{"id":"bgbl2-1980-3-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":3,"date":"1980-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/3#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_3.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-27T00:00:00Z","page":40,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["40                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti über Technische Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1979\nIn Dschibuti ist am 22. Februar 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dschibuti über\nTechnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 1. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\n. Dr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung\ndie Regierung der Republik Dschibuti,                  durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in fol-\ngenden Bereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren           a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    richtungen in der Republik Dschibuti;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-     c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nten und Völker und                                                     tragsparteien einigen.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche             (2) Die Förderung kann erfolgen\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen,                             a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nsind wie folgt übereingekommen:                                      und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nArtikel 1                                    republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.       b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals „Material\" bezeichnet);\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-            c) durch Aus- und Fortbildung von dschibutischen Fach- und\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-              Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-              Dschibuti, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)             anderen Ländern;\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben        d) in anderer geeigneter Weise.\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere              nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und        gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche        etwas Abweichendes vorsehen:\nAblauf gehören.                                                     a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1980                                      41\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-      g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die      bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nKosten tragen;                                                   und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\ngung;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\naußerhalb der Republik Dschibuti;                            h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nderlichen Leistungen fristgerecht erbracht werden, soweit\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik\nMaterials;\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen übernom-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b           men werden;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten dschibuti-\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nf) Aus- und Fortbildung von dschibutischen Fach- und Füh-            unterrichtet werden.\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                                       Artikel 4\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-        dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der           a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte               fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nMaterial bei seinem Eintreffen in der Republik Dschibuti in das      Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nEigentum der Republik Dschibuti über; das Material steht den         gen;\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                      b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nDschibuti einzumischen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung der Republik Dschibuti darüber, welche      c) die Gesetze der Republik Dschibuti zu befolgen und Sitten\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung         und Gebräuche des Landes zu achten;\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben              d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stel-       mit der sie beauftragt sind;\nlen werden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeich-\nnet.                                                              e) mit den amtlichen Stellen der Republik Dschibuti ver-\nArtikel 3                                trauensvoll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Dschibuti:                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSie                                                             dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Republik Dschibuti eingeholt wird. Die durch-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik      führende Stelle bittet die Regierung der Republik Dschibuti\nDschibuti die erforderlichen Grundstücke und Gebäude         unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit      sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf      von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung\nihre Kosten die Einrichtung liefert;                        der Republik Dschibuti ein, so gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik         (3) Wünscht die Regierung der Republik Dschibuti die\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-  Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen    mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das       dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden        gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle      Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nauch für in der Republik Dschibuti beschafftes Material;     Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-   Republik Dschibuti so früh wie möglich darüber unterrichtet\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas       wird.\nAbweichendes festgelegt wird;                                                           Artikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen dschibuti-    (1) Die Regierung der Republik Dschibuti sorgt für den\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-   Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;  kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglie-\nder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch dschibutische Fachkräfte fortge-      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nAbkommens in der Republik Dschibuti, in der Bundesrepu-          ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortge-       ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\nbildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der     kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\ndeutschen Auslandsvertretung oder der von dieser                 spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\nbenannten Fachkräfte genügend gut qualifizierte Bewerber         von der Republik Dschibuti gegen die entsandten Fach-\nfür diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche          kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach        geltend gemacht werden;\nihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem     b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\njeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes-          Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\nsene Bezahlung dieser dschibutischen Fachkräfte;                 lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens             Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\naus- und fortgebildete dschibutische Staatsangehörige            einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.         gabe stehen;\nSie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-      c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;               ungehinderte Ein- und Ausreise;"]}