{"id":"bgbl2-1980-28-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens","law_date":"1980-06-20T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980                                        833\nund den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und eines                                   Artikel 8\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geför-\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem die Regierung\ndert werden kann.                                                des Sultanats Oman der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaat-\nArtikel 7                                lichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Sultanats Oman innerhalb von drei Monaten             (3) Wird das Abkommen nicht spätestens sechs Monate vor\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-        Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt, so wird es um\nrung abgibt.                                                     jeweils vier Jahre verlängert.\nGeschehen zu Maskat am 25. November 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Mez\nFür die Regierung des Sultanats Oman\nQais A. AI-Zawawi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 20. Juni 1980\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311S.1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu die-\nsem Abkommen nach seiner Nummer 2 Buchstabe b für\nden Heiligen Stuhl                      am     6. Mai 1980\ndie Tschechoslowakei                    am 17. April 1980\nin Kraft getreten.\nDas Zusatzprotokoll 1 zu dem Abkommen ist nach\nseiner Nummer 2 Buchstabe b für\nden Heiligen Stuhl                      am     6. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ).\nBonn, den 20. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}