{"id":"bgbl2-1980-28-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-30T00:00:00Z","page":840,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["840                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-       chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen              den.\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung                                 Artikel 7\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5                                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-        land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      genteilige Erklärung abgibt.\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-\nde in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Amon Nikoi\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam•\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 5. Mai 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980                                      841\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Ghana -                    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        blik Ghana erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                               nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Republik Ghana beizutragen -                                 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-\ngelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n,,ReparaturTefle Brücke'', wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu                                       Artikel 6\n14 400 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen vierhundert-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-          werden.\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-                                      Artikel 8\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngarantieren.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Amon Nikoi","842                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1980\nIn Cotonou ist am 24. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin durch\ndie Regierung der Volksrepublik Benin,                 andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-                 Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\npublik Benin,                                                         dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen und zu vertiefen,                                                 schriften unterliegt.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Volksrepublik Benin beizutragen,                               und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kre-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngramm Förderung der Holz- und Forstwirtschaft einen Finan-           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millio-       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}