{"id":"bgbl2-1980-28-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe","law_date":"1980-06-24T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["834                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 24. Juni 1980\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach seinem Ar-\ntikel 18 Abs. 2 für\nBangladesch                           am 8. Juni 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juni 1980 (BGBI. II S. 744).\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 1980\nIn Kinshasa ist am 25. Februar 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ·\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980                                          835\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nder Exekutivrat der Republik Zaire -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nblik Zaire erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                  nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik Zaire beizutragen -                                   dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen, von         gelegt wird.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für Vorhaben, die während der 6. Sitzung der Großen                                         Artikel 6\ndeutsch-zairischen Gemischten Kommission im gegenseiti-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngen Einvernehmen festgelegt wurden, wenn nach Prüfung die             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n70,0 Mio DM (in Worten: Siebzig Millionen Deutsche Mark)              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\naufzunehmen.                                                          den.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                 Artikel 7\nDeutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                 land gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen             genteilige Erklärung abgibt.\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                      Artikel 8\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst    zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für            der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der               nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                  erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am Montag, den 25. Februar 1980,\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchattmann\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia"]}