{"id":"bgbl2-1980-28-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutschschweizerischen Grenze","law_date":"1980-07-03T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980                                     843\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                      land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                           Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 24. April 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWeinberger\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nCoovi Prosper Houedako\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-schweizerischen Grenze\nVom 3. Juli 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom                       abfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am\n27. Mai 1980                                                          Rhein/Basel-Autobahn (BGBI. II S. 683),\na) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-             b) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am                       abfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen (BGBI.\nRhein/Basel-Autobahn (BGBI. II S. 682),                            II S. 685) und\nb) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-             c) zur Änderung der Vereinbarung vom 15. März 1966\nabfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen (BGBI.                 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nII S. 684) und                                                     abfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und\nc) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden                    Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen\nGrenzabfertigungsstellen im Bahnhof Erzingen                       während der Fahrt auf den Strecken Waldshut-Ko-\n(BGBI. II S. 686)                                                  blenz und Erzingen-Schaffhausen (BGBI. II S. 687)\nin Kraft getreten.\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen\nnach ihrem § 3 Abs. 1                                                Zum gleichen Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom\nam 14. Juni 1980                           19. März 1970 über die Errichtung nebeneinanderlie-\ngender Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof\nin Kraft getreten sind.                                          Schaffhausen (BGBI. II S. 264) außer Kraft getreten.\nDamit ist auch die Verordnung vom 14. Mai 1970 über\nAm gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel\ndie Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-\nvom 12. Juni 1980 die Vereinbarungen vom 16. April\nfertigungsstellen im Personenbahnhof Schaffhausen\n1980\n(BGBI. II S. 263) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft ge-\na) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-             treten.\nBonn, den 3. Juli 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","844                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige•\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1980,\nist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM\n(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}