{"id":"bgbl2-1980-29-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":29,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_29.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens","law_date":"1980-07-18T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["845\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n1980                        Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1980                                                                                                           Nr. 29\nTag                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n18. 7. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet\ndes Veterlnärwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   845\n25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   848\n30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                849\n30. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . .                                                                     851\n1. 7. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israe-\nlischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 851\n1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . .                                                          852\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nVom 18. Juli 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 tikel 7 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    blatt bekanntzugeben.\nArtikel 1                                                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nDem am 21. Dezember 1979 unterzeichneten Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwe-                                     Bonn, den 18. Juli 1980\nsens einschließlich des Protokollvermerks und der Er-\nklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 4                                                               Der Bundespräsident\nAbs. 3 des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkom-                                                                                 Carstens\nmen, der Protokollvermerk sowie die Erklärungen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-                                                                   Der Bundeskanzler\nkratischen Republik zu Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens                                                                              Schmidt\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nDer Bundesminister\nArtikel 2                                                     für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.                                                               Der Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nArtikel 3                                                                                             Antje Huber\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDer Bundesminister\ndung in Kraft.\nfür innerdeutsche Beziehungen\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-                                                                              E. Franke","846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          2. Die Abkommenspartner tauschen die amtlichen Berichte\nüber den Stand der Tierseuchen unverzüglich aus.\nund\n3. Die Abkommenspartner unterstützen sich gegenseitig im\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik           Falle des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens der\nunter Ziffer 1 fallenden Tierkrankheiten bei der Diagnose\nsind in dem Bestreben, mit diesem Abkommen entspre-           und stellen im Bedarfsfalle Bakterien- und Virusstämme,\nchend dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Grundla-        diagnostische Seren und Antigene für diesen Zweck zur\ngen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-         Verfügung.\nland und der Deutschen Demokratischen Republik die Ent-\nwicklung normaler gutnachbarlicher Beziehungen zwischen\nArtikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik zu fördern,                                 Die Abkommenspartner\n1. unterrichten sich auf Wunsch gegenseitig über\ngeleitet von dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Veterinärwesens zu entwickeln, um im beidersei-       - den Aufbau des Veterinärwesens,\ntigen Interesse die Gesundheit der Menschen zu erhalten,         - die von ihnen auf dem Gebiet des Veterinärwesens\nTierkrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren            erlassenen Rechtsvorschriften,\nVerschleppung zu verhindern,\n- die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit           zum Schutze der Tiere vor übertragbaren Tierkrankhei-\nund Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975                     ten einschließlich Parasitosen sowie anderen besonde-\nren Gefahren für die Tierbestände;\nübereingekommen, dieses Abkommen zu schließen:             2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht\nübertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein-\nArtikel 1                              wirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio-\naktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder\nZur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankhei-\ndie Produktivität der Tierbestände mindern können;\nten führen die Abkommenspartner folgende Maßnahmen\ndurch:                                                        3. tragen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften der beiden Staaten\n1. Die Abkommenspartner geben einander Nachricht und\ndazu bei, daß der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch\nerteilen einander Auskünfte über                             in allen Bereichen der Veterinärmedizin weiterentwickelt\n- das Auftreten und den Ver1auf folgender übertragbarer      und gefördert wird.\nTierkrankheiten:\nAfrikanische Pferdepest,\nAfrikanische Schweinepest.                                                        Artikel 3\nAnsteckende Schweinelähmung,                             Die Abkommenspartner unterstützen einander im Rahmen\nBeschälseuche,                                         der für sie gültigen Rechtsbestimmungen bei der Beachtung\nund Durchführung der Veterinärvorschriften\nBläschenkrankheit der Schweine,\nBlauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,             - beim grenzüberschreitenden Verkehr mit lebenden Tieren,\nTierkörpern, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und\nKlassische Schweinepest,                                 Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger von Anstek-\nLungenseuche der Rinder,                                 kungsstoffen sein können,\nMaul- und Klauenseuche (klassische und exotische       - über den Schutz der Tiere bei Transporten im grenzüber-\nTypen),                                                  schreitenden Verkehr.\nRinderpest,\nRotz,\nSchafpocken,                                                                      Artikel 4\nneue übertragbare Tierkrankheiten mit hoher Anstek-      (1) Zur Durchführung dieses Abkommens können zwischen\nkungsgefahr oder Sterblichkeit;                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten\n- die zur Bekämpfung dieser übertragbaren Tierkrankhei-   durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nten getroffenen Maßnahmen;                             Forsten oder den Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit, und der Regierung der Deutschen Demokrati-\n- die von diesen übertragbaren Tierkrankheiten betroffe-  schen Republik, vertreten durch das Ministerium für land-,\nnen Gebiete sowie die Anzahl der erkrankten Tierbe-    Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Regelungen getroffen\nstände;                                                werden. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien\n- den ermittelten Virus-Typ und-Subtyp im Falle der Maul- kommen nach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen\nund Klauenseuche.                                      Erfahrungsaustausch zusammen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                                      847\n(2) Die Veterinärdienste der in Absatz 1 genannten Mini-                                    Artikel 6\nsterien der Abkommenspartner verständigen sich im Rahmen\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nder Maßnahmen nach Artikel 1 Ziffern 1 und 3, Artikel 2 Ziffer 3    ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den\nund Artikel 3 unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, tele-\nfestgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\ngrafisch oder fernschriftlich.\n(3) Die Abkommenspartner sehen vor, daß im Rahmen des                                        Artikel 7\nArtikels 3 die für die Abfertigung des grenzüberschreitenden            (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nVerkehrs staatlich beauftragten Tierärzte in Notfallsituationen      abgeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um wei-\nim Interesse des Schutzes und der Gesundheit der Tiere für die       tere fünf Jahre, sofern es nicht von einem Abkommenspartner\nschnelle Information der anderen Seite Sorge tragen.                 spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich\ngekündigt wird.\n(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens\nbedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Abkom-\nArtikel 5\nmenspartnern. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide\nDurch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich-            Abkommenspartner einander mitgeteilt haben, daß die erfor-\ntungen der Abkommenspartner aus anderen von ihnen                    derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ngeschlossenen Verträgen und Abkommen nicht berührt.                  treten erfüllt sind.\nGeschehen in Berlin am 21. Dezember 1979 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Gaus\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nSchwedler\nProtokollvermerk\nzu Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Veterinärwesens\nDie für Notfallsituationen vorgesehene Information erfolgt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Grenzinformationspunkte\nentsprechend der Vereinbarung vom 20. September 1973 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über\nGrundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik.\nErklärung der Bundesrepublik Deutschland\nzu Artikel 4 Absatz 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon\naus, daß die Information nach Artikel 4 Absatz 3 auch für Berlin\n(West) gewährleistet ist.\nErklärung der Deutschen Demokratischen Republik\nzu Artikel 4 Absatz 3\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\ngewährleistet die Information in Notfallsituationen auch im\ngrenzüberschreitenden Verkehr zu Berlin (West) zwischen\nbeauftragten Tierärzten der Deutschen Demokratischen\nRepublik und Tierärzten in Berlin (West).","848                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nOber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 25.Junl 1980\nIn Jakarta ist am 31. März 1980 im Rahmen des Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von\nund                                 DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewäh-\nren,\ndie Regierung der Republik Indonesien\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndonesien,                                                                                    Artikel\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\ngen und zu vertiefen,                                                   der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\nren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              sammenarbeit entspechen;\nb) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        staatlichen Richtlinien und bei Vorlieg~n der übrigen Dek-\nin beiden Ländern beizutragen,                                          kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-\nbel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmelde-             Höchstbetrag von DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deut-\nwesen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt,               sche Mark) zu übernehmen.\nbei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, einen Lade-\nraum-Saugbagger zu bestellen und daß die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik In-                                   Artikel 2\ndonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-              Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\nhend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung             Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-"]}