{"id":"bgbl2-1980-28-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-30T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["842                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Cotonou ist am 24. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin durch\ndie Regierung der Volksrepublik Benin,                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-                 Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\npublik Benin,                                                         dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen und zu vertiefen,                                                 schriften unterliegt.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Volksrepublik Benin beizutragen,                               und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kre-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngramm Förderung der Holz- und Forstwirtschaft einen Finan-           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millio-       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}