{"id":"bgbl2-1980-28-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=1","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-04T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["829\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n1980                          Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1980                                                                                                                  Nr. 28\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n4. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      829\n13. 6. 80  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-\nnisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     831\n16. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Sultanats Oman über die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          831\n20. 6. 80  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . .                                                                        833\n24. 6. 80  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   834\n25. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        834\n26. 6. 80  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-\nlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                836\n26. 6. 80  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               837\n30. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             837\n30. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          839\n30. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          840\n30. 6. 80  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           842\n3. 7. 80  Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Verein-\nbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-\nschweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                843\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1980 beigefügt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1980\nIn Bonn ist am 9. Mai 1980 ein Abkommen zwischen                                            zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                                           kel 8\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-                                                                                       am 9. Mai 1980\nblik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unter-                                           in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","830                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                                          Artikel 3\nSri Lanka -\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\n2 erwähnten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                             Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                       Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\n.Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nin Sri Lanka beizutragen -                                              nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-.                                        Artikel 5\nlicht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\npublik Sri Lanka, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                                      schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\na) Zusatzinvestitionen in den Papierfabriken Embilipitiya und            gelegt wird.\nValaichchenai Darlehen bis zu 12,0 Millionen DM (zwölf                                        Artikel 6\nMillionen Deutsche Mark),                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nb) Rehabilitierung von Dieseltriebwagen der Ceylon Govern-               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nment Railway Darlehen bis zu 10,0 Millionen DM (zehn Mil-           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nlionen Deutsche Mark)                                               chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\naufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nArtikel 7\nfestgestellt worden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Soziali-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\nstischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt\nschen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach In-\nwerden.\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 2                                   gibt.\nArtikel 8\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Dar-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                 Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. Mai 1980 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, englischer und singhalesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Petersen\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nRonnie Weerakoon"]}