein Mißbrauch         staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\ndieser Klausel vorliegt, werden sich die Regierungen der          mens erfüllt sind.\nRepublik Dschibuti und der Bundesrepublik Deutschland über\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\ndie zu ergreifenden Maßnahmen verständigen.\nEs verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nArtikel 6                              Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-           mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nbeit der Vertragsparteien.                                        Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Dschibuti am 22. Februar 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Farah\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Dezember 1979\nIn Managua ist am 31. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Nicaragua über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1980                                        43\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nund\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\ndie Regierung der Republik Nicaragua,                     Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,                                                                                      Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                 und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Nicaragua erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nArtikel 1                                 kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua oder einem              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den                                   Artikel 5\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDarlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                           den.\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                        Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhandeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nnach dem 1. August 1979 abgeschlossen worden sind.                   Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Nicara-\nArtikel 2                                gua innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem                                       Artikel 7\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Managua am 31. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Kunz\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nAlfonso Robelo\nJoaquin Cuadra","44                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM. Im Bezugspreis                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                      Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 31. Oktober 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ein-\nschließlich der erforderlichen Ersatzteile,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Nicara-\ngua von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}