{"id":"bgbl2-1980-28-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":28,"date":"1980-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_28.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1980-06-13T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980     831\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 13. Juni 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder     Weltorganisation     für    geistiges   Eigentum\n(BGBl.1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 für die\nPhilippinen                           am 14. Juli 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).\nBonn, den 13. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung -\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Sultanats Oman\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen\nund industriellen Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 1980\nIn Maskat ist am 25. November 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Sultanats Oman über die\nEntwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 21. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Sultanats Oman\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen\nund industriellen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             gien sowie der Ausbildung und Entsendung oder dem Aus-\ntausch von Fachleuten und Praktikanten,\nund\n- auf sonstigen, von den Vertragsparteien einvernehmlich\ndie Regierung des Sultanats Oman -\nfestgelegten Gebieten.\nIn diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien im\nim Geiste der zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nRahmen ihrer Möglichkeiten\nund dem Sultanat Oman bestehenden freundschaftlichen Be-\nziehungen,                                                     - die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, industriellen und\ntechnischen Bereich erleichtern,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\n- Kontakte zwischen omanischen Unternehmen sowie Orga-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen,                      nisationen und Finanzinstitutionen in der Bundesrepublik\nDeutschland herstellen. Die Regierung der Bundesrepublik\nin  dem Bestreben, die wirtschaftliche und industrielle Zu-    Deutschland wird im Einklang mit ihren Vorschriften und Re-\nsammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu           gelungen von ihrem geltenden Instrumentarium für Ausfuhr-\nfördern -                                                         kredit- und Investitionsbürgschaften Gebrauch machen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                              Die Bedingungen für die im Rahmen dieses Abkommens\ndurchzuführenden einzelnen Vorhaben der wirtschaftlichen\nDie Vertragsparteien streben im Einklang mit den Zielen und\nund industriellen Zusammenarbeit werden von den beteiligten\nZwecken dieses Abkommens die Erweiterung und Vertiefung\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen im Einklang\nder wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwi-\nmit den in jedem der beiden Staaten geltenden gesetzlichen\nschen ihren beiden Ländern an und unterstützen im Rahmen\nBestimmungen vereinbart.\nihrer Möglichkeiten den Abschluß und die Durchführung von\nVerträgen zwischen Unternehmen über wirtschaftliche und                                   Artikel 4\nindustrielle Zusammenarbeit.\nZur Förderung der Ziele dieses Abkommens wird eine ge-\nmeinsame deutsch-omanische Kommission gebildet. Die\nArtikel 2                           Kommission setzt sich aus Vertretern der beiden Regierungen\nDie Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Wirtschaft beider Länder zusammen. Sie tritt auf\nVerlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in der Bun-\ndie Zusammenarbeit von Unternehmen und Institutionen der\nbeiden Länder, um die Durchführung gemeinsamer Vorhaben       desrepublik Deutschland und im Sultanat Oman zusammen,\nvon Unternehmen, Organisationen und Institutionen der bei-    um die Möglichkeiten für eine Erweiterung und Vertiefung der\nden Länder zu erleichtern; hierbei geht es um die Zusammen-   wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen\nbeiden Ländern zu prüfen.\narbeit\n- bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau und der Moder-                              Artikel 5\nnisierung von Industrieanlagen,\nDieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik\n- bei der Produktion und dem Vertrieb von industriellen und    Deutschland und dem Sultanat Oman geschlossenen zweisei-\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen,                         tigen und mehrseitigen Abkommen und Vereinbarungen. So-\n- bei der Planung und Durchführung von lnfrastrukturvor-       weit erforderlich führen die Vertragsparteien in diesem Zusam-\nmenhang auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsultationen,\nhaben,\nwobei sie den grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\n- bei der Exploration, Gewinnung und Verarbeitung von Roh-     mens Rechnung tragen.\nstoffen und\n- beim Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how und                                     Artikel 6\ntechnischen Informationen, bei der Anwendung und Verbes-      Die Vertragsparteien prüfen, ob die vereinbarte Zusammen-\nserung bestehender und der Entwicklung neuer Technolo-     arbeit durch den Abschluß eines Vertrages über die Förderung"]}