{"id":"bgbl2-1980-29-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":29,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_29.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-30T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                                    -849\nsehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.    tigt werden.\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-     Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien       ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nerhoben werden.                                                  Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-      Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 31. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPanggabean\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 5. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","850                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Ghana -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            blik Ghana erhoben werden.\nGhana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,                                               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Republik Ghana beizutragen -                                 schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         gelegt wird .\n.,Transportsystem Voltasee\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\nArtikel 6\n75 200 000,00 DM (in Worten: Fünfundsiebzig Millionen zwei-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-\nden.\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana in-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Amon Nikoi","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980  851\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltgesundheitsorganisation\nVom 30. Juni 1980\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;\n1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nÄquatorialguinea                    am 5. Mai 1980\nSimbabwe                            am 16. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 17. Dezember 1979 (BGBI.\n1980 II S. 14).\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nzur Durchführung des deutsch-israelischen Abkommens\nvom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit\nVom 1. Juli 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1980\nzu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur\nDurchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II\nS. 574) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung\nnach ihrem Artikel 14\nam 12. Juni 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","852                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Tel11 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nOffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DOR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlk:ht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfa<:h 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprele: Für Tel11 und Teil II halb.iährllch je 48,- DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertrlebutllck · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 1. Juli 1980\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli\n1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)\n1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,\n2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,\n3. der Weltpostvertrag,\n4. das Wertbriefabkommen,\n5. das Postpaketabkommen,\n6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n7. das Postscheckabkommen,\n8. das Postnachnahmeabkommen,\n9. das Postauftragsabkommen,\n10. das Postsparkassenabkommen,\n11. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nBirma                                               am     27. Februar 1980                1-5\nGambia                                              am      1. Februar 1980                1-5\nSpanien                                             am 21.Dezember1979                     1-11\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 1980 (BGBI. II S. 679).\nBonn, den 1. Juli 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}