{"id":"bgbl2-1980-29-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":29,"date":"1980-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_29.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["848                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nOber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 25.Junl 1980\nIn Jakarta ist am 31. März 1980 im Rahmen des Werft-\nhilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von\nund                                 DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewäh-\nren,\ndie Regierung der Republik Indonesien\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndonesien,                                                                                    Artikel\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\ngen und zu vertiefen,                                                   der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\nren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              sammenarbeit entspechen;\nb) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        staatlichen Richtlinien und bei Vorlieg~n der übrigen Dek-\nin beiden Ländern beizutragen,                                          kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-\nbel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmelde-             Höchstbetrag von DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deut-\nwesen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt,               sche Mark) zu übernehmen.\nbei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, einen Lade-\nraum-Saugbagger zu bestellen und daß die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik In-                                   Artikel 2\ndonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-              Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\nhend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung             Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980                                    -849\nsehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.    tigt werden.\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-     Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien       ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nerhoben werden.                                                  Erklärung abgibt.\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-      Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 31. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHallier\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPanggabean\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 5. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","850                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Ghana -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            blik Ghana erhoben werden.\nGhana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,                                               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Republik Ghana beizutragen -                                 schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         gelegt wird .\n.,Transportsystem Voltasee\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\nArtikel 6\n75 200 000,00 DM (in Worten: Fünfundsiebzig Millionen zwei-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-\nden.\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana in-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Amon Nikoi"]}