{"id":"bgbl2-1980-28-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydrographische Organisation","law_date":"1980-06-26T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980     837\nBekanntmachuf!p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 26. Juni 1980\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für\nTrinidad und Tobago                  am 5. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanritmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II\nS.1192).\nBonn, den 26. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Freetown ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","838                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund                                  und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Sierra Leone erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSierra Leone,                                                           Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ngen und zu vertiefen,                                                men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nArtikel 1                                schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        gelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorha-                                  Artikel 6\nben „Entsorgung im Großraum Freetown\" ein Darlehen bis zu\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark)             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\naufzunehmen.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     den.\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 23. Mai 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Graf Bassewitz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nF. M. Mi nah"]}